Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 07.10.2004 – 10 W (pat) 13/02

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 06 061.3

(hier: Antrag auf Stundung von Jahresgebühren)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch 10.99

beschlossen:

1. Auf die Erinnerung wird der Beschluss des Rechtspflegers

vom 26. August 2002 aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes – Prüfungsstelle 11.23 – vom 19. Dezember 2001 aufgehoben.

3. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das

Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Patent- oder

Rechtsanwaltes für dieses Verfahren wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Der Anmelder reichte am 18. Januar 1996 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Frontkraftheber für Traktoren“ ein. Mit Bescheiden vom 7. April 1999 und

vom 8. Juni 1999 benachrichtigte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA)

den Anmelder davon, dass jeweils innerhalb einer Frist von vier Monaten die 3.

bzw. 4. Jahresgebühr samt Zuschlägen zu entrichten sei, ansonsten die Anmeldung als zurückgenommen zu gelten habe. Die Bescheide tragen an ihrem Ende

den Vermerk „Einschreiben“. In der Akte findet sich jedoch kein Nachweis, dass

die Bescheide tatsächlich als Einschreiben verschickt worden sind. Insbesondere

sind keine Postaufgabevermerke mit Einschreibnummern vorhanden.

Auf entsprechende Anträge stundete das DPMA dem Anmelder die Jahresgebühren, zuletzt durch Bescheid vom 15. Februar 2000 betreffend die 3. bis 5. Jahresgebühr. Darin heißt es, die Anmeldung gelte als zurückgenommen, sofern der Anmelder nicht vor Ablauf der bis zum 31. Januar 2001 laufenden Stundungsfrist die

Gebühren bezahle oder einen erneuten Stundungsantrag stelle. Nachdem ein Antrag des Anmelders zur Stundung der 6. Jahresgebühr erst am 9. Februar 2001

beim DPMA eingegangen war, wurde ihm mitgeteilt, dass dieser Antrag verspätet

sei, weshalb die Patentanmeldung als zurückgenommen zu gelten habe. Ein daraufhin vom Anmelder gestellter Wiedereinsetzungsantrag wurde vom DPMA durch

Beschluss vom 19. Dezember 2001 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss, der am 31. Januar 2002 als Einschreibbrief zur Post

aufgegeben worden war, richtet sich die am 24. Februar 2002 eingelegte Beschwerde des Anmelders. Eine Beschwerdegebühr hat er nicht gezahlt. Daraufhin

hat der Rechtspfleger beim Bundespatentgericht durch Beschluss vom 26. August 2002 (zugestellt am 4. September 2002) festgestellt, dass die Beschwerde

als nicht eingelegt gelte. Dagegen wendet sich der Anmelder mit einer am

18. September 2002 eingereichten Erinnerung.

Der Anmelder stellt sinngemäß die Anträge,

-

den Beschluss des DPMA vom 19. Dezember 2001 und den

Rechtspflegerbeschluss vom 26. August 2002 aufzuheben;

-

ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Stundungsantrags hinsichtlich der 3. bis 6. Jahresgebühr zu gewähren;

-

ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu

gewähren und einen Patent- oder Rechtsanwalt beizuordnen.

In der mündlichen Verhandlung hat er u.a. erklärt, er könne nicht sicher sagen, ob

er die Benachrichtigungen des DPMA über die 3. und 4. Jahresgebühr erhalten

habe.

Der Anmelder hat beim DPMA für die 7. Jahresgebühr beim DPMA ebenfalls einen Stundungsantrag und für weitere Gebühren Anträge auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Über diese Anträge ist nicht entschieden worden.

II.

1. Die zulässige Erinnerung führt zur Aufhebung des Rechtspflegerbeschlusses

vom 26. August 2002.

Da eine Beschwerdegebühr im vorliegenden Fall nicht geschuldet war, hat das

Ausbleiben einer Gebührenzahlung nicht zur Folge, dass die Beschwerde gemäß

§ 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben zu gelten hat.

Zwar sind durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Patentkostengesetz

grundsätzlich alle Beschwerden gebührenpflichtig geworden (Nr. 411 100 und

411 200 des Gebührenverzeichnisses in der bis zum 31. Mai 2004 gültigen Fassung, Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG). Da die Beschwerdegebühr im vorliegenden

Fall mit Einreichung der Beschwerde am 24. Februar 2002, also nach dem 1. Januar 2002, fällig geworden (§ 3 Abs. 1 PatKostG) und somit nach der Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 PatKostG das neue Recht anwendbar ist, wäre

nach dem Gesetzeswortlaut eine Beschwerdegebühr zu zahlen gewesen.

Seit der Neufassung des Gebührenverzeichnisses mit Wirkung vom 1. Juni 2004

(Art. 2 (12) Nr. 7, Art. 6 Abs. 1 GeschmMRefG) sind Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen gebührenfrei (s. BlPMZ 2004, 207, 220, 222). Der Gesetzgeber

wollte damit den Rechtszustand wieder herstellen, der vor der Reform des Gebührenrechts durch das Patentkostengesetz gegolten hat (s. Begründung des Regierungsentwurfs, BlPMZ 2004, 222, 256).

Bereits für die Zeit vor dem 1. Juni 2004 wird die Auffassung vertreten, dass Beschwerden gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe (entgegen dem

Wortlaut des Gebührenverzeichnisses) nicht gebührenpflichtig seien. Begründet

wird dies u.a. mit Sinn und Zweck der Verfahrenskostenhilfe als Mittel zur Verwirklichung der rechtlichen Gleichheit bei der Durchsetzung individueller Rechtspositionen. (vgl. BPatG GRUR 2003, 87, 88 – gebührenfreie Verfahrenskostenhilfebeschwerde). Dieser Auffassung ist beizupflichten, nachdem auch der Gesetzgeber

durch die nunmehr erfolgte Gesetzesänderung zu erkennen gegeben hat, dass die

mit Erlass des Patentkostengesetzes erfolgte Einbeziehung der Verfahrenskostenhilfebeschwerden in die Gebührenpflicht nicht seiner wirklichen Intention entsprochen hat. Gleichzeitig hat er deutlich gemacht, dass der Gebührenverzicht das

Mittel seiner Wahl ist, um in patentrechtlichen Beschwerdesachen dem verfassungsrechtlichen Gebot der weitgehenden Angleichung von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.

Entsprechendes muss auch für Beschwerden in Jahresgebühren-Stundungssachen gelten, wozu auch die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtgewährung

einer Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Stundungsantrags gehört.

Solche Beschwerden dürfen nicht anders beurteilt werden als Beschwerden in

Verfahrenskostenhilfesachen. Auch die erstgenannten Beschwerden waren bis

zum 31. Dezember 2001 gemäß § 73 Abs. 3 PatG a.F. nicht gebührenpflichtig.

Auch bei ihnen geht es um effektiven Rechtsschutz für finanziell schlechter gestellte Patentanmelder oder –inhaber. Die gleiche Zielrichtung beider Instrumente

kommt auch darin zum Ausdruck, dass seit dem 1. Januar 2002 an die Stelle der

früheren Vorschriften über die Stundung von Jahresgebühren (§ 18 Abs. 1 PatG)

das Instrument der Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren (§ 130 Abs. 1 Satz 2

PatG) getreten ist.

2. Der Anmelder hat keinen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren.

Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in Patentsachen ist nur für die in

§§ 129 ff. PatG genannten Verfahren vorgesehen, zu denen das vorliegende Verfahren (ebenso wie Verfahrenskostenhilfe-Beschwerdeverfahren, vgl. Schulte,

PatG, 6. Aufl., § 129 Rdn. 11) nicht gehört.

3. Mit seiner gegen den Beschluss des DPMA vom 19. Dezember 2001 gerichteten, fristgerecht eingelegten Beschwerde hat der Anmelder im Ergebnis Erfolg.

Seine Patentanmeldung hat nicht als zurückgenommen zu gelten, weil die Fristen

zur Zahlung der 3. und 4. Jahresgebühr mangels ordnungsgemäßer Zustellung

der Gebührennachrichten nicht zu laufen begonnen haben (§ 17 Abs. 3 Satz 3

i.V.m. § 58 Abs. 3 PatG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung).

Somit konnte nicht schon mit Ablauf der Stundungsfrist am 31. Januar 2001 die

Rücknahmefiktion eintreten, denn dies setzt voraus, dass vor der Stundungsgewährung die Gebührennachricht zugestellt war (vgl. Schulte a.a.O. § 18 Rdn. 4).

Der vom Anmelder am 9. Februar 2001 gestellte Stundungsantrag war nicht verspätet, weshalb der insoweit gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung gegenstandslos ist.

Von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Gebührennachrichten kann nicht ausgegangen werden, weil dafür kein Nachweis vorhanden ist. Der am Ende der beiden Bescheide angebrachte Vermerk „Einschreiben“ ist insoweit nicht ausreichend. Vielmehr müsste durch Postaufgabevermerke i.S.d. § 4 Abs. 2 VwZG ersichtlich sein, dass die Nachrichten tatsächlich als Einschreiben verschickt worden

sind. Ob es sich bei § 4 Abs. 2 VwZG um ein zwingendes Zustellungserfordernis

handelt oder ob daneben auch andere Nachweise für die Absendung als Einschreiben ausreichen könnten (vgl. zu diesem Meinungsstreit Schulte aaO § 127

Rdn. 67 m.w.N.), kann hier dahingestellt bleiben, da auch solche anderen Nachweise nicht vorliegen. Die fehlenden Postaufgabevermerke können im vorliegenden Fall auch nicht mehr nachgeholt werden, da – wie dem Senat bekannt ist –

die Postabfertigungsstelle des DPMA diesbezügliche Unterlagen nicht länger als

drei Jahre aufbewahrt.

Dem Anmelder kann daher auch nicht die Zustellungsfiktion gemäß § 4 Abs. 1

VwZG entgegengehalten werden. Nach dieser Vorschrift gilt bei Versendung eines

behördlichen Schriftstücks mittels Einschreibbrief die Zustellung mit dem dritten

Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt. Lediglich „im Zweifel“ muss die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen,

wobei nur ein glaubhaftes, substantiiertes Bestreiten des Zugangs durch den

Empfänger solche Zweifel begründen können (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl., § 127

Rdn. 43 m.w.N.). Die vom Anmelder in der mündlichen Verhandlung abgegebene

Erklärung, wonach er nicht sicher sagen könne, ob er die Benachrichtigungen des

DPMA über die 3. und 4. Jahresgebühr erhalten habe, stellt zwar kein substantiiertes Bestreiten in dem genannten Sinn dar. Im Ergebnis kommt es jedoch darauf

nicht an. Wenn die Versendung eines Schriftstücks per Einschreiben nicht festgestellt werden kann, tritt die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 1 VwZG von vornherein

nicht in Kraft, weshalb es dem Adressaten in diesem Fall auch nicht obliegt, die

Fiktion durch substantiiertes Bestreiten der Zustellung auszuräumen.

Eine Heilung der Zustellungsmängel gemäß § 9 VwZG kommt im vorliegenden

Fall nicht in Betracht, nachdem der Anmelder den tatsächlichen Erhalt der Gebührennachrichten in Zweifel gezogen hat und deren Zugang bei ihm auch auf andere

Weise nicht nachgewiesen werden kann.

Das DPMA wird im weiteren Verfahren über die noch offenen Stundungs- bzw.

Verfahrenskostenhilfeanträge des Anmelders zu entscheiden haben.

Schülke

Püschel

Rauch

Ko