Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 24.03.2005 – 10 W (pat) 41/02
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 41/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster…
(hier: Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren) 10.99
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin
Püschel und den Richter Rauch
beschlossen:
1.
2.
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
I.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)
hat durch Beschluss vom 14. November 2001 einem von der Antragstellerin gegen
das Gebrauchmuster … gerichteten Löschungsantrag stattgegeben und
die Kosten des Löschungsverfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin beantragt, die zu erstattenden Kosten auf 3.003,80 € festzusetzen. Im Rahmen der diesem Betrag zu
Grunde liegenden Kostenaufstellung hat sie als Verfahrens- sowie als Verhandlungsgebühr ihrer Vertreter jeweils 2.160,00 DM (= 1.104,39 €) angesetzt. Diesen
Betrag hat sie auf der Grundlage der Patentanwaltsgebührenordnung von 1968
unter Hinzufügung eines Teuerungszuschlags von 260% ermittelt, wobei sie die
Höhe des Zuschlags ausgehend vom Beschluss des Bundespatentgerichts vom
3. März 1997 (BPatGE 38, 74) errechnet hat. In dieser Entscheidung sei für die
Jahre 1968 bis 1994 ein Teuerungszuschlag von insgesamt 218 % anerkannt
worden, was einem jährlichen Teuerungszuschlag von 8,385 % entspreche. Unter
Fortführung dieser Rechtsprechung müsse der genannte Durchschnittszuschlag
im vorliegenden Fall mit 31 (Zahl der Jahre von 1968 bis zur Antragstellung im
Jahr 1999) multipliziert werden.
Durch Beschluss vom 10. Oktober 2002 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des
DPMA die erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 2.682,12 € festgesetzt, wobei
sie die Verfahrens- und die Verhandlungsgebühr
jeweils mit 1.007,25 €
(= 1.970,00 DM) bemessen hat. Zu dem von der patentanwaltlichen Gebührenforderung der Antragstellerin abgesetzten Betrag in Höhe von 194,28 € wird in den
Beschlussgründen auf die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des
Bundespatentgerichts verwiesen, die unverändert Gültigkeit besitze. Die übrigen
Absetzungsbeträge (insgesamt 127,40 €) betreffen die Pauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 26 BRAGO und die Entschädigung
für eine von der Antragstellerin durchgeführte Eigenrecherche.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin im Wege der Beschwerde. Die Zahlung einer Beschwerdegebühr hält die Antragstellerin nicht für
erforderlich. Sie beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I aufzuheben und
die Erstattungsfähigkeit der von der Gebrauchsmusterabteilung I
abgesetzten Gebühren anzuerkennen.
Zur Begründung wiederholt sie ihre Argumente aus dem Kostenfestsetzungs-Verfahren vor dem DPMA und verweist ergänzend auf die in den markenrechtlichen
Löschungsverfahren 28 W (pat) 226/00 und 33 W (pat) 33/00 ergangenen Beschlüsse des Bundespatentgerichts. Danach sei – bei Antragstellung im Jahr 1998
- ein Teuerungszuschlag von 270% als angemessen erachtet worden.
Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1.
Eine Beschwerdegebühr ist nicht angefallen. Zwar ist durch das Gesetz zur
Reform des Geschmacksmusterrechts vom 12. März 2004 (BGBl I S. 390) mit
Wirkung vom 1. Juni 2004 für Beschwerden, die sich gegen Kostenfestsetzungs-
Beschlüsse richten, eine Gebühr in Höhe von 50,00 € eingeführt worden
(Nr. 401 200 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG). Diese
neue Gebühr kommt jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Beschwerde bereits
im November 2002 eingelegt worden ist, nicht zur Anwendung (vgl. § 13 Abs. 1
PatKostG). Vielmehr ist für Beschwerden, die nicht unter die genannte Neuregelung fallen, an der Rechtsprechung des Senats festzuhalten, wonach Kostenfestsetzungsbeschwerden auch nach dem am 1. Januar 2002 erfolgten Inkrafttreten
des Patentkostengesetzes gebührenfrei geblieben sind (BlPMZ 2003, 242).
2.
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Teuerungszuschläge können, soweit sie die vom DPMA zuerkannten Zuschläge übersteigen, nicht anerkannt werden.
Nach dem Senatsbeschluss vom 24. Juni 2002 (BPatGE 45, 166 - Informationsstand), auf dessen ausführliche Begründung Bezug genommen wird, ist bei der
Berechnung der für das Tätigwerden eines Patentanwalts im patentamtlichen
Gebrauchmusterlöschungsverfahren zu erstattenden Vergütung - entsprechend
der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl. BPatGE 26, 208;
27, 61, 73; 30, 36; 32, 162) - von den Festbetragsgebühren der von der Deutschen Patentanwaltskammer herausgegebenen „Gebührenordnung für Patentanwälte“ (Ausgabe 1. Oktober 1968 – PAGO) auszugehen, wobei diesen Festbetragsgebühren entsprechend der Gebührenentwicklung bei den Rechtsanwälten
und der Entwicklung der durchschnittlichen Gegenstandswerte im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren Teuerungszuschläge hinzuzurechnen sind.
Wurde in einem Löschungsverfahren der Auftrag nach der zum 1. Juli 1994 wirksam gewordenen Erhöhung der Gebührensätze der BRAGO erteilt, ist es (im Anschluss an BPatG - 5. Senat -, Mitt. 1997, 220 = BPatGE 38, 74 i.V.m. Berichtigung in Mitt. 1997, 375) gerechtfertigt, der Verfahrensgebühr von 600,00 DM gemäß Abschnitt K VI Nr. 1 PAGO einen Teuerungszuschlag von 228% hinzuzurechnen. Daraus ergibt sich nach der genannten Senatsentscheidung der vom
DPMA auch hier zuerkannte Gebührenbetrag von jeweils 1.970,00 DM (=
1.007,25 €) für das Verfahren und für die Verhandlung.
An dieser Rechtsprechung ist für den vorliegenden Fall unverändert festzuhalten.
Insbesondere gibt die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung von Marken-
Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts keinen Anlass für die Zubilligung
eines höheren Teuerungszuschlags. Zwar hat der 33. Senat (Beschluss v.
17. Oktober 2000, 33 W (pat) 33/00) einen Teuerungszuschlag von 266%, gerundet auf 270%, angenommen. Er hat sich aber in der Begründung auf die oben genannte Entscheidung des 5. Senats bezogen, die von einem durchschnittlichen
Steigerungssatz von 218%, der später rechnerisch auf 228% korrigiert worden ist,
ausgeht. In dieser Entscheidung ist zwar auch eine reale Gebührensteigerung von
266,38% erwähnt; diese Zahl fließt aber neben anderen Prozentwerten in die Berechnung des durchschnittlichen Steigerungssatzes von 218% mit ein. Ein Teuerungszuschlag von 270% findet somit in der Entscheidung des 5. Senats keine
Stütze.
In einem Beschluss vom 8. Mai 2002 hat der 28. Senat des Bundespatentgerichts
(28 W (pat) 226/00) einen Teuerungszuschlag von 275% akzeptiert. Zur Begründung ist im wesentlichen auf den genannten Beschluss des 33. Senats mit der
dargelegten Begründung und die allgemeine Einkommens- und Kostenentwicklung Bezug genommen, weshalb auch die Entscheidung des 28. Senats keinen
überzeugenden Hinweis für eine Erhöhung des Teuerungszuschlags gibt.
Im vorliegenden Fall besteht auch kein Anlass zur Erörterung der Frage, ob und in
welcher Weise die Ablösung der BRAGO durch das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG die Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltsgebühren in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren beeinflusst. Nach der Übergangsvorschrift des § 61
Abs. 1 Satz 1 RVG findet die BRAGO weiterhin Anwendung, wenn der unbedingte
Auftrag zur Erledigung einer Angelegenheit vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden ist.
Da somit ein von der Antragstellerin im vorliegenden Fall betrauter Rechtsanwalt
nicht nach RVG, sondern nach BRAGO hätte abrechnen können, erscheint es folgerichtig, auch einem Patentanwalt bei einer Auftragserteilung vor dem
1. Juli 2004 keine höheren Gebühren zuzubilligen.
3.
Zu den übrigen im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Absetzungen (Pauschale gemäß § 26 BRAGO und Entschädigung für Eigenrecherche) hat
die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen. Da nicht ersichtlich ist, weshalb die Kostenfestsetzung des DPMA hinsichtlich dieser Beträge unrichtig sein sollte, ist die Beschwerde auch insoweit zurückzuweisen.
4.
Da die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg hat, ist sie gemäß
Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet (vgl. Senatsbeschluss
vom 4. November 2004 im Verfahren 10 W (pat) 40/02).
Schülke
Püschel
Rauch
Pr