Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 06.04.2005 – 15 W (pat) 10/05

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

15 W (pat) 10/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 47 635.7-52

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 6. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Kahr sowie der Richter Dr. Niklas, der Richterin Klante und des Richters

Dr. Egerer 10.99

beschlossen:

1. AUF DIE BESCHWERDE DER

ANMELDER

WIRD

DER

BESCHLUSS DES DEUTSCHEN

PATENT- UND MARKENAMTES

VOM

9. DEZEMBER 2004

AUFGEHOBEN UND DIE SACHE

ZUR ERNEUTEN PRÜFUNG

ÜBER DEN ANTRAG AUF

FRISTVERLÄNGERUNG

UND

SODANN

ZUR

ABSCHLIEßENDEN PRÜFUNG

IN DER SACHE AN DAS

DEUTSCHE

PATENT-

UND

MARKENAMT

ZURÜCKVERWIESEN.

2. DIE

BESCHWERDEGEBÜHR

WIRD ZURÜCKGEZAHLT.

GRÜNDE§

I.

Die Anmelder stellten am 2. Oktober 1999 den Antrag auf Erteilung eines Patents

mit der Bezeichnung „Detektionsmittel und ihre Anwendung“.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2001 teilte das Deutsche Patent- und Markenamt den

Anmeldern mit, der Antrag auf Erteilung des Patents habe zu dem Ergebnis geführt, dass eine Patenterteilung aufgrund der aufgezeigten Mängel nicht in Aussicht gestellt werden könne; zur Äußerung werde eine Frist von 6 Monaten gewährt.

Unter dem 6. November 2001 beantragten die Anmelder unter Hinweis auf den

komplexen Sachverhalt eine Fristverlängerung zur Beantwortung des Prüfungsbescheides von einem Jahr. Diese gewährte ihnen das Deutsche Patent- und Markenamt mit Bescheid vom 13. November 2001 bis zum 6. November 2002.

Nachdem die Anmelder mit Schriftsatz vom 18. September 2002 unter Hinweis auf

die internationale Patentanmeldung PCT WO 01/01126 A2 vom 4. Januar 2001, in

der die deutsche Patentanmeldung als innere Priorität enthalten sei, eine weitere

Fristverlängerung von einem Jahr bis zum 6. November 2003 beantragt hatten,

gewährte das Deutsche Patent- und Markenamt eine weitere Fristverlängerung bis

zum 6. November 2003.

Unter dem 6. Oktober 2003, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 8. Oktober 2003, beantragten die Anmelder unter Hinweis auf ihre internationale Patentanmeldung PCT WO 01/01126 A2, die nunmehr als europäische

Patentanmeldung 943 855.7 (EP 1 127 274) weitergeführt werde und in der die

deutsche Patentanmeldung als innere Priorität enthalten sei, eine weitere Fristverlängerung von einem Jahr bis zum 6. November 2004.

Ein schriftlicher Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamtes über das

Fristgesuch befindet sich nicht in den Amtsakten.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2004, an die Anmelder am 14. Dezember 2004

abgesandt, hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Patentanmeldung unter

Hinweis auf § 48 PatG zurückgewiesen.

Hiergegen haben die Anmelder mit dem am 11. Januar 2005 eingegangenen

Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung haben sie vorgetragen, Frau S… vom DPMA habe am

12. Juli 2004 auf Anfrage hin mitgeteilt, dem Antrag auf Fristverlängerung sei

stattgegeben worden. Der als Begründung für den Fristverlängerungsverfahren

angegebene Grund der deutschen Patentanmeldung als innere Priorität für das

Verfahren PCT WO 01/01126 A2 bzw EP 1 127 274 sei immer noch gegeben.

Deshalb werde

vorsorglich Antrag

auf Fristverlängerung

bis

zum

6. November 2005 gestellt.

Die Anmelder beantragen sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihnen eine Fristverlängerung bis zum 6. November 2005 zu gewähren sowie die

Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

II.

Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und

fristgerecht eingelegt, § 73 Abs 1 und 2 PatG.

Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt

zur Fortsetzung der Prüfung über das Fristverlängerungsgesuch und sodann zur

abschließenden Prüfung in der Sache.

Nach § 79 Abs 3 Nr 2 PatG kann das Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor

dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Dies ist hier der Fall. Die

Prüfungsstelle hat den Anspruch der Anmelder auf rechtliches Gehör nach

Artikel 103 Abs 1 GG verletzt. Diese Vorschrift enthält zwar nach ihrer wörtlichen

Fassung nur den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Es ist jedoch seit

langem anerkannt, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als rechtsstaatliches Prinzip mit Verfahrensrang für alle Verfahren vor Behörden und Gerichten gilt

(vgl BGH GRUR 1966, 583 – Abtastverfahren).

Die Prüfungsstelle hat dem ersten Fristverlängerungsantrag der Anmelder stattgegeben und Fristverlängerung von einem Jahr bewilligt. Auch auf den zweiten Fristverlängerungsantrag mit Hinweis auf die PCT-Anmeldung und auf die innere Priorität der deutschen Patentanmeldung ist eine weitere Fristverlängerung von einem

Jahr gewährt worden. Die Anmelder haben einen gleichlautenden Antrag unter

dem 6. Oktober 2003 gestellt und konnten davon ausgehen, dass das Deutsche

Patent- und Markenamt auch über diesen Fristverlängerungsantrag entscheiden

und ihm ggfls. stattgeben würden. Ein schriftlicher Bescheid über das Fristgesuch

befindet sich indes nicht in den Verwaltungsvorgängen. Stattdessen ist mit Beschluss vom 9. Dezember 2004 in der Sache entschieden worden. Das rechtliche

Gehör ist verletzt, wenn über ein Fristverlängerungsgesuch nicht entschieden

worden ist, wohl aber bereits in der Sache. Damit wird der Vortrag der Anmelder in

der Sache abgeschnitten. Dies gilt umso mehr, wenn stattdessen sogar, wie nach

den Ausführungen der Antragsteller, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat

keinen Anlass hat, eine Mitarbeiterin des Deutschen Patent- und Markenamtes

den Anmeldern mündlich eine Fristverlängerung gewährt hat.

2. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.

Nach § 80 Abs 3 PatG kann das Patentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Dies erfordert Billigkeitserwägungen, die es als nicht

sachgerecht erscheinen lassen, die erfolgsunabhängige Beschwerdegebühr in

Ausnahmefällen zurückzuzahlen. Dies ist für den Fall anerkannt, dass das Verfahren vor dem Patentamt an einem schweren Mangel leidet. Bei Verstößen gegen

den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als rechtsstaatliches Prinzip mit Verfassungsrang entspricht die Rückzahlung der Billigkeit.

Kahr

Niklas

Klante

Egerer

wa