Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 06.04.2005 – 15 W (pat) 10/05
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 10/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 47 635.7-52
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 6. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Kahr sowie der Richter Dr. Niklas, der Richterin Klante und des Richters
Dr. Egerer 10.99
beschlossen:
1. AUF DIE BESCHWERDE DER
ANMELDER
WIRD
DER
BESCHLUSS DES DEUTSCHEN
PATENT- UND MARKENAMTES
VOM
9. DEZEMBER 2004
AUFGEHOBEN UND DIE SACHE
ZUR ERNEUTEN PRÜFUNG
ÜBER DEN ANTRAG AUF
FRISTVERLÄNGERUNG
UND
SODANN
ZUR
ABSCHLIEßENDEN PRÜFUNG
IN DER SACHE AN DAS
DEUTSCHE
PATENT-
UND
MARKENAMT
ZURÜCKVERWIESEN.
2. DIE
BESCHWERDEGEBÜHR
WIRD ZURÜCKGEZAHLT.
GRÜNDE§
I.
Die Anmelder stellten am 2. Oktober 1999 den Antrag auf Erteilung eines Patents
mit der Bezeichnung „Detektionsmittel und ihre Anwendung“.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2001 teilte das Deutsche Patent- und Markenamt den
Anmeldern mit, der Antrag auf Erteilung des Patents habe zu dem Ergebnis geführt, dass eine Patenterteilung aufgrund der aufgezeigten Mängel nicht in Aussicht gestellt werden könne; zur Äußerung werde eine Frist von 6 Monaten gewährt.
Unter dem 6. November 2001 beantragten die Anmelder unter Hinweis auf den
komplexen Sachverhalt eine Fristverlängerung zur Beantwortung des Prüfungsbescheides von einem Jahr. Diese gewährte ihnen das Deutsche Patent- und Markenamt mit Bescheid vom 13. November 2001 bis zum 6. November 2002.
Nachdem die Anmelder mit Schriftsatz vom 18. September 2002 unter Hinweis auf
die internationale Patentanmeldung PCT WO 01/01126 A2 vom 4. Januar 2001, in
der die deutsche Patentanmeldung als innere Priorität enthalten sei, eine weitere
Fristverlängerung von einem Jahr bis zum 6. November 2003 beantragt hatten,
gewährte das Deutsche Patent- und Markenamt eine weitere Fristverlängerung bis
zum 6. November 2003.
Unter dem 6. Oktober 2003, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 8. Oktober 2003, beantragten die Anmelder unter Hinweis auf ihre internationale Patentanmeldung PCT WO 01/01126 A2, die nunmehr als europäische
Patentanmeldung 943 855.7 (EP 1 127 274) weitergeführt werde und in der die
deutsche Patentanmeldung als innere Priorität enthalten sei, eine weitere Fristverlängerung von einem Jahr bis zum 6. November 2004.
Ein schriftlicher Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamtes über das
Fristgesuch befindet sich nicht in den Amtsakten.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2004, an die Anmelder am 14. Dezember 2004
abgesandt, hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Patentanmeldung unter
Hinweis auf § 48 PatG zurückgewiesen.
Hiergegen haben die Anmelder mit dem am 11. Januar 2005 eingegangenen
Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung haben sie vorgetragen, Frau S… vom DPMA habe am
12. Juli 2004 auf Anfrage hin mitgeteilt, dem Antrag auf Fristverlängerung sei
stattgegeben worden. Der als Begründung für den Fristverlängerungsverfahren
angegebene Grund der deutschen Patentanmeldung als innere Priorität für das
Verfahren PCT WO 01/01126 A2 bzw EP 1 127 274 sei immer noch gegeben.
Deshalb werde
vorsorglich Antrag
auf Fristverlängerung
bis
zum
6. November 2005 gestellt.
Die Anmelder beantragen sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihnen eine Fristverlängerung bis zum 6. November 2005 zu gewähren sowie die
Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
II.
Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und
fristgerecht eingelegt, § 73 Abs 1 und 2 PatG.
Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt
zur Fortsetzung der Prüfung über das Fristverlängerungsgesuch und sodann zur
abschließenden Prüfung in der Sache.
Nach § 79 Abs 3 Nr 2 PatG kann das Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor
dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Dies ist hier der Fall. Die
Prüfungsstelle hat den Anspruch der Anmelder auf rechtliches Gehör nach
Artikel 103 Abs 1 GG verletzt. Diese Vorschrift enthält zwar nach ihrer wörtlichen
Fassung nur den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Es ist jedoch seit
langem anerkannt, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als rechtsstaatliches Prinzip mit Verfahrensrang für alle Verfahren vor Behörden und Gerichten gilt
(vgl BGH GRUR 1966, 583 – Abtastverfahren).
Die Prüfungsstelle hat dem ersten Fristverlängerungsantrag der Anmelder stattgegeben und Fristverlängerung von einem Jahr bewilligt. Auch auf den zweiten Fristverlängerungsantrag mit Hinweis auf die PCT-Anmeldung und auf die innere Priorität der deutschen Patentanmeldung ist eine weitere Fristverlängerung von einem
Jahr gewährt worden. Die Anmelder haben einen gleichlautenden Antrag unter
dem 6. Oktober 2003 gestellt und konnten davon ausgehen, dass das Deutsche
Patent- und Markenamt auch über diesen Fristverlängerungsantrag entscheiden
und ihm ggfls. stattgeben würden. Ein schriftlicher Bescheid über das Fristgesuch
befindet sich indes nicht in den Verwaltungsvorgängen. Stattdessen ist mit Beschluss vom 9. Dezember 2004 in der Sache entschieden worden. Das rechtliche
Gehör ist verletzt, wenn über ein Fristverlängerungsgesuch nicht entschieden
worden ist, wohl aber bereits in der Sache. Damit wird der Vortrag der Anmelder in
der Sache abgeschnitten. Dies gilt umso mehr, wenn stattdessen sogar, wie nach
den Ausführungen der Antragsteller, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat
keinen Anlass hat, eine Mitarbeiterin des Deutschen Patent- und Markenamtes
den Anmeldern mündlich eine Fristverlängerung gewährt hat.
2. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.
Nach § 80 Abs 3 PatG kann das Patentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Dies erfordert Billigkeitserwägungen, die es als nicht
sachgerecht erscheinen lassen, die erfolgsunabhängige Beschwerdegebühr in
Ausnahmefällen zurückzuzahlen. Dies ist für den Fall anerkannt, dass das Verfahren vor dem Patentamt an einem schweren Mangel leidet. Bei Verstößen gegen
den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als rechtsstaatliches Prinzip mit Verfassungsrang entspricht die Rückzahlung der Billigkeit.
Kahr
Niklas
Klante
Egerer
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