Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 06.04.2005 – 26 W (pat) 145/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die IR-Marke 696 134
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Mai 2002 aufgehoben, soweit er der angegriffenen Marke den Schutz wegen des Widerspruchs aus der
Marke 2 086 541 verweigert.
Die Erinnerung dieser Widersprechenden wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der aus der Marke 1 063 232 Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Schutzbewilligung in Deutschland für die international registrierte Marke 696 134
für die Waren
"32 Eaux minérales et gazeuses mélangées avec au moins 55%
de jus de pommes pur, autres boissons non alcooliques contenant au moins 55% de jus de pommes pur, boissons aux
fruits et jus de fruits contenant au moins 55% de jus de pommes pur, sirops et autres préparations contenant au moins
55% de jus de pommes pur et destinés à la préparation de
boissons"
ist Widerspruch erhoben worden.
1. aus der u.a. für die Waren
"Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"
eingetragenen Marke 2 086 541
Granini
2. aus der für die Ware
"Mineralwässer aus der Granusquelle in Aachen, auch mit Kohlensäurezusatz"
eingetragenen Marke 1 063 232
.
Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke zu 1. teilweise,
nämlich für die Waren "Mineralwasser und kohlensäurehaltige Wässer", sowie die
Benutzung der Widerspruchsmarke zu 2. vollumfänglich bestritten. Die Widersprechende zu 2. hat Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt.
Die Markenstelle hat der IR-Marke wegen des Widerspruchs zu 1. den Schutz verweigert und den Widerspruch zu 2. zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im
Hinblick auf den Widerspruch zu 1. ausgeführt, zwischen dem die jüngere Marke
prägenden Wortbestandteil "GRANNY’s" und der Widerspruchsmarke "Granini"
bestehe wegen der teilweisen Identität bzw großen Ähnlichkeit der Waren, der
deutlich überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft dieser Widerspruchsmarke
für Fruchtgetränke und der nicht geringen klanglichen und schriftbildlichen Ähnlichkeit der Marken die Gefahr von Verwechslungen. Aus den von der Widersprechenden zu 1. vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die von Haus aus normal
kennzeichnungskräftige Bezeichnung "Granini" ca 50% des deutschen Verkehrs
bekannt sei. Bei gestützter Befragung liege die Markenbekanntheit sogar bei 90%.
Hiervon ausgehend sowie unter weiterer Berücksichtigung der dargelegten hohen
Werbeaufwendungen für diese Widerspruchsmarke sei deren Kennzeichnungskraft als hoch einzustufen. Der Wortbestandteil "GRANNY’s" präge die angegriffene Wort-Bild-Marke, weil deren übrige Wort- und Bildbestandteile sich in rein beschreibenden Sachaussagen erschöpften. Die Bezeichnungen "GRANNY’s" und
"Granini" stimmten in ihren Wortanfängen überein, die im allgemeinen stärker beachtet würden als die übrigen Markenteile. Die Betonung beider Markenwörter liege auf dem Wortanfang, wohingegen die Markenendungen wenig einprägsam gebildet seien. Verwechslungen würden auch dadurch begünstigt, dass in beiden
Markenwörtern die gleichen Vokale "a" und "i" verwendet würden. Es könne nicht
davon ausgegangen werden, dass der Verkehr die beiden Markenwörter einerseits dem englischen und andererseits dem italienischen Sprachkreis zuordne und
deshalb unterschiedlich artikuliere. Bei den hier maßgeblichen Waren des täglichen Bedarfs und den daraus resultierenden Verkehrskreisen lägen die entsprechenden Sprachkenntnisse nicht vor, wie sich aus der "PISA"-Studie entnehmen
lasse. Es bestehe deshalb zwischen diesen Marken die Gefahr klanglicher und
schriftbildlicher Verwechslungen. Dagegen bestehe zwischen der Widerspruchsmarke zu 2. mit dem prägenden Wortbestandteil "Granus" und der angegriffenen
Marke trotz der übereinstimmenden Wortanfänge "Gran" keine Verwechslungsgefahr, weil die angegriffene Marke mit dem Vokal "i" ein eher helles und die Widerspruchsmarke zu 2. mit dem Vokal "u" ein eher dunkles Klangbild aufweise.
Gegen die Beschlüsse der Markenstelle wenden sich sowohl die Inhaberin der angegriffenen Marke als auch die Widersprechende zu 2. mit der Beschwerde.
Die Markeninhaberin ist der Ansicht, eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke zu 1. bestehe nicht, weil ersichtlich
selbst dann weder eine schriftbildliche noch eine klangliche Ähnlichkeit der Marken vorliege, wenn das Wort "GRANNY's" allein der Widerspruchsmarke gegenübergestellt werde. Die maßgeblichen Markenwörter wiesen keine einzige übereinstimmende Silbe auf. Das Wort "GRANNY's" zerfalle in die Silben "GRAN" und
"N'Ys", das Wort "Granini" in die Silben "Gra", "ni" und "ni". Die jeweils ersten Silben der Markenwörter würden aufgrund der Zugehörigkeit zu verschiedenen
Sprachkreisen (Englisch bzw Italienisch) ganz unterschiedlich artikuliert. Der Doppelkonsonant "NN" in der Mitte des Wortes "GRANNY's" führe dazu, dass der vorangehende Vokal "A" kurz und hell ausgesprochen werde, während das "A" in der
Widerspruchsmarke dunkel und lang gesprochen werde. Dieser Unterschied bleibe auch dann hörbar, wenn das Wort "GRANNY's" deutsch ausgesprochen werde.
Bei einer deutschen Aussprache von "GRANNY's" verstärkten sich auch die Unterschiede in den Endsilben, weil das "Y" dann wie ein "Ü" gesprochen werde. Zudem unterschieden sich die Markenwörter in der Silbenzahl und in der Betonung.
Ergänzend verweist die Markeninhaberin auf ein zu den Akten gereichtes sprachwissenschaftliches Gutachten. Die Unterschiede der beiderseitigen Markenwörter
seien für den deutschen Verkehr auch deshalb sofort erfassbar, weil das
Wort "Granny" mit der Bedeutung "Großmutter" bzw "Oma" zum englischen
Grundwortschatz zähle und auch deutschen Bevölkerungskreisen ohne Englischkenntnisse wegen der bekannten Apfelsorte "Granny Smith" geläufig sei. Aufgrund
des leicht erfassbaren Begriffsgehalts des Markenworts "GRANNY's" würden die
vorhandenen klanglichen Unterschiede der Marken schneller erfasst und mögliche
Verwechslungen weiter reduziert. Die Beschwerde der Widersprechenden zu 2.
sei unbegründet, weil zwischen Mineralwässern aus der Granusquelle in Aachen
und den Waren der angegriffenen Marke nur eine geringe Ähnlichkeit bestehe.
Deshalb sowie wegen der nur durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reiche bereits ein geringerer Markenabstand für die Verneinung der
Verwechslungsgefahr aus. Selbst wenn die Wörter "GRANNY's" und "Granus" als
die jeweils prägenden Markenteile angesehen würden, reichten die vorhandenen
Unterschiede in jeder Richtung aus, weil die Markenwörter in klanglicher Hinsicht
die deutlich unterscheidbaren Vokalfolgen "E-I" bzw "A-U" aufwiesen. In schriftbildlicher Hinsicht trügen zur Unterscheidung die weiteren Wort- und Bildelemente der
Marken sowie der leicht erfassbare Begriffsgehalt des Wortes "GRANNY's" bei.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, den angefochtenen
Beschluss aufzuheben, soweit er der Marke den Schutz verweigert, und die Erinnerung der Widersprechenden zu 1. zurückzuweisen. Sie beantragt ferner, die Beschwerde der Widersprechenden zu 2. zurückzuweisen.
Die Widersprechende zu 2. macht zur Begründung ihrer Beschwerde geltend, die
rechtserhaltend benutzte, durch das Wort "Granus" geprägte Widerspruchsmarke
sei mit dem Wort "GRANNY's" wegen des jeweils gleichen Wortanfangs, der gleichen Silbenzahl und -gliederung und der gleichen Betonung der beiderseitigen
Markenwörter insbesondere dann in klanglicher Hinsicht verwechselbar, wenn das
Wort "GRANNY's" wie "GRANNÜS" ausgesprochen werde, womit in rechtserheblichem Umfang zu rechnen sei. Der Begriffsgehalt des Wortes "GRANNY's" sei
nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen, weil dieser dem deutschen Verkehr nicht genügend geläufig sei. Die Widersprechende zu 2. beantragt
sinngemäß, die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit
der Widerspruch aus der Marke 1 063 232 zurückgewiesen wurde, und der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus dieser Marke den Schutz zu verweigern. Weiterhin beantragt sie, der Inhaberin der angegriffenen Marke die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Die Widersprechende zu 1. hält die Erinnerungsentscheidung der Markenstelle,
soweit ihrem Widerspruch stattgegeben wurde, für zutreffend. Sie verweist insbesondere auf den infolge erhöhter Kennzeichnungskraft größeren Schutzumfang
ihrer Marke sowie darauf, dass diese auch für mineralwasserhaltige Fruchtschorlen verwendet werde, weshalb von einer teilweisen Identität der Waren auszugehen sei. Die Marken seien an den Wortanfängen überwiegend identisch. Dies gelte auch in klanglicher Hinsicht, weil dem deutschen Verkehr die Koseform "granny" des englischen Begriffs "grandmother" weder dem Sinngehalt noch der Aussprache nach in maßgeblichem Umfang geläufig sei. Keinesfalls habe diese Koseform Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Wegen des Apostrophs in dem
Wort "GRANNY's" würden nur Sprachkundige erkennen, dass es sich insoweit um
eine englische Genitivform handele. Die Widersprechende zu 1. beantragt, die von
der Inhaberin der angegriffenen Marke eingelegte Beschwerde zurückzuweisen.
II
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist begründet, die ebenfalls zulässige Beschwerde der Widersprechenden zu 2. dagegen unbegründet.
1. Zwischen der angegriffenen Marke und der älteren Marke 2 086 541 besteht
keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne der genannten Vorschrift ist unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen
(EuGH
GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 – Canon). Dabei besteht, wie die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, eine Wechselwirkung zwischen den insoweit in Betracht
kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt.
Hiervon ausgehend bedarf es vor dem Hintergrund der teilweisen Identität und im
übrigen hochgradigen bis durchschnittlichen Ähnlichkeit der Waren der angegriffenen Marke mit denjenigen Waren der Widerspruchsmarke, deren Benutzung unbestritten ist, sowie bei zugunsten der Widersprechenden zu 1. unterstellter, durch
umfangreiche Benutzung erworbener erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eines deutlichen Abstandes der Marken. Den insoweit erforderlichen Abstand hält die angegriffene Marke in jeder in Betracht zu ziehenden Richtung ein, weil sie mit der Widerspruchsmarke zu 1. auch dann eine nur sehr entfernte Ähnlichkeit aufweist, wenn zugunsten der Widersprechenden zu 1. weiterhin
davon ausgegangen wird, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke wegen des warenbeschreibenden Charakters der übrigen Markenteile allein durch
das Wort "GRANNY's" geprägt wird.
Die Wörter "GRANNY'S" und "Granini" weisen in schriftbildlicher Hinsicht die gleichen Wortanfänge "GRAN-" bzw "Gran-" auf. Wortanfänge werden zwar im allgemeinen stärker beachtet als die übrigen Markenteile. Dies gilt jedoch uneingeschränkt nur dann, wenn die Endungen der Markenwörter nicht markant in Erscheinung treten oder wenig einprägsam gebildet sind (BGH GRUR 1993, 118,
120 – Corvaton / Corvasal; GRUR 1998, 924, 925 – salvent/Salventerol), was bei
den hier zu beurteilenden Markenwörtern nicht der Fall ist. Diese unterscheiden
sich in ihrer jeweils zweiten Worthälfte "-NY'S" und "-ini" in schriftbildlicher Hinsicht
deutlich voneinander, wobei in der angegriffenen Marke insbesondere der eher
seltene Buchstabe "Y" sowie der ebenfalls nicht sehr häufige Apostroph sofort ins
Auge springen. Auch der Endbuchstabe "S" mit seiner breiten, gerundeten Kontur
findet in der Widerspruchsmarke zu 1. keine Entsprechung, weil der dort an letzter
Stelle stehende Buchstabe "i" nur eine äußerst schmale Gestalt aufweist, die an
einen senkrechten Strich erinnert. Am Ende der Widerspruchsmarke zu 1. fällt ferner die Wiederholung der Buchstabenfolge "ni" in den Schlußsilben "-nini" auf. Angesichts dieser Auffälligkeiten sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass
die Abweichungen in schriftbildlicher Hinsicht etwa die Hälfte der beiderseitigen
Markenwörter betreffen, kann schon insoweit nur von einer sehr entfernten Ähnlichkeit der Marken ausgegangen werden.
Als weitere wesentliche Unterscheidungshilfe kommt im vorliegenden Fall der den
maßgeblichen deutschen Durchschnittskäufern von alkoholfreien Getränken bekannte Begriffsinhalt der angegriffenen Marke hinzu. Das ursprünglich englische
Wort "granny" mit der Bedeutung "Oma, Omi" gehört entgegen der von der Widersprechenden zu 1. geäußerten Ansicht zu den Anglizismen, die auch Eingang in
den deutschen Sprachschatz gefunden haben (vgl. Pogarell/Schröder, Wörterbuch
überflüssiger Anglizismen 2001, S. 84; Carstensen/Busse/Schmude, Anglizismen-
Wörterbuch, Band 2, 2001 S. 591). Für das vorliegend maßgebliche Warengebiet
der Getränke, die ganz oder teilweise auch aus Äpfeln hergestellt sein können,
spielt ferner eine Rolle, dass es sich bei "Granny Smith" um eine weithin bekannte
Apfelsorte handelt, die auf Preistafeln, in der Werbung und auch umgangssprachlich von den Verbrauchern häufig kurz nur als "Granny" oder – im Plural – als
"Grannies" bezeichnet wird. Auch durch diesen Umstand wird die zutreffende Erfassung der angegriffenen, der Widerspruchsmarke zu 1. ohnehin nicht sehr ähnlichen Marke deutlich erleichtert und die Gefahr von Verwechslungen in schriftbildlicher Hinsicht auch aus der prinzipiell eher unsicheren Erinnerung heraus weiter
entscheidungserheblich reduziert.
Dasselbe gilt sinngemäß auch in Bezug auf die Gefahr klanglicher Verwechslungen der Marken. Insoweit ist zunächst schon von Bedeutung, dass es sich bei der
Widerspruchsmarke zu 1. um ein dreisilbiges Wort mit der markanten, das Gesamtklangbild mitprägenden Endung "-nini" handelt. Dem steht mit der Bezeichnung "GRANNY's" ein nur zweisilbiges Wort gegenüber. Als die ohnehin nur geringe klangliche Ähnlichkeit der Markenwörter weiter vermindernder Umstand kommt
die unterschiedliche Betonung der Markenwörter hinzu. Während nämlich das
Wort "GRANNY's" auf der ersten Silbe betont wird, liegt die Betonung der dreisilbigen Widerspruchsmarke regelmäßig auf deren zweiter Silbe. Dies gilt unabhängig
davon, ob die beiderseitigen Markenwörter dem englischen und dem italienischen
Sprachkreis zugeordnet werden oder nicht. Wegen der bereits dargelegten nachweislichen Bekanntheit des englischen Wortes "GRANNY" als solchem sowie
auch als Kurzbezeichnung für die Apfelsorte "Granny Smith" bei den maßgeblichen deutschen Käufern von alkoholfreien Getränken ist ferner davon auszugehen, dass die Zahl der Käufer, die dieses Wort nicht wie "GRENNY'S", sondern
entsprechend dem deutschen Schriftbild wie "GRANNI'S" aussprechen, sehr gering ist. Für den weitaus überwiegenden Teil des deutschen Verkehrs unterscheiden sich die Markenwörter damit auch in den Vokalfolgen "e-i" bzw "a-i-i" deutlich
voneinander.
Weiter entscheidungserheblich vermindert wird die Gefahr klanglicher Verwechslungen zudem durch den dem deutschen durchschnittlich informierten Verbraucher bekannten Begriffsgehalt des Wortes "GRANNY's". Damit weisen die beiderseitigen Markenwörter ein so unterschiedliches Gesamtbild auf, dass auch unter
Berücksichtigung der teilweisen Identität der Waren und der hohen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 1. eine Verwechslungsgefahr in jeder denkbaren Richtung als ausgeschlossen erscheint.
Für eine begriffliche Verwechslungsgefahr oder die Gefahr einer gedanklichen
Verbindung der Marken fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Gegen eine Verwechslungsgefahr in diesen Richtungen spricht insbesondere auch der Begriffsgehalt des allein als kollisionsbegründend in Betracht kommenden Wortes "GRAN-
NY's" innerhalb der angegriffenen Marke. Daher ist der Beschwerde der Markeninhaberin stattzugeben und die Erinnerung der Widersprechenden zu 1. gegen den
Erstbeschluss der Markenstelle zurückzuweisen.
2. Auch mit der älteren Marke 1 063 232 weist die angegriffene IR-Marke keine die
Gefahr von Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG begründende Ähnlichkeit auf.
Zwar bedarf es angesichts der teilweisen Identität der beiderseitigen Waren und
einer durch jahrelange Benutzung erworbenen, erhöhten Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke auch hier eines deutlichen Abstandes der Marken. Diesen
Abstand hält die angegriffene Marke jedoch, wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, in jeder Richtung ein, auch wenn zugunsten der Widersprechenden zu 2. unterstellt wird, dass der Gesamteindruck der beiderseitigen Marken jeweils durch die allein als kollisionsbegründend in Betracht kommenden Wörter "GRANNY's" bzw "Granus" geprägt wird.
Die den Übereinstimmungen an den Wortanfängen und im Schlußkonsonanten
gegenüberstehenden schriftbildlichen Unterschiede der Markenwörter in der zweiten Worthälfte sind auffällig und geeignet, ein sicheres Auseinanderhalten der
Marken zu gewährleisten. Das seltene "Y", das sowohl als Groß- wie auch als
Kleinbuchstabe eine deutlich andere Kontur als der Buchstabe "U" aufweist, stellt
in Verbindung mit dem auffälligen Apostroph in der angegriffenen Marke eine
deutliche Unterscheidungshilfe dar. Hinzu kommt als weiterer Umstand, der die
Verwechslungsgefahr entscheidungserheblich reduziert, der bereits dargelegte,
den durchschnittlich informierten Käufern von Mineralwässern und anderen alkoholfreien Getränken nachweislich bekannte Begriffsgehalt des Wortes "GRAN-
NY'S", der auch bei eher flüchtigen und zeitlich versetzten Käufen geeignet ist,
Verwechslungen der Marken auszuschließen. Insoweit wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zu 1. verwiesen.
In klanglicher Hinsicht stehen sich zwar jeweils zweisilbige Markenwörter gegenüber, die beide auf der ersten Silbe betont werden. Sie weisen jedoch in beiden
Silben deutliche klangliche Unterschiede auf. Insbesondere ist ihre das Gesamtklangbild wesentlich mitbestimmende Vokalfolge nicht gleich. Dies gilt in erster Linie dann, wenn die angegriffene Marke, was nach Ansicht des Senats die Regel
darstellt, korrekt wie "GREN-NIES" ausgesprochen wird, jedoch auch dann, wenn
sie als "GRANNIES" wiedergegeben werden sollte, weil in diesem Fall immer noch
deutlich hörbare Unterschiede in den hellen bzw dunklen Vokalen "i" bzw "u" der
Endsilben bestehen und als weiterer klanglicher Unterschied hinzu kommt, dass
das "a" in der angegriffenen Marke wegen der folgenden Doppelkonsonanten
kurz, das "a" in der Widerspruchsmarke zu 2. hingegen gedehnt gesprochen wird.
Eine Aussprache des Wortes "GRANNY's" wie "Grannüs" widerspricht sowohl
englischen als auch deutschen Ausspracheregeln (vgl. z.B. die übliche Aussprache von auf "y" endenden Wörtern wie "Willy", "Conny", "body", "copy" etc) und
kann bei der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit der Marken daher keine Berücksichtigung finden.
Schlußendlich ist auch in Bezug auf die klangliche Ähnlichkeit der Marken der
oben dargelegte Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Wort "GRAN-
NY'S" um einen auch in Deutschland bekannten Begriff handelt, dessen leicht erfassbare Bedeutung auch hier ein sicheres Auseinanderhalten der Marken erleichtert und die Gefahr klanglicher Verwechslungen entscheidungserheblich vermindert.
Für eine begriffliche Verwechslungsgefahr oder die Gefahr einer gedanklichen
Verbindung der beiderseitigen Marken fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.
Gegen eine Verwechslungsgefahr in diesen Richtungen spricht wiederum auch
der Umstand, dass das in der angegriffenen Marke enthaltene Wort "GRANNY's"
einen Begriffsgehalt aufweist, der in der Widerspruchsmarke zu 2. keine Entsprechung findet. Der Beschwerde der Widersprechenden zu 2. muss daher der Erfolg
versagt bleiben.
Da der Widerspruch aus der Marke 1 063 232 schon deshalb keinen Erfolg hat,
weil die beiderseitigen Marken nicht verwechselbar sind, bedarf die Frage, inwieweit diese Marke rechtserhaltend benutzt worden ist, keiner Entscheidung.
3. Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht keine
Veranlassung. Insbesondere kann auch der Kostenantrag der Widersprechenden
zu 2. schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ihr Widerspruch und ihre Beschwerde erfolglos geblieben sind.
Albert
Kraft
Reker
Pü