Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 06.04.2005 – 26 W (pat) 214/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die IR-Marke 688 963
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Juni 2002 aufgehoben, soweit er der angegriffenen Marke den Schutz wegen des Widerspruchs aus der
Marke 2 086 541 verweigert.
Die Erinnerung dieser Widersprechenden wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der aus der Marke 1 063 232 Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Schutzbewilligung in Deutschland für die international registrierte Marke 688 963
für die Waren
GRANNY'S
"32 Bières; eaux minérales et gazeuses et autres boissons non alcooliques; boissons de fruits et jus de fruits; sirops et autres
préparations pour faire des boissons"
ist Widerspruch erhoben worden.
1. aus der u.a. für die Waren
"Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"
eingetragenen Marke 2 086 541
Granini
2. aus der für die Ware
"Mineralwässer aus der Granusquelle in Aachen, auch mit Kohlensäurezusatz"
eingetragenen Marke 1 063 232
.
Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke zu 1. teilweise,
nämlich für die Waren "Mineralwasser und kohlensäurehaltige Wässer", sowie die
Benutzung der Widerspruchsmarke zu 2. vollumfänglich bestritten. Die Widersprechende zu 2. hat Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt.
Die Markenstelle hat der IR-Marke wegen des Widerspruchs zu 1. den Schutz verweigert und den Widerspruch zu 2. zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im
Hinblick auf den Widerspruch zu 1. ausgeführt, zwischen den beiderseitigen Marken bestehe wegen der teilweisen Identität bzw großen Ähnlichkeit der Waren, der
deutlich überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu
1. für Fruchtgetränke und der nicht geringen klanglichen und schriftbildlichen Ähnlichkeit der Markenwörter "GRANNY'S" und "Granini" die Gefahr von Verwechslungen. Aus den von der Widersprechenden zu 1. vorgelegten Unterlagen ergebe
sich, dass die von Haus aus normal kennzeichnungskräftige Bezeichnung "Granini" ca 50% des deutschen Verkehrs bekannt sei. Bei gestützter Befragung liege
die Markenbekanntheit sogar bei 90%. Hiervon ausgehend sowie unter weiterer
Berücksichtigung der dargelegten hohen Werbeaufwendungen für diese Widerspruchsmarke sei deren Kennzeichnungskraft als hoch einzustufen. Die Bezeichnungen "GRANNY’s" und "Granini" stimmten in ihren Wortanfängen überein, die
im allgemeinen stärker beachtet würden als die übrigen Markenteile. Die Betonung
beider Markenwörter liege auf dem Wortanfang, wohingegen die Markenendungen
wenig einprägsam gebildet seien. Verwechslungen würden auch dadurch begünstigt, dass in beiden Markenwörtern die gleichen Vokale "a" und "i" verwendet würden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr die beiden
Markenwörter einerseits dem englischen und andererseits dem italienischen
Sprachkreis zuordne und deshalb unterschiedlich artikuliere. Bei den hier maßgeblichen Waren des täglichen Bedarfs und den daraus resultierenden Verkehrskreisen lägen die entsprechenden Sprachkenntnisse nicht vor, wie sich aus der
"PISA"-Studie entnehmen lasse. Es bestehe deshalb zwischen diesen Marken die
Gefahr klanglicher und schriftbildlicher Verwechslungen. Dagegen bestehe zwischen der Widerspruchsmarke zu 2. mit dem prägenden Wortbestandteil "Granus"
und der angegriffenen Marke trotz der übereinstimmenden Wortanfänge "Gran"
keine Verwechslungsgefahr, weil die angegriffene Marke mit dem Vokal "i" ein
eher helles und die Widerspruchsmarke zu 2. mit dem Vokal "u" ein eher dunkles
Klangbild aufweise.
Gegen die Beschlüsse der Markenstelle wenden sich sowohl die Inhaberin der angegriffenen Marke als auch die Widersprechende zu 2. mit der Beschwerde.
Die Markeninhaberin ist der Ansicht, eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke zu 1. bestehe nicht. Die Markenwörter wiesen keine einzige übereinstimmende Silbe auf. Das Wort "GRANNY'S"
zerfalle in die Silben "GRAN" und "NY'S", das Wort "Granini" in die Silben "Gra",
"ni" und "ni". Die jeweils ersten Silben der Markenwörter würden aufgrund der Zugehörigkeit zu verschiedenen Sprachkreisen (Englisch bzw Italienisch) ganz unterschiedlich artikuliert. Der Doppelkonsonant "NN" in der Mitte des Wortes "GRAN-
NY'S" führe dazu, dass der vorangehende Vokal "A" kurz und hell ausgesprochen
werde, während das "A" in der Widerspruchsmarke zu 1. dunkel und lang gesprochen werde. Dieser Unterschied bleibe auch dann hörbar, wenn das Wort "GRAN-
NY'S" deutsch ausgesprochen werde. Bei einer deutschen Aussprache von
"GRANNY'S" verstärkten sich auch die Unterschiede in den Endsilben, weil das
"Y" dann wie ein "Ü" gesprochen werde. Zudem unterschieden sich die Markenwörter in der Silbenzahl und in der Betonung. Ergänzend verweist die Markeninhaberin auf ein zu den Akten gereichtes sprachwissenschaftliches Gutachten. Die
Unterschiede der beiderseitigen Markenwörter seien für den deutschen Verkehr
auch deshalb sofort erfassbar, weil das Wort "granny" mit der Bedeutung "Großmutter" bzw "Oma" zum englischen Grundwortschatz zähle und auch deutschen
Bevölkerungskreisen ohne Englischkenntnisse wegen der bekannten Apfelsorte "Granny Smith" geläufig sei. Aufgrund des leicht erfassbaren Begriffsgehalts
des Markenworts "GRANNY'S" würden die vorhandenen klanglichen Unterschiede
der Marken schneller erfasst und mögliche Verwechslungen weiter reduziert. Die
Beschwerde der Widersprechenden zu 2. sei unbegründet, weil zwischen Mineralwässern aus der Granusquelle in Aachen und den Waren der angegriffenen Marken nur eine geringe Ähnlichkeit bestehe. Deshalb sowie angesichts der nur
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 2. reiche bereits ein geringerer Markenabstand für die Verneinung der Verwechslungsgefahr
aus. Die Wörter "GRANNY'S" und "Granus" wiesen in klanglicher Hinsicht die
deutlich unterscheidbaren Vokalfolgen "E-I" bzw "A-U" auf. In schriftbildlicher Hinsicht trügen zur Unterscheidung die weiteren Wort- und Bildelemente der Marken
sowie der leicht erfassbare Begriffsgehalt des Wortes "GRANNY'S" bei. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, den angegriffenen Beschluss
aufzuheben, soweit er der Marke den Schutz verweigert, und die Erinnerung der
Widersprechenden zu 1. zurückzuweisen. Sie beantragt ferner, die Beschwerde
der Widersprechenden zu 2. zurückzuweisen.
Die Widersprechende zu 2. macht zur Begründung ihrer Beschwerde geltend, die
rechtserhaltend benutzte, durch das Wort "Granus" geprägte Widerspruchsmarke
sei mit dem Wort "GRANNY'S" wegen des jeweils gleichen Wortanfangs, der gleichen Silbenzahl und -gliederung und der gleichen Betonung der beiderseitigen
Markenwörter insbesondere dann in klanglicher Hinsicht verwechselbar, wenn das
Wort "GRANNY'S" wie "GRANNÜS" ausgesprochen werde, womit in rechtserheblichem Umfang zu rechnen sei. Der Begriffsgehalt des Wortes "GRANNY'S" sei
nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen, weil dieser dem deutschen Verkehr nicht genügend geläufig sei. Die Widersprechende zu 2. beantragt
sinngemäß, die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit
der Widerspruch aus der Marke 1 063 232 zurückgewiesen wurde, und der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus dieser Marke den Schutz zu verweigern. Weiterhin beantragt sie, der Inhaberin der angegriffenen Marke die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Die Widersprechende zu 1. hält die Erinnerungsentscheidung der Markenstelle,
soweit ihrem Widerspruch stattgegeben wurde, für zutreffend. Sie verweist insbesondere auf den infolge erhöhter Kennzeichnungskraft größeren Schutzumfang
ihrer Marke sowie darauf, dass diese auch für mineralwasserhaltige Fruchtschorlen verwendet werde, weshalb von einer teilweisen Identität der Waren auszugehen sei. Die Marken seien an den Wortanfängen überwiegend identisch. Dies gelte auch in klanglicher Hinsicht, weil dem deutschen Verkehr die Koseform "granny" des englischen Begriffs "grandmother" weder dem Sinngehalt noch der Aussprache nach in maßgeblichem Umfang geläufig sei. Keinesfalls habe diese Koseform Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Wegen des Apostrophs in dem
Wort "GRANNY'S" würden nur Sprachkundige erkennen, dass es sich insoweit um
eine englische Genitivform handele. Die Widersprechende zu 1. beantragt, die von
der Inhaberin der angegriffenen Marke eingelegte Beschwerde zurückzuweisen.
II
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist begründet, die ebenfalls zulässige Beschwerde der Widersprechenden zu 2. dagegen unbegründet.
Zwischen der angegriffenen Marke und den älteren Marken 2 086 541 und
1 063 232 besteht keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Zur Begründung dieser Entscheidung wird, um Wiederholungen zu vermeiden,
vollumfänglich
auf
die Gründe
des
in
dem Beschwerdeverfahren
26 W (pat) 145/02 auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2005 ergangenen
Senatsbeschlusses Bezug genommen. Die tragenden Gründe des in dieser Parallelsache ergangenen Beschlusses gelten hier deshalb entsprechend, weil die jüngere Marke "GRANNY'S" auch Bestandteil der in der Parallelsache angegriffenen
Wort-Bild-Marke ist und der Senat in dem in Bezug genommenen Parallelbeschluss im einzelnen ausgeführt hat, aus welchen Gründen das in der Parallelsache den Gesamteindruck der Wort-Bild-Marke prägende Wort "GRANNY'S" auch
im Bereich identischer Waren und bei zugunsten der beiden Widersprechenden
angenommener erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken keine die
Gefahr von Verwechslungen begründende Ähnlichkeit mit den Markenwörtern "Granini" bzw "Granus" aufweist.
Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Veranlassung. Insbesondere kann auch
der Kostenantrag der Widersprechenden zu 2.- schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ihr Widerspruch und ihre Beschwerde erfolglos geblieben sind.
Albert
Kraft
Reker
Pü