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BPatG Beschluss vom 06.04.2005 – 26 W (pat) 214/02

26. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. April 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die IR-Marke 688 963

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 6. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. Juni 2002 aufgehoben, soweit er der angegriffenen Marke den Schutz wegen des Widerspruchs aus der

Marke 2 086 541 verweigert.

Die Erinnerung dieser Widersprechenden wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der aus der Marke 1 063 232 Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Schutzbewilligung in Deutschland für die international registrierte Marke 688 963

für die Waren

GRANNY'S

"32 Bières; eaux minérales et gazeuses et autres boissons non alcooliques; boissons de fruits et jus de fruits; sirops et autres

préparations pour faire des boissons"

ist Widerspruch erhoben worden.

1. aus der u.a. für die Waren

"Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und

andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"

eingetragenen Marke 2 086 541

Granini

2. aus der für die Ware

"Mineralwässer aus der Granusquelle in Aachen, auch mit Kohlensäurezusatz"

eingetragenen Marke 1 063 232

.

Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke zu 1. teilweise,

nämlich für die Waren "Mineralwasser und kohlensäurehaltige Wässer", sowie die

Benutzung der Widerspruchsmarke zu 2. vollumfänglich bestritten. Die Widersprechende zu 2. hat Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt.

Die Markenstelle hat der IR-Marke wegen des Widerspruchs zu 1. den Schutz verweigert und den Widerspruch zu 2. zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im

Hinblick auf den Widerspruch zu 1. ausgeführt, zwischen den beiderseitigen Marken bestehe wegen der teilweisen Identität bzw großen Ähnlichkeit der Waren, der

deutlich überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu

1. für Fruchtgetränke und der nicht geringen klanglichen und schriftbildlichen Ähnlichkeit der Markenwörter "GRANNY'S" und "Granini" die Gefahr von Verwechslungen. Aus den von der Widersprechenden zu 1. vorgelegten Unterlagen ergebe

sich, dass die von Haus aus normal kennzeichnungskräftige Bezeichnung "Granini" ca 50% des deutschen Verkehrs bekannt sei. Bei gestützter Befragung liege

die Markenbekanntheit sogar bei 90%. Hiervon ausgehend sowie unter weiterer

Berücksichtigung der dargelegten hohen Werbeaufwendungen für diese Widerspruchsmarke sei deren Kennzeichnungskraft als hoch einzustufen. Die Bezeichnungen "GRANNY’s" und "Granini" stimmten in ihren Wortanfängen überein, die

im allgemeinen stärker beachtet würden als die übrigen Markenteile. Die Betonung

beider Markenwörter liege auf dem Wortanfang, wohingegen die Markenendungen

wenig einprägsam gebildet seien. Verwechslungen würden auch dadurch begünstigt, dass in beiden Markenwörtern die gleichen Vokale "a" und "i" verwendet würden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr die beiden

Markenwörter einerseits dem englischen und andererseits dem italienischen

Sprachkreis zuordne und deshalb unterschiedlich artikuliere. Bei den hier maßgeblichen Waren des täglichen Bedarfs und den daraus resultierenden Verkehrskreisen lägen die entsprechenden Sprachkenntnisse nicht vor, wie sich aus der

"PISA"-Studie entnehmen lasse. Es bestehe deshalb zwischen diesen Marken die

Gefahr klanglicher und schriftbildlicher Verwechslungen. Dagegen bestehe zwischen der Widerspruchsmarke zu 2. mit dem prägenden Wortbestandteil "Granus"

und der angegriffenen Marke trotz der übereinstimmenden Wortanfänge "Gran"

keine Verwechslungsgefahr, weil die angegriffene Marke mit dem Vokal "i" ein

eher helles und die Widerspruchsmarke zu 2. mit dem Vokal "u" ein eher dunkles

Klangbild aufweise.

Gegen die Beschlüsse der Markenstelle wenden sich sowohl die Inhaberin der angegriffenen Marke als auch die Widersprechende zu 2. mit der Beschwerde.

Die Markeninhaberin ist der Ansicht, eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke zu 1. bestehe nicht. Die Markenwörter wiesen keine einzige übereinstimmende Silbe auf. Das Wort "GRANNY'S"

zerfalle in die Silben "GRAN" und "NY'S", das Wort "Granini" in die Silben "Gra",

"ni" und "ni". Die jeweils ersten Silben der Markenwörter würden aufgrund der Zugehörigkeit zu verschiedenen Sprachkreisen (Englisch bzw Italienisch) ganz unterschiedlich artikuliert. Der Doppelkonsonant "NN" in der Mitte des Wortes "GRAN-

NY'S" führe dazu, dass der vorangehende Vokal "A" kurz und hell ausgesprochen

werde, während das "A" in der Widerspruchsmarke zu 1. dunkel und lang gesprochen werde. Dieser Unterschied bleibe auch dann hörbar, wenn das Wort "GRAN-

NY'S" deutsch ausgesprochen werde. Bei einer deutschen Aussprache von

"GRANNY'S" verstärkten sich auch die Unterschiede in den Endsilben, weil das

"Y" dann wie ein "Ü" gesprochen werde. Zudem unterschieden sich die Markenwörter in der Silbenzahl und in der Betonung. Ergänzend verweist die Markeninhaberin auf ein zu den Akten gereichtes sprachwissenschaftliches Gutachten. Die

Unterschiede der beiderseitigen Markenwörter seien für den deutschen Verkehr

auch deshalb sofort erfassbar, weil das Wort "granny" mit der Bedeutung "Großmutter" bzw "Oma" zum englischen Grundwortschatz zähle und auch deutschen

Bevölkerungskreisen ohne Englischkenntnisse wegen der bekannten Apfelsorte "Granny Smith" geläufig sei. Aufgrund des leicht erfassbaren Begriffsgehalts

des Markenworts "GRANNY'S" würden die vorhandenen klanglichen Unterschiede

der Marken schneller erfasst und mögliche Verwechslungen weiter reduziert. Die

Beschwerde der Widersprechenden zu 2. sei unbegründet, weil zwischen Mineralwässern aus der Granusquelle in Aachen und den Waren der angegriffenen Marken nur eine geringe Ähnlichkeit bestehe. Deshalb sowie angesichts der nur

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 2. reiche bereits ein geringerer Markenabstand für die Verneinung der Verwechslungsgefahr

aus. Die Wörter "GRANNY'S" und "Granus" wiesen in klanglicher Hinsicht die

deutlich unterscheidbaren Vokalfolgen "E-I" bzw "A-U" auf. In schriftbildlicher Hinsicht trügen zur Unterscheidung die weiteren Wort- und Bildelemente der Marken

sowie der leicht erfassbare Begriffsgehalt des Wortes "GRANNY'S" bei. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, den angegriffenen Beschluss

aufzuheben, soweit er der Marke den Schutz verweigert, und die Erinnerung der

Widersprechenden zu 1. zurückzuweisen. Sie beantragt ferner, die Beschwerde

der Widersprechenden zu 2. zurückzuweisen.

Die Widersprechende zu 2. macht zur Begründung ihrer Beschwerde geltend, die

rechtserhaltend benutzte, durch das Wort "Granus" geprägte Widerspruchsmarke

sei mit dem Wort "GRANNY'S" wegen des jeweils gleichen Wortanfangs, der gleichen Silbenzahl und -gliederung und der gleichen Betonung der beiderseitigen

Markenwörter insbesondere dann in klanglicher Hinsicht verwechselbar, wenn das

Wort "GRANNY'S" wie "GRANNÜS" ausgesprochen werde, womit in rechtserheblichem Umfang zu rechnen sei. Der Begriffsgehalt des Wortes "GRANNY'S" sei

nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr auszuschließen, weil dieser dem deutschen Verkehr nicht genügend geläufig sei. Die Widersprechende zu 2. beantragt

sinngemäß, die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit

der Widerspruch aus der Marke 1 063 232 zurückgewiesen wurde, und der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus dieser Marke den Schutz zu verweigern. Weiterhin beantragt sie, der Inhaberin der angegriffenen Marke die Kosten

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Die Widersprechende zu 1. hält die Erinnerungsentscheidung der Markenstelle,

soweit ihrem Widerspruch stattgegeben wurde, für zutreffend. Sie verweist insbesondere auf den infolge erhöhter Kennzeichnungskraft größeren Schutzumfang

ihrer Marke sowie darauf, dass diese auch für mineralwasserhaltige Fruchtschorlen verwendet werde, weshalb von einer teilweisen Identität der Waren auszugehen sei. Die Marken seien an den Wortanfängen überwiegend identisch. Dies gelte auch in klanglicher Hinsicht, weil dem deutschen Verkehr die Koseform "granny" des englischen Begriffs "grandmother" weder dem Sinngehalt noch der Aussprache nach in maßgeblichem Umfang geläufig sei. Keinesfalls habe diese Koseform Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Wegen des Apostrophs in dem

Wort "GRANNY'S" würden nur Sprachkundige erkennen, dass es sich insoweit um

eine englische Genitivform handele. Die Widersprechende zu 1. beantragt, die von

der Inhaberin der angegriffenen Marke eingelegte Beschwerde zurückzuweisen.

II

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist begründet, die ebenfalls zulässige Beschwerde der Widersprechenden zu 2. dagegen unbegründet.

Zwischen der angegriffenen Marke und den älteren Marken 2 086 541 und

1 063 232 besteht keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Zur Begründung dieser Entscheidung wird, um Wiederholungen zu vermeiden,

vollumfänglich

auf

die Gründe

des

in

dem Beschwerdeverfahren

26 W (pat) 145/02 auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2005 ergangenen

Senatsbeschlusses Bezug genommen. Die tragenden Gründe des in dieser Parallelsache ergangenen Beschlusses gelten hier deshalb entsprechend, weil die jüngere Marke "GRANNY'S" auch Bestandteil der in der Parallelsache angegriffenen

Wort-Bild-Marke ist und der Senat in dem in Bezug genommenen Parallelbeschluss im einzelnen ausgeführt hat, aus welchen Gründen das in der Parallelsache den Gesamteindruck der Wort-Bild-Marke prägende Wort "GRANNY'S" auch

im Bereich identischer Waren und bei zugunsten der beiden Widersprechenden

angenommener erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken keine die

Gefahr von Verwechslungen begründende Ähnlichkeit mit den Markenwörtern "Granini" bzw "Granus" aufweist.

Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht auch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Veranlassung. Insbesondere kann auch

der Kostenantrag der Widersprechenden zu 2.- schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ihr Widerspruch und ihre Beschwerde erfolglos geblieben sind.

Albert

Kraft

Reker