Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 06.04.2005 – 26 W (pat) 6/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 397 45 149
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die ua für die Waren „alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ im November 1997 eingetragene (dreidimensionale) Marke 397 45 149
ist Widerspruch erhoben worden aus der – farbigen – Bildmarke 921 158
die seit 1974 für „Spirituosen“ geschützt ist.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Nichtbenutzungseinrede erhoben,
worauf die Widersprechende verschiedene Nachweise zur rechtserhaltenden Benutzung ihrer Marke eingereicht hat.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, dass zwar zwischen den Waren
der Vergleichsmarken eine enge Warenähnlichkeit bestehe und außerdem wegen
der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die beiderseitigen Kennzeichnungen einen erheblichen Abstand einzuhalten hätten, um die
Gefahr von Verwechslungen hinreichend auszuschließen. Dies sei jedoch in jeder
Hinsicht der Fall. Ihrem Gesamteindruck nach unterschieden sich die gegenüberstehenden Bildmarken deutlich: Während die angegriffene Marke einen typischen
Globus mit Längen- und Breitengraden und einzelnen Kontinenten zeige, stelle die
farbige Widerspruchsmarke einen durch Fäden oder Kordeln netzartig zusammengehaltenen Ball dar, der aus Pflanzen bzw Kräutern bestehe und aus dessen
Oberfläche Blätter und kleine Blüten herausragten. Die Unterschiede in den Darstellungen der Marken genügten, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
An der Abbildung eines Globus habe die Widersprechende keinen Motivschutz.
Zwar könne davon ausgegangen werden, dass das Netz, das den Kräuterball umspanne, vom Verkehr als Längen- und Breitengrade eines Globus gedeutet werde,
so dass man in der Widerspruchsmarke die „Abwandlung“ eines Globus sehen
könne. Das Motiv eines Globus sei jedoch sehr beliebt, um zB die internationale
Bedeutung eines Unternehmens oder Produkts hervorzuheben. Es dürfe deshalb
nicht entscheidend auf die Übereinstimmungen des Globus-Motivs abgestellt werden. Maßgebend sei vielmehr die Eigenprägung und Unterscheidungskraft der
Widerspruchsmarke, auf deren Merkmale (Abwandlung des Globusmotivs) sich
allein ihr Schutz beziehe. Da die angegriffene Marke keine derartige Abwandlung
darstelle, fehle es an einer entsprechenden Übereinstimmung mit der Widerspruchsmarke. Da der Verkehr die beiden Bildmarken als „Globus“ und „Pflanzen-
bzw. Kräuterball“ bezeichnen werde, seien begriffliche Verwechslungen der gegenüberstehenden Kennzeichnungen ebenfalls ausgeschlossen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach
besteht insbesondere in bildlicher Hinsicht die Gefahr von Verwechslungen der
Vergleichszeichen: Die beiderseitigen Waren seien zumindest teilweise identisch.
In bildlicher Hinsicht wiesen die Zeichen erhebliche Gemeinsamkeiten auf, was im
einzelnen dargelegt wird. Die zahlreichen bildlichen Übereinstimmungen würden
durch begriffliche Übereinstimmungen noch verstärkt. Sie berufe sich keinesfalls
auf einen sogenannten Motivschutz, sondern auf die konkrete Art der Darstellung
des Motivs „Erdkugel“. Da die Widerspruchsmarke bereits jahrelang als Kennzeichen benutzt worden sei, habe sie eine erhebliche Verkehrsbekanntheit erlangt,
weshalb die angegriffene Marke als Modifizierung der Widerspruchsmarke angesehen werden könne, so dass zumindest eine assoziative Verwechslungsgefahr
zu befürchten sei. Demgemäß beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen
Beschlüsse und Löschung der angegriffenen Marke.
Die Inhaberin der jüngeren Marke hat sich zur Beschwerde nicht geäußert. Gegenüber der Markenstelle hat sie vor allem auf die grafischen Unterschiede der
beiden Zeichen verwiesen. Darüber hinaus verwende die Widersprechende ihre
Marke ohnehin nur als Bestandteil ihrer Werbung.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie kann schon deshalb
keinen Erfolg haben, weil die Unterlagen, die die Widersprechende auf die gemäß
§ 43 Abs. 1 S. 1 MarkenG zulässig erhobene Einrede der Nichtbenutzung hin vorgelegt hat, nicht geeignet sind, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke i.S.d. § 26 MarkenG glaubhaft zu machen.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird in vollem Umfang auf Ziff. II der Gründe
des im dem Parallelverfahren 26 W (pat) 3/04 ergangenen Senatsbeschlusses
vom selben Tage Bezug genommen. Die vorliegend angegriffene Marke unterscheidet sich von der dort angegriffenen nur dadurch, dass der (Miniatur-)Globus
als Flaschenverschluß dient.
Der insoweit festgelegte „Verwendungszweck“ des „Globus“ vergrößert den Abstand zur Widerspruchsmarke zusätzlich, so dass selbst bei einer unterstellten
rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruch auf keinen Fall Erfolg haben
könnte.
Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG bestand kein Anlaß.
Albert
Eder
Kraft
Bb