Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 12.04.2005 – 27 W (pat) 66/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. April 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 52 066.6

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

den Richter Schwarz als Vorsitzenden, die Richterin Eder und die Richterin

Prietzel-Funk auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2005

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

zwei Beschlüsse, und zwar zuletzt im Erinnerungsverfahren durch Beschluss vom

27. November 2003, die Anmeldung der Marke

HOLOGRAPHIC IMAGING

für

„Workstations einschließlich Computer, Software und anderem

Zubehör, die computergenerierte interaktive 3 D Hologramme erzeugen; Bereitstellung und Zurverfügungstellung von Computerprozesszeit und Datenspeicherung über das Internet “

als nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 37

Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Wortkombination erschöpfe sich in einer für die beanspruchten Produkte

nach Art und Beschaffenheit beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe. Das

englische Wort „Imaging“ bedeute „Bildgestaltungstechnik“, das vorangestellte

Adjektiv „holographic“ bedeute „holografisch“ und stehe für ein technisches Verfahren. Die Bedeutung dieser Worte werde einerseits als fachbegriffliche Wortkombination von den beteiligten Experten gebraucht. Auch von den übrigen angesprochenen Verkehrskreisen würden beide Begriffe ohne weiteres verstanden,

weil im Hinblick auf die beanspruchten Produkte, nämlich der elektronischen Datenverarbeitung, von einem englischsprachig dominierten Gebiet auszugehen sei

und beide Begriffe zu den entsprechenden deutschen bzw. eingedeutschten Begriffen eine große Nähe aufwiesen. Die Wortkombination sei sprachüblich gebildet,

nämlich etwa wie „digital imaging“ oder „integrated imaging“. Daher sei die Kombination „holographic imaging“ im Hinblick auf die beanspruchten Produkte in dem

Sinne beschreibend zu verstehen, dass letztere den Inhalt und/oder die Zweckbestimmung besäßen, holografischen Bildgestaltungstechniken zu dienen bzw. deren Realisierung zu dienen bestimmt seien. In Richtung dieses Verständnisses

weise auch das beanspruchte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis selbst, indem es für die Waren wörtlich auf solche Bezug nehme, die computergenerierte

interaktive 3D- Hologramme erzeugten. Dieses Verständnis treffe auch für die in

Anspruch genommenen Dienstleistungen zu, nämlich dass deren Zweckbestimmung die Speicherung und Übertragung von Daten mit bzw. für den genannten

Inhalt sei. Das Freihaltebedürfnis ergebe sich daraus, dass auch die Mitbewerber

ein Interesse daran hätten, Art und Zweckbestimmung ihrer Produkte durch diese

Angabe zu umschreiben. Neben diesem absoluten Schutzhindernis stehe der angemeldeten Marke auch das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft entgegen, da

ihr jedenfalls für den überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise ein

im Vordergrund stehender beschreibender Gehalt zukomme.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung führt

sie aus, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig, weil das angesprochene deutsche Publikum den angemeldeten Markenbegriff nicht verstehe. Er

werde „imaging“ für ein Adjektiv und das Markenwort daher für eine zusammenhanglose Aneinanderreihung zweier Adjektive halten. Insofern handele es sich um

eine fantasievolle Wortneuschöpfung. „Imaging“ sei allenfalls im Rahmen des medizinischen Fachbegriff „Magnetic Resonance Imaging“ bekannt, um den es hier

nicht gehe. Jedenfalls aber komme ein beschreibender Charakter der angemeldeten Marke für die in der Klasse 42 angemeldeten Dienstleistungen nicht in Betracht, denn diese bezögen sich gerade nicht ausschließlich auf dreidimensionale

Hologramme, sondern ohne Einschränkung auf die „Bereitstellung und Zurverfügungstellung von Computerprozesszeit und Datenspeicherung über das Internet“.

Da (auch) insoweit ein beschreibender Charakter nicht feststellbar sei, bestehe

auch kein Freihaltebedürfnis.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle

ausgeführt, dass der Eintragung für die beanspruchten Waren das absolute

Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR

2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 20005, 258, 259 Roximycin). Dabei ist

grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch

so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren

oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es

sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; Ströbele/Hacker, Markengesetz,

7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits auf die vermutete

Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR 2003,

604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2). Werden rein beschreibende

Begriffe zu einem einzigen zusammengesetzt, so bleibt der Gesamtbegriff ungeachtet des Vorliegens einer Wortneuschöpfung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich durch die Wortkombination kein über den bloß beschreibenden Inhalts jedes einzelnen Wortbestanteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt

ergibt (EuGH GRUR 2004, 680, 682, EG 43 – biomild).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke die Eignung zur Identifizierung der Herkunft der beanspruchten Waren. Sie entbehrt jeder Unterscheidungskraft, weil die in ihr enthaltene beschreibende Aussage vollständig im Vordergrund steht. Sie besteht aus zwei englischen Wörtern, die sich ausschließlich

in der Beschreibung des Inhalts der angebotenen Waren und Dienstleistungen

erschöpfen. Die Annahme der Anmelderin, die angesprochenen Verkehrskreise

würden die angemeldete Wortfolge als Fantasiewort auffassen, liegt dabei fern.

Vielmehr ist die Wortfolge, wie die Markenstelle ausführlich begründet hat, den

angesprochenen (Fach-)Kreisen ohne weiteres aus sich heraus als Bestimmungsangabe verständlich. Angesprochene Verkehrskreise für Workstations (qualitativ

hoch stehende, besonders leistungsfähige Arbeitsplatzrechner in einem Netzwerk,

der auf Dienste eines Servers zugreift) sind – anders als bei gängigen PCs – nicht

die allgemeinen Verkehrskreise, sondern die von der Markenstelle bereits benannten spezialisierten Kreise, die Workstations zu eigens und besonders definierten Zwecken benutzen, und zwar häufig im Design- bzw. Grafikbereich. In diesem spezialisierten Bereich sind die angesprochenen Verkehrskreise in besonderem Maße der englischen Fachtermini mächtig, was sie ohne weiteres in die Lage

versetzt, den angemeldeten Markenbegriff seiner deutschen Bedeutung nach

(holografische Bildbe- bzw.-verarbeitung) zu verstehen, da insbesondere das Wort

„imaging“ ein gängiger Fachbegriff für Bildverarbeitung schlechthin ist, und zwar

entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht nur auf dem medizinischen Fachgebiet. Holografische Bildbearbeitung mit der Gegenstände in naturgetreuer dreidimensionaler Form auf dem Bildschirm sichtbar gemacht werden können, wird,

worauf die Anmelderin seitens des Senats zur Vorbereitung des Termins bereits

schriftlich hingewiesen worden ist, unter anderem im Karosseriebau eingesetzt.

Die Anmelderin, selbst Autoherstellerin, ist maßgeblich an der Entwicklung des

Holographic Imaging beteiligt, wobei das Holographic Imaging von ihrem Joint-

Venture-Partner QinetiQ auf deren Homepage als technischer Fortschritt in der

Automobilindustrie angepriesen und die angemeldete Wortkombination insoweit

als Gattungsbegriff benutzt wird, der für sich selbst spricht.

Auch für die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 42 bringt die angemeldete

Bezeichnung zum Ausdruck, dass sich diese Leistungen auf die Bereitstellung und

Zurverfügungstellung von Computerprozesszeit speziell für das Holographic Imaging beziehen. Ohne Erfolg wendet die Anmelderin insoweit ein, dass das angemeldete Dienstleistungsverzeichnis im Gegensatz zu den angemeldeten Waren

keine Einschränkung auf solche Dienstleistungen aufweist, die sich mit der Erzeugung von computergenerierten interaktiven 3D- Hologramme befassten. Ausreichend ist zur Verneinung der Schutzfähigkeit bereits, dass sich die Dienstleistungen inhaltlich jedenfalls mit solchen Tätigkeiten befassen können.

Dass unter den geschilderten Umständen auch ein Freihaltebedürfnis gegeben ist,

liegt zwar nahe, kann aber im vorliegenden Fall angesichts der mangelnden Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge, die der Eintragung bereits entgegensteht, letztlich dahinstehen.

Schwarz

Eder

Prietzel-Funk

Na