Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 12.04.2005 – 27 W (pat) 66/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 52 066.6
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
den Richter Schwarz als Vorsitzenden, die Richterin Eder und die Richterin
Prietzel-Funk auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2005
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
zwei Beschlüsse, und zwar zuletzt im Erinnerungsverfahren durch Beschluss vom
27. November 2003, die Anmeldung der Marke
HOLOGRAPHIC IMAGING
für
„Workstations einschließlich Computer, Software und anderem
Zubehör, die computergenerierte interaktive 3 D Hologramme erzeugen; Bereitstellung und Zurverfügungstellung von Computerprozesszeit und Datenspeicherung über das Internet “
als nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 37
Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Wortkombination erschöpfe sich in einer für die beanspruchten Produkte
nach Art und Beschaffenheit beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe. Das
englische Wort „Imaging“ bedeute „Bildgestaltungstechnik“, das vorangestellte
Adjektiv „holographic“ bedeute „holografisch“ und stehe für ein technisches Verfahren. Die Bedeutung dieser Worte werde einerseits als fachbegriffliche Wortkombination von den beteiligten Experten gebraucht. Auch von den übrigen angesprochenen Verkehrskreisen würden beide Begriffe ohne weiteres verstanden,
weil im Hinblick auf die beanspruchten Produkte, nämlich der elektronischen Datenverarbeitung, von einem englischsprachig dominierten Gebiet auszugehen sei
und beide Begriffe zu den entsprechenden deutschen bzw. eingedeutschten Begriffen eine große Nähe aufwiesen. Die Wortkombination sei sprachüblich gebildet,
nämlich etwa wie „digital imaging“ oder „integrated imaging“. Daher sei die Kombination „holographic imaging“ im Hinblick auf die beanspruchten Produkte in dem
Sinne beschreibend zu verstehen, dass letztere den Inhalt und/oder die Zweckbestimmung besäßen, holografischen Bildgestaltungstechniken zu dienen bzw. deren Realisierung zu dienen bestimmt seien. In Richtung dieses Verständnisses
weise auch das beanspruchte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis selbst, indem es für die Waren wörtlich auf solche Bezug nehme, die computergenerierte
interaktive 3D- Hologramme erzeugten. Dieses Verständnis treffe auch für die in
Anspruch genommenen Dienstleistungen zu, nämlich dass deren Zweckbestimmung die Speicherung und Übertragung von Daten mit bzw. für den genannten
Inhalt sei. Das Freihaltebedürfnis ergebe sich daraus, dass auch die Mitbewerber
ein Interesse daran hätten, Art und Zweckbestimmung ihrer Produkte durch diese
Angabe zu umschreiben. Neben diesem absoluten Schutzhindernis stehe der angemeldeten Marke auch das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft entgegen, da
ihr jedenfalls für den überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise ein
im Vordergrund stehender beschreibender Gehalt zukomme.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung führt
sie aus, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig, weil das angesprochene deutsche Publikum den angemeldeten Markenbegriff nicht verstehe. Er
werde „imaging“ für ein Adjektiv und das Markenwort daher für eine zusammenhanglose Aneinanderreihung zweier Adjektive halten. Insofern handele es sich um
eine fantasievolle Wortneuschöpfung. „Imaging“ sei allenfalls im Rahmen des medizinischen Fachbegriff „Magnetic Resonance Imaging“ bekannt, um den es hier
nicht gehe. Jedenfalls aber komme ein beschreibender Charakter der angemeldeten Marke für die in der Klasse 42 angemeldeten Dienstleistungen nicht in Betracht, denn diese bezögen sich gerade nicht ausschließlich auf dreidimensionale
Hologramme, sondern ohne Einschränkung auf die „Bereitstellung und Zurverfügungstellung von Computerprozesszeit und Datenspeicherung über das Internet“.
Da (auch) insoweit ein beschreibender Charakter nicht feststellbar sei, bestehe
auch kein Freihaltebedürfnis.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle
ausgeführt, dass der Eintragung für die beanspruchten Waren das absolute
Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR
2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 20005, 258, 259 Roximycin). Dabei ist
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren
oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es
sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits auf die vermutete
Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR 2003,
604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2). Werden rein beschreibende
Begriffe zu einem einzigen zusammengesetzt, so bleibt der Gesamtbegriff ungeachtet des Vorliegens einer Wortneuschöpfung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich durch die Wortkombination kein über den bloß beschreibenden Inhalts jedes einzelnen Wortbestanteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt
ergibt (EuGH GRUR 2004, 680, 682, EG 43 – biomild).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke die Eignung zur Identifizierung der Herkunft der beanspruchten Waren. Sie entbehrt jeder Unterscheidungskraft, weil die in ihr enthaltene beschreibende Aussage vollständig im Vordergrund steht. Sie besteht aus zwei englischen Wörtern, die sich ausschließlich
in der Beschreibung des Inhalts der angebotenen Waren und Dienstleistungen
erschöpfen. Die Annahme der Anmelderin, die angesprochenen Verkehrskreise
würden die angemeldete Wortfolge als Fantasiewort auffassen, liegt dabei fern.
Vielmehr ist die Wortfolge, wie die Markenstelle ausführlich begründet hat, den
angesprochenen (Fach-)Kreisen ohne weiteres aus sich heraus als Bestimmungsangabe verständlich. Angesprochene Verkehrskreise für Workstations (qualitativ
hoch stehende, besonders leistungsfähige Arbeitsplatzrechner in einem Netzwerk,
der auf Dienste eines Servers zugreift) sind – anders als bei gängigen PCs – nicht
die allgemeinen Verkehrskreise, sondern die von der Markenstelle bereits benannten spezialisierten Kreise, die Workstations zu eigens und besonders definierten Zwecken benutzen, und zwar häufig im Design- bzw. Grafikbereich. In diesem spezialisierten Bereich sind die angesprochenen Verkehrskreise in besonderem Maße der englischen Fachtermini mächtig, was sie ohne weiteres in die Lage
versetzt, den angemeldeten Markenbegriff seiner deutschen Bedeutung nach
(holografische Bildbe- bzw.-verarbeitung) zu verstehen, da insbesondere das Wort
„imaging“ ein gängiger Fachbegriff für Bildverarbeitung schlechthin ist, und zwar
entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht nur auf dem medizinischen Fachgebiet. Holografische Bildbearbeitung mit der Gegenstände in naturgetreuer dreidimensionaler Form auf dem Bildschirm sichtbar gemacht werden können, wird,
worauf die Anmelderin seitens des Senats zur Vorbereitung des Termins bereits
schriftlich hingewiesen worden ist, unter anderem im Karosseriebau eingesetzt.
Die Anmelderin, selbst Autoherstellerin, ist maßgeblich an der Entwicklung des
Holographic Imaging beteiligt, wobei das Holographic Imaging von ihrem Joint-
Venture-Partner QinetiQ auf deren Homepage als technischer Fortschritt in der
Automobilindustrie angepriesen und die angemeldete Wortkombination insoweit
als Gattungsbegriff benutzt wird, der für sich selbst spricht.
Auch für die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 42 bringt die angemeldete
Bezeichnung zum Ausdruck, dass sich diese Leistungen auf die Bereitstellung und
Zurverfügungstellung von Computerprozesszeit speziell für das Holographic Imaging beziehen. Ohne Erfolg wendet die Anmelderin insoweit ein, dass das angemeldete Dienstleistungsverzeichnis im Gegensatz zu den angemeldeten Waren
keine Einschränkung auf solche Dienstleistungen aufweist, die sich mit der Erzeugung von computergenerierten interaktiven 3D- Hologramme befassten. Ausreichend ist zur Verneinung der Schutzfähigkeit bereits, dass sich die Dienstleistungen inhaltlich jedenfalls mit solchen Tätigkeiten befassen können.
Dass unter den geschilderten Umständen auch ein Freihaltebedürfnis gegeben ist,
liegt zwar nahe, kann aber im vorliegenden Fall angesichts der mangelnden Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge, die der Eintragung bereits entgegensteht, letztlich dahinstehen.
Schwarz
Eder
Prietzel-Funk
Na