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BPatG Beschluss vom 12.04.2005 – 33 W (pat) 248/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 248/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 696 897/35

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin

Dr. Hock und den Richter Kätker 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 35 vom 16. November 2000 und

3. September 2004 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Inhaberin der IR-Wortmarke 696 897

LA PERLA

begehrt Markenschutz in Deutschland für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 24, 25 und 35.

Die Markenstelle für Klasse 35 hat der Marke den Schutz in der Bundesrepublik

Deutschland durch Beschluss vom 16. November 2000 teilweise versagt und zwar

für die Waren:

"Lunettes; Articles de joallerie et bijouterie; horlogerie; produits de

l’imprimerie, papeterie; cuir, peaux et leurs imitations; articles en

cuir et en peau non compris dans d’autres classes; malles et

valises; parapluies; bourses, sacs et portefeuilles; serviettes;

mouchoirs; draps de lits; vêtements; chaussures; chapellerie".

Diese Entscheidung wurde mit Erinnerungsbeschluss vom 3. September 2004

bestätigt. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass der Verkehr die

Marke im Sinne von "mit Perlen besetzt" oder "perlfarben" verstehen werde, was

bei den in Frage stehenden Waren als unmittelbar beschreibend anzusehen sei.

Auch der Hinweis auf Glanz und Reinheit der Perlen könne beschreibend sein.

Somit enthalte die Marke eine durchaus sinnvolle Sachaussage über die Art der

Waren, wozu auch eine analysierende Betrachtungsweise nicht notwendig sei.

Der Anmeldung fehle daher jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG, auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sei zu

bejahen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin rechtzeitig Beschwerde

eingelegt. Sie hat mit Wirkung für Deutschland auf alle Waren, die Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens sind, verzichtet - mit Ausnahme der Waren "cuir,

peaux et leurs imitations".

Sie beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie vor, dass in der deutschen Sprache bereits das Wort

"Perle" selbst im übertragenen Sinn in einem "personenbezogenen Aussagegehalt" verwendet werde. Es ließe sich darüber hinaus weder im Internet noch ansonsten feststellen, dass der Verkehr die beanstandete Wortfolge "LA PERLA"

ganz allgemein an Stelle der Angaben "perlfarben" oder "Perlenbesatz" benutzen

würde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke im Hinblick

auf das nunmehr eingeschränkte Warenverzeichnis, des nach Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens ist, für unterscheidungskräftig und nicht freihaltunsbedürftig, so dass ihr der Schutz in Deutschland nicht zu verweigern ist (§§ 8 Abs 2 Nr 1,

2 MarkenG iVm §§ 113, 37 Abs 1 MarkenG).

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr vgl BGH MarkenR 2005, S 145

- BerlinCard; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb,

weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,

wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und

handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder

einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht

als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt

dafür, dass einem als Marke verwendetes Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr. vgl BGH - BerlinCard

aaO; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Der aus der italienischen Sprache stammende Begriff "Perla" ist eng mit dem

deutschen Begriff "Perle" verwandt und wird auch so übersetzt (vgl DIZIONARIO

DELLE LINGUE ITALIANA E TEDESCA, 2. Aufl., S 956; Wörterbuch Deutsch-

Italienisch, Luisa Giacoma, Susanne Kolb, 2002, S 1927; Langenscheidts

Millennium-Wörterbuch Italienisch, 2000, S 380). Zusammen mit dem weiblichen

italienischen Artikel "La" wird ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum, die Marke ohne

weiteres mit "die Perle" übersetzen können. Ein beschreibender Bezug würde

dabei zu sämtlichen - mittlerweile nicht mehr streitgegenständlichen - Waren zu

bejahen sein, die aus Perlen bestehen oder mit Perlen besetzt sein können.

Die Übersetzung von "LA PERLA" mit "perlfarben" liegt dagegen eher fern. "Perlaceo" ist der gängige italienische Ausdruck für "perlfarben" (vgl DIZIONARIO

DELLE LINGUE ITALIANA E TEDESCA aaO) und nur vereinzelt wird auch "perla"

mit "perlfarben" übersetzt. Hinzu kommt, dass dem Begriff "PERLA" der Artikel

hier "LA" vorangestellt wird, was grundsätzlich auf ein nachfolgendes Substantiv

und nicht auf ein Adjektiv hinweist. Es würde daher mehrer analysierender Zwischenschritte bedürfen, um "LA PERLA" auch als Farbangabe aufzufassen.

Ein unmittelbar beschreibender Bezug zu den nunmehr noch das Beschwerdeverfahren betreffenden Waren "cuir, peaux et leurs imitations" kann daher nicht

hergestellt werden. Es handelt sich insoweit lediglich um die Grundprodukte Leder

bzw Härte, die keinen unmittelbaren Bezug zu "Perlen" aufweisen. Erst durch eine

entsprechende Verarbeitung dieser Waren könnte - beispielsweise durch einen

entsprechenden Perlenbesatz - eine Verbindung zu der begehrten Wortkombination hergestellt werden. Auch bedürfte es mehrerer Gedankenschritte um von

der Reinheit und dem Glanz der Perlen auf eine besonderes gute Qualität der

nunmehr noch beanspruchten Waren zu schliessen.

Es fehlt daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die angesprochenen

Verkehrskreise die angemeldete Marke im Sinne einer Aussage über eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges entscheidendes Merkmal der damit gekennzeichneten Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel

verstehen werden.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine

Benutzung als Sachangabe noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den

Umständen erfolgen wird (BGH Mitteilungen 2001, 66 - Test it; 1202 - Gute Zeiten

- Schlechte Zeiten).

Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortkombination "LA PERLA"

nicht ausreichend klar und verständlich genannt. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den nunmehr noch begehrten Waren konnte der Senat nicht nachweisen. Von einem auf gegenwärtiger

Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann daher insoweit

nicht ausgegegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte

dafür vor, dass im Zusammenhang mit den verbliebenen Waren in Zukunft eine

Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.

Winkler

Kätker

Dr. Hock

Hu