Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 12.04.2005 – 33 W (pat) 248/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 248/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 696 897/35
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin
Dr. Hock und den Richter Kätker 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 35 vom 16. November 2000 und
3. September 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Inhaberin der IR-Wortmarke 696 897
LA PERLA
begehrt Markenschutz in Deutschland für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 24, 25 und 35.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat der Marke den Schutz in der Bundesrepublik
Deutschland durch Beschluss vom 16. November 2000 teilweise versagt und zwar
für die Waren:
"Lunettes; Articles de joallerie et bijouterie; horlogerie; produits de
l’imprimerie, papeterie; cuir, peaux et leurs imitations; articles en
cuir et en peau non compris dans d’autres classes; malles et
valises; parapluies; bourses, sacs et portefeuilles; serviettes;
mouchoirs; draps de lits; vêtements; chaussures; chapellerie".
Diese Entscheidung wurde mit Erinnerungsbeschluss vom 3. September 2004
bestätigt. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass der Verkehr die
Marke im Sinne von "mit Perlen besetzt" oder "perlfarben" verstehen werde, was
bei den in Frage stehenden Waren als unmittelbar beschreibend anzusehen sei.
Auch der Hinweis auf Glanz und Reinheit der Perlen könne beschreibend sein.
Somit enthalte die Marke eine durchaus sinnvolle Sachaussage über die Art der
Waren, wozu auch eine analysierende Betrachtungsweise nicht notwendig sei.
Der Anmeldung fehle daher jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG, auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sei zu
bejahen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin rechtzeitig Beschwerde
eingelegt. Sie hat mit Wirkung für Deutschland auf alle Waren, die Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens sind, verzichtet - mit Ausnahme der Waren "cuir,
peaux et leurs imitations".
Sie beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor, dass in der deutschen Sprache bereits das Wort
"Perle" selbst im übertragenen Sinn in einem "personenbezogenen Aussagegehalt" verwendet werde. Es ließe sich darüber hinaus weder im Internet noch ansonsten feststellen, dass der Verkehr die beanstandete Wortfolge "LA PERLA"
ganz allgemein an Stelle der Angaben "perlfarben" oder "Perlenbesatz" benutzen
würde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die angemeldete Marke im Hinblick
auf das nunmehr eingeschränkte Warenverzeichnis, des nach Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens ist, für unterscheidungskräftig und nicht freihaltunsbedürftig, so dass ihr der Schutz in Deutschland nicht zu verweigern ist (§§ 8 Abs 2 Nr 1,
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (st.Rspr vgl BGH MarkenR 2005, S 145
- BerlinCard; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb,
weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, dass einem als Marke verwendetes Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr. vgl BGH - BerlinCard
aaO; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
Der aus der italienischen Sprache stammende Begriff "Perla" ist eng mit dem
deutschen Begriff "Perle" verwandt und wird auch so übersetzt (vgl DIZIONARIO
DELLE LINGUE ITALIANA E TEDESCA, 2. Aufl., S 956; Wörterbuch Deutsch-
Italienisch, Luisa Giacoma, Susanne Kolb, 2002, S 1927; Langenscheidts
Millennium-Wörterbuch Italienisch, 2000, S 380). Zusammen mit dem weiblichen
italienischen Artikel "La" wird ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, hier teils Fachkreise, teils das allgemeine Publikum, die Marke ohne
weiteres mit "die Perle" übersetzen können. Ein beschreibender Bezug würde
dabei zu sämtlichen - mittlerweile nicht mehr streitgegenständlichen - Waren zu
bejahen sein, die aus Perlen bestehen oder mit Perlen besetzt sein können.
Die Übersetzung von "LA PERLA" mit "perlfarben" liegt dagegen eher fern. "Perlaceo" ist der gängige italienische Ausdruck für "perlfarben" (vgl DIZIONARIO
DELLE LINGUE ITALIANA E TEDESCA aaO) und nur vereinzelt wird auch "perla"
mit "perlfarben" übersetzt. Hinzu kommt, dass dem Begriff "PERLA" der Artikel
hier "LA" vorangestellt wird, was grundsätzlich auf ein nachfolgendes Substantiv
und nicht auf ein Adjektiv hinweist. Es würde daher mehrer analysierender Zwischenschritte bedürfen, um "LA PERLA" auch als Farbangabe aufzufassen.
Ein unmittelbar beschreibender Bezug zu den nunmehr noch das Beschwerdeverfahren betreffenden Waren "cuir, peaux et leurs imitations" kann daher nicht
hergestellt werden. Es handelt sich insoweit lediglich um die Grundprodukte Leder
bzw Härte, die keinen unmittelbaren Bezug zu "Perlen" aufweisen. Erst durch eine
entsprechende Verarbeitung dieser Waren könnte - beispielsweise durch einen
entsprechenden Perlenbesatz - eine Verbindung zu der begehrten Wortkombination hergestellt werden. Auch bedürfte es mehrerer Gedankenschritte um von
der Reinheit und dem Glanz der Perlen auf eine besonderes gute Qualität der
nunmehr noch beanspruchten Waren zu schliessen.
Es fehlt daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die angesprochenen
Verkehrskreise die angemeldete Marke im Sinne einer Aussage über eine bestimmte Eigenschaft oder ein sonstiges entscheidendes Merkmal der damit gekennzeichneten Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel
verstehen werden.
2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine
Benutzung als Sachangabe noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den
Umständen erfolgen wird (BGH Mitteilungen 2001, 66 - Test it; 1202 - Gute Zeiten
- Schlechte Zeiten).
Solche Umstände werden durch die angemeldete Wortkombination "LA PERLA"
nicht ausreichend klar und verständlich genannt. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe im Zusammenhang mit den nunmehr noch begehrten Waren konnte der Senat nicht nachweisen. Von einem auf gegenwärtiger
Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis kann daher insoweit
nicht ausgegegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte
dafür vor, dass im Zusammenhang mit den verbliebenen Waren in Zukunft eine
Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird.
Winkler
Kätker
Dr. Hock
Hu