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BPatG Beschluss vom 13.04.2005 – 26 W (pat) 169/04

26. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 169/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 302 43 873

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für

„Waren aus Edelmetallen oder edelmetallisch plattiert, insbesondere Pokale, Dekorationsobjekte, Skulpturen; Juwelier-

und Schmuckwaren, Edelsteine und Mineralien; Uhren und

Zeitmessinstrumente, insbesondere Sonnenuhren; Büroartikel und Schreibwaren,

insbesondere Schreibunterlagen,

Lineale, Brieföffner, Scheren, Federhalter, Stifte, Pinsel,

Briefwaagen, Stempel, Büroklammern, Schreibtischaccessoires, Stiftablagen, Spitzer, Zettelboxen, Lesezeichen, CD-

Ständer, Mauspads, Prospekthalter, Magnetpins, Pinnwände, Druckereierzeugnisse, insbesondere Kunstdrucke,

Poster, Kalender, Postkarten, Bücher, Bildbände, Booklets,

Prospekte; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate; Möbel und Einrichtungsgegenstände,

nämlich Tische, Stühle, Hocker, Truhen, Regale, Schränke,

Kommoden, Garderoben, Dekorationsobjekte (Objekte mit

rein schmückender Funktion, soweit in Klasse 20 enthalten),

Skulpturen, Vasen, Blumenübertöpfe,

insbesondere aus

Glas, Edelmetall, Papier, Pappe (Karton), Kunststoffe, Holz,

Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und

deren Ersatzstoffe, Porzellan, Steingut; Spiegel, insbesondere Handspiegel, Standspiegel, Wandspiegel; Rahmen, insbesondere Bilderrahmen, Posterrahmen; Waren (soweit in

Klasse 20 enthalten) aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide,

Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein,

Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus

Kunststoffen; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche

(nicht aus Edelmetall); Gebrauchsgegenstände für das Badezimmer, nämlich Zahnbürstenhalter, Seifenhalter, Seifenspender, Becher, Dosen, Ablagen, Toilettenpapierhalter,

Handtuchhalter; Kleiderbügel; Gießkannen; Waren aus Glas,

Porzellan und/oder Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten),

insbesondere Geschirr, Vasen, Schalen, Behälter, ausgenommen für den Einsatz im Hoch- und Tiefbau sowie im Gartenbau; Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck“

eingetragene Marke 302 43 873

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 1 106 926

die für verschiedene Waren und Dienstleistungen, darunter auch – wie die angegriffene Marke - für eine Reihe von Waren der Klassen 9, 14, 16 und 21 geschützt

ist.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die sich

gegenüberstehenden Marken seien zwar teilweise zur Kennzeichnung identischer

Waren bestimmt und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch

umfangreiche Benutzung auf dem Gebiet der Modeartikel sicherlich auch gesteigert, dennoch bestehe in keiner markenrechtlich relevanten Richtung eine Verwechslungsgefahr. Während der Gesamtklang der jüngeren Marke durch die Silbenfolge „jo-e-pa“ geprägt werde, handele es sich bei der Widerspruchsmarke um

einen einsilbigen Familiennachnamen, gesprochen wie „Johp“. Selbst wenn man

von einer zweisilbigen Aussprache der angegriffenen Marke wie „jö-pa“ ausgehe,

unterschieden sich die Vergleichszeichen immer noch deutlich durch ihre Silbenzahl und die unterschiedlichen vokalischen Prägungen. Verwechslungen in schriftbildlicher Hinsicht seien schon aufgrund der unterschiedlichen Längen der Zeichen

und in bildlicher Hinsicht durch die unterschiedlichen graphischen Gestaltungen

auszuschließen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält die sich

gegenüberstehenden Marken für verwechselbar. Zur Begründung verweist sie ua

auf den hohen Grad der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und eine gesteigerte

Kennzeichnungskraft ihrer Widerspruchsmarke. Die Zeichen seien auch klanglich

und schriftbildlich ähnlich, denn beide kurzen Marken verfügten über die identische Buchstabenfolge „Jop“, und außerdem stimmten sie in den ohnehin stärker

beachteten Wortanfängen „Jo“ überein. Aufgrund bekannter deutscher Worte wie

„Poet“ und „soeben“ sei mit einer Aussprache der jüngeren Marke wie „Jo-e-pa“ zu

rechnen. Bei dieser Aussprache sei sie der Widerspruchsmarke „JOOP“ klanglich

sehr ähnlich. In schriftbildlicher Hinsicht entspreche das „e“ dem zweiten „O“ und

das Endungs-a dem Ausrufezeichen der Widerspruchsmarke. Im übrigen bestehe

auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr, weil die Widerspruchsmarke „JOOP!“

seit vielen Jahren als Bestandteil von zusammengesetzten Bezeichnungen für

diverse Produkte der Widersprechenden verwendet werde. Die Bezeichnung

„JOOP!“ habe zudem auch deshalb Stammcharakter, weil sie auch als Firmennamen verwendet werde.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke, die die Zurückweisung der Beschwerde

beantragt, tritt der Argumentation der Beschwerdeführerin im einzelnen entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch

nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden

Marken keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung

stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren

sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, (vgl EuGH GRUR 1998,

397 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 – Oxygenol II).

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist im vorliegenden

Fall von (teilweiser) Identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua

für Waren der Klasse 20 bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist insoweit nur als durchschnittlich zu bewerten, denn im Hinblick auf diese

Produkte sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die für eine

gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sprechen könnten; nur

auf dem Gebiet der Bekleidung und den Mitteln der Körperpflege verfügt die

Widerspruchsmarke gerichtsbekannt über eine erhöhte Kennzeichnungskraft.

Selbst wenn zugunsten der Widersprechenden von einer weit überdurchschnittlichen Bekanntheit der Widerspruchsmarke ausgegangen wird und deshalb an den

Abstand der Vergleichsmarken überdurchschnittliche Anforderungen zu stellen

sind, wird die angegriffene Marke diesen in ausreichendem Maße gerecht.

Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird der klangliche

Gesamteindruck der jüngeren Marke durch die Silbenfolge „jo-e-pa“ geprägt, während es sich bei der Widerspruchsmarke um ein einsilbiges Wort „Johp“ handelt.

Unter Hinweis auf die deutschen Worte „Poet“ und „soeben“ geht die Widersprechende selbst von einer Aussprache der angegriffenen Marke wie „jo-e-pa“ aus,

so daß schon wegen der deutlich unterschiedlichen Silbenzahl nicht mit einer

klanglichen Verwechslungsgefahr zu rechnen ist. Eine derartige Gefahr vermag

auch nicht der Umstand zu begründen, daß die Wortanfänge beider Kennzeichnungen („Jo“) übereinstimmen, zumal der klar erkennbare Akzent über dem „e“

eine Betonung der angegriffenen Marke auf der zweiten Silbe nahelegt.

Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr

vor. Der Annahme der Widersprechenden, das Ausrufezeichen der Widerspruchsmarke („Ausrufungszeichen“) finde seine Entsprechung in dem End-„a“ der angegriffenen Marke, vermag der Senat in keiner Weise zu folgen. Auch die Voraussetzungen für eine etwaige mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegen nicht vor: Die von der Widersprechenden

hierfür angeführte Kosmetikmarkenserie „Night Flight JOOP!“, „All About Eve

JOOP!“, oder „BERLIN JOOP!“ weist keinen erkennbaren Bezug zur jüngeren

Marke „joépa“ auf. Die dargelegten Unterschiede zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen sind außerdem so deutlich, daß der Verkehr keine Veranlassung für die Annahme hat, zwischen den Herstellern der hier in Rede stehenden

Waren bestünden organisatorische, geschäftliche, vertragliche, oder sonstige wirtschaftliche Beziehungen.

Die Beschwerde konnte mithin keinen Erfolg haben.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand

kein Anlaß.

Albert

Eder

Kraft

br/Fa