Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 13.04.2005 – 26 W (pat) 169/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 169/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 302 43 873
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für
„Waren aus Edelmetallen oder edelmetallisch plattiert, insbesondere Pokale, Dekorationsobjekte, Skulpturen; Juwelier-
und Schmuckwaren, Edelsteine und Mineralien; Uhren und
Zeitmessinstrumente, insbesondere Sonnenuhren; Büroartikel und Schreibwaren,
insbesondere Schreibunterlagen,
Lineale, Brieföffner, Scheren, Federhalter, Stifte, Pinsel,
Briefwaagen, Stempel, Büroklammern, Schreibtischaccessoires, Stiftablagen, Spitzer, Zettelboxen, Lesezeichen, CD-
Ständer, Mauspads, Prospekthalter, Magnetpins, Pinnwände, Druckereierzeugnisse, insbesondere Kunstdrucke,
Poster, Kalender, Postkarten, Bücher, Bildbände, Booklets,
Prospekte; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate; Möbel und Einrichtungsgegenstände,
nämlich Tische, Stühle, Hocker, Truhen, Regale, Schränke,
Kommoden, Garderoben, Dekorationsobjekte (Objekte mit
rein schmückender Funktion, soweit in Klasse 20 enthalten),
Skulpturen, Vasen, Blumenübertöpfe,
insbesondere aus
Glas, Edelmetall, Papier, Pappe (Karton), Kunststoffe, Holz,
Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und
deren Ersatzstoffe, Porzellan, Steingut; Spiegel, insbesondere Handspiegel, Standspiegel, Wandspiegel; Rahmen, insbesondere Bilderrahmen, Posterrahmen; Waren (soweit in
Klasse 20 enthalten) aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide,
Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein,
Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus
Kunststoffen; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche
(nicht aus Edelmetall); Gebrauchsgegenstände für das Badezimmer, nämlich Zahnbürstenhalter, Seifenhalter, Seifenspender, Becher, Dosen, Ablagen, Toilettenpapierhalter,
Handtuchhalter; Kleiderbügel; Gießkannen; Waren aus Glas,
Porzellan und/oder Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten),
insbesondere Geschirr, Vasen, Schalen, Behälter, ausgenommen für den Einsatz im Hoch- und Tiefbau sowie im Gartenbau; Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck“
eingetragene Marke 302 43 873
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 1 106 926
die für verschiedene Waren und Dienstleistungen, darunter auch – wie die angegriffene Marke - für eine Reihe von Waren der Klassen 9, 14, 16 und 21 geschützt
ist.
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die sich
gegenüberstehenden Marken seien zwar teilweise zur Kennzeichnung identischer
Waren bestimmt und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch
umfangreiche Benutzung auf dem Gebiet der Modeartikel sicherlich auch gesteigert, dennoch bestehe in keiner markenrechtlich relevanten Richtung eine Verwechslungsgefahr. Während der Gesamtklang der jüngeren Marke durch die Silbenfolge „jo-e-pa“ geprägt werde, handele es sich bei der Widerspruchsmarke um
einen einsilbigen Familiennachnamen, gesprochen wie „Johp“. Selbst wenn man
von einer zweisilbigen Aussprache der angegriffenen Marke wie „jö-pa“ ausgehe,
unterschieden sich die Vergleichszeichen immer noch deutlich durch ihre Silbenzahl und die unterschiedlichen vokalischen Prägungen. Verwechslungen in schriftbildlicher Hinsicht seien schon aufgrund der unterschiedlichen Längen der Zeichen
und in bildlicher Hinsicht durch die unterschiedlichen graphischen Gestaltungen
auszuschließen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält die sich
gegenüberstehenden Marken für verwechselbar. Zur Begründung verweist sie ua
auf den hohen Grad der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft ihrer Widerspruchsmarke. Die Zeichen seien auch klanglich
und schriftbildlich ähnlich, denn beide kurzen Marken verfügten über die identische Buchstabenfolge „Jop“, und außerdem stimmten sie in den ohnehin stärker
beachteten Wortanfängen „Jo“ überein. Aufgrund bekannter deutscher Worte wie
„Poet“ und „soeben“ sei mit einer Aussprache der jüngeren Marke wie „Jo-e-pa“ zu
rechnen. Bei dieser Aussprache sei sie der Widerspruchsmarke „JOOP“ klanglich
sehr ähnlich. In schriftbildlicher Hinsicht entspreche das „e“ dem zweiten „O“ und
das Endungs-a dem Ausrufezeichen der Widerspruchsmarke. Im übrigen bestehe
auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr, weil die Widerspruchsmarke „JOOP!“
seit vielen Jahren als Bestandteil von zusammengesetzten Bezeichnungen für
diverse Produkte der Widersprechenden verwendet werde. Die Bezeichnung
„JOOP!“ habe zudem auch deshalb Stammcharakter, weil sie auch als Firmennamen verwendet werde.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke, die die Zurückweisung der Beschwerde
beantragt, tritt der Argumentation der Beschwerdeführerin im einzelnen entgegen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch
nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden
Marken keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren
sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, (vgl EuGH GRUR 1998,
397 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 – Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist im vorliegenden
Fall von (teilweiser) Identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua
für Waren der Klasse 20 bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist insoweit nur als durchschnittlich zu bewerten, denn im Hinblick auf diese
Produkte sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die für eine
gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sprechen könnten; nur
auf dem Gebiet der Bekleidung und den Mitteln der Körperpflege verfügt die
Widerspruchsmarke gerichtsbekannt über eine erhöhte Kennzeichnungskraft.
Selbst wenn zugunsten der Widersprechenden von einer weit überdurchschnittlichen Bekanntheit der Widerspruchsmarke ausgegangen wird und deshalb an den
Abstand der Vergleichsmarken überdurchschnittliche Anforderungen zu stellen
sind, wird die angegriffene Marke diesen in ausreichendem Maße gerecht.
Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird der klangliche
Gesamteindruck der jüngeren Marke durch die Silbenfolge „jo-e-pa“ geprägt, während es sich bei der Widerspruchsmarke um ein einsilbiges Wort „Johp“ handelt.
Unter Hinweis auf die deutschen Worte „Poet“ und „soeben“ geht die Widersprechende selbst von einer Aussprache der angegriffenen Marke wie „jo-e-pa“ aus,
so daß schon wegen der deutlich unterschiedlichen Silbenzahl nicht mit einer
klanglichen Verwechslungsgefahr zu rechnen ist. Eine derartige Gefahr vermag
auch nicht der Umstand zu begründen, daß die Wortanfänge beider Kennzeichnungen („Jo“) übereinstimmen, zumal der klar erkennbare Akzent über dem „e“
eine Betonung der angegriffenen Marke auf der zweiten Silbe nahelegt.
Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr
vor. Der Annahme der Widersprechenden, das Ausrufezeichen der Widerspruchsmarke („Ausrufungszeichen“) finde seine Entsprechung in dem End-„a“ der angegriffenen Marke, vermag der Senat in keiner Weise zu folgen. Auch die Voraussetzungen für eine etwaige mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegen nicht vor: Die von der Widersprechenden
hierfür angeführte Kosmetikmarkenserie „Night Flight JOOP!“, „All About Eve
JOOP!“, oder „BERLIN JOOP!“ weist keinen erkennbaren Bezug zur jüngeren
Marke „joépa“ auf. Die dargelegten Unterschiede zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen sind außerdem so deutlich, daß der Verkehr keine Veranlassung für die Annahme hat, zwischen den Herstellern der hier in Rede stehenden
Waren bestünden organisatorische, geschäftliche, vertragliche, oder sonstige wirtschaftliche Beziehungen.
Die Beschwerde konnte mithin keinen Erfolg haben.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand
kein Anlaß.
Albert
Eder
Kraft
br/Fa