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BPatG Beschluss vom 13.04.2005 – 26 W (pat) 170/04

26. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 170/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 302 43 874

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder

beschlossen:

Gegen die für

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

„Waren aus Edelmetallen oder edelmetallisch plattiert, insbesondere Pokale, Dekorationsobjekte, Skulpturen; Juwelier- und

Schmuckwaren, Edelsteine und Mineralien; Uhren und

Zeitmessinstrumente, insbesondere Sonnenuhren; Büroartikel und

Schreibwaren,

insbesondere

Schreibunterlagen,

Lineale,

Brieföffner, Scheren, Federhalter, Stifte, Pinsel, Briefwaagen,

Stempel, Büroklammern, Schreibtischaccessoires, Stiftablagen,

Spitzer, Zettelboxen, Lesezeichen, CD-Ständer, Mauspads,

Prospekthalter, Magnetpins, Pinnwände, Druckereierzeugnisse,

insbesondere Kunstdrucke, Poster, Kalender, Postkarten, Bücher,

Bildbände, Booklets, Prospekte; Fotografien; Lehr- und

Unterrichtsmittel,

ausgenommen

Apparate; Möbel

und

Einrichtungsgegenstände, nämlich Tische, Stühle, Hocker,

Truhen,

Regale,

Schränke,

Kommoden, Garderoben,

Dekorationsobjekte (Objekte mit rein schmückender Funktion,

soweit

in

Klasse 20

enthalten),

Skulpturen,

Vasen,

Blumenübertöpfe, insbesondere aus Glas, Edelmetall, Papier,

Pappe (Karton), Kunststoffe, Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide,

Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein,

Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe, Porzellan,

Steingut; Spiegel,

insbesondere Handspiegel, Standspiegel,

Wandspiegel;

Rahmen,

insbesondere

Bilderrahmen,

Posterrahmen; Waren (soweit in Klasse 20 enthalten) aus Holz,

Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein,

Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren

Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen; Geräte und Behälter für

Haushalt

und

Küche

(nicht

aus

Edelmetall);

Gebrauchsgegenstände

für

das

Badezimmer,

nämlich

Zahnbürstenhalter, Seifenhalter, Seifenspender, Becher, Dosen,

Ablagen, Toilettenpapierhalter, Handtuchhalter; Kleiderbügel;

Gießkannen; Waren aus Glas, Porzellan und/oder Steingut (soweit

in Klasse 21 enthalten), insbesondere Geschirr, Vasen, Schalen,

Behälter, ausgenommen für den Einsatz im Hoch- und Tiefbau

sowie im Gartenbau; Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck“

eingetragene Marke 302 43 874

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 1 106 926

die für verschiedene Waren und Dienstleistungen, darunter auch – wie die angegriffene Marke – für eine Reihe von Waren der Klassen 9, 14, 16 und 21 geschützt

ist.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die sich

gegenüberstehenden Marken seien zwar teilweise zur Kennzeichnung identischer

Waren bestimmt und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch

umfangreiche Benutzung auf dem Gebiet der Modeartikel sicherlich auch gesteigert, dennoch bestehe in keiner markenrechtlich relevanten Richtung eine Verwechslungsgefahr. Während der Gesamtklang der jüngeren Marke durch die Silbenfolge „jo-e-pa“ geprägt werde, handele es sich bei der Widerspruchsmarke um

einen einsilbigen Familiennachnamen, gesprochen wie „Johp“. Selbst wenn man

von einer zweisilbigen Aussprache der angegriffenen Marke wie „jö-pa“ ausgehe,

unterschieden sich die Vergleichszeichen immer noch deutlich durch ihre Silbenzahl und die unterschiedlichen vokalischen Prägungen. Verwechslungen in schriftbildlicher Hinsicht seien schon aufgrund der unterschiedlichen Längen der Zeichen

und in bildlicher Hinsicht durch die unterschiedlichen graphischen Gestaltungen

auszuschließen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält die sich

gegenüberstehenden Marken für verwechselbar. Zur Begründung verweist sie ua

auf den hohen Grad der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und eine gesteigerte

Kennzeichnungskraft ihrer Widerspruchsmarke. Die Zeichen seien auch klanglich

und schriftbildlich ähnlich, denn beide kurzen Marken verfügten über die identische Buchstabenfolge „Jop“, und außerdem stimmten sie in den ohnehin stärker

beachteten Wortanfängen „Jo“ überein. Aufgrund bekannter deutscher Worte wie

„Poet“ und „soeben“ sei mit einer Aussprache der jüngeren Marke wie „Jo-e-pa“ zu

rechnen. Bei dieser Aussprache sei sie der Widerspruchsmarke „JOOP“ klanglich

sehr ähnlich. In schriftbildlicher Hinsicht entspreche das „e“ dem zweiten „O“ und

das Endungs-a dem Ausrufezeichen der Widerspruchsmarke. Im übrigen bestehe

auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr, weil die Widerspruchsmarke „JOOP!“

seit vielen Jahren als Bestandteil von zusammengesetzten Bezeichnungen für

diverse Produkte der Widersprechenden verwendet werde. Die Bezeichnung

„JOOP!“ habe zudem auch deshalb Stammcharakter, weil sie auch als Firmennamen verwendet werde.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke, die die Zurückweisung der Beschwerde

beantragt, tritt der Argumentation der Beschwerdeführerin im einzelnen entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch

nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden

Marken keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird im vollem Umfang Bezug genommen

auf Ziffer II. der Gründe des in dem Parallelverfahren 26 W (pat) 169/04 ergangenen Senatsbeschlusses vom 13. April 2005. Die vorliegend angegriffene Marke

unterscheidet sich von der dort angegriffenen Kennzeichnung lediglich durch

abweichende Bildelemente sowie eine Anordnung von fünf Buchstaben, die vorrangig eine Aussprache wie „joepa“ nahelegen. Soweit diese Buchstaben auch in

anderer Reihenfolge als Wort gelesen werden sollten (zB „jopea“), liegen erst

recht keine Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr vor.

Die Beschwerde konnte mithin keinen Erfolg haben.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand

kein Anlaß.

Albert

Eder

Kraft

br/Fa