Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 13.04.2005 – 26 W (pat) 170/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 170/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 302 43 874
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Gegen die für
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
„Waren aus Edelmetallen oder edelmetallisch plattiert, insbesondere Pokale, Dekorationsobjekte, Skulpturen; Juwelier- und
Schmuckwaren, Edelsteine und Mineralien; Uhren und
Zeitmessinstrumente, insbesondere Sonnenuhren; Büroartikel und
Schreibwaren,
insbesondere
Schreibunterlagen,
Lineale,
Brieföffner, Scheren, Federhalter, Stifte, Pinsel, Briefwaagen,
Stempel, Büroklammern, Schreibtischaccessoires, Stiftablagen,
Spitzer, Zettelboxen, Lesezeichen, CD-Ständer, Mauspads,
Prospekthalter, Magnetpins, Pinnwände, Druckereierzeugnisse,
insbesondere Kunstdrucke, Poster, Kalender, Postkarten, Bücher,
Bildbände, Booklets, Prospekte; Fotografien; Lehr- und
Unterrichtsmittel,
ausgenommen
Apparate; Möbel
und
Einrichtungsgegenstände, nämlich Tische, Stühle, Hocker,
Truhen,
Regale,
Schränke,
Kommoden, Garderoben,
Dekorationsobjekte (Objekte mit rein schmückender Funktion,
soweit
in
Klasse 20
enthalten),
Skulpturen,
Vasen,
Blumenübertöpfe, insbesondere aus Glas, Edelmetall, Papier,
Pappe (Karton), Kunststoffe, Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide,
Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein,
Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffe, Porzellan,
Steingut; Spiegel,
insbesondere Handspiegel, Standspiegel,
Wandspiegel;
Rahmen,
insbesondere
Bilderrahmen,
Posterrahmen; Waren (soweit in Klasse 20 enthalten) aus Holz,
Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein,
Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren
Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen; Geräte und Behälter für
Haushalt
und
Küche
(nicht
aus
Edelmetall);
Gebrauchsgegenstände
für
das
Badezimmer,
nämlich
Zahnbürstenhalter, Seifenhalter, Seifenspender, Becher, Dosen,
Ablagen, Toilettenpapierhalter, Handtuchhalter; Kleiderbügel;
Gießkannen; Waren aus Glas, Porzellan und/oder Steingut (soweit
in Klasse 21 enthalten), insbesondere Geschirr, Vasen, Schalen,
Behälter, ausgenommen für den Einsatz im Hoch- und Tiefbau
sowie im Gartenbau; Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck“
eingetragene Marke 302 43 874
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 1 106 926
die für verschiedene Waren und Dienstleistungen, darunter auch – wie die angegriffene Marke – für eine Reihe von Waren der Klassen 9, 14, 16 und 21 geschützt
ist.
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die sich
gegenüberstehenden Marken seien zwar teilweise zur Kennzeichnung identischer
Waren bestimmt und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch
umfangreiche Benutzung auf dem Gebiet der Modeartikel sicherlich auch gesteigert, dennoch bestehe in keiner markenrechtlich relevanten Richtung eine Verwechslungsgefahr. Während der Gesamtklang der jüngeren Marke durch die Silbenfolge „jo-e-pa“ geprägt werde, handele es sich bei der Widerspruchsmarke um
einen einsilbigen Familiennachnamen, gesprochen wie „Johp“. Selbst wenn man
von einer zweisilbigen Aussprache der angegriffenen Marke wie „jö-pa“ ausgehe,
unterschieden sich die Vergleichszeichen immer noch deutlich durch ihre Silbenzahl und die unterschiedlichen vokalischen Prägungen. Verwechslungen in schriftbildlicher Hinsicht seien schon aufgrund der unterschiedlichen Längen der Zeichen
und in bildlicher Hinsicht durch die unterschiedlichen graphischen Gestaltungen
auszuschließen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält die sich
gegenüberstehenden Marken für verwechselbar. Zur Begründung verweist sie ua
auf den hohen Grad der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft ihrer Widerspruchsmarke. Die Zeichen seien auch klanglich
und schriftbildlich ähnlich, denn beide kurzen Marken verfügten über die identische Buchstabenfolge „Jop“, und außerdem stimmten sie in den ohnehin stärker
beachteten Wortanfängen „Jo“ überein. Aufgrund bekannter deutscher Worte wie
„Poet“ und „soeben“ sei mit einer Aussprache der jüngeren Marke wie „Jo-e-pa“ zu
rechnen. Bei dieser Aussprache sei sie der Widerspruchsmarke „JOOP“ klanglich
sehr ähnlich. In schriftbildlicher Hinsicht entspreche das „e“ dem zweiten „O“ und
das Endungs-a dem Ausrufezeichen der Widerspruchsmarke. Im übrigen bestehe
auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr, weil die Widerspruchsmarke „JOOP!“
seit vielen Jahren als Bestandteil von zusammengesetzten Bezeichnungen für
diverse Produkte der Widersprechenden verwendet werde. Die Bezeichnung
„JOOP!“ habe zudem auch deshalb Stammcharakter, weil sie auch als Firmennamen verwendet werde.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke, die die Zurückweisung der Beschwerde
beantragt, tritt der Argumentation der Beschwerdeführerin im einzelnen entgegen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch
nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden
Marken keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird im vollem Umfang Bezug genommen
auf Ziffer II. der Gründe des in dem Parallelverfahren 26 W (pat) 169/04 ergangenen Senatsbeschlusses vom 13. April 2005. Die vorliegend angegriffene Marke
unterscheidet sich von der dort angegriffenen Kennzeichnung lediglich durch
abweichende Bildelemente sowie eine Anordnung von fünf Buchstaben, die vorrangig eine Aussprache wie „joepa“ nahelegen. Soweit diese Buchstaben auch in
anderer Reihenfolge als Wort gelesen werden sollten (zB „jopea“), liegen erst
recht keine Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr vor.
Die Beschwerde konnte mithin keinen Erfolg haben.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand
kein Anlaß.
Albert
Eder
Kraft
br/Fa