Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.04.2005 – 25 W (pat) 88/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am:
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 35 473
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2005 unter Mitwirkung der Richterin
Sredl als Vorsitzende sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
KNAPPSCHAFT
Die Bezeichnung
ist am 18. Juli 2002 für einen Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 05; 09; 10; 16; 25; 36; 41; 42; 43; u.a. für
„Software, Datenspeicher (sowohl bespielt als auch unbespielt),
nämlich Disketten, Compact-Discs, DVDs; auf Datenträgern aufgezeichnete Anwendungsprogramme; Fernsehfilme; Filme in digitalisierter Form; kinematographische Filme (belichtet); Videofilme, Zeichentrickfilme; Druckereierzeugnisse; Bücher, Veröffentlichungen; (Schriften); Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Datenverarbeitungsprogramme
in gedruckter
Form; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in
Form von Druckereierzeugnissen; Prospekte, Broschüren; Fotografien; Zeitschriften, Zeitungen; Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung; Unterricht; Unterricht durch Rundfunk und/oder Fernsehen; Weiterbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erziehung
auf Akademien; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Fernkurse, Zusammenstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen; Fernsehunterhaltung; Rundfunkunterhaltung; Fernunterricht; Filmproduktion; Filmvermietung,
Filmvorführung; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen, Seminaren, Symposien, Schulungen, Lehr- und Vortragsveranstaltungen; Schulung und Fortbildung Dritter; Veranstaltung von Ausstellung für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Herausgabe von
Texten, ausgenommen Werbetexten; Herausgabe von Verlags-
und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften; Bereitstellung von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar);
Verleih von Druckschriften; Vermietung von Druckschriften.
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8
II Nr. 1 u. 2 MarkenG hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-
und Markenamts mit Beschluss vom 31. Januar 2003 die angemeldete Bezeichnung teilweise, nämlich für die obengenannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Die angemeldete Bezeichnung weise für diese Waren und Dienstleistungen keine
Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG auf. Der Begriff „Knappschaft“
bezeichne auch nach der aktuellen Ausgabe des DUDEN die Gesamtheit der
Knappen, also der Bergleute eines Reviers sowie eine Organisation bzw. einen
zunftmäßigen Zusammenschluss von Knappen, so dass sich der Bedeutungsgehalt der Bezeichnung in Verbindung mit diesen Waren und Dienstleistungen auf
die unmittelbare Beschreibung reduziere, dass diese sich inhaltlich mit dem
Thema Knappschaft, also der Gesamtheit der Knappen, befassten bzw entsprechende Waren und Dienstleistungen zum Gegenstand hätten. Entgegen der Ansicht der Anmelderin könnten sich die genannten Waren und Dienstleistungen
durchaus mit Knappschaften beschäftigen. Inhalt und Thema würden sogar wesentliche Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen darstellen.
Dem stehe nicht entgegen, dass der Begriff „Knappschaft“ auch als Kurzbezeichnung für „Bundesknappschaft“ als bedeutender Träger der Sozialversicherung
verwendet werde. Denn der Begriff werde, sofern es nicht um Sozialversicherungen gehe, auch in genanntem allgemeinen Sinn verwendet, wie die Internetrecherchen belegten (Knappschaft Lengefeld e.V.; Knappschaft Breitenbrunn e.V. )
Die angemeldete Bezeichnung stelle zudem in Bezug auf die genannten Waren
und Dienstleistungen eine freihaltungsbedürftige Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, da sie ausschließlich aus Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung von Inhalt und Gegenstand der Waren und Dienstleistungen dienen
könnten. Etwas anderes lasse sich auch nicht der genannten „BONUS“- Entscheidung entnehmen, da der BGH in dem Begriff „BONUS“ keine unmittelbar beschreibende Angabe gesehen und daher § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht für einschlägig erachtet habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenstelle vom 31. Mai 2003 insoweit aufzuheben, als der angemeldeten Marke die Eintragung teilweise
versagt worden ist.
Die Marke sei für die beantragten Waren und Dienstleistungen konkret unterscheidungskräftig. Sie beschreibe nicht unmittelbar, dass die Waren und Dienstleistungen sich inhaltlich mit dem Thema „Knappschaft“ befassen bzw. entsprechende Waren und Dienstleistungen „Knappschaft“ zum Gegenstand haben. Lege
man das Verständnis des durchschnittlich informierten Verbrauchers zugrunde,
lasse sich vielmehr feststellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise „Knappschaft“ für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen als Hinweis
auf die Bundesknappschaft vermuten würden, da diese seit Jahrzehenten – spätestens seit 1969 (am 1.8.1969 trat das Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft als Träger der Knappschaftsversicherung vom 28.7.1969 in Kraft) für den
Begriff „Knappschaft“ Verkehrsgeltung erlangt habe.
Hervorzuheben sei ferner, dass es Waren und Dienstleistungen „Knappschaft“ im
maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsbereich nicht gebe. „Knappschaft“ habe
auch keinen inhaltlichen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, sondern werde von den Verkehrskreisen dahingehend aufgefasst, dass die
Waren und Dienstleistungen auf das Unternehmen „Bundesknappschaft“ hinwiesen. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang, dass das Verkehrsverständnis
seit Jahrzehnten ausschließlich davon geprägt werde, dass es in der wirtschaftlichen und sozialen Wirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich – mit
Ausnahme der Traditionsvereine – nur die „Knappschaft“ gebe, die daher von allen maßgeblichen Verkehrskreisen allein mit der „Bundesknappschaft“ identifiziert
werde. „Knappschaft“ sei die seit Jahren gebräuchliche und verankerte Bezeichnung als „Bundesknappschaft“ als im Sozialgesetzbuch verankerter Träger der
Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Ebenso würden die von der „Bundesknappschaft“ bezeichneten Krankenhäuser im Verkehrsgebrauch einfach als
„Knappschaft“ bezeichnet.
Hingegen habe die Markenstelle allein auf die historische Definition des Begriffs
„Knappschaft“ als „Gesamtheit der Knappen“ abgestellt. Maßgeblich für die Frage
einer produktbezogenen konkreten Unterscheidungskraft sei jedoch nicht ein Verständnis weniger Historiker oder Mitglieder in Zunftvereinen, sondern das Verständnis maßgeblicher Teile der angesprochenen Verkehrskreise.
Hinsichtlich des Schutzhindernisses § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bedürfe es im übrigen der zusätzlichen Feststellung, dass insbesondere Wettbewerber gerade das
beanspruchte Zeichen als Sachangabe benötigten. Dies sei aber nicht der Fall, da
der Begriff „Knappschaft“ als beschreibende Angabe über Gegenstand und Inhalt
der hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen nicht ernsthaft in Betracht
komme, weil eben „Knappschaft“ als Kurzbezeichnung der Bundesknappschaft
und als gebräuchliches Synonym für diese im Bewusstsein der Bevölkerung verankert sei. Zudem sei das Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch
in der Wechselwirkung zu und unter Berücksichtigung von § 23 Nr. 2 MarkenG zu
würdigen
Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2005 macht sie weiterhin noch geltend, dass der
Gesetzgeber zwischenzeitlich durch Artikel 6 Ziffer 15 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung, wonach die knappschaftliche Krankenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See unter dem Namen „Knappschaft“ durchgeführt werde, der Anmelderin
die Führung der Bezeichnung „Knappschaft“ in Alleinstellung zugewiesen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Bezeichnung „Knappschaft“
für die zurückgewiesenen beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht über
das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG verfügt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur
st Rspr EuGH MarkenR 2004, 99, 108 Tz. 81 - KPN/Postkantoor; BGH MarkenR
2004, 39 – Cityservice; MarkenR 2004,138, 139 – Westie-Kopf). Ob ein Zeichen
Unterscheidungskraft aufweist, ist unter Berücksichtigung der angesprochenen
Verkehrskreise, der konkret gewählten Sprachform und den insoweit üblichen Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Dienstleistungssektor zu beurteilen, wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist (vgl
zur st. Rspr. BGH MarkenR 2004, 138, 139 – Westie-Kopf).
Jegliche Unterscheidungskraft fehlt einer Bezeichnung aber dann, wenn es sich
um eine übliche Beschreibung konkreter Merkmale der in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt, oder aber, wenn es
sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder ein geläufiges
Wort aus einer fremden Sprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen
einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH, MarkenR 2002. 338 –
Bar jeder Vernunft; MarkenR 2004, 39, 40 – Cityservice). Die erforderliche Unterscheidungskraft weist ein Zeichen daher nicht allein deshalb auf, weil es sich in
Bezug auf die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen nicht um eine beschreibende Angabe handelt. Vielmehr kann einer Marke die Unterscheidungskraft in
Bezug auf Waren oder Dienstleistungen auch aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (st. Rspr.; zuletzt EuGH, MarkenR 2004,
111, 113 – BIOMILD/Campina Melkunie; EuGH, MarkenR 2004, 99, 107 –
KPN/Postkantoor). Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in der angemeldeten
Marke einen Herkunftshinweis erblickt oder nicht. Ein Eintragungshindernis kann
sich daher nicht nur aus dem Bezug des Zeichens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren
oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen
(BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148,
149 – Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND).
Ausgehend hievon fehlt der angemeldeten Bezeichnung „Knappschaft“ in Bezug
auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Eignung, im
Verkehr als Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen angesehen zu werden.
Mit dem Begriff „Knappschaft“ bezeichnet man die Gesamtheit der Bergleute eines
Reviers, speziell die Organisation der Bergleute in Form eines zunftmäßigen Zusammenschlusses, der die Fürsorge für die Mitglieder bei Unfall und Krankheit
übernahm und dafür besondere Einrichtungen schuf (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl., S. 915). Auch wenn es „Knappschaften“ mit einer solchen
Funktion und Zweckbestimmung heute nicht mehr gibt, ist aber dennoch davon
auszugehen, dass der Verkehr „Knappschaft“ vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung und Ausgestaltung sozialer Leistungen und Einrichtungen im
Bergbau nach wie vor in diesem Sinne versteht. So bezeichnet auch die Anmelderin selbst auf ihrer Internetseite Knappschaften als „organisatorische Kraft (der
Bergleute), mit der sie gegen Rechtsübergriffe und wirtschaftliche Übervorteilung
antreten konnte“ (www.bundesknappschaft.de). Auch der Umstand, dass eine
Vielzahl bergmännischer Traditionsvereine die Bezeichnung „Knappschaft“ in ihrem Namen führen, verdeutlicht, dass dieser Begriff vom Verkehr nach wie vor in
seiner ursprünglichen Bedeutung verstanden wird.
Im Bereich des Sozialversicherungsrechts kann aufgrund der historischen Entwicklung zu einer knappschaftlichen Sozialversicherung der Begriff „Knappschaft“
als Synonym für die „Bundesknappschaft“ angesehen werden, wie es jetzt auch in
der von der Anmelderin angesprochenen Änderung des § 167 Satz 1 SGB-V zum
Ausdruck kommt. Hingegen vermag der Senat der Einschätzung der Anmelderin,
das Verkehrsverständnis in der Bundesrepublik Deutschland werde seit Jahrzehnten davon geprägt, dass es in der wirtschaftlichen und sozialen Wirklichkeit
der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich – mit Ausnahme weniger Traditionsvereine – nur „die“ Knappschaft gebe, die daher von allen maßgeblichen Verkehrskreisen allein und ausnahmslos mit der Bundesknappschaft identifiziert
werde, nicht zu folgen. Denn die Tatsache, dass der Begriff „Knappschaft“ im Sozialversicherungsrecht die gebräuchliche Kurzform für die „Bundesknappschaft“
als im Sozialgesetzbuch verankerter Träger der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ist, erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dass die beteiligten Verkehrskreise diesen Begriff auch außerhalb eines sozialversicherungsrechtlichen Kontextes mit der „Bundesknappschaft“ identifizieren. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr belegen die von der Markenstelle durchgeführten Recherchen,
dass der Begriff „Knappschaft“ nach wie vor in seiner originären Bedeutung verstanden wird.
Selbst wenn der Verkehr den Begriff „Knappschaft“ mit der „Bundesknappschaft“
identifizieren würde, könnte dies allein aus rechtlichen Gründen nicht die nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft begründen. Denn Vorstellungen des Verkehrs über die Zuordnung einer Bezeichnung zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb, die ausnahmslos aus der tatsächlichen Marktlage
ohne weitere zusätzliche Elemente herrühren, welche diese Zuordnung zu kennzeichnen vermögen, sind nicht geeignet, einen Kennzeichnungsschutz zu begründen (vgl. BGH GRUR 1992, 865 – Volksbank). An solchen zusätzlichen, die Zuordnung kennzeichnenden Elementen fehlt es jedoch vorliegend.
Denn sämtliche hier maßgeblichen und von der Anmelderin beanspruchten Waren
und Dienstleistungen können einen unmittelbaren Bezug zu der angemeldeten
Bezeichnung aufweisen, weil „Knappschaft“ Inhalt und Gegenstand oder auch das
Thema sämtlicher hier maßgeblichen und von der Anmelderin beanspruchten Waren und Dienstleistungen sein kann, und zwar unabhängig davon, ob der Verkehr
diesen Begriff in seinem originären Wortsinn oder als Synonym für Bundesknappschaft versteht. Der Verkehr wird daher in „Knappschaft“ keinen Herkunfts- oder
Ursprungshinweis zu der betreffenden Ware oder Dienstleistung sehen, sondern
einen Sachhinweis, dass die hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen sich
inhaltlich mit dem Thema „Knappschaft“ beschäftigen bzw. diese zum Gegenstand
haben. Auch soweit der Verkehr den Begriff „Knappschaft“ in Zusammenhang mit
sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht in seinem originären Wortsinn versteht, sondern mit dem Begriff „Bundesknappschaft“ identifiziert, wird er diesen
Begriff nicht als Marke, d.h. als ein Kennzeichen für die von einem (privatwirtschaftlichen oder fiskalischen) Unternehmen hergestellten und vertriebenen Waren oder Dienstleistungen und damit als Herkunftshinweis wahrnehmen, sondern
darin einen Hinweis auf die Institution „Bundesknappschaft“ als Träger der Renten-, Unfall und Krankenversicherung bzw. eine inhalts- und themenbezogene
Sachangabe sehen, dass die damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sich mit der Bundesknappschaft befassen.
Daran ändert auch nichts die mit dem allgemeinen Begriff „Knappschaft“ einhergehende Unbestimmtheit und die damit verbundene Unkenntnis der durch den
Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte. Denn eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit und Unschärfe begründet noch keine Unterscheidungskraft und nimmt der angemeldeten Bezeichnung nicht ihren Charakter als Sachangabe (vgl. BGH MarkenR 2000, 330, 332 – Bücher für eine bessere Welt).
In rechtlicher Hinsicht ist insoweit noch zu berücksichtigen, dass bei einem Waren-
und Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung
von Oberbegriffen unterschiedliche Waren bzw. Einzeldienstleistungen umfasst,
die Eintragung des angemeldeten Zeichens für einen beanspruchten Oberbegriff
bereits dann ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter
fallende Ware bzw. Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl. BGH WRP
2002, 91, 93,- 94 – AC; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdnr. 284).
Dies ist aber dann der Fall, wenn sich die jeweilige Ware oder Dienstleistung speziell mit dem Thema Knappschaft befasst. Andernfalls wäre es möglich, ein für bestimmte Waren oder Dienstleistungen bestehendes Eintragungshindernis dadurch
zu umgehen, dass in das Verzeichnis ein entsprechend weit gefasster Waren-
/Dienstleistungsbegriff aufgenommen wird.
Der Annahme fehlender Unterscheidungskraft kann auch nicht mit dem Argument
begegnet werden, dass die Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, 16 und
41 neben der fraglichen Bezeichnung mit einem Titel i.S. einer Überschrift versehen seien, so dass der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkenne. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der Anmeldung ist
allein entscheidend, ob die angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, auf deren Verständnis es
maßgeblich ankommt (vgl EuGH MarkenR 1999, 236, Abs 24 – Lloyd/Loints;
EuGH MarkenR 2002, 231 – Philips/Remington; BGH MarkenR 2002, 124 – Warsteiner III), die beanspruchte Bezeichnung ohne Kenntnis sonstiger Umstände als
betriebliches Unterscheidungsmittel auffassen. Dies ist bei „Knappschaft" als allgemein verständlichem Sachhinweis aus den genannten Gründen zu verneinen.
Auch das weitere Argument der Anmelderin, einem Interesse an der Verwendung
des Begriffs „Knappschaft“ durch Dritte könne durch § 23 Nr. 2 MarkenG Rechnung getragen werden, führt hier schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil
die Eintragung schon aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG zu verneinen ist (vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 220/98 –
Elegance).
Unabhängig davon wird ein eventuell bestehendes Freihaltebedürfnis i.S. von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG durch § 23 Nr. 2 MarkenG nicht beseitigt. Denn diese Vorschrift gewährt nur eine zusätzliche Sicherung zugunsten der Mitbewerber im
Verletzungsprozess bei der Verwendung beschreibender Angaben Hingegen
schränkt diese Vorschrift nicht die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG inhaltlich ein. Daher kann § 23 Nr. 2 MarkenG auch nicht die Eintragung einer unmittelbar beschreibenden und daher grundsätzlich freihaltungsbedürftigen
Angabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ermöglichen. Ansonsten würde jede
Prüfung auf Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegenstandlos
werden, was mit der gesetzlichen Regelung und der zugrundeliegenden obligatorischen Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 Buchst c) der Markenrechtsrichtlinie nicht in
Einklang zu bringen wäre (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8
Rdnr. 246; EuGH MarkenR 2003, 227, 232 Tz 58 – Orange).
Der angemeldeten Bezeichnung die Schutzfähigkeit wegen fehlender Unterscheidungskraft zu versagen, entspricht ferner dem diesem Eintragungshindernis
zugrunde liegenden Allgemeininteresse, in dessen Lichte alle absoluten Schutzhindernisse auszulegen sind (vgl. z.B. EuGH GRUR 2003, 604, 607 f (Nr. 44 – 60)
– Libertel; GRUR Int 2004, 631, 634 (Nr. 44 – 48) – Dreidimensionale Tablettenform I; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 25) – SAT.2). Die rechtspolitische Grundlage
der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht darin, die Allgemeinheit vor
ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. dazu Hacker, GRUR
2001, 630 ff). Nur soweit ein Zeichen zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet
ist, besteht eine Rechtfertigung dafür, die allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch
einzuschränken, dass die betreffende Angabe der ungehinderten Verwendung
vorenthalten und zugunsten eines einzelnen monopolisiert wird. Wenn eine Marke
die Herkunftsfunktion nicht erfüllen kann, darf sie nicht der freien Verwendbarkeit
entzogen und Gegenstand eines Ausschließlichkeitsrechts werden (vgl. EuGH
GRUR Int 2004, 631, 634 (Nr. 44 – 46) – Dreidimensionale Tablettenform I). Insoweit dient auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG letztlich einem allgemeinen Freihaltungsinteresse (vgl. Hacker, GRUR 2001, 630, 632 ff). Diese Zielrichtung des Gesetzes kann und muss vor allem in Zweifelsfällen bei der Auslegung der Vorschrift
beachtet werden (vgl. BPatG, GRUR 2004, 333, 334 – ZEIG DER WELT DEIN
SCHÖNSTES LÄCHELN). Im vorliegenden Fall bestätigen diese Erwägungen die
Annahme fehlender Unterscheidungskraft. Denn wenn der Verkehr in „Knappschaft“ einen Sachhinweis auf Knappschaften in ihrer historischen Bedeutung oder
in einem sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhang einen Sachhinweis auf
die Bundesknappschaft als durch das SGB institutionalisierter Träger der Renten-,
Kranken- und Pflegeversicherung sieht, diesem Begriff jedoch keine herkunftskennzeichnende Funktion beimisst, würden wesentliche Interessen der Allgemeinheit durch eine Monopolisierung der Bezeichnung beeinträchtigt, denen die Angabe zur freien Verwendung entzogen wäre.
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen
beanspruchten Waren und Dienstleistung eine beschreibende Angabe im Sinne
des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes
Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber
im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.
Das danach bestehende Eintragungshindernis an der Bezeichnung „Knappschaft“
kann daher nur im Wege der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG
überwunden werden. Dies hat die Anmelderin aber weder geltend gemacht noch
liegen Unterlagen vor, die Anhaltspunkte für eine solche Durchsetzung ergeben
könnten.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Sredl
Bayer
Merzbach
Na