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BPatG Beschluss vom 19.04.2005 – 27 W (pat) 373/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 373/03 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 72 182 6.70

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hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk am 19. April 2005

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die Eintragung der Wortmarke

IPSI-System

für die Waren

„Computersoftware; mit Computer- und Softwareprogrammen versehene Datenträger aller Art; Aufstellen, Wartung und Reparatur

von Computerhardware und Hardware für Datenverarbeitungsanlagen und -netze; Erstellen, Warten und Aktualisieren von Computersoftware; Datenverarbeitungs-Beratungsdienste und Datenverarbeitungs-Systemanalyse, insbesondere Beratung und Analyse hinsichtlich Computersystemen und Datenverarbeitungs-

Netzwerken; technische Organisation und Beratung“

ist Widerspruch eingelegt worden aus der älteren Gemeinschaftsmarke 200 725

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eingetragen für

„Computerprogramme; Datenträger, insbesondere für Computerprogramme; Datenverarbeitungsgeräte, -anlagen (soweit in Klasse

9 enthalten) und Computer, Ein- und Ausgabegeräte für vorgenannte Datenverarbeitungsgeräte, -anlagen und Computer; photographische, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente; elektrotechnische Apparate

und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur

Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;

Magnetaufzeichnungsträger; Teile der vorgenannten Waren;

Handbücher und Dokumentationen und schriftliches Begleitmaterial für Computerprogramme, Datenverarbeitungsgeräte und -anlagen und Computer; Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), insbesondere für Computerprogramme“.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch

Beschluss vom 29. September 2003 den Widerspruch sowie den Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Verwechs-

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lungsgefahr zwischen den Marken insbesondere in klanglicher Hinsicht, die die

Löschung der jüngeren Marke rechtfertigen könnte, sei selbst bei Zugrundelegung

des bis zur Identität reichenden Ähnlichkeitsgrades der beiderseits beanspruchten

Waren bzw. Dienstleistungen nicht gegeben. Die angegriffene Marke „IPSI-System“ halte den erforderlichen weiten Abstand zu der Widerspruchsmarke ein. Zwar

wiesen die Vergleichszeichen weitgehende Übereinstimmungen in ihren Wortbestandteilen „QUIPSY“ und „IPSI“ auf, wobei davon ausgegangen werden könne,

dass im Rahmen der jüngeren mehrgliedrigen angegriffenen Wortmarke der Wortbestandteil „IPSI“ unter Vernachlässigung der glatt beschreibenden Sachaussage

„System“ als prägendes Kenn- und Merkwort auftrete. Dennoch unterschieden

sich die beiden Marken hinreichend voneinander. Bei den Vergleichswörtern handele es sich um jeweils zweisilbige, d.h. relativ gut artikulierbare und leicht überschaubare Wörter. Derartige kurze Begriffe blieben nicht nur besser und genauer

in der Erinnerung, sondern würden durch einzelne Abweichungen im Verhältnis

stärker beeinflusst als längere Markenwörter. Trotz der klanglichen Nähe wiesen

die Vergleichswörter eine prägnante Abweichung in dem am stärker beachteten

Wortanfang auf. Selbst im flüchtigen Verkehr sei daher nicht in erheblichem Umfang mit Verwechslungen durch Verhören zu rechnen. Auch schriftbildlich seien

die Marken deutlich voneinander zu unterscheiden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie

ist der Auffassung, der aufgrund der hohen Ähnlichkeit bzw. Teilidentität der beiderseitigen Warenanmeldungen erforderliche Abstand der Marken sei nicht eingehalten. Der Bestandteil „-System“ in der angegriffenen Marke werde zwar von

den angesprochenen Verkehrskreisen bei der Benennung weggelassen. Die sich

dann gegenüberstehenden Markenworte seien sich aber so ähnlich, dass bei

Zugrundelegung eines nur undeutlichen Erinnerungsbildes und der Tatsache,

dass die einander gegenüberstehenden Marken in ihrer akustischen Wortlänge,

der Silbenzahl, der Silbengliederung, der Silbenlänge, der Silbenfolge, im Vokalbestand, in der Vokalfolge sowie in der Betonung der Vokale übereinstimmten,

ungeachtet des ohnehin stimmlosen Anfangslautes „QU“ in der Widerspruchs-

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marke eine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Auf die nunmehr erhobene Einrede der Nichtbenutzung durch die Markeninhaberin legt die Widersprechende

eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vor, in der erklärt wird, in

den Wirtschaftjahren 1999 bis 2003 seien Computerprogramme mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnet und mit ihnen ein Umsatz von jeweils über 1 Millionen Euro erzielt worden.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss als zutreffend und hält eine Verwechslung für ausgeschlossen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beteiligten haben den beiderseits zunächst hilfsweise gestellten Antrag auf

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Gründe, auf die die Markeninhaberin ihre anderweitige Auffassung stützen

könnte, sind nicht vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

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Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Zwar hat die Widersprechende die Benutzung der Marke nur für einen Teil der in Anspruch genommenen Waren, nämlich Computerprogramme, glaubhaft gemacht. Hierauf kommt es indessen nicht

mehr an, denn die Beschwerde ist schon mangels Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht begründet. Die Markenstelle hat die Voraussetzungen der §§ 42,

9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, die die beantragte Löschung der Marke rechtfertigen

könnten, zutreffend verneint.

Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten

Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen

besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem

allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen

allen in Betracht zu ziehenden Faktoren auszugehen, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft

der älteren Marke (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2003, 1040, 1042 - Kinder; GRUR

2003, 1044, 1045 - Kelly; GRUR 2004, 239 - DONLINE).

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke – hiervon ist offenbar auch die

Markenstelle stillschweigend ausgegangen - ist als durchschnittlich anzusehen.

Insbesondere sind keine stärkenden oder schwächenden Umstände vorgetragen

oder sonst ersichtlich.

Auch wenn davon auszugehen ist, dass die durch die Vergleichsmarken jeweils

geschützten Waren der Klasse 9 „Computerprogramme“ und „Computersoftware“

identisch sind, kann auch bei Anlegung strengster Maßstäbe eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 MarkenG nicht bejaht werden. Im Hinblick auf

die Verneinung der klanglichen Verwechslungsgefahr schließt sich der Senat nach

nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage der ausführlichen und zutreffen-

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den Begründung der Markenstelle an. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit

im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- (Sinn-)gehalt ist von dem das

Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt

(BGH GRUR 2002, 167, 169 – Bit/Bud; GRUR 2003, 712, 714 – Goldbarren;

GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd). Es ist zwar der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die jeweiligen Bezeichnungen regelmäßig nicht

gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, weshalb die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungseindruck stärker ins Gewicht

fallen als die Unterschiede (BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone). Dementsprechend bilden grundsätzlich nicht die gegebenen Unterschiede den Beurteilungsmaßstab, sondern das Maß an Übereinstimmungen (BGH GRUR 2003, 047,

1048 – Kellogg’s/Kelly’s), die vorliegend in der gleichen Silben- und Buchstabenfolge –IPSY/IPSI vorzufinden sind. Denn das in der angegriffenen Marke zusätzlich auftretende Wort „System“ wird vom Verkehr, wie zwischen den Beteiligten

auch außer Streit steht, bei der Benennung der Marke als rein beschreibender

Bestandteil eher fortgelassen. Wenn man jedoch berücksichtigt, dass der Verkehr

Wortanfänge in der Regel stärker beachtet als nachfolgende Wortteile (BGH

GRUR 1996, 200, 202, -

Innovadiclophlont;

GRUR 2001, 507, 508 -

EVIAN/REVIAN; BPatG GRUR 1997, 287, 289 – INTECTA/tecta), handelt es sich

bei dieser Ausgangslage aber um rein formale und vorliegend in der Gesamtwürdigung zu vernachlässigende Gemeinsamkeiten, denn maßgeblich ist allein der

Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken. In dieser Hinsicht teilt der

Senat die Auffassung der Markenstelle, dass der prägnante Anfangslaut der

Widerspruchsmarke „QU“ akustisch ebenso deutlich hervortritt wie etwa vergleichbar in „Qualle“ gegenüber „alle“ oder „Quelle“ gegenüber „Elle“. Hinzu

kommt, dass der Anfangslaut „Qu“ in der deutschen Sprache eher selten anzutreffen ist und daher umso einprägsamer erscheint. Ein Überhören dieses Anfangslautes erscheint daher selbst bei schlechten Übermittlungsbedingungen

ebenso wenig nahe liegend wie die Vermutung, der Anfangslaut „QU“ der Widerspruchsmarke könnte bei der Aussprache „verschluckt“ werden.

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Eine visuelle Verwechslungsgefahr kommt, worauf auch die Widersprechende

nicht abstellt, nicht in Betracht.

III.

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Dr. van Raden

Schwarz

Prietzel-Funk

Na