Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 19.04.2005 – 27 W (pat) 400/03
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 400/03 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
…
betreffend die Marke 399 61 143
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. April 2005 durch den Richter Dr. van Raden als
Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der Bildmarke
für „Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren,
Gürtel, Rucksäcke, Uhren“ Widerspruch eingelegt aus ihren prioritätsälteren Bildmarken
1.
eingetragen unter der Nr. 2 081 735 für „Möbel, Spiele, Spielzeug, Bekleidungsstücke, Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten“
2.
eingetragen unter der Nr. 398 535 91 für „Farben; Seifen; Parfümerien; ätherische
Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Zahnputzmittel; Sonnenschutzmittel;
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische
Zwecke; Babykost; Pflaster; Verbandsmaterial; Messerschmiedewaren; Gabeln
und Löffel; Spaten; handbetätigte Werkzeuge, nämlich Sägen, Hämmer, Feilen,
Zangen, Schraubenzieher, Wasserwaagen, Maßbänder, Drillbohrer; Lochstanzzangen; Gartenwerkzeuge; Scheren; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Kompasse, Mikroskope; Fotoapparate; Fernrohre; Software; Babyphone; Beleuchtungsgeräte nicht für
den Sanitärbereich; Küchengeräte, insbesondere Grillgeräte; elektrische Babyflaschenwärmer; sanitäre Anlagen, nämlich WC-Sitze; Fahrzeuge, insbesondere
Zweiräder und Dreiräder, Kinderwagen sowie deren Zubehör, nämlich Abdeckplanen, anhängbare Rollbretter, Schirme, Korbeinsätze, Transportnetze und Räder;
Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Kindersitze; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Musikinstrumente; Papier, Pappe und
Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Lehr- und Unterrichtsmittel, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten, Bücher; Windeln aus Papier oder Zellstoff; Leder und Lederimitationen sowie
Waren daraus, nämlich Taschen und andere, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepaßte Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen und Schlüsseltaschen; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer;
Rucksäcke; Möbel, Schlafsäcke für Campingzwecke; Luftmatratzen; Nistkästen;
Kämme und Schwämme; Töpfe, Tassen und Teller; Babybadewannen; Zahnbürsten; nichtelektrische Babyflaschenwärmer; Zelte; Seile; Segel; Planen, Säcke,
Hängematten; Kinderbekleidungsstücke bis Konfektionsgröße 158; Schuhwaren;
Kopfbedeckungen; Windeln aus textilem Material; Spiele, Spielzeuge, ausgenommen Plüschspieltiere, Turn- und Sportgeräte sowie Sportartikel (soweit in Klasse
28 enthalten); Tauchermasken, Taucherbrillen, Schnorchel, Taucherflossen;
Schwimmhilfen; Christbaumschmuck; Veranstaltung von Reisen; Erziehung; Ausbildung und Fortbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
zwei Beschlüssen vom 26. Juni 2001 und 20. Oktober 2003, von denen einer im
Erinnerungsverfahren erging, den Widerspruch zurückgewiesen. Selbst unter Anlegung strengster Maßstäbe wegen der teilweise identisch beanspruchten Waren
halte die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zu den Widerspruchsmarken
noch ein. Dabei sei von einer normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marken
auszugehen; soweit die Widersprechende eine Steigerung der Kennzeichnungskraft wegen der besonderen Eigenart und Einprägsamkeit behauptet habe, könne
dies einen erweiterten Schutzumfang nicht rechtfertigen; im übrigen seien für eine
Steigerung der Kennzeichnungskraft infolge intensiver Benutzung nichts vorgetragen worden. Eine klangliche Ähnlichkeit der Zeichen liege nicht vor, weil selbst
unter Außerachtlassung des Bestandteils „technicwear“ in der angegriffenen Marke deren weiterer Wortbestandteil „JKO“ lediglich buchstabierend wiedergegeben
werde, wodurch er sich von dem als „JAKO-O“ ausgesprochenen Markentext der
Widerspruchsmarken insbesondere am ohnehin stärker beachteten Wortanfang
deutlich unterscheide; eine englische Aussprache der Markenwörter könne dabei
nicht zugrundegelegt werden, weil hierfür keine Anhaltspunkte erkennbar seien,
insbesondere weder die Markenwörter noch die beanspruchten Waren auf eine
englische Herkunft hindeuteten. Auch in schriftbildlicher Hinsicht seien die Vergleichsmarken wegen ihrer stark voneinander abweichenden grafischen Ausgestaltung ohne weiteres zu unterscheiden. Da für eine Verwechslungsgefahr aus
anderen Gründen weder etwas vorgetragen noch erkennbar sei, sei der Widerspruch daher zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
trägt vor: Die gegenüberstehenden Marken würden allein von den Wortbestandteilen „J-K-O“ und „JAKO-O“ geprägt; der weitere Bestandteil „technicwear“
in der jüngeren Marke sei kein Phantasiewort, sondern werde von zahlreichen
Bekleidungsherstellern als beschreibende Angabe verwendet. Die Widerspruchsmarken besäßen dabei schon originär eine hohe Kennzeichnungskraft, weil sie
keinerlei beschreibenden Hinweis enthielten; es treffe auch nicht zu, wenn die
Markeninhaberin ausführe, dass es sich bei „JAKO-O“ um die französische
Bezeichnung für einen Graupapagei handele. Für die erhöhte Kennzeichnungskraft spreche zudem, dass die Widerspruchsmarken seit Jahren mit hohem
Aufwand beworben würden, wie sich aus den eingereichten Unterlagen und der
eidesstattlichen Versicherung des ehemaligen Leiters der Werbeabteilung vom
26.08.2003 ergebe. Unter Berücksichtigung von 8 Mio. Kindern in der Bundesrepublik im Alter von 0-10 Jahren, die nicht nur in 1-Kind-Familien lebten, erreiche
die Werbung etwa 66 % der angesprochenen Verkehrskreise; wegen des Austausches mit anderen Eltern sei sogar von einer Erreichbarkeit von 75 % auszugehen. Auch nach einer Studie des Marktforschungsinstituts GfK würden 20,2 % aller Haushalte und 60,9 % aller Haushalte mit Kindern die Widerspruchszeichen
kennen. Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin seien bei der Beurteilung der
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken nur die Verkehrskreise zu berücksichtigen, an welche sich die mit diesen Zeichen gekennzeichneten Waren richteten; hierbei handele es sich nur um Familien mit Kindern. Die jeweils beanspruchten Waren seien zumindest zum Teil identisch, so dass bereits eine geringe Zeichenähnlichkeit für die Annahme der Verwechslungsgefahr ausreiche. Bei der
Zeichenähnlichkeit sei zu berücksichtigen, dass im Inland mehr englische Marken
und Zeichen Verwendung fänden als deutsche, wobei im Hinblick auf die jüngere
Marke die englische Aussprache noch durch den weiteren Zusatz „technicwear“
gefördert würde. Der deutsche Verkehr werde die zu vergleichenden Zeichen daher wie „tschäi-käi-o“ und „tschäi-ko-o“ aussprechen; dann kämen sie sich aber so
nahe, dass eine hohe klangliche Ähnlichkeit vorliege. Darüber hinaus seien die
Vergleichsmarken auch grafisch ähnlich. Angesichts der hohen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken, der teilweisen Warenidentität und der hohen Markenähnlichkeit bestehe daher zwischen den Marken Verwechslungsgefahr.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
20. Oktober 2003 aufzuheben, den Widersprüchen aus den
Widerspruchsmarken 2 081 735 und 398 53 591 stattzugeben und
die Wortbildmarke JKO TECHNICWEAR (399 61 143) aus dem
Register des Deutschen Patent- und Markenamtes zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ihrer Auffassung nach sind nicht nur die beiden Wortbestandteile zu vergleichen;
denn die jüngere Marke werde auch von dem Bestandteil „technicwear“ mitgeprägt, da es sich hierbei weder um eine beschreibende Angabe, noch einen gebräuchlichen Begriff im Modesektor, sondern um ein Phantasiewort handele; das
Gegenteil ergebe sich auch nicht aus den von der Widersprechenden vorgelegten
Internet-Ausdrucken, da es weltweit nur 8 Treffer unter diesem Begriff gebe. Den
Widerspruchsmarken komme auch keine hohe Kennzeichnungskraft zu. Die von
der Widersprechenden vorgetragenen Werbemaßnahmen beträfen allein junge
Familien, bei denen es sich aber nur um einen Teil der Verkehrskreise handele, an
welche sich die Waren der Markeninhaberin richteten; die vorgelegte Studie belege dabei, dass die Widerspruchsmarken bei den maßgeblichen Verkehrskreisen
nur über einen extrem niedrigen Bekanntheitsgrad bei Personen ohne Kindern
verfügten, welche heutzutage die überwiegende Bevölkerungsmehrheit ausmachten. Im übrigen bestünden erhebliche klangliche Unterschiede; die jüngere Marke
werde nur wie „Jot-Ka-O“ ausgesprochen, während die Widerspruchsmarken französisch wiederzugeben seien, da es sich bei „JAKO-O“ um den französischen
Ausdruck für einen Graupapagei handele, der zudem in den Marken auch bildlich
wiedergegeben sei. Darüber hinaus sei auch wegen der abweichenden Zeichenlänge und der auffallenden grafischen Ausgestaltung eine schriftbildliche Ähnlichkeit zu verneinen.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte
aufrechterhalten und vertieft. Die Widersprechende hat hierbei ihr Vorbringen über
eine schriftbildlich Ähnlichkeit beider Zeichen ausdrücklich zurückgenommen und
des Weiteren zwei Entscheidungen des Landgerichts München und des Landgerichts Frankfurt vorgelegt, aus denen sich ihrer Auffassung nach ebenfalls eine
gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ergibt; die Markeninhaberin ist dieser Ansicht entgegengetreten.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu
Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den
Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
zurückgewiesen.
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH
GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei
ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.
EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923
Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur älteren Marke noch ein, auch wenn die für die jüngere Marke geschützten Waren mit den von den Widerspruchsmarken beanspruchten Waren teils identisch, teils hochgradig ähnlich sind.
1. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann den Widerspruchsmarken nach den vorgelegten Unterlagen lediglich eine normale Kennzeichnungskraft
zugebilligt werden.
a) Soweit die Widersprechende meint, eine originäre Steigerung der Kennzeichnungskraft ergebe sich schon aus der Eigenart und Einprägsamkeit der Widerspruchsmarken, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass
nicht erkennbar ist, aus welchem Grund sich die Widerspruchsmarken hinsichtlich
Eigenart und Einprägsamkeit von anderen eingetragenen, normal kennzeichnungskräftigen Zeichen erheblich unterscheiden sollten, rechtfertigt ein solcher
Umstand, selbst wenn er vorläge, nicht die Zuerkennung einer erhöhten Kennzeichnungskraft (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn. 297).
b) Auch eine erhöhte Kennzeichnungskraft infolge Benutzung hat die Widersprechende mit den von ihr hierzu eingereichten Unterlagen nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
aa) Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft ergibt sich dabei nicht schon aus
dem u.a. mittels einer eidesstattlichen Versicherung des früheren Leiters der Abteilung Einkauf der Widersprechenden dargelegten Werbeaufwand. Dabei ist
schon fraglich, ob sich hieraus überhaupt ein erweiterter Schutzumfang der Widerspruchsmarken herleiten lässt, weil der Kostenaufwand selbst keine Bekanntheitssteigerung garantiert (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rn. 324).
Vor allem aber sind die Ausführungen der Widersprechenden, mit denen sie eine
Bekanntheit der Widerspruchsmarken von 60 % bei inländischen Familien aus
diesem Werbeaufwand rechnerisch herzuleiten versucht, weitgehend spekulativer
Natur und lassen nicht erkennen, inwieweit ihnen tatsächliche Erkenntnisse und
anerkannte statistische Methoden zugrunde liegen, die eine solche „Berechnung“
der Bekanntheit einer Marke aus dem für sie betriebenen Werbeaufwand belegen.
bb) Eine Bekanntheitssteigerung der Widerspruchsmarken ergibt sich auch nicht
aus dem von der Widersprechenden weiter vorgelegten Gutachten des Meinungsforschungsinstituts GfK. Denn abgesehen davon, dass das nur in Auszügen - insbesondere ohne einen Methodenbericht - eingereichte Gutachten weder erkennen
lässt, auf welche konkreten Produkte sich die Befragung bezogen hat, noch, nach
welchen anerkannten statistischen Methoden die Erhebung insbesondere hinsichtlich der Auswahl der befragten Haushalte erfolgte und welche konkreten Fragen
ihnen gestellt wurden, kann ihm eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken nicht entnommen werden.
Zwar ist nicht zu beanstanden, dass sich die Ermittlung des Bekanntheitsgrades
der Widerspruchsmarken nur auf Kinderprodukte bezieht, obwohl die Widerspruchsmarke auch für andere Waren eingetragen sind. Denn auch wenn im registerrechtlichen Verfahren grundsätzlich von den im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis genannten Waren auszugehen ist, schließt dies nicht aus, dass eine
Erhöhung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nur für Einzelwaren
geltend gemacht wird, die unter die darin enthaltenen Oberbegriffe fallen; sofern
ein solcher Nachweis gelingt, hat dies allerdings zur Folge, dass bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine erhöhte Kennzeichnungskraft nur für diese
Einzelware unterstellt werden kann, während – sofern nicht eine Ausstrahlung auf
andere Produktgruppen in Betracht kommt (vgl. hierzu Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14
Rn. 394) – den im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis genannten weiteren
Waren einschließlich der sonstigen unter den Oberbegriff fallenden Einzelwaren
nur eine normale Kennzeichnungskraft zugrundezulegen ist (vgl. Ströbele/Hacker,
a.a.O., § 9 Rn. 38). Werden, wie von der Widersprechenden vorgetragenen, unter
den Widerspruchsmarken aber nur Kinderprodukte angeboten, kommt es bei der
Beurteilung der Stärkung der Kennzeichnungskraft durch Benutzung nur auf die
Verkehrskreise an, die allein von solchen Produkten angesprochen werden.
Zutreffend hat die Markeninhaberin aber gegen die Behauptung der Widersprechenden, durch das Gutachten sei eine Bekanntheit der Widerspruchsmarken von
60,9 % belegt, eingewandt, dass sich diese Zahl ausschließlich auf Haushalte mit
Kindern bezieht. Denn Kinderprodukte werden häufig - etwa bei Kindergeburtstagen oder anderen Anlässen - auch von solchen Bevölkerungsteilen gekauft, bei
denen es sich beispielsweise um Bekannte, Verwandte oder Freunde der betroffenen Familien handelt, die aber selbst keine Kinder haben oder deren Kinder außer Haus sind. Aus diesem Grund sind bei der Beurteilung einer Steigerung der
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken nicht nur die inländischen Haushalte mit Kindern, sondern alle Bevölkerungsgruppen einzubeziehen. Dann kommt
den Widerspruchsmarken aber nach dem vorgelegten Gutachten lediglich eine
Bekanntheit von 20,2 % zu, was zwar den Schluss auf eine gut eingeführte und
benutzte Marke zulässt, aber für die Annahme eines erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken nicht ausreicht.
cc) Schließlich geben auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Entscheidungen des Landgerichts München vom 2. Juni 2003 und des Landgerichts
Frankfurt vom 15. März 2005, denen ohnehin allenfalls eine Indizwirkung zukommen könnte, für eine Erhöhung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken
nichts her. Der Beschluss des Landgerichts Münchens betrifft die Festsetzung des
Streitwerts in einem von der Widersprechenden geführten Kennzeichenstreits; die
darin getroffenen Ausführungen zur Bekanntheit der Streitmarke (wobei sich im
übrigen der eingereichten Abschrift nicht entnehmen lässt, ob es sich hierbei um
eine der beiden Widerspruchsmarken im vorlíegenden Beschwerdeverfahren handelt) beziehen sich aber ausschließlich auf die zu treffende Ermessensentscheidung zur Streitwerthöhe, die anders als im hier zu beurteilenden Fall des § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht davon abhängig ist, dass das Gericht eine erhöhte
Kennzeichnungskraft auch tatsächlich feststellt. Gleiches gilt auch für den Beschluss des Landgerichts Frankfurt, mit welchem eine von der Widersprechenden
beantragte einstweilige Verfügung gegen ein Drittunternehmen erlassen wurde;
die somit im Beschlussverfahren, also ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der Antragsgegnerin erlassene Entscheidung beruhte aus diesem Grund,
auch wenn sie auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, also auf eine bekannte Marke gestützt worden ist, allein auf einem einseitig glaubhaft zu machenden Vortrag, für
den geringere Anforderungen als im Falle des Strengbeweises gelten. Diese Entscheidungen sind somit schon aus diesen Gründen als Indiz einer gesteigerten
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht geeignet. Darüber hinaus ist
aber auch nicht erkennbar, ob sie auf anderen als den im vorliegenden Verfahren
vorgelegten Unterlagen beruhten, aus denen sich anders als bei diesen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ergäbe.
c) Im Ergebnis kann daher den Widerspruchsmarken auch für die in ihren Waren-
und Dienstleistungsverzeichnissen enthaltenen Kinderwaren lediglich eine normale Kennzeichnungskraft zugebilligt werden.
2. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden sind die Vergleichsmarken nicht in
einer Weise ähnlich, dass dies in Wechselwirkung mit den teilweise identisch beanspruchten Waren und der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Annahme einer Gefahr von Verwechslungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG begründen würde.
Eine – von der Widersprechenden nicht weiter verfolgte – schriftbildliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken scheidet wegen der auffälligen abweichenden grafischen Ausgestaltung erkennbar aus.
Aber auch klanglich sind die Marken durchaus voneinander zu unterscheiden. Der
Verkehr wird die jüngere Marke dabei als reine Buchstabenkombination erkennen
und wiedergegeben. Ob die jüngere Marke, wie die Markeninhaberin meint und
die Widersprechende in Abrede stellt, dabei auch von dem Bestandteil „technicwear“ mitprägt wird, kann letztlich auf sich beruhen; denn selbst wenn der Verkehr
die jüngere Marke bei ihrer Benennung auf die Buchstabenfolge „J-K-O“ verkürzen
wird, sind Verwechslungen beider Marken in klanglicher Hinsicht nicht zu befürchten.
Dies folgt allerdings entgegen der Auffassung der Markeninhaberin nicht schon
daraus, dass ihre Unterscheidbarkeit durch einen griffigen Sinngehalt erleichtert
würde. Zwar bezeichnet das Wort „Jako“, wie die Markeninhaberin bereits im Widerspruchsverfahren dargelegt hat, auch in der deutschen Sprache einen Graupapagei (vgl. DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl.,
Band 4, S. 1751), es ist aber fraglich, ob dies nicht nur unerheblichen Teilen der
Bevölkerung überhaupt bekannt ist; mangels Wortkenntnis wird den angesprochenen Verkehrskreisen auch die bildliche Darstellung eines Papageis in den Widerspruchsmarken keine Gedankenhilfe sein, um den Widerspruchsmarken einen
erkennbar anderen Sinngehalt als der jüngeren Marke zuzuordnen. Aus diesem
Grund kann der Sinngehalt die Verwechslungsgefahr nicht von vorneherein ausschließen.
Bei der Beurteilung der Vergleichsmarken nach ihrem klanglichen Gesamteindruck
mag es zwar sein, dass – wie die Widersprechende meint – der größte Teil des
Verkehrs die jüngere Marke in englischer Sprechweise wie „Tschäi-Käi-O(u)“ oder
„Tschäi-Ka-O(u)“ wiedergeben wird, weil jedenfalls der in ihr enthaltene weitere,
eindeutig englischsprachige Bestandteil „technicwear“ dies nahe legen mag. Für
eine vergleichbare Wiedergabe der Widerspruchsmarken fehlen aber jegliche Anhaltspunkte. Insbesondere rechtfertigt der von der Widersprechenden geltend gemachte Umstand, dass eine Reihe der im Inland gebräuchlichen Marken englischer Herkunft sind, nicht die Verallgemeinerung, der Verkehr werde alle Kennzeichnungen, die nicht an einen deutschsprachigen Ausdruck erinnern oder angelehnt sind, nur englisch wiedergeben. Abgesehen davon, dass die Widerspruchsmarken, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, objektiv an den auch in der
deutschen Sprache existierenden Begriff „Jacko“ für einen Graupapagei angelehnt
sind, erinnert der Wortbestandteil „JACKO-O“ in den Widerspruchsmarken in keiner Weise an dem Verkehr bekannte englische Wörter; insbesondere ist die am
Wortende vorhandene Verdopplung des Vokals „O“, der infolge des Trennungsstrichs nicht als zusammengehöriger Laut erscheint und daher auch klanglich
doppelt wiedergeben wird, für bekannte englischsprachige Begriffe derart ungewöhnlich, dass dem Verkehr der Gedanke, bei dem in den Widerspruchsmarken
enthaltenen Wort könne es sich um einen englischen Begriff handeln, erst gar
nicht kommen wird. Darüber hinaus ist der Verkehr daran gewöhnt, dass ihm als
Kennzeichnungen auch reine Fantasiebegriffe entgegentreten, die er, sofern sie
nicht an bekannte deutsch- oder fremdsprachige Begriffe angelehnt sind, in der
Regel in deutscher Aussprache wiedergeben wird. Werden die Widerspruchsmarken aber in deutscher Aussprache wiedergegeben, sind sie ohne weiteres von der
englisch ausgesprochenen jüngeren Marke abzugrenzen; erst recht sind bei einer
deutschen Aussprache der letzteren beide Zeichen ohne Mühe auseinanderzuhalten, da „Jot-Ka-O“ deutlich anders klingt als „Jacko-o“.
Aber selbst diejenigen zahlenmäßig eher kleineren Teile des Verkehrs, die möglicherweise eine englische Aussprache der Widerspruchsmarken zugrundelegen,
werden diese ohne Mühe von der jüngeren Marke abgrenzen können, weil die
charakteristische Verdopplung des Vokals „O“, die schon allein wegen ihrer Ungewöhnlichkeit nicht unausgesprochen bleiben wird, zu einer deutlichen Zäsur
führt, wobei der Wortbestandteil „JAKO“ anders als die jüngere Marke, bei welcher
zwischen den einzelnen Buchstaben eine deutlich wahrnehmbare Pause entsteht,
als Wort ausgesprochen wird, der englisch ähnlich wie die Abkürzung des Namens des bekannten Popmusikers Michael Jackson („Jacko“, gesprochen wie
„Tschäko“) klingt. Stehen sich aber auf der einen Seite „Tschäi-Käi-Ou“ bzw.
„Tschäi-Ka-O(u)“ und auf der anderen Seite „Tschäko-o(u)“ gegenüber, sind die
Ähnlichkeiten zwischen beiden Marken in klanglicher Hinsicht derart gering, dass
der Verkehr keine Mühe haben wird, beide Zeichen klanglich auseinanderzuhalten.
Eine Verwechslungsgefahr in begrifflicher Hinsicht hat die Widersprechende nicht
geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Auch für die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus sonstigen Gründen ist weder etwas vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
3. Da die Markenstelle somit zutreffend eine Verwechslungsgefahr zwischen den
Vergleichsmarken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen hat, war der
hiergegen gerichteten Beschwerde der Widersprechenden der Erfolg zu versagen.
4. Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs 1 Satz 2
MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Schwarz
Na