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BPatG Beschluss vom 20.04.2005 – 28 W (pat) 357/03

28. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 357/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 33 033.3

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

Gründe§

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung

für die Waren

"MOSKITOKILLER"

"Handbetätigte Werkzeuge und Geräte für Haushalt und Garten;

elektrische Haushaltsgeräte"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 8 hat die angemeldete Marke gemäß § 8 Abs 2 Nr 1

und 2 MarkenG zurückgewiesen, da sie als umgangssprachlicher Ausdruck für

Gerätschaften zur Beseitigung von Moskitos lediglich als beschreibende Angabe

verstanden werde, die jeglicher betriebskennzeichnender Eigenart entbehre und

darüber hinaus zugunsten der Mitbewerber freizuhalten sei.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde und beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung der Beschwerde macht er geltend, dass die nur theoretische

Möglichkeit einer beschreibenden Verwendung in dem hier zu berücksichtigenden

Warenbereich nicht ausreichend sei. In ihrer Kombination stelle die angemeldete

Wortverbindung daher keine ausschließlich beschreibende Angabe dar, die geeignet sei, dem Verkehr eine präzise Vorstellung über die Art und Wirkungsweise der

Waren zu vermitteln. Es bestehe auch kein schützenswertes aktuelles Interesse

der Mitbewerber, die unspezifische symbolhafte Aussage zur Beschreibung von

Haushaltsgeräten zu verwenden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt

verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der angemeldeten Marke stehen auch nach

Auffassung des Senats die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Wie das Bundespatentgericht in einer Entscheidung vom 9. April 1999 (Az.:

33 W (pat) 303/98 - Glätte-Killer - ) bereits ausgeführt hat, ist das englische Wort

"Killer" im Deutschen als umgangssprachlicher, salopper Ausdruck für Gegenstände oder Substanzen gebräuchlich, die tödlich, zerstörend oder schädlich wirken (vgl DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1994, Bd 4,

S 1849). In dieser auch im Englischen üblichen Bedeutung (vgl Webster's Third

New

International Dictionary of

the English Language, 1986, S 1242;

Langenscheidts Großes Schulwörterbuch Englisch-Deutsch, 1992 S 651) werde

es in zahlreichen gängigen Wortzusammensetzungen verwendet, zB Preiskiller,

Defizitkiller, Bakterienkiller (vgl Muthmann, Rückläufiges Deutsches Wörterbuch,

Handbuch der Wortausgänge im Deutschen, 1988, S 779). Im Alltagsleben

begegneten dem Verkehr

ferner Ausdrücke wie Tintenkiller, Fleckenkiller,

Unkrautkiller und im Bereich der Datenverarbeitung Virenkiller(programme).

Zudem hat die Markenstelle ausführlich und unter Beifügung von Belegstellen aus

dem Internet dargetan, dass die beanspruchte Wortfolge bereits für Geräte zur

Mückenbekämpfung verwendet wird. Wenn der Anmelder nach seinem Vorbringen

mit der Marke keine Geräte zur Mückenbekämpfung kennzeichnen will, so ist das

markenregisterrechtlich irrelevant, denn nach dem maßgeblichen Warenverzeichnis können die beanspruchten Waren aufgrund der weitgefassten Oberbegriffe

sämtlich der Mückenbeseitigung/ -bekämpfung dienen. So kann es sich bei einer

Insektenklatsche um ein handbetätigtes Werkzeug oder Gerät handeln und zu den

elektrischen Haushaltsgeräten gehört beispielsweise ein Mückenstecker, den man

mit einem chemischen Wirkstoff füllt und in der Wandsteckdose an den Strom anschließt.

Der Auffassung der Anmelderin, es sei eigentümlich, ein so harmloses Produkt

wie Haushaltsgeräte als "Killer" zu bezeichnen, kann angesichts der Internet-

Treffer der Markenstelle, auf die Bezug genommen wird, nicht gefolgt werden. Die

Wortfolge weist in Verbindung mit den angemeldeten Waren klar und unmissverständlich darauf hin, dass man mit diesen störende Moskitos bekämpfen oder zumindest fernhalten kann, wofür sich umgangssprachlich der bildhaft-plakative Begriff des Killens ohne weiteres anbietet. Für den unbefangenen Verbraucher stellt

sich "Moskitokiller" daher nur als eine weitere, mit Virenkiller, Jobkiller, Fleckenkiller oder Unkrautkiller unmittelbar vergleichbare Aussage rein beschreibenden Inhalts dar.

Unter diesen Voraussetzungen entbehrt die angemeldete Bezeichnung nicht nur

jeglicher betriebskennzeichnender Eigenart gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Sie

fällt auch unter das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, weil sie

geeignet ist, zur Bezeichnung der Beschaffenheit und Bestimmung der Waren zu

dienen. Die Verbindung des Ausdrucks "Killer" mit dem Begriff "Moskito" zu einem

beschreibenden Hinweis auf die Wirkungsweise von Schädlingsbekämpfungsmitteln bietet sich daher als naheliegend an und darf den Mitbewerbern nicht durch

eine Monopolisierung auf unbegrenzte Zeit entzogen werden.

Nach alledem konnte die Beschwerde des Anmelders keinen Erfolg haben.

Stoppel

Schwarz-Angele

Paetzold

Bb