Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 20.04.2005 – 28 W (pat) 357/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 357/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 33 033.3
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
Gründe§
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
für die Waren
"MOSKITOKILLER"
"Handbetätigte Werkzeuge und Geräte für Haushalt und Garten;
elektrische Haushaltsgeräte"
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 8 hat die angemeldete Marke gemäß § 8 Abs 2 Nr 1
und 2 MarkenG zurückgewiesen, da sie als umgangssprachlicher Ausdruck für
Gerätschaften zur Beseitigung von Moskitos lediglich als beschreibende Angabe
verstanden werde, die jeglicher betriebskennzeichnender Eigenart entbehre und
darüber hinaus zugunsten der Mitbewerber freizuhalten sei.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde und beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung der Beschwerde macht er geltend, dass die nur theoretische
Möglichkeit einer beschreibenden Verwendung in dem hier zu berücksichtigenden
Warenbereich nicht ausreichend sei. In ihrer Kombination stelle die angemeldete
Wortverbindung daher keine ausschließlich beschreibende Angabe dar, die geeignet sei, dem Verkehr eine präzise Vorstellung über die Art und Wirkungsweise der
Waren zu vermitteln. Es bestehe auch kein schützenswertes aktuelles Interesse
der Mitbewerber, die unspezifische symbolhafte Aussage zur Beschreibung von
Haushaltsgeräten zu verwenden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der angemeldeten Marke stehen auch nach
Auffassung des Senats die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
Wie das Bundespatentgericht in einer Entscheidung vom 9. April 1999 (Az.:
33 W (pat) 303/98 - Glätte-Killer - ) bereits ausgeführt hat, ist das englische Wort
"Killer" im Deutschen als umgangssprachlicher, salopper Ausdruck für Gegenstände oder Substanzen gebräuchlich, die tödlich, zerstörend oder schädlich wirken (vgl DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1994, Bd 4,
S 1849). In dieser auch im Englischen üblichen Bedeutung (vgl Webster's Third
New
International Dictionary of
the English Language, 1986, S 1242;
Langenscheidts Großes Schulwörterbuch Englisch-Deutsch, 1992 S 651) werde
es in zahlreichen gängigen Wortzusammensetzungen verwendet, zB Preiskiller,
Defizitkiller, Bakterienkiller (vgl Muthmann, Rückläufiges Deutsches Wörterbuch,
Handbuch der Wortausgänge im Deutschen, 1988, S 779). Im Alltagsleben
begegneten dem Verkehr
ferner Ausdrücke wie Tintenkiller, Fleckenkiller,
Unkrautkiller und im Bereich der Datenverarbeitung Virenkiller(programme).
Zudem hat die Markenstelle ausführlich und unter Beifügung von Belegstellen aus
dem Internet dargetan, dass die beanspruchte Wortfolge bereits für Geräte zur
Mückenbekämpfung verwendet wird. Wenn der Anmelder nach seinem Vorbringen
mit der Marke keine Geräte zur Mückenbekämpfung kennzeichnen will, so ist das
markenregisterrechtlich irrelevant, denn nach dem maßgeblichen Warenverzeichnis können die beanspruchten Waren aufgrund der weitgefassten Oberbegriffe
sämtlich der Mückenbeseitigung/ -bekämpfung dienen. So kann es sich bei einer
Insektenklatsche um ein handbetätigtes Werkzeug oder Gerät handeln und zu den
elektrischen Haushaltsgeräten gehört beispielsweise ein Mückenstecker, den man
mit einem chemischen Wirkstoff füllt und in der Wandsteckdose an den Strom anschließt.
Der Auffassung der Anmelderin, es sei eigentümlich, ein so harmloses Produkt
wie Haushaltsgeräte als "Killer" zu bezeichnen, kann angesichts der Internet-
Treffer der Markenstelle, auf die Bezug genommen wird, nicht gefolgt werden. Die
Wortfolge weist in Verbindung mit den angemeldeten Waren klar und unmissverständlich darauf hin, dass man mit diesen störende Moskitos bekämpfen oder zumindest fernhalten kann, wofür sich umgangssprachlich der bildhaft-plakative Begriff des Killens ohne weiteres anbietet. Für den unbefangenen Verbraucher stellt
sich "Moskitokiller" daher nur als eine weitere, mit Virenkiller, Jobkiller, Fleckenkiller oder Unkrautkiller unmittelbar vergleichbare Aussage rein beschreibenden Inhalts dar.
Unter diesen Voraussetzungen entbehrt die angemeldete Bezeichnung nicht nur
jeglicher betriebskennzeichnender Eigenart gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Sie
fällt auch unter das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, weil sie
geeignet ist, zur Bezeichnung der Beschaffenheit und Bestimmung der Waren zu
dienen. Die Verbindung des Ausdrucks "Killer" mit dem Begriff "Moskito" zu einem
beschreibenden Hinweis auf die Wirkungsweise von Schädlingsbekämpfungsmitteln bietet sich daher als naheliegend an und darf den Mitbewerbern nicht durch
eine Monopolisierung auf unbegrenzte Zeit entzogen werden.
Nach alledem konnte die Beschwerde des Anmelders keinen Erfolg haben.
Stoppel
Schwarz-Angele
Paetzold
Bb