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BPatG Beschluss vom 27.11.2025 – 25 W (pat) 524/23

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:271125B25Wpat524.23.0

Zitiert 4 Entscheidungen 6 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 524/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 227 511.6

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 27. November 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin sowie der Richterin Butscher

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

ECLI:DE:BPatG:2025:271125B25Wpat524.23.0

G r ü n d e

I.

Am 5. August 2022 ist das Zeichen

STEUERKILLER

für nachfolgende Waren und Dienstleistungen als Wortmarke angemeldet worden:

Klasse 9:

Software zur Erstellung von Steuererklärungen; Aufgezeichnete Daten;

Klasse 36:

Einkommenssteuerberatung; Dienstleistungen eines Steuerberaters

[ausgenommen Buchführung]; Beratung in Fragen der Besteuerung

[keine Buchführung]; Beratung in Bezug auf die Erstellung von

Steuererklärungen [ausgenommen Buchführung]; Finanzberatung über

Steuern; Erarbeiten

von Steuergutachten und

-schätzungen;

Finanzauskunfts- und

-beratungsdienste sowie Bereitstellen von

Finanzdaten; Finanzielle Begutachtungsdienste;

Klasse 41:

Unterricht

im Bereich des Steuerwesens; Bildung, Erziehung,

Unterhaltung und sportliche Aktivitäten; Ticketreservierung und -buchung

für Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für sportliche

Veranstaltungen

und Aktivitäten; Verlagsdienstleistungen

und

Berichterstattung sowie Verfassen von Texten.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,

besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, vom 19. Januar 2023 wurde

unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 30. August 2022 die

Markenanmeldung wegen Fehlens der notwendigen Unterscheidungskraft und

Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wird

ausgeführt, die angemeldete Wortkombination enthalte das Präfix „Steuer“, mit dem

ein bestimmter Teil des Lohns, Einkommens oder Vermögens, der an den Staat

abgeführt werden müsse, bezeichnet werde. Mit dem Suffix „-killer“ werde in

Bildungen mit Substantiven eine Sache, eine Substanz o. Ä. benannt, die etwas

zerstöre, beseitige oder für etwas schädlich sei. In der Gesamtheit stehe die

Wortkombination für etwas, das Steuern beseitige. Damit beschreibe sie die Art,

Beschaffenheit und/oder Bestimmung der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen. Das Anmeldezeichen weise darauf hin, dass mit ihrer Hilfe die

Steuerlast der Abnehmer gesenkt werde.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass es eine

Vielzahl an eingetragenen Marken, wie „Portokiller“, „Bauchkiller“, „Tintenkiller“,

„Tattooentfernung“, „Eiskiller“, „Heatkiller“, „Hüftkiller“ oder „Lückenkiller“, gebe, die

nach demselben Muster wie das beanspruchte Zeichen gebildet seien. Diese

Marken zeigten, dass Komposita mit dem Bestandteil „-killer“ von den maßgeblichen

Verkehrskreisen nicht als rein beschreibende Angabe, sondern als phantasievolle,

suggestive und herkunftshinweisende Begriffe verstanden würden. Das Zeichen

„STEUERKILLER“ beschreibe keine konkrete Steuerberatungsleistung, sondern

suggeriere auf werbewirksame, überzeichnete und damit merkfähige Weise einen

besonderen Nutzen für den Verbraucher. Es erfordere auf mehreren Ebenen einen

erheblichen Interpretations- und Abstraktionsaufwand. Der Zeichenbestandteil

„Steuer“ bezeichne eine abstrakte, gesetzliche Zahlungsverpflichtung, während das

Zeichenelement „Killer“ eine Person oder eine Substanz benenne, die etwas

Physisches, Lebendiges oder Konkretes vernichte, töte oder eliminiere. Die

Kombination beider Begriffe erzeuge eine semantische Dissonanz. Der

gegenständliche Begriff vermittele keine konkrete, sachliche Information über die

Art, die Beschaffenheit oder die Funktionsweise der angebotenen Waren oder

Dienstleistungen. Dem Verbraucher begegne die aggressive, bildhafte Sprache des

„Killens“ auf dem trockenen Rechtsgebiet des Steuerwesens. Er müsse für sich zu

dem Schluss kommen, dass hier wohl eine besonders wirksame Form der

Steuerreduzierung gemeint sein solle. Der Begriff „STEUERKILLER“ sei vage und

mehrdeutig, was ein klares Abgrenzungsmerkmal zu beschreibenden Begriffen sei.

Seine Schutzfähigkeit

stehe mit

der

etablierten Spruchpraxis

des

Bundespatentgerichts im Einklang (unter Verweis auf BPatG 30 W (pat) 23/10 -

Jurawerk). Nur eine eindeutige und ohne Weiteres erkennbare beschreibende

Angabe könne vom Markenschutz ausgeschlossen werden (unter Verweis auf BGH,

Beschluss vom 12. Oktober 2023,

I ZB 28/23 - KÖLNER DOM). Das

Anmeldezeichen wirke in der seriösen Finanzbranche wie ein Fremdkörper. Es

provoziere und irritiere, was ein starkes Indiz für seine Unterscheidungskraft sei. In

den vom Senat zur Begründung der Schutzunfähigkeit herangezogenen

Fundstellen beschreibe der Begriff „STEUERKILLER“ eine Folge, nicht die Ware

oder Dienstleistung selbst. Es sei zudem erforderlich, dass er sich im maßgeblichen

Verkehr als gängige, übliche und verkehrserforderliche Bezeichnung für eine

bestimmte Art von Waren oder Dienstleistungen etabliert habe. Seine semantische

Vielschichtigkeit und die damit einhergehende Ambivalenz begründeten den

fantasievollen Charakter

des Anmeldezeichens

und

damit

dessen

Unterscheidungskraft. Eine einmalige, finale „Tötung“ der Steuerlast sei faktisch und

rechtlich unmöglich. Das Zeichen „STEUERKILLER“ sei bewusst emotional

aufgeladen und suggeriere nicht nur Effektivität, sondern auch eine radikale,

unnachgiebige und überlegene Vorgehensweise. Der Begriff „Killer“ sei in der

Fachsprache der Steuerberater nicht existent und aufgrund des standesrechtlichen

Ethos („Organ der Rechtspflege“) sogar verpönt. Wettbewerber seien nicht darauf

angewiesen,

ihre Dienstleistungen mit dem Begriff „STEUERKILLER“ zu

bezeichnen.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 36, vom 19. Januar 2023 aufzuheben und

die Beschwerdegebühr zu erstatten.

Mit schriftlichem Hinweis vom 20. Mai 2025 hat der Senat unter Beifügung von

Recherchebelegen mitgeteilt, dass dem Zeichen für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG fehle, da es sich in einem beschreibenden Sachhinweis erschöpfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss der

Markenstelle

für Klasse 36 vom 19. Januar 2023, die Schriftsätze der

Beschwerdeführerin, den schriftlichen Hinweis des Senats nebst der

ihm

beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der

Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „STEUERKILLER“ als Marke steht in

Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die

Markenstelle hat dem angemeldeten Zeichen daher zu Recht die Eintragung

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem

Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11

- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 -

Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR

2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses

auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten

Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel;

BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook).

Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren

und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f.

- Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der

Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten

werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482,

Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich

einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH

GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86

- Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in

der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; GRUR 2009, 778,

Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus

fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände

beziehen, welche die beanspruchten Produkte oder Tätigkeiten zwar nicht

unmittelbar betreffen, aber einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen aufweisen

(vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

b) Bei dem in Rede stehenden Anmeldezeichen handelt es sich - wie die

Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - um ein Nominalkompositum, das sich aus

den beiden Bestandteilen „STEUER“ und „KILLER“ zusammensetzt. Letzterer

stammt zwar ursprünglich aus dem Englischen, hat aber ausweislich seines

Eintrags im Duden (vgl. Anlage zum Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom

30. August 2022) als umgangssprachlicher oder salopper Ausdruck für eine Sache,

eine Substanz o. Ä., die etwas zerstört, beseitigt oder für etwas schädlich ist,

Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Wie bereits wiederholt gerichtlich

festgestellt, findet er sich in zahlreichen lexikalisch verzeichneten Wortbildungen,

wie „Preiskiller“, „Defizitkiller“ oder „Bakterienkiller“, und begegnet dem Verkehr im

Alltagsleben darüber hinaus

in Begriffen, wie „Tintenkiller“, „Fleckenkiller“,

„Unkrautkiller“ oder „Virenkiller“ (vgl. auch BPatG 33 W (pat) 303/98 - Glätte-Killer;

28 W (pat) 357/03 - MOSKITOKILLER). Das dem Wort „-killer“ vorangestellte

Substantiv gibt jeweils an, was beseitigt, bekämpft oder reduziert werden soll.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin wird mit dem Zeichenbestandteil „KILLER“

nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass etwas Physisches oder Lebendiges,

sondern auch eine Sache vernichtet oder eliminiert wird. Im weiteren Sinne kann er

auch „bekämpfen“, „reduzieren“ oder „minimieren“ bedeuten. Ein solches

Verständnis ist insbesondere durch die dem gerichtlichen Hinweis vom 20. Mai 2025

beigefügten Fundstellen nahegelegt, die den Begriff

„Steuerkiller“

im

Zusammenhang mit der Steuervermeidung und -minimierung verwenden:

- „Zudem ist die Elektromobilität ein Steuerkiller.“ (vgl. FAZ-Artikel „10

Milliarden Euro und trotzdem keine freie Fahrt“ vom 23. April 2014

unter „https://www.faz.net“),

- „Speziell Kastenwagen und die in Belgien heiß begehrten ‚Double

Cabine‘ Steuerkiller sind hierbei unser Hauptaugenmerk“ (vgl.

„Autoholic“ unter „https://www.autoholic.be/ueber-uns“, archiviert in

der Wayback Machine vor dem 5. August 2022),

- „Einzahlungen in die Rürup- oder Basisrente sind ein echter

Steuerkiller“

(vgl. Blog-Eintrag vom 29. Januar 2021 unter

„extraetf.com/de/news/etf-news/steuern-sparen-mit-der-basisrenteso-zahlt-der-fiskus-ein-drittel-ihrer-vorsorgebeitraege“),

- „Während Corona die Gemüter erregt, zeigen die OpenLux-

Recherchen, dass Viren aus der Gruppe der Steuerkiller und

Geldwäscher weiter aktiv sind.“

(vgl. Artikel der Frankfurter

Rundschau „Steuerviren unterwegs“ vom 12. Februar 2021 unter

„https://www.fr.de/wirtschaft/gastwirtschaft/steuerviren-unterwegs-

90202132.html“),

- „Aufspaltung und Verpachtung als Steuerkiller“ (vgl. Fachbuch „Das

Familienunternehmen - Wie Sie mit

Ihren Verträgen höchste

Steuerersparnis sichern“ von Georg Färber aus dem Jahr 1993),

- „Stars als Renditebringer und Steuerkiller - Experten warnen vor

Totalausfall“ (vgl. Artikel der WELT „Filmfonds: Beliebte Glamour-

Anlage“ vom 3. November 2000 unter „https://www.welt.de/printwelt/article541979/Filmfonds-Beliebte-Glamour-Anlage.html“)

oder

- „Globalisierung als Steuerkiller?“ (vgl. Blog-Eintrag vom 5. Oktober

2010

unter

„https://www.apfelinsel.de/forum/index.php?topic=3492.15“).

c) Unter Zugrundelegung des dargestellten Aussagegehalts vermittelt das

Anmeldezeichen die eindeutige, den Adressaten direkt ansprechende Botschaft,

dass alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen dazu dienen, die Steuerlast

zu reduzieren bzw. zu minimieren. Es weist insofern zu ihnen einen zumindest

engen beschreibenden Bezug auf.

(1) So kann die beanspruchte Ware

„Software zur Erstellung von

Steuererklärungen“ (Klasse 9) bei der Anfertigung einer steueroptimierten

Steuererklärung behilflich sein. Vergleichbares gilt für die weiteren in Klasse 9

beanspruchten Waren „Aufgezeichnete Daten“, bei denen es sich um auf (digitalen)

Aufzeichnungsträgern gespeicherte

Informationen handelt. Sie werden

insbesondere durch

ihren

Inhalt charakterisiert. Demzufolge weist das

Anmeldezeichen darauf hin, dass sich die aufgezeichneten Daten thematisch mit

der Möglichkeit der Steuerreduzierung bzw. -minimierung befassen. In Betracht

kommen hierbei beispielsweise Angaben zur Ermittlung des Wertes von

Nießbrauchrechten oder von Immobilien, die Grundlage für die Berechnung der

Schenkungssteuer sein können.

(2) Der Begriff „STEUERKILLER“ bringt des Weiteren schlagwortartig zum

Ausdruck, dass im Rahmen der Dienstleistungen der Klasse 36

„Einkommenssteuerberatung; Dienstleistungen eines Steuerberaters

[ausgenommen Buchführung]; Beratung in Fragen der Besteuerung

[keine Buchführung]; Beratung in Bezug auf die Erstellung von

Steuererklärungen [ausgenommen Buchführung]; Finanzberatung über

Steuern; Erarbeiten

von Steuergutachten und

-schätzungen;

Finanzauskunfts- und

-beratungsdienste sowie Bereitstellen von

Finanzdaten; Finanzielle Begutachtungsdienste“

Wege zur Steuersenkung berücksichtigt oder aufgezeigt werden. Auch hier

unterstreicht der Zeichenbestandteil „KILLER“ die besondere Effektivität der

Tätigkeiten, die auch das Ziel haben können, gar keine Steuer zahlen zu müssen.

(3) Entsprechendes gilt für die in Klasse 41 beanspruchte Dienstleistung „Unterricht

im Bereich des Steuerwesens“. Die Wortfolge „STEUERKILLER“ macht in diesem

Kontext deutlich, dass sich der Lehrinhalt mit den Möglichkeiten der

Steuerreduzierung bzw. -minimierung befasst.

Die gleichen Überlegungen kommen in der Klasse 41 bei der „Berichterstattung“

sowie bei dem „Verfassen von Texten“ zum Tragen. In den Berichten oder Texten

können Vorgehensweisen zur Senkung oder Vermeidung von Steuern erörtert und

beispielsweise Hinweise zu Abschreibungsmodellen gegeben werden. Aber auch in

Verbindung mit „Verlagsdienstleistungen“ (Klasse 41), die alle Schritte von der

Manuskriptbearbeitung über die Produktion bis hin zur Verbreitung sowie

Vermarktung von Medien und insbesondere auch redaktionelle Arbeiten umfassen,

lässt

sich

das Anmeldezeichen

als

beschreibende Themen-

und

Schwerpunktangabe im Bereich des Steuerrechts begreifen.

Ebenso

fasst der angesprochene Verkehr das angemeldete Zeichen

„STEUERKILLER“ als Hinweis auf den Gegenstand der in Klasse 41 enthaltenen

„Bildung“ auf. Mit ihr lässt sich auch Wissen zu steuerlichen Themen und damit zur

Senkung der Steuerlast vermitteln, indem etwa auf die Voraussetzungen gemäß

§ 35c EStG für die Geltendmachung energetischer Maßnahmen im Rahmen einer

Einkommensteuererklärung eingegangen wird. Ebenfalls können Themen zur

Steuerreduzierung Bestandteil der „Unterhaltung“ (Klasse 41) sein. So ist es

möglich, dass in einem Quiz oder in einem Kreuzworträtsel Kenntnisse zu

Steuerthemen abgefragt werden und dadurch auf anschauliche Weise der Zugang

zu der komplexen Steuermaterie gefördert wird.

(4) Ob darüber hinaus „Erziehung“ oder „sportliche Aktivitäten“ ausreichende

sachliche Berührungspunkte zu Fragen des Steuersparens oder -vermeidens

aufweisen, kann dahingestellt bleiben. Maßgebend ist hierbei, dass die Begriffe

„Bildung“, „Erziehung“ und „Unterhaltung“ nur durch Kommata getrennt und durch

die Konjunktion „und“ mit der Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ verknüpft sind

(zur Bedeutung von Kommata vgl. LG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2021 in der

Sache 315 O 62/18, Rn. 177 - THERMOMIX./.THERMOSLIDER). Hierdurch wird

eine Zusammengehörigkeit zum Ausdruck gebracht, die dazu führt, dass die

besagten gleichrangig nebeneinanderstehenden Tätigkeiten ein und derselben

Dienstleistungskategorie zuzuordnen sind. Kommata dienen dazu, Artikel oder

Tätigkeiten innerhalb ein und derselben Waren- oder Dienstleistungskategorie

voneinander zu trennen, während durch die Verwendung eines Semikolons eine

Unterscheidung zwischen zwei zur selben Klasse gehörenden Waren- oder

Dienstleistungskategorien getroffen wird (vgl. zu Waren das Urteil des Gerichts der

Europäischen Union in der Sache T-82/17 vom 21. November 2018, Rn. 48 - Exxtra

Deep). Das Setzen von Semikola in Aufzählungen dient dazu, Sinneinheiten

voneinander

abzugrenzen

(vgl.

Online-Duden

unter

„https://www.duden.de/sprachwissen/sprachratgeber/Das-Semikolon“).

Eine Waren- oder Dienstleistungskategorie ist vergleichbar mit einem Waren- oder

Dienstleistungsoberbegriff. Es handelt sich um eine Einheit, deren dazugehörige

Waren oder Dienstleistungen das gleiche markenrechtliche Schicksal teilen.

Deshalb kann ein Zeichen bereits dann nicht als Marke für den gesamten

Oberbegriff eingetragen werden, wenn es lediglich für einen Teil der unter ihn

fallenden Waren oder Dienstleistungen als schutzunfähig anzusehen ist (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 47).

Dementsprechend

ist dem Anmeldezeichen

für die Begriffe

„Bildung“,

„Unterhaltung“, „Erziehung“ und „sportliche Aktivitäten“ der Klasse 41 die

Unterscheidungskraft insgesamt abzusprechen, auch wenn ihr Fehlen bisher

lediglich für die beiden Erstgenannten festgestellt worden ist.

Der Umstand, dass die vorgenannten Begriffe abgrenzbar sind und jeweils

unabhängig voneinander Gegenstand einer Zurückweisung der Anmeldung sein

können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist allein die Anmelderin

gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG befugt, das Verzeichnis auf die Waren und

Dienstleistungen einzuschränken, für welche die angemeldete Marke nicht mehr

schutzunfähig ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8,

Rn. 503). Zum anderen ist es nicht Aufgabe des Deutschen Patent- und

Markenamts oder der Gerichte, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

entgegen seiner eindeutigen Formulierung so auszulegen, dass möglichst wenig

Waren oder Dienstleistungen von einer Zurückweisung der Anmeldung erfasst

werden. Insofern ist es vorliegend nicht möglich, die zwischen den Begriffen

„Bildung“, „Erziehung“ und „Unterhaltung“ befindlichen Kommata als Semikola

auszulegen. Im Übrigen besteht keine Verpflichtung, die Anmelderin auf eine

Änderung der Satzzeichen zwischen den besagten Dienstleistungsbegriffen

hinzuweisen, da es allein ihre Sache ist, darüber zu entscheiden, für welche Waren

oder Dienstleistungen Markenschutz gewährt werden soll (vgl. auch BGH GRUR

2008, 710, Rn. 33 - VISAGE).

Die Zugehörigkeit zu einer Waren- oder Dienstleistungskategorie und die damit

verbundene Klammerwirkung hängt nicht davon ab, ob den durch Kommata

getrennten Begriffen tatsächlich ein Oberbegriff vorangestellt wurde oder ob sie

unter einen solchen fallen können. Letzteres begegnet vorliegend insbesondere

deshalb Bedenken, weil „Bildung“ im Sinne von „Ausbildung“, „Erziehung“,

„Unterhaltung“ und „sportliche Aktivitäten“ bereits den in Klasse 41 der Nizza-

Klassifikation enthaltenen Oberbegriffen entsprechen. Anders als in der Nizza-

Klassifikation sind „Bildung“, „Erziehung“ und „Unterhaltung“ im gegenständlichen

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis jedoch durch Kommata statt Semikola

getrennt. Diese Abweichung ist nicht als unbedeutend oder als ein Versehen

anzusehen. Vielmehr unterstreicht sie die oben angesprochene Verbundenheit der

vorgenannten Begriffe, was durch die kumulative Anfügung von „sportliche

Aktivitäten“ noch verstärkt wird.

(5) Des Weiteren ist das Anmeldezeichen im Hinblick auf „Ticketreservierung und

-buchung

für Bildungs-

und Unterhaltungsveranstaltungen“

als

nicht

unterscheidungskräftig anzusehen. Ein enger beschreibender Bezug besteht auch

zu Hilfsmitteln und -leistungen, die regelmäßig beim Vertrieb der Waren bzw. bei

der

Erbringung

der

Dienstleistungen

eingesetzt

werden

(vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 119 m. w. N.). Die

„Ticketreservierung und -buchung“ dienen der Teilnahme an Bildungs- und

Unterhaltungsveranstaltungen. Es handelt sich um diese begleitende und

unterstützende Dienste. Gegenstand der Veranstaltungen können das Steuerrecht

im Allgemeinen und die Steuerreduzierung im Besonderen sein. Das Zeichen

„STEUERKILLER“ benennt damit die Ausrichtung und den Hintergrund der

„Ticketreservierung und -buchung“.

Ob

ihm darüber hinaus die Unterscheidungskraft

in Verbindung mit

„Ticketreservierung und -buchung für sportliche Veranstaltungen und Aktivitäten“

fehlt, kann unter Zugrundelegung der Ausführungen unter Ziffer (4), die hier

entsprechend greifen, dahingestellt bleiben. Maßgeblich ist, dass die Anmelderin

durch die Formulierung „Ticketreservierung und -buchung für Bildungs- und

Unterhaltungsveranstaltungen sowie für sportliche Veranstaltungen und Aktivitäten“

alle davon umfassten Dienstleistungen einer Kategorie zugewiesen hat. Dies ergibt

sich zunächst daraus, dass die beiden Nomen „Ticketreservierung“ und

„Ticketbuchung“ durch die Konjunktion „und“ im Sinne einer Aufzählung sowie durch

den Abkürzungsstrich miteinander verbunden sind. Des Weiteren werden die

beiden Wortfolgen „Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen“ und „sportliche

Veranstaltungen und Aktivitäten“ durch die weitere Konjunktion „sowie“ gleichrangig

miteinander verknüpft. Für die Annahme einer Einheit spricht auch, dass die

zwischen zwei Semikola befindliche Formulierung „Ticketreservierung und

-buchung für Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für sportliche

Veranstaltungen und Aktivitäten“ nicht ohne weiteres begrifflich unterteilt werden

kann. So bleibt insbesondere unklar, ob sich die Ticketreservierung und -buchung

auf „sportliche Aktivitäten“ oder „Aktivitäten“ im Allgemeinen bezieht.

Aufgrund der von der Anmelderin festgelegten und vorliegender Entscheidung

zugrunde zu

legenden Fassung der Klasse 41

ist die Eintragung des

Anmeldezeichens für alle der Kategorie „Ticketreservierung und -buchung für

Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für sportliche Veranstaltungen

und Aktivitäten“ angehörenden Dienstleistungen auch dann ausgeschlossen, wenn

nur ein Teil von ihnen dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

unterliegt.

d) Soweit die Anmelderin beanstandet, dass in den vom Senat herangezogenen

Fundstellen der Begriff „Steuerkiller“ nicht die Ware oder Dienstleistung selbst

beschreibe und keine konkrete sachliche

Information über die Art, die

Beschaffenheit oder die Funktionsweise der angebotenen Waren oder

Dienstleistungen vermittele, kann dies die Schutzfähigkeit des in Rede stehenden

Zeichens

nicht

begründen. Nach

ständiger Rechtsprechung

des

Bundesgerichtshofs ist die erforderliche Unterscheidungskraft nicht bereits dann

gegeben, wenn ein Zeichen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht

unmittelbar beschreibt (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006;

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 114 m. w. N.). Der

die Unterscheidungskraft eines Zeichens ausschließende beschreibende Bezug

muss nicht die Waren oder Dienstleistungen selbst betreffen. Vielmehr reicht es

aus, wenn - wie oben dargelegt - sonstige Umstände, die mit ihnen in engem

Zusammenhang stehen, benannt werden.

e) Auch das Vorbringen der Anmelderin, Wettbewerber seien nicht darauf

angewiesen,

ihre Dienstleistungen mit dem Begriff „STEUERKILLER“ zu

bezeichnen, zudem sei die Verwendung des Begriffs „Killer“ aufgrund des

standesrechtlichen Ethos von Steuerberatern als Organ der Rechtspflege verpönt,

rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Weder spielt es eine Rolle, ob andere

Zeichen oder Angaben, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die angemeldete

Marke besteht, zur Bezeichnung derselben Merkmale der im Eintragungsantrag

erwähnten Waren oder Dienstleistungen existieren, noch ist entscheidend, wie groß

die Zahl der Konkurrenten ist, die ein Interesse an der Verwendung der Zeichen

oder Angaben haben können, aus denen die angemeldete Marke besteht. Denn

jeder Wirtschaftsteilnehmer, der Waren oder Dienstleistungen, die mit denen

konkurrieren, für die die Eintragung beantragt wird, gegenwärtig anbietet oder

künftig anbieten könnte, muss die Zeichen oder Angaben, die zur Beschreibung der

Merkmale seiner Waren oder Dienstleistungen dienen können, frei nutzen dürfen

(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 57, 58 - Postkantoor).

f) Ebenso verfängt der Hinweis der Anmelderin, der Begriff „STEUERKILLER“ sei

vage und mehrdeutig, was ein klares Abgrenzungsmerkmal zu beschreibenden

Angaben sei, nicht. Die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke kann nicht

mit ihrer begrifflichen Unbestimmtheit begründet werden, da der Eindruck einer

beschreibenden und damit nicht unterscheidungskräftigen Bedeutung als

Sachangabe nicht voraussetzt, dass sie bereits feste begrifflichen Konturen erlangt

und sich eine einhellige Auffassung des Verkehrs zu

ihrem Sinngehalt

herausgebildet hat (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8,

Rn. 204).

Auch ist es entgegen der Ansicht der Anmelderin für die Verneinung der

Eintragbarkeit nicht erforderlich, dass das Anmeldezeichen im Verkehr geläufig ist

oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Rn. 37 bis 47 - DAS PRINZIP

DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2019, 1194, Rn. 22 f. - #darferdas?).

g) Soweit sich die Anmelderin auf die Eintragung der Marken „Portokiller“,

„Bauchkiller“, „Tintenkiller“, „Tattooentfernung“, „Eiskiller“, „Heatkiller“, „Hüftkiller“

oder „Lückenkiller“ beruft, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Eintragung des

Anmeldezeichens. Es wird

insoweit auf die umfangreiche und gefestigte

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667, Rn. 13 ff. -

Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006,

229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des

Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und

des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR

2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 -

Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung

gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit beruht nicht auf Ermessen,

sondern unterliegt der Gesetzesbindung, wobei selbst identische Voreintragungen

nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen.

Demzufolge gibt es auch

im Rahmen der Auslegung von unbestimmten

Rechtbegriffen, wie der Unterscheidungskraft, keine Selbstbindung der

Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst recht keine

irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Vielmehr ist jeder Einzelfall

eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war ebenfalls

zurückzuweisen.

Zwar kann das Bundespatentgericht gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG anordnen, dass

die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Dies

kommt dann in Betracht, wenn die Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung

aller Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung der

Interessen der

Beschwerdeführerin einerseits und der Staatskasse andererseits unbillig wäre.

Billigkeitsgründe für die Rückzahlung können sich dabei insbesondere aus

Verfahrensfehlern oder einer völlig unvertretbaren Rechtsanwendung ergeben (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Auflage, § 71, Rn. 61 bis 65 m. w. N.). Anhaltspunkte

für eine derart fehlerhafte Sachbehandlung vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt sind nicht ersichtlich und werden von der Anmelderin auch nicht geltend

gemacht.

3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt., MarkenG zuzulassen.

Zu der Rechtsfrage, ob eine vollständige Versagung der begehrten Eintragung

eines Zeichens als Marke für mehrere zwischen zwei Semikolons stehende Waren-

bzw. Dienstleistungsbegriffe auch dann angezeigt ist, wenn nur einem Teil der

beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen ein Eintragungshindernis

entgegensteht, gibt es bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Daher

ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts angezeigt.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist im Übrigen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde

dann gegeben, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Butscher

von Bonin

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

27. November 2025

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle