Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 27.11.2025 – 25 W (pat) 524/23
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:271125B25Wpat524.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 524/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 227 511.6
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. November 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin sowie der Richterin Butscher
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
ECLI:DE:BPatG:2025:271125B25Wpat524.23.0
G r ü n d e
I.
Am 5. August 2022 ist das Zeichen
STEUERKILLER
für nachfolgende Waren und Dienstleistungen als Wortmarke angemeldet worden:
Klasse 9:
Software zur Erstellung von Steuererklärungen; Aufgezeichnete Daten;
Klasse 36:
Einkommenssteuerberatung; Dienstleistungen eines Steuerberaters
[ausgenommen Buchführung]; Beratung in Fragen der Besteuerung
[keine Buchführung]; Beratung in Bezug auf die Erstellung von
Steuererklärungen [ausgenommen Buchführung]; Finanzberatung über
Steuern; Erarbeiten
von Steuergutachten und
-schätzungen;
Finanzauskunfts- und
-beratungsdienste sowie Bereitstellen von
Finanzdaten; Finanzielle Begutachtungsdienste;
Klasse 41:
Unterricht
im Bereich des Steuerwesens; Bildung, Erziehung,
Unterhaltung und sportliche Aktivitäten; Ticketreservierung und -buchung
für Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für sportliche
Veranstaltungen
und Aktivitäten; Verlagsdienstleistungen
und
Berichterstattung sowie Verfassen von Texten.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36,
besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, vom 19. Januar 2023 wurde
unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 30. August 2022 die
Markenanmeldung wegen Fehlens der notwendigen Unterscheidungskraft und
Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wird
ausgeführt, die angemeldete Wortkombination enthalte das Präfix „Steuer“, mit dem
ein bestimmter Teil des Lohns, Einkommens oder Vermögens, der an den Staat
abgeführt werden müsse, bezeichnet werde. Mit dem Suffix „-killer“ werde in
Bildungen mit Substantiven eine Sache, eine Substanz o. Ä. benannt, die etwas
zerstöre, beseitige oder für etwas schädlich sei. In der Gesamtheit stehe die
Wortkombination für etwas, das Steuern beseitige. Damit beschreibe sie die Art,
Beschaffenheit und/oder Bestimmung der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen. Das Anmeldezeichen weise darauf hin, dass mit ihrer Hilfe die
Steuerlast der Abnehmer gesenkt werde.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass es eine
Vielzahl an eingetragenen Marken, wie „Portokiller“, „Bauchkiller“, „Tintenkiller“,
„Tattooentfernung“, „Eiskiller“, „Heatkiller“, „Hüftkiller“ oder „Lückenkiller“, gebe, die
nach demselben Muster wie das beanspruchte Zeichen gebildet seien. Diese
Marken zeigten, dass Komposita mit dem Bestandteil „-killer“ von den maßgeblichen
Verkehrskreisen nicht als rein beschreibende Angabe, sondern als phantasievolle,
suggestive und herkunftshinweisende Begriffe verstanden würden. Das Zeichen
„STEUERKILLER“ beschreibe keine konkrete Steuerberatungsleistung, sondern
suggeriere auf werbewirksame, überzeichnete und damit merkfähige Weise einen
besonderen Nutzen für den Verbraucher. Es erfordere auf mehreren Ebenen einen
erheblichen Interpretations- und Abstraktionsaufwand. Der Zeichenbestandteil
„Steuer“ bezeichne eine abstrakte, gesetzliche Zahlungsverpflichtung, während das
Zeichenelement „Killer“ eine Person oder eine Substanz benenne, die etwas
Physisches, Lebendiges oder Konkretes vernichte, töte oder eliminiere. Die
Kombination beider Begriffe erzeuge eine semantische Dissonanz. Der
gegenständliche Begriff vermittele keine konkrete, sachliche Information über die
Art, die Beschaffenheit oder die Funktionsweise der angebotenen Waren oder
Dienstleistungen. Dem Verbraucher begegne die aggressive, bildhafte Sprache des
„Killens“ auf dem trockenen Rechtsgebiet des Steuerwesens. Er müsse für sich zu
dem Schluss kommen, dass hier wohl eine besonders wirksame Form der
Steuerreduzierung gemeint sein solle. Der Begriff „STEUERKILLER“ sei vage und
mehrdeutig, was ein klares Abgrenzungsmerkmal zu beschreibenden Begriffen sei.
Seine Schutzfähigkeit
stehe mit
der
etablierten Spruchpraxis
des
Bundespatentgerichts im Einklang (unter Verweis auf BPatG 30 W (pat) 23/10 -
Jurawerk). Nur eine eindeutige und ohne Weiteres erkennbare beschreibende
Angabe könne vom Markenschutz ausgeschlossen werden (unter Verweis auf BGH,
Beschluss vom 12. Oktober 2023,
I ZB 28/23 - KÖLNER DOM). Das
Anmeldezeichen wirke in der seriösen Finanzbranche wie ein Fremdkörper. Es
provoziere und irritiere, was ein starkes Indiz für seine Unterscheidungskraft sei. In
den vom Senat zur Begründung der Schutzunfähigkeit herangezogenen
Fundstellen beschreibe der Begriff „STEUERKILLER“ eine Folge, nicht die Ware
oder Dienstleistung selbst. Es sei zudem erforderlich, dass er sich im maßgeblichen
Verkehr als gängige, übliche und verkehrserforderliche Bezeichnung für eine
bestimmte Art von Waren oder Dienstleistungen etabliert habe. Seine semantische
Vielschichtigkeit und die damit einhergehende Ambivalenz begründeten den
fantasievollen Charakter
des Anmeldezeichens
und
damit
dessen
Unterscheidungskraft. Eine einmalige, finale „Tötung“ der Steuerlast sei faktisch und
rechtlich unmöglich. Das Zeichen „STEUERKILLER“ sei bewusst emotional
aufgeladen und suggeriere nicht nur Effektivität, sondern auch eine radikale,
unnachgiebige und überlegene Vorgehensweise. Der Begriff „Killer“ sei in der
Fachsprache der Steuerberater nicht existent und aufgrund des standesrechtlichen
Ethos („Organ der Rechtspflege“) sogar verpönt. Wettbewerber seien nicht darauf
angewiesen,
ihre Dienstleistungen mit dem Begriff „STEUERKILLER“ zu
bezeichnen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 36, vom 19. Januar 2023 aufzuheben und
die Beschwerdegebühr zu erstatten.
Mit schriftlichem Hinweis vom 20. Mai 2025 hat der Senat unter Beifügung von
Recherchebelegen mitgeteilt, dass dem Zeichen für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG fehle, da es sich in einem beschreibenden Sachhinweis erschöpfe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss der
Markenstelle
für Klasse 36 vom 19. Januar 2023, die Schriftsätze der
Beschwerdeführerin, den schriftlichen Hinweis des Senats nebst der
ihm
beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der
Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „STEUERKILLER“ als Marke steht in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die
Markenstelle hat dem angemeldeten Zeichen daher zu Recht die Eintragung
versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 -
Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR
2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel;
BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook).
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren
und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f.
- Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der
Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten
werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482,
Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH
GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86
- Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 11 - Link economy; GRUR 2009, 778,
Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus
fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände
beziehen, welche die beanspruchten Produkte oder Tätigkeiten zwar nicht
unmittelbar betreffen, aber einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen aufweisen
(vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).
b) Bei dem in Rede stehenden Anmeldezeichen handelt es sich - wie die
Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - um ein Nominalkompositum, das sich aus
den beiden Bestandteilen „STEUER“ und „KILLER“ zusammensetzt. Letzterer
stammt zwar ursprünglich aus dem Englischen, hat aber ausweislich seines
Eintrags im Duden (vgl. Anlage zum Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom
30. August 2022) als umgangssprachlicher oder salopper Ausdruck für eine Sache,
eine Substanz o. Ä., die etwas zerstört, beseitigt oder für etwas schädlich ist,
Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Wie bereits wiederholt gerichtlich
festgestellt, findet er sich in zahlreichen lexikalisch verzeichneten Wortbildungen,
wie „Preiskiller“, „Defizitkiller“ oder „Bakterienkiller“, und begegnet dem Verkehr im
Alltagsleben darüber hinaus
in Begriffen, wie „Tintenkiller“, „Fleckenkiller“,
„Unkrautkiller“ oder „Virenkiller“ (vgl. auch BPatG 33 W (pat) 303/98 - Glätte-Killer;
28 W (pat) 357/03 - MOSKITOKILLER). Das dem Wort „-killer“ vorangestellte
Substantiv gibt jeweils an, was beseitigt, bekämpft oder reduziert werden soll.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin wird mit dem Zeichenbestandteil „KILLER“
nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass etwas Physisches oder Lebendiges,
sondern auch eine Sache vernichtet oder eliminiert wird. Im weiteren Sinne kann er
auch „bekämpfen“, „reduzieren“ oder „minimieren“ bedeuten. Ein solches
Verständnis ist insbesondere durch die dem gerichtlichen Hinweis vom 20. Mai 2025
beigefügten Fundstellen nahegelegt, die den Begriff
„Steuerkiller“
im
Zusammenhang mit der Steuervermeidung und -minimierung verwenden:
- „Zudem ist die Elektromobilität ein Steuerkiller.“ (vgl. FAZ-Artikel „10
Milliarden Euro und trotzdem keine freie Fahrt“ vom 23. April 2014
unter „https://www.faz.net“),
- „Speziell Kastenwagen und die in Belgien heiß begehrten ‚Double
Cabine‘ Steuerkiller sind hierbei unser Hauptaugenmerk“ (vgl.
„Autoholic“ unter „https://www.autoholic.be/ueber-uns“, archiviert in
der Wayback Machine vor dem 5. August 2022),
- „Einzahlungen in die Rürup- oder Basisrente sind ein echter
Steuerkiller“
(vgl. Blog-Eintrag vom 29. Januar 2021 unter
„extraetf.com/de/news/etf-news/steuern-sparen-mit-der-basisrenteso-zahlt-der-fiskus-ein-drittel-ihrer-vorsorgebeitraege“),
- „Während Corona die Gemüter erregt, zeigen die OpenLux-
Recherchen, dass Viren aus der Gruppe der Steuerkiller und
Geldwäscher weiter aktiv sind.“
(vgl. Artikel der Frankfurter
Rundschau „Steuerviren unterwegs“ vom 12. Februar 2021 unter
„https://www.fr.de/wirtschaft/gastwirtschaft/steuerviren-unterwegs-
90202132.html“),
- „Aufspaltung und Verpachtung als Steuerkiller“ (vgl. Fachbuch „Das
Familienunternehmen - Wie Sie mit
Ihren Verträgen höchste
Steuerersparnis sichern“ von Georg Färber aus dem Jahr 1993),
- „Stars als Renditebringer und Steuerkiller - Experten warnen vor
Totalausfall“ (vgl. Artikel der WELT „Filmfonds: Beliebte Glamour-
Anlage“ vom 3. November 2000 unter „https://www.welt.de/printwelt/article541979/Filmfonds-Beliebte-Glamour-Anlage.html“)
oder
- „Globalisierung als Steuerkiller?“ (vgl. Blog-Eintrag vom 5. Oktober
unter
„https://www.apfelinsel.de/forum/index.php?topic=3492.15“).
c) Unter Zugrundelegung des dargestellten Aussagegehalts vermittelt das
Anmeldezeichen die eindeutige, den Adressaten direkt ansprechende Botschaft,
dass alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen dazu dienen, die Steuerlast
zu reduzieren bzw. zu minimieren. Es weist insofern zu ihnen einen zumindest
engen beschreibenden Bezug auf.
(1) So kann die beanspruchte Ware
„Software zur Erstellung von
Steuererklärungen“ (Klasse 9) bei der Anfertigung einer steueroptimierten
Steuererklärung behilflich sein. Vergleichbares gilt für die weiteren in Klasse 9
beanspruchten Waren „Aufgezeichnete Daten“, bei denen es sich um auf (digitalen)
Aufzeichnungsträgern gespeicherte
Informationen handelt. Sie werden
insbesondere durch
ihren
Inhalt charakterisiert. Demzufolge weist das
Anmeldezeichen darauf hin, dass sich die aufgezeichneten Daten thematisch mit
der Möglichkeit der Steuerreduzierung bzw. -minimierung befassen. In Betracht
kommen hierbei beispielsweise Angaben zur Ermittlung des Wertes von
Nießbrauchrechten oder von Immobilien, die Grundlage für die Berechnung der
Schenkungssteuer sein können.
(2) Der Begriff „STEUERKILLER“ bringt des Weiteren schlagwortartig zum
Ausdruck, dass im Rahmen der Dienstleistungen der Klasse 36
„Einkommenssteuerberatung; Dienstleistungen eines Steuerberaters
[ausgenommen Buchführung]; Beratung in Fragen der Besteuerung
[keine Buchführung]; Beratung in Bezug auf die Erstellung von
Steuererklärungen [ausgenommen Buchführung]; Finanzberatung über
Steuern; Erarbeiten
von Steuergutachten und
-schätzungen;
Finanzauskunfts- und
-beratungsdienste sowie Bereitstellen von
Finanzdaten; Finanzielle Begutachtungsdienste“
Wege zur Steuersenkung berücksichtigt oder aufgezeigt werden. Auch hier
unterstreicht der Zeichenbestandteil „KILLER“ die besondere Effektivität der
Tätigkeiten, die auch das Ziel haben können, gar keine Steuer zahlen zu müssen.
(3) Entsprechendes gilt für die in Klasse 41 beanspruchte Dienstleistung „Unterricht
im Bereich des Steuerwesens“. Die Wortfolge „STEUERKILLER“ macht in diesem
Kontext deutlich, dass sich der Lehrinhalt mit den Möglichkeiten der
Steuerreduzierung bzw. -minimierung befasst.
Die gleichen Überlegungen kommen in der Klasse 41 bei der „Berichterstattung“
sowie bei dem „Verfassen von Texten“ zum Tragen. In den Berichten oder Texten
können Vorgehensweisen zur Senkung oder Vermeidung von Steuern erörtert und
beispielsweise Hinweise zu Abschreibungsmodellen gegeben werden. Aber auch in
Verbindung mit „Verlagsdienstleistungen“ (Klasse 41), die alle Schritte von der
Manuskriptbearbeitung über die Produktion bis hin zur Verbreitung sowie
Vermarktung von Medien und insbesondere auch redaktionelle Arbeiten umfassen,
lässt
sich
das Anmeldezeichen
als
beschreibende Themen-
und
Schwerpunktangabe im Bereich des Steuerrechts begreifen.
Ebenso
fasst der angesprochene Verkehr das angemeldete Zeichen
„STEUERKILLER“ als Hinweis auf den Gegenstand der in Klasse 41 enthaltenen
„Bildung“ auf. Mit ihr lässt sich auch Wissen zu steuerlichen Themen und damit zur
Senkung der Steuerlast vermitteln, indem etwa auf die Voraussetzungen gemäß
§ 35c EStG für die Geltendmachung energetischer Maßnahmen im Rahmen einer
Einkommensteuererklärung eingegangen wird. Ebenfalls können Themen zur
Steuerreduzierung Bestandteil der „Unterhaltung“ (Klasse 41) sein. So ist es
möglich, dass in einem Quiz oder in einem Kreuzworträtsel Kenntnisse zu
Steuerthemen abgefragt werden und dadurch auf anschauliche Weise der Zugang
zu der komplexen Steuermaterie gefördert wird.
(4) Ob darüber hinaus „Erziehung“ oder „sportliche Aktivitäten“ ausreichende
sachliche Berührungspunkte zu Fragen des Steuersparens oder -vermeidens
aufweisen, kann dahingestellt bleiben. Maßgebend ist hierbei, dass die Begriffe
„Bildung“, „Erziehung“ und „Unterhaltung“ nur durch Kommata getrennt und durch
die Konjunktion „und“ mit der Dienstleistung „sportliche Aktivitäten“ verknüpft sind
(zur Bedeutung von Kommata vgl. LG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2021 in der
Sache 315 O 62/18, Rn. 177 - THERMOMIX./.THERMOSLIDER). Hierdurch wird
eine Zusammengehörigkeit zum Ausdruck gebracht, die dazu führt, dass die
besagten gleichrangig nebeneinanderstehenden Tätigkeiten ein und derselben
Dienstleistungskategorie zuzuordnen sind. Kommata dienen dazu, Artikel oder
Tätigkeiten innerhalb ein und derselben Waren- oder Dienstleistungskategorie
voneinander zu trennen, während durch die Verwendung eines Semikolons eine
Unterscheidung zwischen zwei zur selben Klasse gehörenden Waren- oder
Dienstleistungskategorien getroffen wird (vgl. zu Waren das Urteil des Gerichts der
Europäischen Union in der Sache T-82/17 vom 21. November 2018, Rn. 48 - Exxtra
Deep). Das Setzen von Semikola in Aufzählungen dient dazu, Sinneinheiten
voneinander
abzugrenzen
(vgl.
Online-Duden
unter
„https://www.duden.de/sprachwissen/sprachratgeber/Das-Semikolon“).
Eine Waren- oder Dienstleistungskategorie ist vergleichbar mit einem Waren- oder
Dienstleistungsoberbegriff. Es handelt sich um eine Einheit, deren dazugehörige
Waren oder Dienstleistungen das gleiche markenrechtliche Schicksal teilen.
Deshalb kann ein Zeichen bereits dann nicht als Marke für den gesamten
Oberbegriff eingetragen werden, wenn es lediglich für einen Teil der unter ihn
fallenden Waren oder Dienstleistungen als schutzunfähig anzusehen ist (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 47).
Dementsprechend
ist dem Anmeldezeichen
für die Begriffe
„Bildung“,
„Unterhaltung“, „Erziehung“ und „sportliche Aktivitäten“ der Klasse 41 die
Unterscheidungskraft insgesamt abzusprechen, auch wenn ihr Fehlen bisher
lediglich für die beiden Erstgenannten festgestellt worden ist.
Der Umstand, dass die vorgenannten Begriffe abgrenzbar sind und jeweils
unabhängig voneinander Gegenstand einer Zurückweisung der Anmeldung sein
können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zum einen ist allein die Anmelderin
gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG befugt, das Verzeichnis auf die Waren und
Dienstleistungen einzuschränken, für welche die angemeldete Marke nicht mehr
schutzunfähig ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8,
Rn. 503). Zum anderen ist es nicht Aufgabe des Deutschen Patent- und
Markenamts oder der Gerichte, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
entgegen seiner eindeutigen Formulierung so auszulegen, dass möglichst wenig
Waren oder Dienstleistungen von einer Zurückweisung der Anmeldung erfasst
werden. Insofern ist es vorliegend nicht möglich, die zwischen den Begriffen
„Bildung“, „Erziehung“ und „Unterhaltung“ befindlichen Kommata als Semikola
auszulegen. Im Übrigen besteht keine Verpflichtung, die Anmelderin auf eine
Änderung der Satzzeichen zwischen den besagten Dienstleistungsbegriffen
hinzuweisen, da es allein ihre Sache ist, darüber zu entscheiden, für welche Waren
oder Dienstleistungen Markenschutz gewährt werden soll (vgl. auch BGH GRUR
2008, 710, Rn. 33 - VISAGE).
Die Zugehörigkeit zu einer Waren- oder Dienstleistungskategorie und die damit
verbundene Klammerwirkung hängt nicht davon ab, ob den durch Kommata
getrennten Begriffen tatsächlich ein Oberbegriff vorangestellt wurde oder ob sie
unter einen solchen fallen können. Letzteres begegnet vorliegend insbesondere
deshalb Bedenken, weil „Bildung“ im Sinne von „Ausbildung“, „Erziehung“,
„Unterhaltung“ und „sportliche Aktivitäten“ bereits den in Klasse 41 der Nizza-
Klassifikation enthaltenen Oberbegriffen entsprechen. Anders als in der Nizza-
Klassifikation sind „Bildung“, „Erziehung“ und „Unterhaltung“ im gegenständlichen
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis jedoch durch Kommata statt Semikola
getrennt. Diese Abweichung ist nicht als unbedeutend oder als ein Versehen
anzusehen. Vielmehr unterstreicht sie die oben angesprochene Verbundenheit der
vorgenannten Begriffe, was durch die kumulative Anfügung von „sportliche
Aktivitäten“ noch verstärkt wird.
(5) Des Weiteren ist das Anmeldezeichen im Hinblick auf „Ticketreservierung und
-buchung
für Bildungs-
und Unterhaltungsveranstaltungen“
als
nicht
unterscheidungskräftig anzusehen. Ein enger beschreibender Bezug besteht auch
zu Hilfsmitteln und -leistungen, die regelmäßig beim Vertrieb der Waren bzw. bei
der
Erbringung
der
Dienstleistungen
eingesetzt
werden
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 119 m. w. N.). Die
„Ticketreservierung und -buchung“ dienen der Teilnahme an Bildungs- und
Unterhaltungsveranstaltungen. Es handelt sich um diese begleitende und
unterstützende Dienste. Gegenstand der Veranstaltungen können das Steuerrecht
im Allgemeinen und die Steuerreduzierung im Besonderen sein. Das Zeichen
„STEUERKILLER“ benennt damit die Ausrichtung und den Hintergrund der
„Ticketreservierung und -buchung“.
Ob
ihm darüber hinaus die Unterscheidungskraft
in Verbindung mit
„Ticketreservierung und -buchung für sportliche Veranstaltungen und Aktivitäten“
fehlt, kann unter Zugrundelegung der Ausführungen unter Ziffer (4), die hier
entsprechend greifen, dahingestellt bleiben. Maßgeblich ist, dass die Anmelderin
durch die Formulierung „Ticketreservierung und -buchung für Bildungs- und
Unterhaltungsveranstaltungen sowie für sportliche Veranstaltungen und Aktivitäten“
alle davon umfassten Dienstleistungen einer Kategorie zugewiesen hat. Dies ergibt
sich zunächst daraus, dass die beiden Nomen „Ticketreservierung“ und
„Ticketbuchung“ durch die Konjunktion „und“ im Sinne einer Aufzählung sowie durch
den Abkürzungsstrich miteinander verbunden sind. Des Weiteren werden die
beiden Wortfolgen „Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen“ und „sportliche
Veranstaltungen und Aktivitäten“ durch die weitere Konjunktion „sowie“ gleichrangig
miteinander verknüpft. Für die Annahme einer Einheit spricht auch, dass die
zwischen zwei Semikola befindliche Formulierung „Ticketreservierung und
-buchung für Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für sportliche
Veranstaltungen und Aktivitäten“ nicht ohne weiteres begrifflich unterteilt werden
kann. So bleibt insbesondere unklar, ob sich die Ticketreservierung und -buchung
auf „sportliche Aktivitäten“ oder „Aktivitäten“ im Allgemeinen bezieht.
Aufgrund der von der Anmelderin festgelegten und vorliegender Entscheidung
zugrunde zu
legenden Fassung der Klasse 41
ist die Eintragung des
Anmeldezeichens für alle der Kategorie „Ticketreservierung und -buchung für
Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für sportliche Veranstaltungen
und Aktivitäten“ angehörenden Dienstleistungen auch dann ausgeschlossen, wenn
nur ein Teil von ihnen dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
unterliegt.
d) Soweit die Anmelderin beanstandet, dass in den vom Senat herangezogenen
Fundstellen der Begriff „Steuerkiller“ nicht die Ware oder Dienstleistung selbst
beschreibe und keine konkrete sachliche
Information über die Art, die
Beschaffenheit oder die Funktionsweise der angebotenen Waren oder
Dienstleistungen vermittele, kann dies die Schutzfähigkeit des in Rede stehenden
Zeichens
nicht
begründen. Nach
ständiger Rechtsprechung
des
Bundesgerichtshofs ist die erforderliche Unterscheidungskraft nicht bereits dann
gegeben, wenn ein Zeichen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht
unmittelbar beschreibt (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006;
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 114 m. w. N.). Der
die Unterscheidungskraft eines Zeichens ausschließende beschreibende Bezug
muss nicht die Waren oder Dienstleistungen selbst betreffen. Vielmehr reicht es
aus, wenn - wie oben dargelegt - sonstige Umstände, die mit ihnen in engem
Zusammenhang stehen, benannt werden.
e) Auch das Vorbringen der Anmelderin, Wettbewerber seien nicht darauf
angewiesen,
ihre Dienstleistungen mit dem Begriff „STEUERKILLER“ zu
bezeichnen, zudem sei die Verwendung des Begriffs „Killer“ aufgrund des
standesrechtlichen Ethos von Steuerberatern als Organ der Rechtspflege verpönt,
rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Weder spielt es eine Rolle, ob andere
Zeichen oder Angaben, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die angemeldete
Marke besteht, zur Bezeichnung derselben Merkmale der im Eintragungsantrag
erwähnten Waren oder Dienstleistungen existieren, noch ist entscheidend, wie groß
die Zahl der Konkurrenten ist, die ein Interesse an der Verwendung der Zeichen
oder Angaben haben können, aus denen die angemeldete Marke besteht. Denn
jeder Wirtschaftsteilnehmer, der Waren oder Dienstleistungen, die mit denen
konkurrieren, für die die Eintragung beantragt wird, gegenwärtig anbietet oder
künftig anbieten könnte, muss die Zeichen oder Angaben, die zur Beschreibung der
Merkmale seiner Waren oder Dienstleistungen dienen können, frei nutzen dürfen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 57, 58 - Postkantoor).
f) Ebenso verfängt der Hinweis der Anmelderin, der Begriff „STEUERKILLER“ sei
vage und mehrdeutig, was ein klares Abgrenzungsmerkmal zu beschreibenden
Angaben sei, nicht. Die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Marke kann nicht
mit ihrer begrifflichen Unbestimmtheit begründet werden, da der Eindruck einer
beschreibenden und damit nicht unterscheidungskräftigen Bedeutung als
Sachangabe nicht voraussetzt, dass sie bereits feste begrifflichen Konturen erlangt
und sich eine einhellige Auffassung des Verkehrs zu
ihrem Sinngehalt
herausgebildet hat (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8,
Rn. 204).
Auch ist es entgegen der Ansicht der Anmelderin für die Verneinung der
Eintragbarkeit nicht erforderlich, dass das Anmeldezeichen im Verkehr geläufig ist
oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Rn. 37 bis 47 - DAS PRINZIP
DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2019, 1194, Rn. 22 f. - #darferdas?).
g) Soweit sich die Anmelderin auf die Eintragung der Marken „Portokiller“,
„Bauchkiller“, „Tintenkiller“, „Tattooentfernung“, „Eiskiller“, „Heatkiller“, „Hüftkiller“
oder „Lückenkiller“ beruft, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Eintragung des
Anmeldezeichens. Es wird
insoweit auf die umfangreiche und gefestigte
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667, Rn. 13 ff. -
Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006,
229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des
Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und
des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR
2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 -
Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung
gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit beruht nicht auf Ermessen,
sondern unterliegt der Gesetzesbindung, wobei selbst identische Voreintragungen
nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen.
Demzufolge gibt es auch
im Rahmen der Auslegung von unbestimmten
Rechtbegriffen, wie der Unterscheidungskraft, keine Selbstbindung der
Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und erst recht keine
irgendwie geartete Bindung des Bundespatentgerichts. Vielmehr ist jeder Einzelfall
eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war ebenfalls
zurückzuweisen.
Zwar kann das Bundespatentgericht gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG anordnen, dass
die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Dies
kommt dann in Betracht, wenn die Einbehaltung der Gebühr unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles und bei Abwägung der
Interessen der
Beschwerdeführerin einerseits und der Staatskasse andererseits unbillig wäre.
Billigkeitsgründe für die Rückzahlung können sich dabei insbesondere aus
Verfahrensfehlern oder einer völlig unvertretbaren Rechtsanwendung ergeben (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Auflage, § 71, Rn. 61 bis 65 m. w. N.). Anhaltspunkte
für eine derart fehlerhafte Sachbehandlung vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt sind nicht ersichtlich und werden von der Anmelderin auch nicht geltend
gemacht.
3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt., MarkenG zuzulassen.
Zu der Rechtsfrage, ob eine vollständige Versagung der begehrten Eintragung
eines Zeichens als Marke für mehrere zwischen zwei Semikolons stehende Waren-
bzw. Dienstleistungsbegriffe auch dann angezeigt ist, wenn nur einem Teil der
beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen ein Eintragungshindernis
entgegensteht, gibt es bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Daher
ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts angezeigt.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist im Übrigen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde
dann gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Butscher
von Bonin
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. November 2025
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle