Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 20.04.2005 – 29 W (pat) 48/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 48/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 301 53 836
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Fink und die Richterin Dr. Mittenberger-Huber
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2002 ist wirkungslos.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 hat die Markenstelle für Klasse 16 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 301 53 836 mit der
Widerspruchsmarke 398 33 862 verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch
aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO ist
daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH
Mitt. 1998, 264 „Puma“).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Grabrucker
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
Cl