Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 20.04.2005 – 29 W (pat) 48/03

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 48/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 301 53 836

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Fink und die Richterin Dr. Mittenberger-Huber

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2002 ist wirkungslos.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 hat die Markenstelle für Klasse 16 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 301 53 836 mit der

Widerspruchsmarke 398 33 862 verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch

aus der o.g. Marke zurückgenommen.

daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist (vgl. BGH

Mitt. 1998, 264 „Puma“).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Grabrucker

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

Cl