Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 26.04.2005 – 27 W (pat) 149/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 149/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 09 807.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die
Richterin Prietzel-Funk am 26. April 2005 10.99
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluss vom 6. Mai 2004 die Anmeldung der Marke
für
EASY
„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse
18 enthalten; Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Webstoffe und Textilwaren, soweit in
Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen“
als nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 37
Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr.1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, das angemeldete Zeichen stelle eine schutzunfähige beschreibende
Sachangabe dar. Auf dem hier einschlägigen Warensektor beschreibe der Begriff
„EASY“ sowohl als Zusatz zu Fachausdrücken und Modebegriffen als auch in Alleinstellung in werbeüblicher Weise einen unkomplizierten, ungezwungenen
Modestil. Im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise solle er ein bestimmtes,
unbeschwertes Lebensgefühl ansprechen bzw. die betreffenden Produkte entsprechen anpreisen. Der Begriff „EASY“ könne in Alleinstellung nahezu unbeschränkt verwendet werden, um etwa schlagwortartig einen bestimmten Stil oder
auch Produkteigenschaften zu beschreiben. Er sei daher zugunsten der Mitbewerber freihaltungsbedürftig. Der angemeldeten Marke fehle darüber hinaus aber
auch jegliche Unterscheidungskraft, da der überwiegende Teil des Publikums aus
den genannten Gründen in dem angemeldeten Begriff lediglich einen sachbezogenen Begriffsinhalt und keinen betriebskennzeichnenden Hinweis erkennen
werde.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hält das angemeldete Zeichen für unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.
Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle
ausgeführt, dass der Eintragung für die beanspruchten Waren das absolute
Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
Markengesetz entgegensteht.
Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR
2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 20005, 258, 259 Roximycin). Dabei ist
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren
oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es
sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.) . Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist
einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits auf die
vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR
2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT. 2).
Diese Grundsätze hat die Markenstelle ebenso zutreffend angewendet wie die
rechtlichen Grundsätze über die Prüfung des Freihaltebedürfnisses iSd § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG, wonach solche Bezeichnungen als Marken von der Eintragung
ausgeschlossen sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit
oder der Bestimmung der Waren bzw. Dienstleistungen dienen können. Dieses
Eintragungsverbot dient dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel, dass Zeichen
oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert
werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 – CHIEMSEE; GRUR 2004, 680,
681 Rn. 35, 36 – BIOMILD). Der Senat schließt sich den Erwägungen der Markenstelle nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang
an. Hervorzuheben ist lediglich, dass maßgeblich ist, ob eine Bezeichnung geeignet ist, die betreffenden Waren nach ihrer Art, Beschaffenheit, Bestimmung usw.
zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 1996, 770 – MEGA), was sich unmittelbar aus
dem Sinngehalt ergeben kann (vgl. BGH GRUR 1997, 634 – TURBO II). Das ist
hier der Fall, denn das englische Wort „easy“ hat, was den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen geläufig ist, die Bedeutung von „einfach, bequem, lässig, leicht, locker, ungezwungen“ und kann neben den von der Markenstelle benannten Sinnrichtungen auch auf Materialeigenschaften wie Tragbarkeit und Verwendbarkeit, oder einfache Handhabung und allgemeine Anwenderfreundlichkeit
hinweisen.
Die Beschwerdebegründung lässt auch nicht erkennen, inwieweit die Anmelderin
die Gründe des angefochtenen Beschlusses für angreifbar hält. Danach besteht
kein Anlass, von der Entscheidung der Markenstelle abzuweichen.
Dr. van Raden
Schwarz
Prietzel-Funk
wa