Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 26.04.2005 – 27 W (pat) 33/04

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 33/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 19 333.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

den Richter Dr. van Raden als Vorsitzender, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk am 26. April 2005 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. November 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

den angefochtenen Beschluss die Anmeldung der Marke

STRONG EUROPE

für

„Geräte und Vorrichtungen zur Projektion von Film, Bild und Ton;

Beleuchtungsmittel und -produkte, nämlich Spotlights, UV-Lampen

und Scheinwerfer, insbesondere für Werbezwecke“

als nicht unterscheidungskräftige und freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 37

Abs. , 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie

ausgeführt, der Verkehr sei daran gewöhnt, waren- und dienstleistungsbezogene

Sachangaben in werbemäßiger Form und auch mit Hilfe mehr oder weniger einprägsamer (neuer) Wortzusammenstellungen vermittelt zu bekommen. Daher

werde nicht jede neue Wortbildung als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.

So liege der Fall auch hier. Beide Markenworte würden vom angesprochenen

Publikum zutreffend übersetzt, da die Worte bekannt seien. Das dem Substantiv

sprachüblich unmittelbar vorangestellte Adjektiv weise unmittelbar auf die Stärke

Europas hin. Es handele sich mithin um eine Anpreisung der wirtschaftlichen

Stärke Europas im Sinne einer Ortsangabe allgemeiner Art, die zudem auf die

Herkunft der Waren hinweise und mit diesem Sinngehalt dem angesprochenen

Verkehr ohne weiteres verständlich sei. Eine gleichwohl bestehende begriffliche

Unbestimmtheit führe nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit. Auf ein

konkretes Freihaltebedürfnis sei daher nicht mehr näher einzugehen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hält das angemeldete Zeichen für unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Die angemeldete Wortfolge beschreibe die in Anspruch genommenen Waren nicht unmittelbar, sondern sei begrifflich unbestimmt. Die Anmelderin verweist zudem auf

Voreintragungen der Marke in Großbritannien und Frankreich.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und

2 MarkenG stehen der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegen.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage

stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu

werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,

d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen,

wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen

wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet

werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151,

1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.) . Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits

auf die vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen

(EuGH, GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2). Werden

rein beschreibende Begriffe zu einem einzigen zusammengesetzt, so bleibt der

Gesamtbegriff ungeachtet des Vorliegens einer Wortneuschöpfung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich durch die Wortkombination kein über den bloß

beschreibenden Inhalts jedes einzelnen Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt (EuGH GRUR 2004, 680, 682, EG 43 – biomild).

So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar wird „Europe“, worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat, für sich besehen als geografischer Begriff und in Verbindung mit „strong“ zutreffend als „starkes Europa“ verstanden. Abweichend von

dem angegriffenen Beschluss ist der Senat jedoch der Auffassung, dass die Annahme, der Verkehr verstehe die angemeldete Wortfolge als rein geografisch zu

verstehendes Merkmal über die Herkunft der Waren, eher fernliegend ist. Denn

die Wortfolge weist, was auch die Markenstelle herausgestellt hat, deutlich erkennbar einen werbenden Überschuss im Hinblick auf ein „starkes“ Produkt auf.

Diese werbliche Anpreisung führt aber von dem Verständnis als rein sachlich aufzufassende Angabe über einen denkbaren Produktionsort innerhalb Europas weg.

Der werbliche Überschuss dieser schlagwortartigen Aussage als solches steht der

Zuerkennung einer gewissen Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortmarke

auch nicht entgegen, denn die Identifizierungsfunktion der Marke einerseits und

die Werbewirkung andererseits schließen sich nicht aus (BGH GRUR 1999, 1093,

1095 – FOR YOU; GRUR 2002, 1150 – LOOK; GRUR 2005, 257, 258 – Bürogebäude; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 153 m.w.N.), Es handelt

sich bei der angemeldeten Wortfolge auch nicht um einen glatt beschreibenden

Begriff für die hier zu beurteilenden Waren der Klassen 9 und 11. „STRONG

EUROPE“ weist für Geräte und Vorrichtungen zur Projektion von Film, Bild und

Ton sowie für Beleuchtungsmittel und -produkte, nämlich Spotlights, UV-Lampen

und Scheinwerfer, weder eine Beschaffenheits- noch eine Bestimmungsangabe

auf (vgl. auch „Europe Plus“ als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen der

Klasse 38: BPatG – 29 W (pat) 295/99 – veröffentlich auf der PAVIS-CD-ROM).

Der Begriff „Strong Europe“ ist vielmehr - bis auf die erwähnte Anpreisung im Hinblick auf die genannten Waren - für deren Beschaffenheit oder Bestimmungszweck nichts sagend und die Anpreisung in Bezug auf die damit gekennzeichneten Waren bzw. deren Eigenschaften nicht derart konkretisiert, dass sie der Verkehr nur noch als solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft versteht. Ein derartiges Verständnis der angemeldeten Wortfolge dürfte auch der

Grund für die Eintragung der Marke zugunsten der Anmelderin mit jeweils als

identisch bzw. als in Bezug auf die beanspruchten Waren noch weitergehenden

Warenverzeichnissen auch in Großbritannien und Frankreich gewesen sein. Diese

Tatsache ist zwar lediglich als Indiz für die Schutzfähigkeit der Marke in Deutschland anzusehen. Vorliegend spricht dieses Indiz jedoch für die Richtigkeit der hier

vertretenen Auffassung, nämlich dass die Marke für die angemeldeten Waren

auch im internationalen Sprachraum von ihrem Sinngehalt uneindeutig und vage

bleibt und daher als Identifikationsmittel in Bezug auf den Hersteller geeignet ist.

Ein Freihaltebedürfnis, die der Schutzgewährung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

entgegenstehen würde, ist nach alledem ebenfalls nicht ersichtlich.

Dr. van Raden

Schwarz

Prietzel-Funk

Na