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BPatG Beschluss vom 18.03.2026 – 25 W (pat) 511/24

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:180326B25Wpat511.24.0

Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 511/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 109 773.7

hat der 25. Senat

(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

18. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin kraft Auftrags Westermeier und der Richterin Butscher

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des Deutschen

Patent- und Markenamts, Markenstelle

für Klasse 36, vom

7. November 2023 aufgehoben.

ECLI:DE:BPatG:2026:180326B25Wpat511.24.0

Gründe§

I.

Am 15. Juni 2022 ist das Zeichen

Wäller Helfen, Wäller Helfer

als Wortmarke für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Klasse 36:

Fundraising und finanzielles Sponsoring;

Klasse 45:

Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte; Vermittlung von

Bekanntschaften über soziale Netzwerke; Online-Dienstleistungen eines

sozialen Netzwerkes [Bekanntschaftsvermittlung].

Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit

einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat unter Bezugnahme auf den

Beanstandungsbescheid vom 26. Juli 2022 die Markenanmeldung durch Beschluss

vom 7. November 2023 zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, dass das

gegenständliche Zeichen zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen

geeignet sei. Der Eintragung stehe daher das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen. Umgangssprachliche Bezeichnungen oder Dialektbegriffe seien

von der Eintragung ausgeschlossen, soweit sie in einem beachtlichen inländischen

Bereich als beschreibende Angaben verwendet werden könnten. Dies setze weder ein

entsprechendes Verständnis einer überwiegenden Zahl der beteiligten inländischen

Verkehrskreise noch eine Wahrscheinlichkeit des bundesweiten Einsatzes des

Ausdrucks voraus. Vielmehr müsse auch ein möglicherweise durch den jeweiligen

Dialekt vorgegebener rein regionaler Einsatz von Sachangaben freigehalten werden.

Das Anmeldezeichen sei aus den Bestandteilen „Wäller“

(Mundartform

für

„Westerwälder“ = Bewohner des Westerwaldes) und „Helfen/Helfer“ gebildet. Ihm

komme in der Gesamtheit die Bedeutung „Westerwälder helfen, Westerwälder

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Helfer/Unterstützer“ zu. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen

der Klassen 36 und 45 würden die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen daher

nur als Sachhinweis auffassen, dass Hilfe bzw. Unterstützung durch im Westerwald

ansässige Personen erbracht werde und sich diese deshalb als Helfer bezeichneten.

Bei den Helfern könne es sich sowohl um die Anbieter als auch um diejenigen handeln,

die die Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Finanzielle Hilfe bzw. Unterstützung

könne von Westerwälder-Helfern mit Hilfe von Spenden geleistet werden (Klasse 36),

während die Vermittlung von Kontakten dem Aufbau eines Netzwerkes von

Westerwälder-Helfern bzw. -Hilfesuchenden dienen könne (Klasse 45). Folglich

beschreibe das Wortzeichen die Art der angemeldeten Dienstleistungen, deren

geographische Herkunft (Erbringungsort im Westerwald) oder Bestimmung im Sinne

eines regionalen Bezugs sowohl des Anbieters als auch der Abnehmer (im Westerwald

ansässige Personen oder Unternehmen). Diesen unmittelbar beschreibenden Gehalt

verstünden zumindest die von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen

inländischen privaten und gewerblichen Endabnehmer sowie Fachkreise, die im

Westerwald oder in dessen näherer Umgebung ihren Arbeits-, Wohn- oder Firmensitz

hätten, einen sonstigen Bezug zum Westerwald aufwiesen oder der Mundart des

Wäller Platt mächtig seien. Die geläufige regionale Verwendung des Mundartbegriffs

„Wäller“ u. a. auch in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen sei durch die

im Beanstandungsbescheid beigefügten Anlagen beispielhaft aufgezeigt worden. Der

angesprochene Verkehr werde „Wäller“ nicht als Bezeichnung einer Hunderasse

auffassen, da ein solches Verständnis im Kontext der angemeldeten Wortfolge und im

Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen keinen Sinn ergebe und

deshalb nicht auf der Hand liege. Das Anmeldezeichen sei auch in seiner Gesamtheit

schutzunfähig, zumal seine Bestandteile in ihrer Summe keinen neuen, über die bloße

Kombination hinausgehenden Begriff bildeten. Bei der Schutzfähigkeitsprüfung nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG spiele es keine Rolle, ob es sich um eine originelle oder

einprägsame Wortfolge handele, die ggf. eine hinreichende Unterscheidungskraft des

Zeichens begründen könne. Die vom Anmelder angeführten Voreintragungen führten

zu keinem anderen Ergebnis.

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Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2023.

Er trägt vor, der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens stünden keine absoluten

Schutzhindernisse im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Das

Zeichen besitze Unterscheidungskraft. Die sloganartige Wortfolge „Wäller Helfen,

Wäller Helfer“ sei aufgrund ihrer Kürze prägnant, einfach gehalten und eingängig. Der

Begriff „Wäller“ werde vom angesprochenen Verkehr im Zusammenhang mit den

beanspruchten Dienstleistungen weder aktuell mit der Westerwälder-Region in

Verbindung gebracht, noch sei dies in absehbarer Zukunft zu erwarten. Selbst wenn

ein einfacher geographischer Bezug ausreichend sein sollte, sei dieser jedenfalls nicht

für den relevanten Teil des Verkehrs erkennbar. Der mundartige Begriff „Wäller“ für

„Westerwälder“ sei nur Personen bekannt, die des koblenzischen Dialekts mächtig

seien. Dies seien allenfalls 0,14% des Verkehrs. Dagegen nähmen 99,86% der

angesprochenen Verkehrskreise den Begriff nicht als Dialektbezeichnung wahr.

Allenfalls würden sie in ihm die Bezeichnung einer Hunderasse sehen. Aber auch

diese sei im Verkehr weithin unbekannt. Schon diese zwei Bedeutungen belegten,

dass der Verkehr Schwierigkeiten habe, dem Begriff „Wäller“ eine klare Bedeutung im

Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen beizumessen. Das

Gesamtzeichen sei diffus und interpretationsbedürftig. Die Kombination „Wäller

Helfen“ und „Wäller Helfer“ erfordere einen Denkprozess. Sie vermittele den

Beteiligten keine eindeutigen Vorstellungen über die so gekennzeichneten

Dienstleistungen. Das Zeichen verfüge zudem über besondere Stilmittel. Es beinhalte

eine Alliteration sowie eine Repetitio in Form einer Anapher. Die Wortfolge sei daher

weder gebräuchlich noch üblich, vielmehr bewirke die Repetitio eine verstärkende

Wirkung der Wortfolge und rufe daher eine gewisse Wiedererkennung hervor. Für die

Eintragungsfähigkeit sprächen des Weiteren zahlreiche Voreintragungen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 36, vom 7. November 2023 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde

ist zulässig und begründet.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Wäller Helfen, Wäller Helfer“ als

Marke stehen in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36

und 45 keine Schutzhindernisse entgegen. Insbesondere fehlt ihm weder die

erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch handelt es

sich bei ihm um eine freihaltebedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis

aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu

gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 -

Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy;

GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-

Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11

- Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses

darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren

(vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 -

Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die

Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle

Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen

haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers

im Bereich der

einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 -

Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428,

Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der

Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten

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werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482,

Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl.

BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674,

Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden

(vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 -

Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die

Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen,

welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, zu ihnen aber

einen engen beschreibenden Bezug aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 -

FUSSBALL WM 2006).

Bei mehrteiligen Kombinationsmarken kommt es nicht auf die Schutzfähigkeit der

Markenteile, sondern der Marke in ihrer Gesamtheit an. Aus der fehlenden

Unterscheidungskraft einzelner Bestandteile darf nicht ohne weiteres darauf

geschlossen werden, dass auch die Kombinationsmarke dem Schutzhindernis gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegt. So reicht ein schutzfähiges Markenelement trotz

weiterer schutzunfähiger Komponenten

in der Regel zur Bejahung der

Unterscheidungskraft aus. Aber auch die Verbindung ausschließlich schutzunfähiger

Markenbestandteile kann in ihrer Kombination eine hinreichende Unterscheidungskraft

aufweisen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 247).

Es ist zwar zulässig, die einzelnen Elemente eines Zeichens zunächst getrennt zu

betrachten, in die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist anschließend allerdings

ihre Gesamtheit einzubeziehen (vgl. BPatG 29 W (pat) 53/20 - OpenDress). Hierbei ist

zwecks Überwindung des Schutzhindernisses ein großzügiger Maßstab anzulegen

(vgl. BPatG 29 W (pat) 556/19 - Produktivo).

Nach diesen Grundsätzen kann der Wortkombination „Wäller Helfen, Wäller Helfer“

nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

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a) Von den angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 36 und 45 wird der normal

informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher

angesprochen, der finanzielle Mittel spenden möchte sowie an sozialen Kontakten und

Bekanntschaften

interessiert

ist. Fundraising und Sponsoring-Dienstleistungen

sprechen daneben ein unternehmerisch tätiges Publikum an, das entweder selbst

Kapital bereitstellt oder solches benötigt.

b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Bestandteilen „Wäller“, „Helfen“ und

„Helfer“ zusammen.

„Helfen“ ist ein deutsches Verb und wird im Sinne von Hilfe leisten verstanden. „Helfer“

ist das dazugehörige Substantiv und bezeichnet die Person, die Hilfe leistet.

Das Wort „Wäller“ ist zum einen der Name einer Hunderasse. Ein Verständnis des

Verkehrs in diesem Sinne liegt jedoch nicht nahe, da er im Kontext mit den

beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36 und 45 eine entsprechende

gedankliche Verknüpfung nicht herstellt, zumal es sich um eine relativ junge, nicht sehr

bekannte Hunderasse handelt.

Zum anderen entstammt das Wort „Wäller“ dem „Wäller Platt“ und bezeichnet die

Bewohner des Westerwaldes.

c) Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der angesprochenen Verkehrskreise

die Wortfolge „Wäller Helfen, Wäller Helfer“ allenfalls nach analysierender Betrachtung

und mehreren Gedankenschritten als Hinweis darauf auffasst, dass mit Hilfe der

gegenständlichen Dienstleistungen Westerwälder helfen.

(1) Zum einen werden die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise die Bedeutung

des Zeichenbestandteils „Wäller“ weitestgehend nicht verstehen. Das Wäller Platt ist

ein Dialekt, der im größten Teil des Westerwalds im Nordosten von Rheinland-Pfalz

gesprochen

wird

(vgl.

Online-Enzyklopädie

„Wikipedia“

unter

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„https://de.wikipedia.org/wiki/Wäller_Platt“). Ihn und damit das Wort „Wäller“ werden

die Verkehrsteilnehmer kennen, die in dem besagten Teil des Westerwaldes

aufgewachsen sind oder dort leben bzw. gelebt haben.

Hinzu kommen jene, die dem Begriff „Wäller“ bei anderen Gelegenheiten - etwa

während eines Urlaubsaufenthalts

im Westerwald oder

im Rahmen einer

Berichterstattung - begegnet sind. Bei ihnen ist aber zu berücksichtigen, dass es sich

bei „Wäller“ weder um einen hochdeutschen Begriff noch um die dialektbedingte

Abwandlung eines solchen, insbesondere in Form einer Lautverschiebung, handelt.

Die Abweichung zwischen „Westerwälder“ und „Wäller“ ist so groß, dass die beiden

Ausdrücke von Unkundigen begrifflich nicht miteinander verknüpft werden können.

Insofern werden selbst die Verkehrsteilnehmer, die das Zeichenelement „Wäller“

schon einmal gelesen oder von ihm gehört haben, nach einer gewissen Zeit

Schwierigkeiten haben, sich an dessen hochdeutsche Bedeutung zu erinnern.

Indizien dafür, dass den des Wäller Platts nicht mächtigen Bevölkerungsteilen der

Begriff „Wäller“ bekannt ist, sind nicht ersichtlich. So finden sich keine lexikalischen

Nachweise etwa in Form bundesweit verbreiteter Zeitungen oder in ganz Deutschland

genutzter Medien, denen etwas zu seiner Verbreitung in der Gesamtbevölkerung

entnommen werden könnte. Soweit Verwendungsbeispiele ermittelt werden konnten,

beziehen sie sich auf die Region Westerwald (vgl. etwa „WällerLand - Frisch im

Westerwald“ unter „https://waellerland.com“).

Maßgeblich kommt es bei der Feststellung absoluter Schutzhindernisse auf die

Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise an. Es besteht keine

Veranlassung, innerhalb derselben von einer gespaltenen Verkehrsauffassung

aufgrund eines unterschiedlich ausgeprägten Dialektverständnisses auszugehen.

Demzufolge kann vorliegend nicht auf den (sehr kleinen) Bevölkerungsteil abgestellt

werden, der den Zeichenbestandteil „Wäller“ mit dem Wort „Westerwälder“ gleichsetzt

(vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 48 und 56).

ECLI:DE:BPatG:2026:180326B25Wpat511.24.0

(2) Zum anderen weist die Wortkombination „Westerwälder Helfen, Westerwälder

Helfer“ Eigenschaften auf, die zwar nicht für sich gesehen, jedoch in ihrer Gesamtheit

dem Anmeldezeichen eine gewisse Eigenart zukommen lassen.

So findet sich in ihm eine Anapher in Form der Wiederholung des Wortes „Wäller“ am

Anfang der beiden aufeinander folgenden Zeichenteile „Wäller Helfer“ und „Wäller

Helfer“. Dieses Stilmittel wird in der Werbesprache eingesetzt, um in prägnanter Weise

Informationen zu Art, Inhalt und Wirkung von Waren und/oder Dienstleistungen zu

vermitteln. Durch die Strukturierung und Rhythmisierung wird die Einprägsamkeit der

jeweiligen Wortfolge erhöht oder erleichtert. Deshalb wird die Anapher in der

Werbesprache häufig eingesetzt (vgl. BPatG 30 W (pat) 510/22 - Besser Sehen,

Besser Leben). Durch die doppelte Erwähnung des Substantivs „Wäller“, gefolgt von

dem Wort „Helfen“ bzw. „Helfer“, wird die Aufmerksamkeit besonders auf die helfende

Person, also einen Menschen aus dem Westerland, gelenkt.

Des Weiteren entspricht die in Rede stehende Wortfolge nicht der üblichen Struktur

einer Anapher, da die durch ein Komma getrennten Zeichenteile nicht gleich aufgebaut

sind. Im Ersten hat „Wäller“ die Funktion eines Substantivs, dem das Verb „Helfen“

nachgestellt ist. Demgegenüber ist „Wäller“ im Zweiten ein Adjektiv, das sich auf das

dahinterstehende Substantiv „Helfer“ bezieht.

Ergänzend ist zu würdigen, dass das Zeichenelement „Helfen“ abweichend von der

korrekten Rechtschreibung eines

im Satz befindlichen Verbs einen großen

Anfangsbuchstaben aufweist. Hierdurch wird es auf den ersten Blick - unzutreffend -

mit einem Substantiv assoziiert. wodurch der Eindruck einer Zusammengehörigkeit der

Zeichenkomponenten „Helfen“ sowie „Helfer“ verstärkt wird, die sich ohnehin nur durch

den letzten Buchstaben unterscheiden.

Ungewöhnlich ist schließlich die zweimalige Verwendung eines Substantivs des Wäller

Platts, das jeweils mit zwei hochdeutschen Begriffen kombiniert wird.

Die besagten Merkmale regen zum Nachdenken an und erschließen sich dem Verkehr

in ihrer Gesamtheit nicht unmittelbar. Unklar bleibt auch, in welchem Verhältnis die

helfenden Wäller zu den Wäller Helfern stehen. Diese Besonderheiten rechtfertigen

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die Annahme, dass das Anmeldezeichen vom Verkehr noch als Mittel der

Unterscheidung der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36 und 45

wahrgenommen wird, zumal entsprechende Begriffsbildungen in den Bereichen

Fundraising, Sponsoring und Vermittlung von Kontakten oder Bekanntschaften nicht

zu finden sind.

2. Der Eintragung des Gegenstand dieses Beschlusses bildenden Zeichens steht auch

nicht das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Bei der Wortfolge „Wäller Helfen, Wäller Helfer“ handelt es sich ausweislich der obigen

Ausführungen zur Unterscheidungskraft nicht um eine unmittelbar beschreibende

Angabe. Insbesondere kommt ihr nicht die Funktion eines Hinweises auf den Ort der

Erbringung der angemeldeten Dienstleistungen oder auf den ihrer Erbringer zu.

Aufgrund der Verwendung des Dialektbegriffs „Wäller“ wird sie nur von einem kleinen

Teil der angesprochenen Verkehrskreise und von diesem erst nach weiteren

Überlegungen verstanden. Das Anmeldezeichen eignet sich folglich nicht als

Sachangabe, so dass ein Freihaltebedürfnis an ihm nicht besteht (vgl. auch BPatG

27 W (pat) 33/04 - Strong europe).

Kortbein

Westermeier

Butscher

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