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BPatG Beschluss vom 18.03.2026 – 25 W (pat) 511/24
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:180326B25Wpat511.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 511/24 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 109 773.7
hat der 25. Senat
(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin kraft Auftrags Westermeier und der Richterin Butscher
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 36, vom
7. November 2023 aufgehoben.
ECLI:DE:BPatG:2026:180326B25Wpat511.24.0
Gründe§
I.
Am 15. Juni 2022 ist das Zeichen
Wäller Helfen, Wäller Helfer
als Wortmarke für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 36:
Fundraising und finanzielles Sponsoring;
Klasse 45:
Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte; Vermittlung von
Bekanntschaften über soziale Netzwerke; Online-Dienstleistungen eines
sozialen Netzwerkes [Bekanntschaftsvermittlung].
Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit
einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat unter Bezugnahme auf den
Beanstandungsbescheid vom 26. Juli 2022 die Markenanmeldung durch Beschluss
vom 7. November 2023 zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, dass das
gegenständliche Zeichen zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen
geeignet sei. Der Eintragung stehe daher das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen. Umgangssprachliche Bezeichnungen oder Dialektbegriffe seien
von der Eintragung ausgeschlossen, soweit sie in einem beachtlichen inländischen
Bereich als beschreibende Angaben verwendet werden könnten. Dies setze weder ein
entsprechendes Verständnis einer überwiegenden Zahl der beteiligten inländischen
Verkehrskreise noch eine Wahrscheinlichkeit des bundesweiten Einsatzes des
Ausdrucks voraus. Vielmehr müsse auch ein möglicherweise durch den jeweiligen
Dialekt vorgegebener rein regionaler Einsatz von Sachangaben freigehalten werden.
Das Anmeldezeichen sei aus den Bestandteilen „Wäller“
(Mundartform
für
„Westerwälder“ = Bewohner des Westerwaldes) und „Helfen/Helfer“ gebildet. Ihm
komme in der Gesamtheit die Bedeutung „Westerwälder helfen, Westerwälder
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Helfer/Unterstützer“ zu. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen
der Klassen 36 und 45 würden die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen daher
nur als Sachhinweis auffassen, dass Hilfe bzw. Unterstützung durch im Westerwald
ansässige Personen erbracht werde und sich diese deshalb als Helfer bezeichneten.
Bei den Helfern könne es sich sowohl um die Anbieter als auch um diejenigen handeln,
die die Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Finanzielle Hilfe bzw. Unterstützung
könne von Westerwälder-Helfern mit Hilfe von Spenden geleistet werden (Klasse 36),
während die Vermittlung von Kontakten dem Aufbau eines Netzwerkes von
Westerwälder-Helfern bzw. -Hilfesuchenden dienen könne (Klasse 45). Folglich
beschreibe das Wortzeichen die Art der angemeldeten Dienstleistungen, deren
geographische Herkunft (Erbringungsort im Westerwald) oder Bestimmung im Sinne
eines regionalen Bezugs sowohl des Anbieters als auch der Abnehmer (im Westerwald
ansässige Personen oder Unternehmen). Diesen unmittelbar beschreibenden Gehalt
verstünden zumindest die von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen
inländischen privaten und gewerblichen Endabnehmer sowie Fachkreise, die im
Westerwald oder in dessen näherer Umgebung ihren Arbeits-, Wohn- oder Firmensitz
hätten, einen sonstigen Bezug zum Westerwald aufwiesen oder der Mundart des
Wäller Platt mächtig seien. Die geläufige regionale Verwendung des Mundartbegriffs
„Wäller“ u. a. auch in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen sei durch die
im Beanstandungsbescheid beigefügten Anlagen beispielhaft aufgezeigt worden. Der
angesprochene Verkehr werde „Wäller“ nicht als Bezeichnung einer Hunderasse
auffassen, da ein solches Verständnis im Kontext der angemeldeten Wortfolge und im
Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen keinen Sinn ergebe und
deshalb nicht auf der Hand liege. Das Anmeldezeichen sei auch in seiner Gesamtheit
schutzunfähig, zumal seine Bestandteile in ihrer Summe keinen neuen, über die bloße
Kombination hinausgehenden Begriff bildeten. Bei der Schutzfähigkeitsprüfung nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG spiele es keine Rolle, ob es sich um eine originelle oder
einprägsame Wortfolge handele, die ggf. eine hinreichende Unterscheidungskraft des
Zeichens begründen könne. Die vom Anmelder angeführten Voreintragungen führten
zu keinem anderen Ergebnis.
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Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2023.
Er trägt vor, der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens stünden keine absoluten
Schutzhindernisse im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Das
Zeichen besitze Unterscheidungskraft. Die sloganartige Wortfolge „Wäller Helfen,
Wäller Helfer“ sei aufgrund ihrer Kürze prägnant, einfach gehalten und eingängig. Der
Begriff „Wäller“ werde vom angesprochenen Verkehr im Zusammenhang mit den
beanspruchten Dienstleistungen weder aktuell mit der Westerwälder-Region in
Verbindung gebracht, noch sei dies in absehbarer Zukunft zu erwarten. Selbst wenn
ein einfacher geographischer Bezug ausreichend sein sollte, sei dieser jedenfalls nicht
für den relevanten Teil des Verkehrs erkennbar. Der mundartige Begriff „Wäller“ für
„Westerwälder“ sei nur Personen bekannt, die des koblenzischen Dialekts mächtig
seien. Dies seien allenfalls 0,14% des Verkehrs. Dagegen nähmen 99,86% der
angesprochenen Verkehrskreise den Begriff nicht als Dialektbezeichnung wahr.
Allenfalls würden sie in ihm die Bezeichnung einer Hunderasse sehen. Aber auch
diese sei im Verkehr weithin unbekannt. Schon diese zwei Bedeutungen belegten,
dass der Verkehr Schwierigkeiten habe, dem Begriff „Wäller“ eine klare Bedeutung im
Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen beizumessen. Das
Gesamtzeichen sei diffus und interpretationsbedürftig. Die Kombination „Wäller
Helfen“ und „Wäller Helfer“ erfordere einen Denkprozess. Sie vermittele den
Beteiligten keine eindeutigen Vorstellungen über die so gekennzeichneten
Dienstleistungen. Das Zeichen verfüge zudem über besondere Stilmittel. Es beinhalte
eine Alliteration sowie eine Repetitio in Form einer Anapher. Die Wortfolge sei daher
weder gebräuchlich noch üblich, vielmehr bewirke die Repetitio eine verstärkende
Wirkung der Wortfolge und rufe daher eine gewisse Wiedererkennung hervor. Für die
Eintragungsfähigkeit sprächen des Weiteren zahlreiche Voreintragungen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 36, vom 7. November 2023 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde
ist zulässig und begründet.
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Wäller Helfen, Wäller Helfer“ als
Marke stehen in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36
und 45 keine Schutzhindernisse entgegen. Insbesondere fehlt ihm weder die
erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch handelt es
sich bei ihm um eine freihaltebedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis
aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 -
Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy;
GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-
Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11
- Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses
darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren
(vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 -
Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle
Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen
haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der
einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 -
Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428,
Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der
Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten
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werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482,
Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl.
BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden
(vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 -
Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die
Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen,
welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, zu ihnen aber
einen engen beschreibenden Bezug aufweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 -
FUSSBALL WM 2006).
Bei mehrteiligen Kombinationsmarken kommt es nicht auf die Schutzfähigkeit der
Markenteile, sondern der Marke in ihrer Gesamtheit an. Aus der fehlenden
Unterscheidungskraft einzelner Bestandteile darf nicht ohne weiteres darauf
geschlossen werden, dass auch die Kombinationsmarke dem Schutzhindernis gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegt. So reicht ein schutzfähiges Markenelement trotz
weiterer schutzunfähiger Komponenten
in der Regel zur Bejahung der
Unterscheidungskraft aus. Aber auch die Verbindung ausschließlich schutzunfähiger
Markenbestandteile kann in ihrer Kombination eine hinreichende Unterscheidungskraft
aufweisen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 247).
Es ist zwar zulässig, die einzelnen Elemente eines Zeichens zunächst getrennt zu
betrachten, in die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist anschließend allerdings
ihre Gesamtheit einzubeziehen (vgl. BPatG 29 W (pat) 53/20 - OpenDress). Hierbei ist
zwecks Überwindung des Schutzhindernisses ein großzügiger Maßstab anzulegen
(vgl. BPatG 29 W (pat) 556/19 - Produktivo).
Nach diesen Grundsätzen kann der Wortkombination „Wäller Helfen, Wäller Helfer“
nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
ECLI:DE:BPatG:2026:180326B25Wpat511.24.0
a) Von den angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 36 und 45 wird der normal
informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher
angesprochen, der finanzielle Mittel spenden möchte sowie an sozialen Kontakten und
Bekanntschaften
interessiert
ist. Fundraising und Sponsoring-Dienstleistungen
sprechen daneben ein unternehmerisch tätiges Publikum an, das entweder selbst
Kapital bereitstellt oder solches benötigt.
b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Bestandteilen „Wäller“, „Helfen“ und
„Helfer“ zusammen.
„Helfen“ ist ein deutsches Verb und wird im Sinne von Hilfe leisten verstanden. „Helfer“
ist das dazugehörige Substantiv und bezeichnet die Person, die Hilfe leistet.
Das Wort „Wäller“ ist zum einen der Name einer Hunderasse. Ein Verständnis des
Verkehrs in diesem Sinne liegt jedoch nicht nahe, da er im Kontext mit den
beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36 und 45 eine entsprechende
gedankliche Verknüpfung nicht herstellt, zumal es sich um eine relativ junge, nicht sehr
bekannte Hunderasse handelt.
Zum anderen entstammt das Wort „Wäller“ dem „Wäller Platt“ und bezeichnet die
Bewohner des Westerwaldes.
c) Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der angesprochenen Verkehrskreise
die Wortfolge „Wäller Helfen, Wäller Helfer“ allenfalls nach analysierender Betrachtung
und mehreren Gedankenschritten als Hinweis darauf auffasst, dass mit Hilfe der
gegenständlichen Dienstleistungen Westerwälder helfen.
(1) Zum einen werden die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise die Bedeutung
des Zeichenbestandteils „Wäller“ weitestgehend nicht verstehen. Das Wäller Platt ist
ein Dialekt, der im größten Teil des Westerwalds im Nordosten von Rheinland-Pfalz
gesprochen
wird
(vgl.
Online-Enzyklopädie
„Wikipedia“
unter
ECLI:DE:BPatG:2026:180326B25Wpat511.24.0
„https://de.wikipedia.org/wiki/Wäller_Platt“). Ihn und damit das Wort „Wäller“ werden
die Verkehrsteilnehmer kennen, die in dem besagten Teil des Westerwaldes
aufgewachsen sind oder dort leben bzw. gelebt haben.
Hinzu kommen jene, die dem Begriff „Wäller“ bei anderen Gelegenheiten - etwa
während eines Urlaubsaufenthalts
im Westerwald oder
im Rahmen einer
Berichterstattung - begegnet sind. Bei ihnen ist aber zu berücksichtigen, dass es sich
bei „Wäller“ weder um einen hochdeutschen Begriff noch um die dialektbedingte
Abwandlung eines solchen, insbesondere in Form einer Lautverschiebung, handelt.
Die Abweichung zwischen „Westerwälder“ und „Wäller“ ist so groß, dass die beiden
Ausdrücke von Unkundigen begrifflich nicht miteinander verknüpft werden können.
Insofern werden selbst die Verkehrsteilnehmer, die das Zeichenelement „Wäller“
schon einmal gelesen oder von ihm gehört haben, nach einer gewissen Zeit
Schwierigkeiten haben, sich an dessen hochdeutsche Bedeutung zu erinnern.
Indizien dafür, dass den des Wäller Platts nicht mächtigen Bevölkerungsteilen der
Begriff „Wäller“ bekannt ist, sind nicht ersichtlich. So finden sich keine lexikalischen
Nachweise etwa in Form bundesweit verbreiteter Zeitungen oder in ganz Deutschland
genutzter Medien, denen etwas zu seiner Verbreitung in der Gesamtbevölkerung
entnommen werden könnte. Soweit Verwendungsbeispiele ermittelt werden konnten,
beziehen sie sich auf die Region Westerwald (vgl. etwa „WällerLand - Frisch im
Westerwald“ unter „https://waellerland.com“).
Maßgeblich kommt es bei der Feststellung absoluter Schutzhindernisse auf die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise an. Es besteht keine
Veranlassung, innerhalb derselben von einer gespaltenen Verkehrsauffassung
aufgrund eines unterschiedlich ausgeprägten Dialektverständnisses auszugehen.
Demzufolge kann vorliegend nicht auf den (sehr kleinen) Bevölkerungsteil abgestellt
werden, der den Zeichenbestandteil „Wäller“ mit dem Wort „Westerwälder“ gleichsetzt
(vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 48 und 56).
ECLI:DE:BPatG:2026:180326B25Wpat511.24.0
(2) Zum anderen weist die Wortkombination „Westerwälder Helfen, Westerwälder
Helfer“ Eigenschaften auf, die zwar nicht für sich gesehen, jedoch in ihrer Gesamtheit
dem Anmeldezeichen eine gewisse Eigenart zukommen lassen.
So findet sich in ihm eine Anapher in Form der Wiederholung des Wortes „Wäller“ am
Anfang der beiden aufeinander folgenden Zeichenteile „Wäller Helfer“ und „Wäller
Helfer“. Dieses Stilmittel wird in der Werbesprache eingesetzt, um in prägnanter Weise
Informationen zu Art, Inhalt und Wirkung von Waren und/oder Dienstleistungen zu
vermitteln. Durch die Strukturierung und Rhythmisierung wird die Einprägsamkeit der
jeweiligen Wortfolge erhöht oder erleichtert. Deshalb wird die Anapher in der
Werbesprache häufig eingesetzt (vgl. BPatG 30 W (pat) 510/22 - Besser Sehen,
Besser Leben). Durch die doppelte Erwähnung des Substantivs „Wäller“, gefolgt von
dem Wort „Helfen“ bzw. „Helfer“, wird die Aufmerksamkeit besonders auf die helfende
Person, also einen Menschen aus dem Westerland, gelenkt.
Des Weiteren entspricht die in Rede stehende Wortfolge nicht der üblichen Struktur
einer Anapher, da die durch ein Komma getrennten Zeichenteile nicht gleich aufgebaut
sind. Im Ersten hat „Wäller“ die Funktion eines Substantivs, dem das Verb „Helfen“
nachgestellt ist. Demgegenüber ist „Wäller“ im Zweiten ein Adjektiv, das sich auf das
dahinterstehende Substantiv „Helfer“ bezieht.
Ergänzend ist zu würdigen, dass das Zeichenelement „Helfen“ abweichend von der
korrekten Rechtschreibung eines
im Satz befindlichen Verbs einen großen
Anfangsbuchstaben aufweist. Hierdurch wird es auf den ersten Blick - unzutreffend -
mit einem Substantiv assoziiert. wodurch der Eindruck einer Zusammengehörigkeit der
Zeichenkomponenten „Helfen“ sowie „Helfer“ verstärkt wird, die sich ohnehin nur durch
den letzten Buchstaben unterscheiden.
Ungewöhnlich ist schließlich die zweimalige Verwendung eines Substantivs des Wäller
Platts, das jeweils mit zwei hochdeutschen Begriffen kombiniert wird.
Die besagten Merkmale regen zum Nachdenken an und erschließen sich dem Verkehr
in ihrer Gesamtheit nicht unmittelbar. Unklar bleibt auch, in welchem Verhältnis die
helfenden Wäller zu den Wäller Helfern stehen. Diese Besonderheiten rechtfertigen
ECLI:DE:BPatG:2026:180326B25Wpat511.24.0
die Annahme, dass das Anmeldezeichen vom Verkehr noch als Mittel der
Unterscheidung der beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36 und 45
wahrgenommen wird, zumal entsprechende Begriffsbildungen in den Bereichen
Fundraising, Sponsoring und Vermittlung von Kontakten oder Bekanntschaften nicht
zu finden sind.
2. Der Eintragung des Gegenstand dieses Beschlusses bildenden Zeichens steht auch
nicht das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Bei der Wortfolge „Wäller Helfen, Wäller Helfer“ handelt es sich ausweislich der obigen
Ausführungen zur Unterscheidungskraft nicht um eine unmittelbar beschreibende
Angabe. Insbesondere kommt ihr nicht die Funktion eines Hinweises auf den Ort der
Erbringung der angemeldeten Dienstleistungen oder auf den ihrer Erbringer zu.
Aufgrund der Verwendung des Dialektbegriffs „Wäller“ wird sie nur von einem kleinen
Teil der angesprochenen Verkehrskreise und von diesem erst nach weiteren
Überlegungen verstanden. Das Anmeldezeichen eignet sich folglich nicht als
Sachangabe, so dass ein Freihaltebedürfnis an ihm nicht besteht (vgl. auch BPatG
27 W (pat) 33/04 - Strong europe).
Kortbein
Westermeier
Butscher
ECLI:DE:BPatG:2026:180326B25Wpat511.24.0