Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 26.04.2005 – 33 W (pat) 258/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 258/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 300 25 911
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der für die
Dienstleistungen
„Gestaltung von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Flyern,
Firmenpräsentationsbroschüren, Visiten- und Speisekarten; Werbung; Telekommunikation; Bereitstellung von Internetzugängen
(Providing), Einstellen von Netzwerkseiten ins Internet (Webhosting); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;
Gestaltung von Internetseiten und CD-ROMs“
am 3. April 2000 angemeldeten und am 24. Juli 2000 registrierten Marke
300 25 911
input output Laboratories, „ioLabs“
aufgrund der am 2. Juli 1993 für die Dienstleistungen
„Planung und Durchführung für Dritte und Bewertung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Medizin und Pharmazie; Erstellung und Bewertung von Unterlagen für Arzneimittelzulassungsverfahren; Planung und Durchführung von Werbe- und Marketingmaßnahmen im medizinischen und pharmazeutischen Bereich, Durchführung von Seminaren und Fortbildungsmaßnahmen
in Medizin und Pharmazie und deren Grenzgebieten“
eingetragenen Marke 2 039 777
INPUT
am 23. November 2000 Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat den Widerspruch durch Beschluss vom
2. September 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass
ausgehend von dem Gesamteindruck der angegriffenen Marke eine klangliche
und schriftbildliche Verwechslungsgefahr zu verneinen sei. Die beteiligten Verkehrskreise würden den Bestandteil „input“ der Mehrwortmarke nicht als dominierend ansehen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Verkehr sich bei der aus
vier Wortelementen bestehenden Marke gerade an „input“ orientieren sollte. Dies
gelte insbesondere deshalb, weil die Elemente „input“ und „output“ einen für den
Verkehr geläufigen Gesamtbegriff bieten würden. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr bestehe nicht. „input“ trete in der Gesamtmarke nicht eigenständig hervor, auch spreche die völlig andere Art der Markenbildung gegen die
Annahme, bei der jüngeren Marke handle es sich um eine weitere Marke der Widersprechenden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie hat sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert. Vor der
Markenstelle hat sie vorgetragen, dass von Identität bzw Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Dienstleistungen auszugehen sei. Die jüngere Marke sei ein Vierwortzeichen, das auf die Hörer bzw Betrachter ausgesprochen unübersichtlich
wirke, so dass davon auszugehen sei, dass kaum einer der Verkehrsbeteiligten
die Marke in ihrer Gesamtheit sich merken werde. Der Verkehr werde sich vorzugsweise am ersten Wort orientieren, das schon Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe und sich aufgrund der leichten Aussprechbarkeit auch als
Kenn- und Merkwort anbiete. Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung der
Marke zu löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen, dass „input“ und „output“ eine eindeutige Branchenzugehörigkeit besitze. Diese würden eher in der Informatik als in den Branchen „Chemie/Biologie/Pharmazie“ vorkommen. Er bestreitet darüber hinaus eine Ähnlichkeit
der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen.
Der Senat hat mit seiner Terminsladung auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Daraufhin hat die Widersprechende ihren
Terminsantrag zurückgenommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen nicht für gegebenen, so dass die Markenstelle den Widerspruch zu
Recht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen hat.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von der
Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und
andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Waren und Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich
informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH 2000, 506, 508
- ATTACHE/TISSERAND; GRUR 1999, 905, 907 - HONKA). Die verschiedenen
für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren stehen
dabei in einer Wechselwirkung, so dass z.B. ein geringerer Grad der Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw. durch eine
höheren Grad an Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen ausgeglichen werden kann (st.Rspr. vgl. BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/Etop). Nach diesen
Grundsätzen kann im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr nicht bejaht
werden.
Nachdem Benutzungsfragen nicht angesprochen worden sind, ist für die Frage der
Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Die Planung und
Durchführung von Werbe- und Marketingmaßnahmen im medizinischen und
pharmazeutischen Bereich liegt im engeren Ähnlichkeitsbereich bis hin zur Identität zu den Dienstleistungen der angegriffenen Marke, insbesondere soweit diese
ebenfalls mit Werbung und Marketing im Zusammenhang stehen.
Zugunsten der Widersprechenden geht der Senat von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus.
Den insoweit erforderlichen erheblichen Abstand halten die sich gegenüberstehenden Marken allerdings in jeglicher Hinsicht noch ein.
Der Senat geht nicht davon aus, dass die angegriffene Marke lediglich durch den
Bestandteil „input“ geprägt ist. Grundsätzlich ist es nämlich nicht zulässig, aus einer angegriffenen jüngeren Marke ohne weiteres ein Element herauszugreifen und
dessen Übereinstimmung mit der Widerspruchsmarke festzustellen (BGH GRUR
1996, 198, 199 - Springende Raubkatze). Etwas anderes kann nur dann gelten,
wenn einem der Markenteile eine so eigenständig kennzeichnende und insgesamt
dominierende Bedeutung zukommt, dass darin der markenmäßige Schwerpunkt
des Gesamtzeichens gesehen werden kann (BGH GRUR 1996, 75 - SaliToft;
GRUR 1998, 930 - Fläminger). Dafür gibt es im vorliegenden Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Zur Begründung hierzu wird zum einen auf die zutreffenden Ausführungen der
Markenstelle Bezug genommen, zu denen die Widersprechende vor dem Bundespatentgericht nicht weiter Stellung genommen hat. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die angegriffene Marke aus vier Begriffen besteht. Es gibt keinen Grund
dafür, aus diesen vier Begriffen den ersten, nämlich „input“, als allein prägend anzusehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil „input/output“ ein bekannter
Gesamtbegriff im Sinne von „Ein- und Ausgabe“ ist (vgl. insoweit BPatG
30 W (pat) 198/01 - @ctiv IO). Insoweit käme - wenn überhaupt - allenfalls eine
Abspaltung dieser beiden Begriffe aus der gesamten angegriffenen Marke in Betracht.
Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer assoziativen
Verwechslungsgefahr. Entsprechende diesbezügliche Gesichtspunkte, insbesondere die Benutzung des Bestandteils „input“ in Form einer Markenserie der Widersprechenden, hat diese nicht vorgetragen.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß aus Gründen der
Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.
Winkler
Kätker
Dr. Hock
Cl