Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 28.04.2005 – 34 W (pat) 315/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. April 2005
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 03 140
… 6.70
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Dr.-Ing. Barton, Schwarz und
Dipl.-Ing. Pontzen
beschlossen:
Das Patent 196 03 140 wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 24. Oktober 2002 veröffentlichte deutsche Patent 196 03 140 mit
der Bezeichnung „Be- und Entladevorrichtung für Regalgestelle, insbesondere für
Keramikteile“ hat die Einsprechende am 22. Januar 2003 Einspruch eingelegt.
Der Einspruch wird darauf gestützt, daß der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Die Einsprechende verweist hierzu einzig auf die im Erteilungsverfahren bereits berücksichtigte Druckschrift
(E1) DE 44 11 412 C1
und führt aus, der in dem angegriffenen Patent unter Schutz gestellte Gegenstand
stelle nichts anderes dar, als den in der Druckschrift E1 beschriebenen Gegenstand, lediglich in anderer Terminologie. Die Merkmale der erteilten Patentansprüche 2 bis 6 könnten ebenfalls der Druckschrift E1 entnommen werden, soweit sie
nicht als gängiges Wissen eines Maschinenbauingenieurs vorausgesetzt werden
können. Des Weiteren lasse das Patent nicht erkennen, welcher Gegenstand konkret tatsächlich unter Schutz gestellt werden soll.
Im Erteilungsverfahren sind noch die Druckschriften
(E2) DE-AS 16 84 038
(E3) DE-AS 11 52 347
(E4) DE 44 35 993 A1 (Stand der Technik nach § 3, Abs. 2 PatG)
(E5) DE 44 16 214 A1
(E6) DE 38 37 402 A1
(E7) DE 38 30 373 A1
(E8) GB 11 09 906
(E9) STOLL, K.: Rationeller fertigen mit pneumatisierten Vorrichtungen
und Anlagen. IN: Österreichische Ingenieur-Zeitschrift, H. 12, 1972,
S. 380 bis 382
in Betracht gezogen worden.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten.
Sie führt aus, der Gegenstand des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents sei neu
gegenüber der E1 und beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
1. Be- und Entladevorrichtung für Regalgestelle (2), die gitter-
bzw. rostartig (4, 5) gestaltete Regalebenen (2a...2n) zur
Aufnahme von Objekten (6),
insbesondere Keramikteile,
aufweisen, mit einem an einem Ständer, Portal o.dgl. (9)
vertikal verschieblich gehalterten Grundrahmen (10), der
mindestens einen horizontal bewegbaren, mit Fördermittel
ausgestatteten Transportarm (14) aufweist, wobei die
Fördermittel auf die lichte Weite der Gitter- bzw Roststruktur (4,
5) der Regalebenen
(2a... 2n) abgestimmt sind, mit
Signalgebern, mit Mittel zum Antrieb der bewegbaren
Baueinheiten sowie mit mindestens einer Steuereinheit,
dadurch gekennzeichnet, daß im unteren Bereich (12) des
Grundrahmens (10) der horizontal bewegbare Transportarm (14) und oberhalb von diesem (14) im oberen Bereich (11)
ein senk- und hebbarer Lagenbildner (13) vorgesehen sind,
wobei
der
Lagenbildner
(13)
bei
ausgefahrenem
Transportarm (14) mindestens
einseitig mit
seiner
Vorderseite (13a) auf die Ebene des Transportarmes (14)
absenkbar ist und an letzteren (14) anschließt, und daß der
Lagenbildner
(13) mit
seiner Rückseite (13b)
unter
Zwischenschaltung
eines Umsetzers
(16) mit
einer
Förderstrecke (17, 18, 19) in Wirkverbindung steht.
Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Zu weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziffer 1 PatG entscheidet über den Einspruch
nach § 59 PatG der Beschwerdesenat des Patentgerichts, wenn – wie hier – die
Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 beginnt und der Einspruch vor dem
1. Juli 2006 eingelegt worden ist.
2.
Der fristgerecht erhobene Einspruch, mit dem die Widerrufsgründe der
fehlenden Patentfähigkeit und der unzureichenden Offenbarung (§ 21 Abs 1 Nr 1
und 2 PatG) geltend gemacht werden, ist unbestritten zulässig.
3.
Die Zulässigkeit der erteilten Patentansprüche ist gegeben. Dies wurde seitens der Einsprechenden nicht bestritten. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 6
entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen.
4.
Zur Patentfähigkeit:
4.1. Der Patentanspruch 1 kann in Anlehnung an die von der Einsprechenden
im Einspruchsschriftsatz angegebene Gliederung wie folgt gegliedert werden:
Be- und Entladevorrichtung für Regalgestelle, die gitter- bzw. rostartig gestaltete Regalebenen zur Aufnahme von Objekten, insbesondere Keramikteile, aufweisen,
a) mit einem an einem Ständer, Portal oder dergleichen vertikal verschieblich gehalterten Grundrahmen,
b) der Grundrahmen weist mindestens einen horizontal bewegbaren, mit
Fördermitteln ausgestatteten Transportarm auf,
c) die Fördermittel sind auf die lichte Weite der Gitter- bzw Roststruktur der
Regalebenen abgestimmt,
d) mit Signalgebern,
e) mit Mitteln zum Antrieb der bewegbaren Baueinheiten,
f) mit mindestens einer Steuereinheit,
g.1) der horizontal bewegbare Transportarm ist im unteren Bereich des
Grundrahmens vorgesehen,
g.2) oberhalb von diesem Transportarm ist im oberen Bereich des Grundrahmens ein senk- und hebbarer Lagenbildner vorgesehen,
h) der Lagenbildner ist bei ausgefahrenem Transportarm mindestens einseitig mit seiner Vorderseite auf die Ebene des Transportarms absenkbar
und schließt an den Transportarm an,
i) der Lagenbildner steht mit seiner Rückseite unter Zwischenschaltung eines Umsetzers mit einer Förderstrecke in Wirkverbindung.
4.2. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des angegriffenen
Patentanspruchs 1 ist neu.
Es ist der Einsprechenden zwar darin zuzustimmen, daß einige der Bauteile des
Gegenstandes des angegriffenen Patents in der Patentschrift anders bezeichnet
sind als in ihrer Funktion gleichwertige Bauteile der aus dem Stand der Technik
nach der von der Einsprechenden einzig diskutierten DE 44 11 412 C1 (Druckschrift E1) bekannten Vorrichtung. So betrifft die E1 eine Vorrichtung zum Be- und
Entladen eines Brenntischaufbaus mit Brenngut (siehe Bezeichnung der E1). Der
Begriff Brenngut umfasst keramische Teile (siehe Spalte 1, Zeilen 15 und 16). Der
Brenntischaufbau ist gerüstartig aufgebaut, mit mehreren, übereinander angeordneten Auflageebenen, die von Stegen gebildet sein können (siehe Spalte 2,
Zeilen 18 bis 23 und 36 bis 43). Die E1 beschreibt somit eine Be- und
Entladevorrichtung für Regalgestelle, die rostartig gestaltete Regalebenen zur
Aufnahme von Keramikteilen aufweisen, entsprechend der Gattung des
angegriffenen Patentanspruchs 1. Die aus E1 bekannte Vorrichtung weist ein
Traggestell 20 auf, an dem eine Traverse 22 höhenverstellbar angelenkt ist (siehe
Spalte 6, Zeilen 12 bis 15). Bei der von der Einsprechenden in der mündlichen
Verhandlung besonders hervorgehobenen Ausführungsform C sind an der
Traverse 22 vorgesehene Tragarme 24 entlang einer horizontalen Ebene derart
bewegbar, daß die Tragarme
von einem Bereich außerhalb des
Brenntischaufbaus horizontal unter die zu be- und entladende Ebene des
Brenntischaufbaus geführt werden können (siehe Spalte 3, Zeilen 64 bis 67 und
Patentanspruch 4). Zwischen den Tragarmen verlaufen antreibbare und senkrecht
zwischen den Stäben des Brenntischaufbaus höhenverstellbare Rollen (siehe
Patentanspruch 3, Merkmal 3.2). Das Traggestell entspricht dabei dem
erfindungsgemäßen Ständer, Portal o. dgl., die Traverse dem Grundrahmen, die
Tragarme dem Transportarm und die antreibbaren Rollen den Fördermitteln. Die
Merkmale a, b und c der Merkmalsgliederung des angegriffenen
Patentanspruchs 1 sind damit erfüllt.
Daß bei der bekannten Vorrichtung, die eine weitestgehende Automatisierung
erlauben soll (siehe Spalte 2, Zeilen 60 bis 65 in E1), Signalgeber, Steuereinheit
und Mittel zum Antrieb der bewegbaren Baueinheiten vorhanden sind, liest der
hier zuständige Fachmann – ein Dipl.-Ing. FH, Fachrichtung Maschinenbau, mit
Kenntnissen der Fördertechnik und Erfahrung in der Konstruktion von Be- und
Entladevorrichtungen für Regalgestelle – beim Studium der E1 selbstverständlich
mit. Die Merkmale d, e und f des angegriffenen Patentanspruchs 1 sind somit in
der E1 offenbart.
Da der horizontal bewegbare Tragarm 24 im unteren Bereich der Traverse 22 vorgesehen ist (siehe Fig. 1 in E1), ist auch das Merkmal g.1 als aus der E1 bekannt
anzusehen.
Selbst wenn die aus der Druckschrift E1 bekannte Zuführ- und Entnahmeeinrichtung 30, die aus einem Transportband bestehen kann (siehe Spalte 5, Zeilen 13
bis 15 in E1), als dem patentgemäßen Lagenbildner 13 vergleichbar angesehen
wird, weil dieser ein Förderband ist (siehe Patentanspruch 3 der angegriffenen
Patentschrift), so sind jedenfalls die Merkmale g.2, h und i der Merkmalsgliederung des angegriffenen Patentanspruchs 1 nicht erfüllt, weil
- das bekannte Transportband 30 nicht oberhalb der Tragarme 24 im oberen
Bereich der Traverse 22 (=Grundrahmen) der aus der E1 bekannten Vorrichtung vorgesehen ist, sondern sich an das vordere Ende 24v der Tragarme 24 anschließt (siehe Spalte 6, Zeilen 21 bis 23 und Patentanspruch
14 iVm Figur 1 in E1),
- das bekannte Transportband 30 stets mit seinem Übergabeende an die
Tragarme angeschlossen ist, so daß sich dieses Ende stets auf gleicher
Höhe mit den Tragarmen befindet (siehe Spalte 5, Zeilen 3 ff in E1) und
nicht erst bei ausgefahrenen Tragarmen auf die Ebene der Tragarme abgesenkt wird und
- das bekannte Transportband 30 mit seiner Rückseite nicht unter Zwischenschaltung eines Umsetzers mit einer Förderstrecke in Wirkverbindung steht,
sondern dem Transportband 30 ein Speicher 34 zugeordnet ist, der mehrere Etagen 36 aufweist, auf denen das Brenngut auf Brennhilfsmitteln
(Platten) aufliegt (siehe Spalte 6, Zeilen 24 bis 26 und Fig. 1 in E1).
Gegenüber den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften wurde die
Neuheit nicht bestritten. Die vom Senat vorgenommene Prüfung hat ergeben, daß
zumindest die Merkmale g.1 und g.2 aus keiner der Druckschriften E2 bis E9 als
bekannt zu entnehmen sind.
4.3. Der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Gegenstand des angegriffenen Patents verfügt über einen Lagenbildner 13,
der gemäß Spalte 2, Zeilen 33 und 34 der Patentschrift ein großflächiges, den
Maßen einer Regalebene entsprechendes Förderband ist. Zu diesem Förderband
werden beim Entladen des Regalgestells alle Objekte der Regalebene in lagenweiser Art gefördert (siehe Spalte 3, Zeilen 18 und 19 der PS). Von dem Förderband werden die Objekte dann an eine nachfolgende Fördereinrichtung (hier Umsetzer 16) reihenweise übergeben (siehe Spalte 3, Zeilen 23 und 24 der PS). Beim
Beladen der Regalebene findet der Vorgang in umgekehrter Reihenfolge statt. Der
Umsetzer liefert die Objekte reihenweise an das Förderband. Das Förderband
übernimmt Reihe für Reihe die Objekte, bis eine gesamte Lage auf dem Förderband so gebildet ist (daher Lagenbildner), wie diese dann auf die Regalebene
gefördert wird.
Beim Stand der Technik nach der E1 schließt an das vordere Ende 24v der Tragarme 24 dagegen ein Transportband 30 an (siehe Spalte 6, Zeilen 21 und 22 iVm
Fig 1). Dieses Transportband 30 besitzt eine Längenausdehnung, die erkennbar
der Ausdehnung der Brennebene in Zuführrichtung entspricht (siehe Fig. 1). Anders als beim Patentgegenstand ist dem bekannten Transportband 30 an seinem
anderen Ende ein Speicher 34 zugeordnet, der mehrere Etagen 36 aufweist, auf
denen das Brenngut auf Brennhilfsmitteln (Platten) aufliegt (siehe Spalte 6,
Zeilen 24 bis 26
in E1). Zum Beschicken einer Ebene des bekannten
Brenntischaufbaus wird das Brenngut auf der Platte aufliegend aus dem Speicher
über das Transportband und die antreibbaren Rollen der Tragarme dem
Brenntischaufbau zugeführt (siehe Spalte 6, Zeilen 29 bis 32). Das aus der E1
bekannte Transportband erfüllt somit nicht die Funktion des erfindungsgemäßen,
als Förderband ausgebildeten Lagenbildners. Das Transportband ermöglicht zwar
eine Übergabe der Platte und damit des Brennguts in lagenweiser Art, eine
Lagenbildung im Sinne des angegriffenen Patents ist mit dem in der E1
offenbarten Zusammenwirken des Transportbandes mit dem Speicher dadurch
jedoch nicht angeregt.
Dies kann jedoch dahinstehen, denn wie unter Ziffer 4.2 dieses Beschlusses ausgeführt unterscheidet sich der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1
von der Vorrichtung nach der E1 auch durch die Merkmale g.2, h und i.
Das Merkmal i kann die erfinderische Tätigkeit zwar nicht begründen, weil der
Fachmann je nach den Erfordernissen der Vor- oder Weiterbehandlung der Objekte die verschiedenen Einrichtungen der Fördertechnik (wie Speicher, Umsetzer,
Transportband, …) nach Belieben kombiniert und einsetzt.
Das Merkmal g.2 ist jedoch durch den Stand der Technik nicht nahe gelegt. Keine
der zu berücksichtigenden Druckschriften liefert eine Anregung oder gar einen
Hinweis darauf, innerhalb des Grundrahmens sowohl den Transportarm, als auch
oberhalb von diesem den Lagenbildner vorzusehen.
Wie unter Ziffer 4.2 bereits ausgeführt, schließt sich das aus der E1 bekannte
Transportband 30 derart an das vordere Ende 24v der Tragarme 24 an (siehe
Spalte 6, Zeilen 21 bis 23 und Patentanspruch 14 iVm Figur 1 in E1), daß das
bekannte Transportband 30 stets mit seinem Übergabeende an die Tragarme angeschlossen ist, so daß sich dieses Übergabeende stets auf gleicher Höhe mit
den Tragarmen befindet (siehe Spalte 5, Zeilen 3 ff in E1). Bei der Vorrichtung
nach der E1 sind Tragarme und Transportband somit in Förderrichtung immer
unmittelbar hintereinander angeordnet, weshalb nach der Lehre der E1 das
angeschlossene Ende des Transportbandes beim horizontalen Einführen der
Tragarme unter die zu be- oder entladende Ebene des Brenntischaufbaus
(entsprechend der Ausführungsform C) immer auf der Höhe der Tragarme
verbleibt.
Die Einsprechende
führt
in der mündlichen Verhandlung noch aus, die
Merkmale g.1 und g.2 seien bedeutungslos für die Funktion der beanspruchten
Vorrichtung und stellten lediglich den Zustand dar, in dem die Vorrichtung nicht in
Betrieb sei. Dies sei in Figur 3.1 der Patentschrift verdeutlicht. Dem kann nicht
gefolgt werden. Die Figuren 3.1 bis 3.5 der Patentschrift zeigen die wesentlichen
Arbeitsschritte beim Entladen einer Regalebene 2a. In Fig. 3.1 ist dargestellt, wie
der Transportarm 14 bezüglich der zu entladenden Regalebene 2a positioniert
wird,
indem der Grundrahmen 10 mit dem entsprechend Merkmal g.2
angeordneten Transportarm 14 und dem oberhalb von diesem angeordneten
Lagenbildner 13 entlang des Ständers 9 vertikal (senkrechter Doppelpfeil in
Fig. 3.1) so verfahren wird, daß beim nächsten Arbeitsschritt der Transportarm 14
horizontal (Pfeil a nach links in Fig. 3.2) unter die Regalebene 2a ausgefahren
werden kann. Nun wird der Transportarm 14 etwas angehoben (Pfeil b nach oben
in Fig. 3.2), so daß die Fördermittel 15 zwischen den Prismen der Regalebene
hindurch Kontakt mit dem Brenngut 6, 7 haben. Gleichzeitig wird der Lagenbildner
13 mit seiner Vorderseite 13a auf die Ebene des Transportarms 14 abgesenkt
(Pfeil b nach unten
in Fig. 3.2). Werden die Fördermittel 15 und der
Lagenbildner 13 angetrieben, wird das Brenngut 6, 7 auf den Lagenbildner
transportiert (siehe Fig. 3.3). Ist das gesamte Brenngut der Regalebene 2a auf
dem Lagenbildner angeordnet, kann der Transportarm wieder etwas abgesenkt
werden (Pfeil a nach unten in Fig. 3.4), damit die Fördermittel 15 aus dem Bereich
der Prismen herausgebracht werden. Gleichzeitig wird die Vorderseite 13a des
Lagenbildners 13 wieder angehoben (Pfeil a nach oben in Fig. 3.4). Der
Transportarm 14 wird nun in den Grundrahmen 10 (unter den Lagenbildner)
zurückgefahren, während das Brenngut vom Lagenbildner 13 reihenweise dem
Umsetzer 16 zugeführt wird (siehe Fig. 3.5). Ist der Transportarm 14 zur Gänze in
den Grundrahmen 10 zurückgefahren, kann dieser entlang des Ständers 9 vertikal
verfahren und an der nächsten zu entladenden Regalebene positioniert werden.
Die von der Einsprechenden als für die Funktion der Vorrichtung bedeutungslos
dargestellte Anordnung des in den Grundrahmen einfahrbaren Transportarms mit
dem oberhalb von diesem Transportarm im oberen Bereich des Grundrahmens
vorgesehenen Lagenbildner (entsprechend Merkmal g.2) führt dazu, daß bei horizontaler Bewegung des Transportarms der Lagenbildner horizontal nicht wie
beim Stand der Technik nach der E1 mitbewegt werden muss. Der Transportarm
findet vielmehr in dem Grundrahmen unterhalb des Lagenbildners seine Aufnahme, so daß für die gemeinsame vertikale Bewegung von Transportarm und
Lagenbildner der Platzbedarf zwischen Regalgestell und den an den Lagenbildner
anschließenden weiteren Fördereinrichtungen (Umsetzer, …) auf die Größe des
Lagenbildners reduziert ist. Das strittige Merkmal stellt tatsächlich ein wesentliches Merkmal der Erfindung dar, womit der aufgabengemäß geringe Platzbedarf
der Vorrichtung erzielt wird.
Die übrigen vorveröffentlichten Druckschriften liegen ersichtlich weiter ab, weshalb
die Einsprechende diese auch in der mündlichen Verhandlung zurecht nicht mehr
aufgegriffen hat.
4.4.
Die Merkmale der direkt oder
indirekt auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 stellen zweckmäßige Ausgestaltungen
des Gegenstands des Patentanspruchs 1 dar und werden von diesem mitgetragen.
5.
Die Einsprechende macht zwar auch den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1,
Nr. 2 PatG (unzureichende Offenbarung) geltend, bemängelt in der hierzu vorgebrachten Begründung jedoch ausschließlich die Klarheit des Patentanspruchs 1.
Mangelnde Klarheit stellt jedoch keinen der in § 21 PatG abschließend genannten
Widerrufsgründe dar, weshalb sich ein Eingehen hierauf erübrigt.
Dr. Ipfelkofer
Dr. Barton
Schwarz
Pontzen
Bb