Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 02.05.2005 – 30 W (pat) 249/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 249/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 302 61 598

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Hartlieb und Winter

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. August 2004 ist wirkungslos, soweit

die Löschung der angegriffenen Marke 302 61 598 aufgrund des

Widerspruchs aus der Marke 1 187 204 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 4. August 2004 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2

MarkenG der angegriffenen Marke 302 61 598 mit der Widerspruchsmarke

1 187 204 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin beim Deutschen

Patent- und Markenamt die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der

Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus

der Marke 1 187 204 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher

auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt

aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Buchetmann

Hartlieb

Winter

Hu