Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 03.05.2005 – 27 W (pat) 308/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 308/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 44 077.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk am 3. Mai 2005
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 26 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluss vom 19. Oktober 2004 die Anmeldung der Marke
für
Bike
„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht
in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und
Handkoffer; Sattlerware; Stickereien, Bänder und Schnürbänder;
Knöpfe“
als nicht unterscheidungskräftige Angabe gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete
Zeichen „Bike“ besitze für die angemeldeten Waren einen ohne weiteres verständlichen Sinngehalt. Der Begriff „Bike“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von „Fahrrad“ verstanden. Er stelle in Verbindung
mit diesen Waren eine schutzunfähige beschreibende Sachangabe in Bezug auf
deren Bestimmung dar. Denn die beanspruchten Waren könnten Bestandteile eines Fahrrades sein bzw. bei der Herstellung und Ausrüstung eines Fahrrades
Verwendung finden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden diesen Sinngehalt auch ohne besondere Überlegungen und ohne weitere gedankliche Zwischenschritte erfassen und die angemeldete Marke deswegen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen. Die von dem Anmelder vorgetragenen vorbestehenden Markeneintragungen in Verbindung mit „Bike“ seien wegen der konkreten Gestaltung jener Marken mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Beschlusses begehrt. Er hält das angemeldete Zeichen weiterhin für
unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle
ausgeführt, dass der Eintragung des angemeldeten Zeichens für die beanspruchten Waren das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz entgegensteht.
Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR
2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 20005, 258, 259 Roximycin). Dabei ist
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren
oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es
sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits auf die vermutete
Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR 2003,
604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2).
Diese Grundsätze hat die Markenstelle zutreffend angewendet. Der Senat schließt
sich den Erwägungen der Markenstelle nach nochmaliger Prüfung der Sach- und
Rechtslage in vollem Umfang an. Hinzuzufügen ist lediglich, dass – wie auch der
Anmelder nicht in Abrede stellt - maßgeblich ist, ob eine Bezeichnung geeignet ist,
die betreffenden Waren nach ihrer Art, Beschaffenheit, Bestimmung usw. zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 1996, 770 – MEGA), was sich unmittelbar aus dem
Sinngehalt ergeben kann (vgl. BGH GRUR 1997, 634 – TURBO II). Das ist hier
der Fall. Die Angabe „Bike“ ist im allgemeinen deutschen Sprachraum bekannt als
„Fahrrad“. Das stellt auch der Anmelder nicht in Frage. Sie ist geeignet, den angesprochenen Verkehr – das sind nicht nur Verbraucher, sondern auch Fachkreise auf der Ebene des weiterverarbeitenden Gewerbes bzw. der weiterverarbeitenden Industrie - unmittelbar auf einen bestimmten denkbaren Verwendungszweck hinzuweisen, nämlich auf den Einsatz bei der Herstellung und Ausrüstung
von Fahrrädern, wenn mit ihr Leder und Lederimitationen, Häute, Felle und Sattlerwaren gekennzeichnet werden. Für jede dieser Waren ist ihr breitester Einsatz
im Bereich des Radsports bzw. des allgemeinen Fahrradgebrauchs feststellbar,
nämlich insbesondere bei der Herstellung von etwa Sätteln, Satteltaschen und
Seitentaschen für Fahrräder aus Leder. Gleiches gilt für Reise- und Handkoffer,
die oft unterschiedslos im Freizeit- und im Sportbereich verwendet werden, sowie
für Stickereien (für Sportbekleidung), Bänder, Schnürbänder (schnell gleitende
und farblich abgestimmte bei Sportschuhen) und Knöpfe (farblich abgestimmte in
besonderer Optik auf Sporthemden). Diese Zweckbestimmung steht völlig im Vordergrund, eine anderweitige Bedeutung hat auch der Anmelder nicht dargetan.
Die Beschwerdebegründung lässt auch nicht erkennen, in wie weit der Anmelder
die Gründe des angefochtenen Beschlusses für angreifbar hält. Danach besteht
kein Anlass, von der Entscheidung der Markenstelle abzuweichen.
Dr. van Raden
Schwarz
Prietzel-Funk
Na