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BPatG Beschluss vom 03.05.2005 – 27 W (pat) 311/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 311/04 _______________________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 44 084.1

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk am 3. Mai 2005

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluss vom 18. Oktober 2004 die Anmeldung der Marke

Radsport

für

„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht

in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und

Handkoffer; Sattlerware; Stickereien, Bänder und Schnürbänder;

Knöpfe“

als nicht unterscheidungskräftige Angabe gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete

Zeichen besitze für die angemeldeten Waren einen ohne weiteres verständlichen

Sinngehalt. Es stelle in Verbindung mit diesen Waren eine schutzunfähige beschreibende Sachangabe in Bezug auf deren Bestimmung dar. Denn die beanspruchten Waren könnten Radsportbekleidung darstellen bzw. bei Radsportbekleidungen bzw. Radsportausrüstungen Verwendung finden. Die angesprochenen

Verkehrskreise würden diesen Sinngehalt auch ohne besondere Überlegungen

und ohne weitere gedankliche Zwischenschritte erfassen und die angemeldete

Marke deswegen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen. Die von der

Anmelderin vorgetragenen vorbestehenden Markeneintragungen in Verbindung

mit „Radsport“ seien wegen der konkreten Gestaltung jener Marken mit dem hier

vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses begehrt. Sie hält das angemeldete Zeichen weiterhin für

unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle

ausgeführt, dass der Eintragung des angemeldeten Zeichens für die beanspruchten Waren das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR

2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 20005, 258, 259 Roximycin). Dabei ist

grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch

so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren

oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es

sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; Ströbele/Hacker, Markengesetz,

7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.) . Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits auf die vermutete

Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR 2003,

604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2).

Diese Grundsätze hat die Markenstelle zutreffend angewendet. Der Senat schließt

sich den Erwägungen der Markenstelle nach nochmaliger Prüfung der Sach- und

Rechtslage in vollem Umfang an. Hinzuzufügen ist lediglich, dass – wie auch die

Anmelderin nicht in Abrede stellt - maßgeblich ist, ob eine Bezeichnung geeignet

ist, die betreffenden Waren nach ihrer Art, Beschaffenheit, Bestimmung usw. zu

beschreiben (vgl. BGH GRUR 1996, 770 – MEGA), was sich unmittelbar aus dem

Sinngehalt ergeben kann (vgl. BGH GRUR 1997, 634 – TURBO II). Das ist hier

der Fall. Die Angabe „Radsport“ ist geeignet, den angesprochenen Verkehr – das

sind nicht nur Verbraucher, sondern auch Fachkreise auf der Ebene des weiterverarbeitenden Gewerbes bzw. der weiterverarbeitenden Industrie - unmittelbar

auf einen bestimmten denkbaren Verwendungszweck hinzuweisen, nämlich auf

den Einsatz im Radsportbereich, wenn mit ihr Leder und Lederimitationen, Häute,

Felle und Sattlerwaren gekennzeichnet werden. Für jede dieser Waren ist ihr

breitester Einsatz im Bereich des Radsports feststellbar, nämlich insbesondere bei

der Herstellung von etwa Sätteln, Satteltaschen und Seitentaschen für Fahrräder

aus Leder. Gleiches gilt für Reise- und Handkoffer, die oft unterschiedslos sowohl

im Freizeit- als auch im Sportbereich verwendet werden, sowie für Stickereien (für

Sportbekleidung), Bänder, Schnürbänder (schnell gleitende und farblich abgestimmte bei Sportschuhen) und Knöpfe (farblich abgestimmte in besonderer Optik

auf Sporthemden). Diese Zweckbestimmung steht völlig im Vordergrund, eine anderweitige Bedeutung hat auch die Anmelderin nicht dargetan.

Die Beschwerdebegründung lässt auch nicht erkennen, in wie weit die Anmelderin

die Gründe des angefochtenen Beschlusses für angreifbar hält. Danach besteht

kein Anlass, von der Entscheidung der Markenstelle abzuweichen.

Dr. van Raden

Schwarz

Prietzel-Funk

Na