Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 04.05.2005 – 29 W (pat) 115/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 115/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 44 748
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Mai 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker,
des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Mittenberger-Huber 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
DAS CITYBUCH BREMEN
soll für Waren und Dienstleistungen
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Handbücher, Zeitschriften, Prospekte;
Klasse 35: Werbung, Verbreitung von Werbeanzeigen, Veröffentlichung von Werbetexten;
Klasse 38: Telekommunikation,
insbesondere
elektronische
Nachrichtendienste, E-Mail-Dienste
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung des Zeichens als Wortmarke Nr. 300 44 748 mit Erstbeschluss vom
9. Juli 2002 und mit Erinnerungsbeschluß vom 2. März 2004 zurückgewiesen. Das
Deutsche Patent- und Markenamt vertritt die Auffassung, dem Zeichen fehle jegliche Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung sei für Druckereierzeugnisse lediglich
eine inhaltsadäquate Titel- oder Gattungsangabe. Sowohl für die beanspruchten
Dienstleistungen der Werbung als auch für diejenigen der Telekommunikation
werde lediglich der Gegenstand der Dienstleistung unmittelbar bezeichnet. Insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Üblichkeit der Verbreitung von Werken
nicht nur als Print-, sondern auch als Online-Version, sei „DAS CITYBUCH
BREMEN“ für die Telekommunikationsdienste beschreibend.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 23. März 2004 (Bl. 6 ff. d. A.)
trägt die Anmelderin vor, dass der Verkehr keine bestimmten Vorstellungen mit
dem Zeichenwort verbinde, weshalb es für unterscheidungskräftig gehalten werde.
Es sei zwar nur schwach kennzeichnungskräftig, verfüge jedoch über eine für die
Eintragung noch erforderliche minimale Kennzeichnungskraft.
Die Anmelderin beantragt daher (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die angemeldete
Wortmarke einzutragen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, denn der Beschluss der Markenstelle
ist rechtmäßig. Der Wortfolge fehlt für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen
die Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Darüber hinaus besteht
ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; BGH GRUR 2003,
1050 - Cityservice; GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; GRUR 2004, 683, 684
- Farbige Arzneimittelkapsel; BGH I ZB 12/02 vom 16.12.2004 - BerlinCard). Da
nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH
I ZB 12/02 vom 16.12.2004 S. 6 - BerlinCard).
Kann einem Zeichen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ein
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, oder
handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder
einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft
(BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083
- marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH
GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK,
BGH WRP 2002, 1073, 1074, 1075 - BONUS II).
Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH MarkenR
2003, 187, 190 Rn. 41 - Linde ua; EuGH MarkenR 2004, 116, 120 Rn. 50
- Waschmittelflasche).
Nach diesen Grundsätzen verfügt die Wortfolge nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.
2. Das Zeichen ist in seiner Gesamtheit sprachüblich gebildet und wird vom Verkehr in der Bedeutung „Stadtbuch für/von/über Bremen“ ohne weiteres in seiner
verständlichen begrifflichen Bedeutung erfasst. Angesichts dieser Tatsache wird
das Zeichen aber nur in diesem Sinn, und nicht als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen verstanden werden (BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). „City“ gehört dabei zwar zum Grundwortschatz der englischen Sprache,
ist aber in die deutsche Umgangssprache eingegangen in der Bedeutung „Stadt,
Stadtzentrum“. Die deutsche Sprache kennt weitere Zusammensetzungen mit
„City“ wie z.B. „Citybahn“ (Nahverkehrszug der Deutschen Bahn AG), „Citybike“
(Fahrrad für Fahrten in der Stadt), „Citycall“ (Funkruf über kürzere Strecken;
abgedruckt in: Wahrig, Universalwörterbuch Rechtschreibung, 2002, S. 254), so
dass auch „Citybuch“ nahtlos in diese - im Wörterbuch stehende - Reihe
einzubeziehen ist. Der Verkehr kennt darüber hinaus weitere Kombinationen mit
„City-“, wie z.B. „City-Kurier“, „City-Tarif“, „City-Info“, so dass er die Verbindung
von „City-“ und „-buch“ ohne weiteres versteht.
2.1. Für die Druckereierzeugnisse der Klasse 16 ist die angemeldete Wortkombination daher lediglich eine im Vordergrund stehende Sachangabe für ein Kompendium mit Informationen über die Stadt Bremen und daher als Werktitel im Sinn
von § 5 Abs. 3 MarkenG, nicht jedoch als Marke schutzfähig. Das Publikum kennt
den Gastronomie-, Freizeit- und Stadtführer für Berlin unter dem Namen „Stadtbuch Berlin“
(www.berlinstory.de/berlinstory/presse/reisefuehrerstadtbuchberin-
02.html), einen Stadtführer
für Wien unter dem Titel „Stadtbuch Wien“
(www.libri.de/shop/action/productDetails?artiId=1453152), das „Stadtbuch Düsseldorf“ (www.ekk-art.ch/gr_design/pages/gr_stbuch.htm), das „Stadtbuch Hannover“
(www.ideenbuch.de/werbung/stadtbuch.html), das „Stadtbuch Meißen“ (www.buecher-im-gespraech.de/000001512/stadtbuch_meissen_000001512484.php)
und
wird daher auch unter der Bezeichnung „DAS CITYBUCH BREMEN“ ein ähnlich
aufgebautes Sachbuch mit Informationen zu Veranstaltungen, Ausstellungen oder
historischen Daten über oder in der Stadt Bremen erwarten.
2.2. Der Oberbegriff der Dienstleistung „Telekommunikation“ umfasst typischerweise das Sammeln, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, für die das
angemeldete Zeichen inhaltsbezogen nichts anderes darstellt als eine Plattform
zum Thema „Stadtbuch für/von/über Bremen“, also ein sog. Internet-Portal zum
gewünschten Thema. Hinzu kommt, dass Bücher mit derartigen Informationen,
insbesondere Nachschlagewerke, Telefonbücher, Branchenverzeichnisse, Reiseführer etc. häufig sowohl in Papierform, als Datenträger, aber auch direkt über das
Internet abrufbar sind. Die Stadt Flensburg bietet dementsprechend z.B. „Das
elektronische Stadtbuch ‚Flensburg von A - Z’“ im Internet (www.flensburg-online.de/az/az2.html) und ermöglicht dem Nutzer, sich Mitteilungen von A bis Z über
die Fördestadt herunterzuladen. Angesichts des üblichen Marktauftritts auch anderer Städte wird der Verbraucher in dem Zeichen daher lediglich einen Hinweis auf
eine virtuelle Informationsplattform, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis auf die Dienstleistung sehen.
2.3. Auch im Hinblick auf die Dienstleistung der Werbung ist „DAS CITYBUCH
BREMEN“ kein betriebsindividualisierender Hinweis, sondern lediglich eine Bezeichnung für das Medium, mit dessen Hilfe geworben wird. Insbesondere in Bezug auf die Dienstleistungen „Verbreitung von Werbeanzeigen, Veröffentlichung
von Werbetexten“ ist die angemeldete Zeichenfolge lediglich eine Bestimmungsangabe auf die Art des Publikationsmittels. Gerade Gastronomie-, Freizeit- und
Stadtführer eignen sich für die Platzierung von entsprechenden Werbeanzeigen
mit deren Hilfe diese Druckerzeugnisse häufig finanziert werden. Der Verkehr wird
das Zeichen daher auch hier angesichts der ohne weiteres verständlichen begrifflichen Bedeutung nur in diesem Sinn und nicht als Unterscheidungsmittel für die
Dienstleistung „Werbung“ verstehen (vgl. PAVIS PROMA BPatG 12 W (pat) 64/96
- STADT TELEFON BUCH).
3. Des weiteren unterliegt das angemeldete Zeichen dem Eintragungshindernis
gem. § 8 Abs. 2 S. 2 MarkenG. Danach ist die Eintragung solcher Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder dienen können, wobei ausreichend ist, dass das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden
Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR Int. 2004, 410 - BIOMILD;
Rs. C-326/01 P - Universaltelefonbuch und Universalkommunikationsverzeichnis).
Im Interesse der Mitbewerber muß deshalb die freie Benutzung der Bezeichnung
„DAS CITYBUCH BREMEN“ möglich bleiben. Insbesondere der Nachweis der
häufigen Benutzung in ähnlicher Form impliziert die Wahrscheinlichkeit, dass eine
Verwendung der angemeldeten Wortfolge in Zukunft auch auf Waren- und
Dienstleistungsgebieten erfolgen wird, für die bisher noch kein Nachweis möglich
ist.
Grabrucker
Baumgärtner
Dr. Mittenberger-Huber
Cl