Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 04.05.2005 – 7 W (pat) 313/04
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 313/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 199 28 602
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing.
Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-Ing. Pösentrup
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten. 10.99
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 199 28 602, dessen Erteilung am 30. Oktober 2003 veröffentlicht worden
ist, hat die Firma E… AG
in D… am 30. Januar 2004
Einspruch erhoben. Mit Schriftsatz vom 11. April 2005, eingegangen am
12. April 2005, hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf deren
Schriftsätze in den Akten verwiesen.
II.
Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG durch das Bundespatentgericht zu entscheiden.
Die Patentinhaberin hat in ihrem Schriftsatz vom 29. April 2005, eingegangen am
2. Mai 2005, bestritten, daß die von der Einsprechenden geltend gemachte Vorbenutzung öffentlich zugänglich geworden ist, da jeglicher Nachweis für einen Wareneingang der angeblichen Serienlieferungsfälle bei der Empfängerin, der M…
… AG, fehle.
Da die Einsprechende wegen der Rücknahme ihres Einspruchs am Verfahren
nicht mehr beteiligt ist und mangels ihrer Mitwirkung ein Nachweis dafür, daß die
geltend gemachte Vorbenutzung der Öffentlichkeit zugänglich geworden ist, ohne
unzumutbaren Aufwand nicht mehr erbracht werden konnte, stellt die geltend gemachte Vorbenutzung einen im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden
Stand der Technik nicht dar und muß bei der Beurteilung der Rechtsbeständigkeit
des Patents unberücksichtigt bleiben (vgl. Beschluß des BPatG 12. Senat Mitt.
1978 S 191ff).
Der von der Einsprechenden genannte druckschriftliche Stand der Technik geht
nicht über den Stand der Technik hinaus, der bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden ist, und steht der Patentfähigkeit des Patentgegenstandes
nicht entgegen. Es war deshalb kein Anlaß gegeben, das Patent zu beschränken
oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm § 59 Abs 3 und
§ 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne ausführliche sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt
insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluß vom
5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür
(S 3 Abs 2ff) zu eigen.
Tödte
Eberhard
Köhn
Dr. Pösentrup
Hu