Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 09.05.2005 – 19 W (pat) 19/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Mai 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 43 06 398.5 - 34
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Groß und
Dr.-Ing. Scholz 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H05B - hat die
am 2. März 1993 eingereichte Anmeldung durch Beschluss
vom
28. November 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand
des Patentanspruchs gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat
neue Unterlagen eingereicht, und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben, und ein Patent mit den
Unterlagen vom 14. November 2002 (Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibung) als Hauptantrag zu erteilen,
hilfsweise mit einem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen 1, 2 oder 3 gemäß Eingabe vom 2. Mai 2005.
Die Anmelderin ist ankündigungsgemäß nicht erschienen und hat mit Fax vom
4. Mai 2005 den Übergang ins schriftliche Verfahren beantragt, um zu den Hilfsanträgen entsprechend angepasste Unteransprüche und eine überarbeitete Beschreibungseinleitung vorzulegen.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Vorrichtung zum Erwärmen eines in einer Kammer (1) hinter einer
Glasplatte (4, 5) auf einem Substrathalter (2) angeordneten Substrats (3) durch die Strahlung einer ausserhalb der Kammer (1) vor
der Glasplatte (4, 5) angeordneten Lampe (6, 7), wobei innerhalb
der Kammer (1) zwischen der Glasplatte (4, 5) und dem Substrathalter (2) eine Heizscheibe (16, 17) aus einem Material mit einer
hohen Absorption im Bereich der Wellenlänge der von der Lampe
(6, 7) emittierten Strahlung und einem hohen spektralen Emissionsgrad vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Lampe
(6, 7) zum Emittieren kurzwelligen, eine Erwärmung der Glasplatte
(4, 5) weitgehend ausschließenden Lichtes, und die Heizscheibe (16, 17) zum Emittieren einer langwelligen Strahlung bei
Bestrahlung mit dem kurzwelligen Licht der Lampe (6, 7) ausgebildet ist, und dass die Heizscheibe (16, 17) auswechselbar in einer
Aufnahme (14, 15) befestigt ist.
Als der Anmeldung zugrundeliegendes Problem wird in der Beschreibung Seite 2,
Absatz 2 angegeben, eine Vorrichtung so auszubilden, dass in ihr sowohl undurchsichtige als auch transparente Substrate durch eine extern hinter einer Glasplatte angeordnete Lampe mit möglichst geringem Energiebedarf erwärmt werden
können (OS, Sp. 1, Z 47 bis 52).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil das Verfahren nach
dem erteilten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem Stand der
Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht, und weil
die Hilfsanträge unvollständig sind.
1. Als zuständiger Fachmann ist hier ein Diplom-Ingenieur (Univ.) der Fachrichtung Verfahrenstechnik mit Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Behandlung von
Substraten anzusehen.
2. Verständnis des Anspruchs 1:
Unter einer Heizscheibe mit einer hohen Absorption im Bereich der Wellenlänge
der von der Lampe emittierten Strahlung und einem hohen spektralen Emissionsgrad versteht der Fachmann nach Überzeugung des Senats eine Heizscheibe die
ähnlich dem Idealfall des „schwarzen Körpers“ viel Strahlungswärme aufnehmen
und abgeben kann. Der Fachmann weiß, dass die Wellenlängen sich mit der
Temperatur ändern, und wird deshalb den angedeuteten Wellenlängenbereichen
keine weitere Bedeutung beimessen.
Die Worte „Licht“ und „Strahlung“ wird er gleichsetzen.
Unter „kurzwelligem, eine Erwärmung der Glasplatte weitgehend ausschließendem Licht“ wird er sichtbares Licht und kurzwelliges Infrarotlicht verstehen, denn
beides kann Glas ohne größere Verluste (= Erwärmung weitgehend ausschließend) durchqueren. Der von der Anmelderin angegebene Bereich von 1,1 bis 1,3
bzw 1,4 µm (OS, Sp1, Z 67, Sp 3 Z 38) liegt ebenfalls im Bereich kurzwelligen Infrarotlichts (0,78 bis 1,4 µm).
Unter „langwelliger Strahlung“ wird er langwelligeres Infrarotlicht („langwelligeres Licht“) oberhalb dem vorgenannten Wellenlängenbereich verstehen (Sp 3, Z
53 bis 55), das dann Glas nicht mehr verlustarm durchqueren kann.
3. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht erfinderisch.
Bei der JP 06-236 216 A zieht der Senat den englischsprachigen Abstract zum
Verständnis heran. Bei der Vorrichtung nach der JP 06-236 216 A dient in Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag
die Strahlung einer ausserhalb einer Kammer vor einem Glas (Quarzglas,
das gleichzeitig die Kammer begrenzt „reaction tube 21 formed with quartz“)
angeordneten Lampe 27 zum Erwärmen eines in der Kammer hinter dem
Glas 21 auf einem Substrathalter 34 angeordneten Substrats 35, wobei innerhalb der Kammer zwischen dem Glas 21 und dem Substrathalter 34
eine Heizfläche (heating tube 26) vorgesehen ist.
Bei dem Licht der Lampe 27 handelt es sich um kurzwelliges Infrarotlicht, da es
das Glas 21 verlustarm durchqueren kann („infrared ray passes substantially
through the reaction tube“). Die Heizfläche 26 nimmt das Lampenlicht auf, erhitzt
sich dadurch und heizt den Innenraum nahezu gleichmäßig auf („The heat equalizing tube 26 generates heat...is heated by absorbing the infrared ray...in order to
almost equally heat the space“). Dazu muss sie aus einem Material bestehen das
Wärmestrahlung (von außen) aufnimmt und (nach innen) abstrahlt. Der Fachmann
wird dabei davon ausgehen, dass die Heizfläche 26 schon aus Haltbarkeitsgründen nur moderat - jedenfalls nicht auf eine der im Schutzgas betriebenen Lampenwendel vergleichbare Temperatur - aufgeheizt wird, und somit auch eine im
Vergleich zur absorbierten Wärmestrahlung langwelligere Strahlung abstrahlt.
Damit besteht die Heizfläche in weiterer Übereinstimmung mit dem Gegenstand
des Anspruchs 1
aus einem Material mit einer hohen Absorption im Bereich der Wellenlänge
der von der Lampe 27 emittierten Strahlung und einem hohen spektralen
Emissionsgrad, wobei die Lampe zum Emittieren kurzwelligen, eine Erwärmung des Glases 21 weitgehend ausschließenden Lichtes, und die Heizfläche 26 zum Emittieren einer langwelligen Strahlung bei Bestrahlung mit
dem kurzwelligen Licht der Lampe ausgebildet ist.
Die bekannte Vorrichtung dient der CVD-Beschichtung. Dabei ist es unvermeidlich, dass sich auch auf der Heizfläche 26 Beschichtungsreste ablagern, und sie
von Zeit zu Zeit entnommen und gereinigt werden muss. Damit muss auch die
Heizfläche 26 gemäß dem letzten kennzeichnenden Merkmal
auswechselbar in einer Aufnahme befestigt sein.
Als Unterschied zum Anspruch 1 verbleibt, dass das Glas und die Heizfläche als
Rohr und nicht als Glasplatte bzw Heizscheibe gestaltet ist.
Die in der Beschreibung genannte Aufgabe wird dabei mit der Umsetzung der
kurzwelligen Strahlung in eine langwelligere Strahlung durch die auswechselbare
Heizfläche in der gleichen Weise erfüllt, wie bei der Vorrichtung nach Anspruch 1.
Der Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1, hat mit der Umsetzung der
Strahlung nichts zu tun. Die ebene Ausgestaltung von Glasplatte und Heizscheibe
ist nach Überzeugung des Senats eine Frage der zweckmäßigen Raumgestaltung,
die der Fachmann abhängig von den vorgegebenen Anforderungen wie Größe
und Gestalt des Substrats, Bewegungsmöglichkeiten innerhalb der Kammer, Prozessgasführung und ähnlichem im Rahmen seiner routinemäßigen Tätigkeiten erledigen wird ohne erfinderisch tätig zu werden.
4. Damit ist der Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig.
5. Zu den Hilfsanträgen liegt jeweils nur der Anspruch 1 vor. Weitere Ansprüche
sind angekündigt, jedoch nicht eingereicht worden.
Ohne die Mitwirkung des in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Anmelders war der Senat gehindert, zu entscheiden, welche Unteransprüche in welcher Fassung dem jeweiligen Hauptanspruch folgen sollen. Denn nach dem
Grundsatz der Antragsbindung darf das Gericht ein vom vorliegenden (Haupt-
oder Hilfs-) Antrag abweichendes Patent im Erteilungsbeschwerdeverfahren nicht
erteilen. Kann den Anträgen, wie hier, aus zwingenden patentrechtlichen Gründen
nicht entsprochen werden, hat es die Beschwerde vielmehr zurückzuweisen.
Von der beantragten prozessualen Möglichkeit, von einer negativen Entscheidung
zunächst abzusehen und den Anmelder nach Übergang ins schriftliche Verfahren
auf die bestehenden Lücken hinzuweisen, um ihm auf diese Weise Gelegenheit
zur Ergänzung der Patentansprüche zu geben, hat der Senat keinen Gebrauch
gemacht. Unabhängig davon, dass ein Beteiligter keinen Anspruch auf Mitteilung
der vorläufigen Auffassung des Gerichts hat, war eine solche Verfahrensweise -
auch mit Rücksicht auf das Gebot des rechtlichen Gehörs - nicht veranlasst. Denn
dem Anmelder ist im Beschwerdeverfahren ebenso wie im vorausgegangenen
patentamtlichen Verfahren rechtliches Gehör in hinreichendem Maße gewährt
worden. Nicht nur hatte er die – von ihm auch genutzte – Gelegenheit, seine Argumente schriftsätzlich vorzutragen; ihm war überdies die Möglichkeit eingeräumt
worden, in der mündlichen Verhandlung, welche er beantragt und der Senat bei
der gegebenen Sach- und Rechtslage für sachdienlich erachtet (§ 78 Nr 1, 3
PatG) und deshalb anberaumt hatte, seine Anträge dem Ergebnis der Erörterung
allem darin, dass das Gericht in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO)
den Anmelder auf etwaige Mängel und Unklarheiten in den geltenden Unterlagen
hinweisen und auf die Formulierung erteilungsreifer Unterlagen hinwirken kann
(Schulte, PatG 7. Aufl, § 91 Rdnr 2). Wenn der Anmelder freiwillig auf das Erscheinen vor Gericht verzichtet und damit die Gelegenheit ungenutzt lässt, auch
mündlich rechtliches Gehör zu erhalten, so hat er den mangelnden Erfolg seines
Rechtsbehelfs selbst zu verantworten. Dies gilt umso mehr, als er bereits in der
Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen worden
war, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und insbesondere
auch entschieden werden kann. Er musste daher damit rechnen, dass sämtliche
patentrechtlichen Aspekte des Falles – auch soweit sie nicht Gegenstand seines
schriftsätzlichen Vorbringens gewesen sind, in der zu treffenden Entscheidung Berücksichtigung finden würden (vgl Schulte, aaO, Einl Rdnr 233, 234; § 89 Rdnr 5,
11). Bei dieser Sachlage sah sich der Senat nicht veranlasst, die ausgeschlagene
Gelegenheit zur weiteren Gewährung rechtlichen Gehörs erneut im Rahmen eines
Übergangs ins schriftlichen Verfahren zur Verfügung zu stellen (vgl. BPatG
Beschluss vom 9. September 2004, Az: 8 W (pat) 33/02).
Dr. Kellerer
Schmöger
Dipl.-Ing. Groß
Dr. Scholz
Pr