Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 09.05.2005 – 30 W (pat) 214/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 214/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 398 07 601 10.99
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 23. März 1998 in das Markenregister eingetragen und am 30. April 1998 unter
der Nummer 398 07 601 veröffentlicht worden ist WebCC für "Datenverarbeitungsprogramme; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen".
Widerspruch erhoben hat am 1. Juli 1998 die
Inhaberin der älteren, am
5. Dezember 1995 eingetragenen Marke 394 07 783 CC; deren Warenverzeichnis
lautet "Datenverarbeitungsprogramme auf Datenträgern und Datenspeichern; Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen für Dritte; Datenverarbeitungsgeräte;
Lizenznahme und -vergabe, Einsatzberatung und -unterstützung sowie Anwenderschulung bezüglich Datenverarbeitungsprogrammen".
Deren Benutzung ist bereits im Verfahren vor dem Patentamt am 21. März 2001
bestritten worden; die Widersprechende hat daraufhin Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Abstand der Markenwörter in jeder
Hinsicht ausreichend sei; da es sich bei der angegriffenen Marke um einen Gesamtbegriff handele, komme eine Prägung durch die darin enthaltenen Buchstaben CC nicht in Betracht; Benutzungsfragen könnten unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen Verwechslungsgefahr mit der ihrer Auffassung nach allein durch den Bestandteil "CC" geprägten angegriffenen Marke für gegeben.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. November 2000 und vom
10. Juni 2003 aufzuheben und die Löschung der Marke
398 07 601 anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält mit den vorgelegten Nachweisen die Benutzung nicht für glaubhaft gemacht und zudem Verwechslungsgefahr nicht für gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke die nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG mögliche Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke zulässig
erhoben hat, können bei der Entscheidung über den Widerspruch nur die Waren
und Dienstleistungen berücksichtigt werden, für die von der Widersprechenden
eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht worden ist (§ 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG).
Die Widersprechende hatte demnach die Benutzung der Marke gemäß § 43 Abs 1
Satz 2 MarkenG für die Zeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Zugang dieser
Entscheidung bei den Verfahrensbeteiligten (Juni 2005 bis Juni 2000) glaubhaft zu
machen (vgl hierzu BGH GRUR 1998, 938, 939 – DRAGON; Ströbele/Hacker
MarkenG 7. Aufl § 43 Rdn 6, 32). Glaubhaft zu machen ist dabei die Verwendung
der Marke für die eingetragenen Waren/Dienstleistungen nach Art, Zeit, Ort und
Umfang. Aus den vorgelegten Unterlagen muss sich eindeutig ergeben, in welcher
Form, in welchem Zeitraum, in welchem Gebiet und in welchem Umfang die Benutzung als Marke erfolgt ist. Diese Erfordernisse müssen insgesamt erfüllt sein.
Fehlen zB Angaben über Zeit oder Umfang der Benutzung, liegt keine ausreichende Glaubhaftmachung vor (Ströbele/Hacker aaO § 43 Rdn 81 mwN).
Soweit in der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden Z… vom 1. Oktober 2001 Umsätze für einige eingetragene Waren und Dienstleistungen für das Jahr 1999 angegeben sind, liegt dieses Jahr außerhalb des inzwischen maßgeblichen Zeitraums. Es fehlt damit schon an der
Glaubhaftmachung für eine dem Umfang nach erhebliche Benutzung der Marke.
Abgesehen davon fehlen aber auch für die in der eidesstattlichen Versicherung
behauptete Verwendung der Marke bis zum Zeitpunkt der Versicherung (Oktober
2001) Unterlagen, die eine hinsichtlich Funktion und Form rechtserhaltende Benutzung der Marke für eingetragene Waren und Dienstleistungen belegen. Die
vorgelegten Ablichtungen einer CD-Rom mit Hülle und eines Prospektblattes zeigen nicht die Verwendung der Marke CC, sondern folgende Darstellung:
siehe Abb. 1 am Ende
Die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, ist nach
§ 26 Abs 3 Satz 1 MarkenG nur rechtserhaltend, wenn die Abweichungen den
kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Davon ist auszugehen,
wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung
der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke
gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch die eingetragene Marke sieht (vgl
BGH WRP 2005, 620, 621 – FERROSOL/FERROSIL). Hier handelt es sich nach
Auffassung des Senats um eine Abweichung, die den kennzeichnenden Charakter
der eingetragenen Marke verändert. Die verwendete Form zeigt eine ausgeprägt
bildhafte Darstellung der Buchstaben C, die an Disketten erinnern, die versetzt
untereinander angeordnet sind, wobei durch die Teilüberlagerung auch eine dreidimensionale Wirkung erzielt wird, in der der obere Buchstabe C hinter dem unteren Buchstaben C liegt. Davon, dass CC die naheliegende, ungezwungene und
erschöpfende Bezeichnung für diese verwendete Bildmarke darstellt, kann unter
diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Elemente, die die Eigenart der
eingetragenen reinen Buchstabenmarke prägen, sind somit verändert.
Soweit die Ablichtungen die Angabe "Informationen über CC" enthalten, fehlt es
an der erforderlichen funktionsgemäßen Benutzung (vgl Ströbele/Hacker aaO § 9
Rdn 361 mwN). Denn hiermit erfolgt die Verwendung als Unternehmenskennzeichnung, nicht als Unterscheidungszeichen für das konkrete Produkt, wie durch
die weitere Angabe der Unternehmensbezeichnung
"C… GmbH" verdeutlicht (vgl Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn 361 mwN).
Die Benutzung der Widerspruchsmarke ist damit nicht glaubhaft gemacht. Mangels berücksichtigungsfähiger Waren/Dienstleistungen (§ 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG) bleibt es bei der Zurückweisung des Widerspruchs, so dass die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen ist.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall noch keinen
Anlaß, § 71 Absatz 1 MarkenG, da die Widersprechende möglicherweise davon
ausging, die bereits eingereichten Unterlagen belegten eine Benutzung, sie also
nicht gänzlich untätig blieb (vgl Ströbele/Hacker aaO § 71 Rdn 34).
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu
siehe Abb. 1