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BPatG Beschluss vom 10.05.2005 – 24 W (pat) 209/04

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 209/04 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 03 697.4

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 12. Juli 2004 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

A3 Abfall-Abwasser-Anlagentechnik

ist für die folgenden Waren und Dienstleistungen

„Abwasserkläranlagen; Wasserfiltriergeräte, Wasserrecyclinganlagen, einschließlich Anlagen und Geräten zur Reinigung, Aufbereitung

und Wiederverwendung von Wasser, insbesondere von Leichtflüssigkeiten sowie von Fetten oder Ölen aus Schmutzwasser, ebenfalls

zur Trennung von Sinkstoffen aus Schmutzwasser; Membranbelebungsanlagen, insbesondere zur Behandlung von hochbelasteten Industrieabwässern aus der Textil-, Nahrungsmittel- und chemischen

Industrie; Flotationsanlagen zur Vorbehandlung feststoffbelasteter

Abwässerströme; Anlagen zur Behandlung von Schiffsabwasser;

Anlagen zur Aerobisierung von Deponien; Anlagen zur mechanischbiologischen Abfallbehandlung; Anlagen zur Biogaserzeugung aus

organischen Abfällen, insbesondere aus Speiseresten, Gülle und

Cofermenten; Filteranlagen zur Reinigung von Abluft, insbesondere

aus Bioabfall- und Biogasanlagen; Überwachungs- und Steuerungseinrichtungen für alle vorgenannten Anlagen und Geräte; Entwicklung, Bau und Konstruktionsplanung sowie Installation und Reparatur

und/oder Störungsanalyse von Wasser-, Abwasser- und Abfallentsorgungsanlagen“

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Mit Beschluß vom 12. Juli 2004 hat die mit einer Angestellten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts

die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs 1, 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, daß die

als Marke angemeldete Wortfolge „A3 Abfall-Abwasser-Anlagentechnik“ im Sinn

einer sich auf die Autobahn A3 beziehenden Abfall-Abwasser-Anlagentechnik

verstanden werde, da „A3“ die gängige Bezeichnung für die Autobahn A3 sei. In

Verbindung mit den beanspruchten Waren würden die angesprochenen

Verkehrkreise die angemeldete Marke daher ohne besondere Überlegungen und

weitere gedankliche Zwischenschritte als Bezeichnung ihres Verwendungszwecks

auffassen, im Rahmen einer auf die A3 bezogenen oder an der A3 stattfindenden

Abfall-Abwasser-Analgentechnik eingesetzt zu werden. In Verbindung mit den

beanspruchten Dienstleistungen, die sich mit einer solchen Abfall-Abwasser-

Anlagentechnik befassen und auf deren Entwicklung, Erhaltung und Verbesserung

gerichtet sein könnten, weise die Marke auf deren Gegenstand hin. Im Hinblick auf

den mithin im Vordergrund stehenden beschreibenden Charakter des Ausdrucks

„A3 Abfall-Abwasser-Anlagentechnik“ werde dieser nicht als betrieblicher Herkunftshinweis für die von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen

verstanden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung

fehlt der angemeldeten Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Denn

ungeachtet einer möglichen beschreibenden Bedeutung der Wortfolge „Abfall-Abwasser-Anlagentechnik“, könne dem angemeldeten Gesamtzeichen mit der vorangestellten Buchstaben-/Zahlenkombination „A3“ kein für die in Frage stehenden

Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Die Buchstaben-/Zahlenkombination „A3“ sei keineswegs eindeutig nur als die Abkürzung für die Autobahn „A3“ zu verstehen, sondern, wie dem von der Markenstelle beigefügten Internet-Auszug eines Online-Lexikons zu entnehmen sei, ua auch als Bezeichnung für ein genormtes Papierformat, ein Fahrzeugmodell der Firma Audi oder eine Beamten-Besoldungsgruppe in

Deutschland. Keine dieser Bezeichnungen weise einen beschreibenden Bezug zu

den Waren und Dienstleistungen der Anmeldung auf. Doch auch in der von der

Markenstelle angenommenen Bedeutung einer auf die Autobahn A3 bezogenen

oder an der Autobahn A3 stattfindenden Abfall-Abwasser-Anlagentechnik lasse

die angemeldete Marke keinen beschreibenden Aussagegehalt erkennen. Der

Hinweis auf eine Autobahn stelle zunächst keine konkrete Ortsangabe dar, die als

geographische Herkunftsangabe für die Waren und Dienstleistungen geeignet

wäre. Außerdem erscheine es fernliegend und konstruiert, eine spezielle, auf die

Autobahn A3 bezogene Abfall-, Abwasser- oder Anlagentechnik anzunehmen, da

sich eine Autobahn grundsätzlich nicht von anderen Autobahnen unterscheide.

Mangels einer Bedeutung, die wesentliche Eigenschaften der angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibe, sei die angemeldete Marke darüber hinaus

auch nicht gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Nach Auffassung des

Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke keine Schutzhindernisse

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die

Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua EuGH MarkenR 2002, 231, 235 (Nr 35)

„Philips/Remington“; MarkenR 2003, 187, 190 (Nr 40) „Linde ua“; MarkenR 2004,

116, 120 (Nr 48) „Waschmittelflasche“). Enthält eine Wortmarke einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen

ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfaßt wird, ist der angemeldeten

Bezeichnung die Eintragung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu

versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen

Anhalt dafür, daß der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl BGH

GRUR 2001, 1153 „anti KALK“; GRUR 2005, 417, 418 f „BerlinCard“). Entgegen

der Markenstelle vermag der Senat jedoch einen solchen ohne weiteres faßbaren,

die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sachlich beschreibenden Begriffsgehalt der angemeldeten Marke „A3 Abfall-Abwasser-Anlagentechnik“ in ihrem

maßgeblichen Gesamteindruck (vgl BGH GRUR 2002, 261, 262 „AC“; EuGH

GRUR 2004, 943, 944 (Nr 28) „SAT.2“) nicht zu erkennen.

Sicherlich wird man die Wortfolge „Abfall-Abwasser-Anlagentechnik“ als bloße

Sachangabe beurteilen können, welche die Technik spezifiziert, der die beanspruchten Anlagen, Geräte und Dienstleistungen angehören. Demgegenüber läßt

sich der vorangestellten Buchstaben-/Zahlenkombination „A3“ kein Begriffsinhalt

entnehmen, der Merkmale der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf

dem Gebiet der Abwasser- und Abfalltechnik selbst oder sonstige bedeutsame,

mit diesen Waren und Dienstleistungen unmittelbar zusammenhängende Umstände bezeichnen würde (vgl BGH aaO „BerlinCard“). Insbesondere in der von

der Markenstelle herangezogenen Bedeutung als Kurzbezeichnung einer deutschen Autobahn, der „A3“, die von der niederländischen Grenze bei Elten über

778 km bis zur Grenze nach Österreich bei Suben führt (vgl Internet-Ausdruck aus

dem Net-Lexikon idAnl z Beschluß d Markenstelle), erschließt sich kein hinreichend enger Sachbezug zu den von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen. Zunächst weist die Anmelderin zutreffend darauf hin, daß die Kurzbezeichnung der Autobahn A3 – zumal in Alleinstellung, ohne nähere Angaben, an

welcher Stelle oder Ausfahrt der quer durch Deutschland verlaufenden Autobahn

sich der Herstellungs- bzw Dienstleistungsbetrieb genau befindet – nicht als Hinweis auf die geographische Herkunft der Waren und Dienstleistungen verständlich

ist. Aber auch im Hinblick auf Art, Beschaffenheit, Verwendungszweck oder sonstige Merkmale von Anlagen der Abfall- und Abwassertechnik sowie darauf bezogener Dienstleistungen läßt sich kein sinnvoll erscheinender Sachzusammenhang

mit der Autobahn A3 herstellen. Zwar gibt es nach den Recherchen des Senats

zumindest auf dem Gebiet der Abwassertechnik spezielle Verfahren zur Behandlung von Straßenabwässern, weshalb insoweit ggf dem allgemeinen Begriff

„Straße“ ein Hinweis auf den speziellen Einsatzbereich der Abwasser-Anlagentechnik („Straßen Abwasser-Anlagetechnik“) entnommen werden könnte. Möglicherweise wäre eine solche Beurteilung auch noch bei der Verwendung des Begriffs „Autobahn“ („Autobahn Abwasser-Anlagentechnik“) gerechtfertigt, da Autobahnen gegenüber anderen Straßen etliche bauliche und konstruktionstechnische

Besonderheiten aufweisen. Unter Berücksichtigung vernünftiger technischer und

wirtschaftlicher Erwägungen erachtet es der Senat hingegen für ausgeschlossen,

daß es Anlagen und Geräte der Abwasser-, und erst recht Abfalltechnik gibt, die

nach ihren objektiven Produktmerkmalen speziell für den Einsatz auf oder an der

Autobahn A3 bestimmt und geeignet sind. Die Autobahn A3 unterscheidet sich

von anderen Autobahnen nur hinsichtlich ihres geographischen Verlaufs. Dafür

aber, daß die konkrete Streckenführung besondere Anforderungen an die Beseitigung oder Behandlung von Autobahnabwässer oder gar Autobahnabfall stellen

würde, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Markenstelle hat hierzu keine Feststellungen getroffen und auch die Recherchen des Senats waren insoweit ergebnislos. Ebensowenig lassen sich andere Bedeutungen der Buchstaben-/Zahlenfolge „A3“ ermitteln, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen

eine im Vordergrund stehende beschreibende Sachaussage zugeordnet werden

könnte.

Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der Buchstaben-/Zahlenkombination „A3“

und damit der angemeldeten Marke insgesamt die Unterscheidungskraft abzusprechen. Als willkürlich gebildete Kombination aus einem Buchstaben des Alphabets und einer einstelligen Zahl, ohne eine konkret waren- oder dienstleistungsbeschreibende Bedeutung ist der Bestandteil „A3“ generell als Herkunftshinweis geeignet (vgl BPatGE 38, 212, 217 „A3“). Ferner gibt es keine Anhaltspunkte dafür,

daß die Zusammenstellung des Buchstabens „A“ mit der Zahl „3“ besonderen Bezeichnungsgepflogenheiten auf dem hier in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungsgebiet der Abfall- und Abwasseranlagentechnik entspricht und die angesprochenen Verkehrskreisen dem Markenbestandteil „A3“ deshalb einen beschreibenden Inhalt unterstellen werden (vgl BGH MarkenR 2002, 285, 287 „B-2

alloy“).

Nachdem die Buchstaben-Zahlenkombination „A3“ keine die beanspruchten Waren und Dienstleistungen konkret beschreibende Bedeutung besitzt, besteht die

angemeldete Marke ferner nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben iSd

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Ihr kann daher auch nach dieser Bestimmung die Eintragung nicht versagt werden.

Dr. Ströbele

Guth

Kirschneck

Bb