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BPatG Beschluss vom 10.05.2005 – 27 W (pat) 139/04

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am:

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 20 681.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2005 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluss vom 7. April 2004 die Anmeldung der im Folgenden abgebildeten

Marke

(Beschreibung laut Anmeldung: „Positionsmarke in Form eines kleinen rechteckigen Zusatzetiketts von wenigstens 12 mm Breite und 3 mm Höhe, angeordnet an

der Unterseite eines sog. Hauptetiketts, das sich bei Hosen, insbesondere bei

Jeanshosen, am Hosenbund oberhalb der rechten Gesäßtasche befindet“)

für

„Bekleidung, nämlich Hosen“

gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung

hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke entbehre für die in Anspruch genommenen Waren jeglicher Unterscheidungskraft. Bei Anwendung der gleichen Prüfungsmaßstäbe, wie sie auch für andere Marken gelten würden, könne für die angemeldete Marke eine betriebskennzeichnende Eigenprägung, die die erforderliche Unterscheidungskraft vermitteln könnte, nicht festgestellt werden. Das Publikum sei gerade bei Hosen, insbesondere Jeanshosen, an die unterschiedlichste

Platzierung von Zusatzetiketten gewöhnt, zudem würden diese sehr verbreitet gerade im Bereich oberhalb der Gesäßtasche und unterhalb des sog. Hauptetiketts

angebracht, so dass das Publikum keine Veranlassung habe, ein Etikett in der von

der Anmelderin beanspruchten Position als einen Hinweis auf einen bestimmten

Hersteller anzusehen. Aus den von der Anmelderin nicht näher konkretisierten

Voreintragungen des Unternehmens L… könne die Anmelderin

für das

vorliegende Verfahren nichts Maßgebliches herleiten. Ob die angemeldete Marke

auch einem Freihaltebedürfnis unterliege, könne wegen der bereits mangelnden

Unterscheidungskraft dahinstehen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hält das angemeldete Zeichen für die beanspruchten Waren für unterscheidungskräftig und

nicht freihaltebedürftig. Sie trägt vor, nach ihrer Kenntnis sei sie die einzige

Herstellerin, die die beanspruchte Position für ein Zusatzetikett am Hauptetikett

nutze. Sie, die Anmelderin, dürfe nicht daran gehindert werden, die von ihr beanspruchte Position des Zusatzetiketts für sich zu monopolisieren, wie dies auch

dem Unternehmen L…Co. gelungen sei, das über einschlägige Positi

onsmarken verfüge und diese erfolgreich verteidige.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle

ausgeführt, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten

Waren das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach

Ein Positionierungszeichen ist wie jedes andere markenfähige Zeichen nur dann

als Marke schutzfähig, wenn es für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen konkrete Unterscheidungskraft besitzt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR

2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 Roximycin). Dabei ist

grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch

so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits auf die vermutete Wahrnehmung eines

durchschnittlich

informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR 2003, 604, 605 - Libertel;

GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2).

Nach diesen Grundsätzen ist das von der Markenstelle mit zutreffender Begründung angeführte Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu bejahen,

das der Senat nach erneuter eigener Prüfung ebenfalls für gegeben ansieht. Der

angemeldeten Marke fehlt die erforderliche konkrete Eignung zur Identifizierung

der Herkunft der beanspruchten Waren. Bei der Marke soll es sich nach den eigenen Angaben der Anmelderin um ein „Zusatzetikett“ handeln. Zweck derartiger

Zusatzetiketten ist es jedoch üblicherweise nicht, für den Verbraucher als Herkunftshinweis zu dienen, sondern um ihn über die Marke des Produkts oder sonstige wesentliche Angaben wie Größe, Preis, Stoffqualität, Pflege der Ware usw. zu

informieren. Angesichts dieser Gewohnheit besteht für den Verkehr auch keine

Veranlassung, ein Zusatzetikett als Herkunftshinweis anzusehen. Soweit die Anmelderin die Eintragung der angemeldeten Marke unter Hinweis auf die bereits in

gewissem Umfang erfolgte rechtliche Monopolisierung bestimmter Zusatzetiketten

des Unternehmens L…Co. auf Jeanshosen durchsetzen will, ist dem

nicht nur entgegenzuhalten, dass den insofern eingereichten Unterlagen eine als

„TAB“ (=engl.: Etikett, Kennschild) bezeichnete Marke zu entnehmen ist, hinsichtlich derer keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie in den dort genannten Benelux-

Staaten aufgrund originärer Unterscheidungskraft eingetragen worden ist und

nicht kraft Verkehrsdurchsetzung. Zweifel ergeben sich insoweit aus dem von der

Anmelderin als Anl. 5 eingereichten Vergleich, den sie mit der betreffenden Konkurrentin abgeschlossen hat. Dort heißt es im Hinblick auf die nicht näher individualisierbare Marke auf S. 5: „…has…aquired considerable notoriety throughout

the world…“. Diese von dem Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten

Zweifel sind von der Anmelderin nicht entkräftet worden. Selbst wenn dies aber

geschehen wäre, die Marke „TAB“ also von der Markenbehörde in den Benelux-

Staaten von Haus aus als unterscheidungskräftig angesehen worden sein sollte,

ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Denn die für die Eintragung

von Markenanmeldungen zuständigen nationalen Stellen haben jeweils eigenständig und in diesem Rahmen umfassend und streng zu prüfen, ob der jeweils

angemeldeten Marke Eintragungshindernisse entgegenstehen, die eine Monopolisierung zugunsten des Anmelders nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, MarkenR 2005,

22, 27 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; MarkenR 2003, 227, 229 – Libertel). Im vorliegenden Fall sind jedoch keinerlei überzeugenden Gründe dafür

ersichtlich, dass der angemeldeten Marke eine Unterscheidungskraft zukommen

könnte, selbst wenn die Anmelderin die in Anspruch genommene Positionierung

des Zusatzetiketts als einzige Wettbewerberin nutzen sollte. Denn es ist weder

dargelegt noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen der Verkehr gerade die

von der Anmelderin gewählte Positionierung des Zusatzetiketts als Hinweis auf

einen bestimmten Hersteller ansehen sollte.

Danach kann dahinstehen, ob auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist.

Dr. van Raden

Schwarz

Prietzel-Funk

Na