Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 10.05.2005 – 33 W (pat) 57/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 57/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 301 25 119
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 36 vom 17. Dezember 2003 aufgehoben.
Aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 22 633 wird die
Löschung der Marke 301 25 119 angeordnet.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der für
„Versicherungs- und Finanzwesen“
am 19. April 2001 angemeldeten und am 10. September 2001 registrierten Marke
301 25 119
ÖVB Prämien-Rente
aufgrund der am 8. Juni 1998 für die Dienstleistungen
„Vermittlung von Kapitalanlagen, Immobilienanlagen, Bausparverträgen und Versicherungsverträgen; Anlagenberatung“
eingetragenen Marke 398 22 633
OVB
Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat den Widerspruch durch Beschluss vom
17. Dezember 2003 zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen identisch seien und mangels anderweitiger Anhaltspunkte von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
auszugehen sei. Der insoweit zu fordernde Abstand werde jedoch von der angegriffenen Marke eingehalten. Bei der Prüfung der Markenähnlichkeit sei nach gefestigter Rechtsprechung stets vom Gesamteindruck der beiden Marken auszugehen. Im vorliegenden Fall verfüge die jüngere Marke neben dem schutzbegründenden Bestandteil „ÖVB“ aber auch über eine glatt beschreibende Komponente,
nämlich „Prämien-Rente“. Es stünden sich insoweit die Kurzwortmarken „OVB“
und „ÖVB“ gegenüber, die im Anfangsbuchstaben voneinander abweichen würden. Es handle sich um gut überschaubare dreisilbige Kurzwörter. Durch die
schriftbildlich gut erkennbaren, zusätzlichen Punkte auf dem „O“ bei der angegriffenen Marke und die unterschiedliche Aussprache des dunkel klingenden Vokals
„O“ und des eher hell klingenden Umlautes „Ö“ sei ein ausreichender Markenabstand gegeben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie hat sich im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht geäußert. Im Verfahren vor der Markenstelle hatte sie ausgeführt, dass bei der Widerspruchsmarke
aufgrund der bundesweiten Werbung eher eine verstärkte Kennzeichnungskraft
anzunehmen sei. Im Hinblick auf die Identität der sich gegenüberstehenden
Dienstleistungen sei der erforderliche Abstand nicht gewahrt. Die angegriffene
Marke werde von „ÖVB“ geprägt. Die „Umlaut-Pünktchen“ über dem ersten Buchstaben könnten leicht übersehen werden und kämen häufig auch bei der druckbildlichen Darstellung des „O-Umlauts“ nicht deutlich zum Vorschein.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass die beiderseitigen Marken sich nicht verwechselbar nahe kämen. Der Verkehr sei an die verbreitete Verwendung von abgekürzten Unternehmenskennzeichen und Firmenkürzel gewöhnt und schenke den Einzelheiten derartiger Buchstabenmarken die gebührende Aufmerksamkeit. Es sei von einer
schwachen Kennzeichnungskraft von Buchstabenmarken auszugehen, aus der
sich ein entsprechend geringerer Schutzumfang ergebe. Hinzu komme, dass sich
die Unterschiede am Wortanfang befänden, dem der Verkehr grundsätzlich eine
größere Aufmerksamkeit widme.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG für
gegeben.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von der
Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und
andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen
ist (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508
- ATTACHE/TISSERAND). Darüber sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die
Kennzeichnungskraft der älteren Marke
(EuGH aaO
- Lloyd; BGH aaO
- ATTACHE/TISSERAND; GRUR 1999, 995 - HONKA). Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so dass z.B. ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw. durch einen höheren Grad am Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann
(stRspr BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/Etop). Nach diesen Grundsätzen ist im
vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
1. Nachdem Benutzungsfragen hier nicht angesprochen worden sind, ist für die
Frage der Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Versicherungswesen in der jüngeren Marke ist identisch mit der Vermittlung von „Versicherungsverträgen“; auch „Finanzwesen“ in der jüngeren Marke liegt im Identitätsbereich zu „Anlagenberatung“ und „Vermittlung von Kapitalanlagen“.
Grundsätzlich ist bei Buchstabenmarken, wie der hier vorliegenden Widerspruchsmarke, nicht anzunehmen, dass diesen nur eine schwache Kennzeichnungskraft zukommt. An diesen früher geltenden Grundsätzen kann nicht mehr
festgehalten werden, weil nach der Rechtslage unter der Geltung des Markengesetzes von der früher zugrundegelegten unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung
eines Freihaltungsbedürfnisses (vgl § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG) nicht mehr ausgegangen werden kann (BGH MarkenR 2002, 332 - DKV/OKV).
Der Senat legt seiner Beurteilung allerdings zugunsten der Markeninhaberin auch
keine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - wie von der Widersprechenden behauptet - zugrunde.
3. Den
insoweit erforderlichen erheblichen Abstand halten die sich
gegenüberstehenden Marken in klanglicher Hinsicht nicht ein. Dabei ist davon
auszugehen, dass die jüngere Marke durch den Bestandteil „ÖVB“ geprägt wird.
Zwar ist es grundsätzlich nicht zulässig, aus einer angegriffenen jüngeren Marke
ohne weiteres ein Element herauszugreifen und dessen Übereinstimmung mit der
Widerspruchsmarke festzustellen (BGH GRUR 1996, 90 - Springende Raubkatze).
Der Bestandteil „Prämien-Rente“ in der angegriffenen Marke hat jedoch einen beschreibenden Begriffsinhalt und weist auf das von der Markeninhaberin vertriebene Produkt hin.
Die sich somit gegenüberstehenden Begriffe „ÖVB“ und „OVB“ kommen sich
klanglich zu nahe. Die hier angesprochenen Verkehrskreise, teils Fachkreise, teils
das allgemeine Publikum schenken zwar den Wortanfängen - insbesondere auch
bei Kurzwörtern wie im vorliegenden Fall - besondere Aufmerksamkeit.
Die Marken unterscheiden sich jedoch lediglich hinsichtlich des dunkler ausgesprochenen „O“ der Widerspruchsmarke und „Ö“ in der angegriffenen Marke, das
etwas heller klingt. Das „Ö“ der angegriffenen Marke ist als Umlaut „OE“ von „O“
abgeleitet und enthält diesen Vokal quasi ebenfalls mit. Insbesondere auch bei
telefonischer Inanspruchnahme der identischen Dienstleistungen ist eine Verwechslung daher nicht auszuschließen.
4. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass aus Gründen
der Billigkeit eine der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.
Winkler
Kätker
Dr. Hock
Cl