Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 11.05.2005 – 29 W (pat) 145/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Mai 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 18 815.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin
Dr. Mittenberger-Huber 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
GigaLan
soll – nach einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in
der Beschwerde (B. 12 d. A.) – nur noch für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9: Geräte und Anlagen der Nachrichtentechnik; Teilnehmerendgeräte zur
Verwendung in Telekommunikationsnetzen, insbesondere Mobiltelefone und deren Zubehör, nämlich AnschlusskabeI, Antennen, Halterungen, Batterien, Ladegeräte, Netzgeräte; Datenübertragungsgeräte,
Datencodier- und Datendecodiergeräte; vorgenannte Waren auch zur
Datenkommunikation über kabelgebundene und drahtlose Fernmeldenetze zur Datenfernübertragung;
Klasse 16: Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Broschüren;
Klasse 35: Entwicklung und Projektierung von Telekommunikationsnetzen,
Informationsverarbeitungsdiensten sowie -einrichtungen; Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Telekommunikationsnetzes erbracht werden, nämlich Erstellung von Funknetzplanung, Erbringung von Messdienstleistungen zur Planung, zum Betrieb
und zur Qualitätssicherung des Telekommunikationsnetzes; Planung
und Realisierung von Telekommunikationsvorhaben, nämlich Aufbau,
Modernisierung und Betrieb von Telekommunikationseinrichtungen;
betriebswirtschaftlich-organisatorische Beratung bei der Planung und
Realisierung von Telekommunikationsvorhaben sowie im Bereich der
Kommunikationstechnologie;
Klasse 37: Aufbau, Vermietung, Wartung und Reparatur von Geräten und Anlagen der Telekommunikationstechnik und von Telekommunikationsnetzen sowie dazu zugehörigen Einrichtungen und Teilen davon;
Klasse 38: Telekommunikationsdienstleistungen; Betrieb eines Telekommunikationsnetzes, insbesondere eines Mobilfunknetzes; Betrieb eines
Fernsprech-, Fernsprechdienst- und Funkdienstnetzes;
Klasse 42: Übermittlung von Nachrichten/Informationen via Internet; Vermittlung
von Telekommunikationsdienstleistungen über Internet; Zugangsvermittlung ins Internet; E-Mail-Dienste; Internet-Dienste, nämlich Aufbau,
Bereitstellung, Betrieb und Wartung von Netzwerken sowie Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet; technische Beratung bei
der Planung und Realisierung von Telekommunikationsvorhaben
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 14.3.2003 zurückgewiesen, da es sich um eine
freihaltebedürftige, unmittelbar beschreibende Sachangabe ohne jegliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG handle. Das angemeldete Zeichen sei eine sprachüblich gebildete Wortkombination aus dem Wortbildungselement “Giga” und der Abkürzung “Lan”. Das Wortbildungselement “Giga”
habe allgemein die Bedeutung “besonders groß” und stehe in Wortzusammensetzungen gängigerweise an erster Stelle. “Lan” sei die bekannte Abkürzung für “local area network”. Der Aussagegehalt des Zeichenwortes könne daher mit “besonders großes lokales Netzwerk” wiedergegeben werden.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vom 14.5.2003 (Bl. 5 ff. d. A.) trägt
der Anmelder vor, dass der Verkehr den Bestandteil “Lan” als Phantasiesilbe oder
als Anfangssilbe eines Begriffs verstehe, nicht aber für die Abkürzung von “local
aera network“ halte. Der Bestandteil “Lan” im Zeichenwort sei bereits wegen seiner Schreibweise von der Abkürzung “LAN” zu unterscheiden. Darüber hinaus
wohne ihm eine gewisse Mehrdeutigkeit inne, da es sich dabei auch um die Abkürzung für “landing aid“ handle. Damit lasse der Gesamtbegriff “GigaLan” keine
konkrete Deutung zu. Ein Freihaltebedürfnis könne nicht bejaht werden, da “local
area network” per definitionem auf ein Computernetzwerk gerichtet sei, die beanspruchten Waren sich aber allgemein auf drahtlose Telekommunikationsnetzwerke
bezögen.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.5.2005 übergibt der Anmelder ein Waren-
und Dienstleistungsverzeichnis das für alle Klassen einen Disclaimer enthält, der
wie folgt lautet: “…, sämtliche vorgenannten Waren/Dienstleistungen nur zur
Datenkommunikation über kabelgebundene und drahtlose Fernmeldenetze zur
Datenfernübertragung“.
Der Anmelder beantragt (Bl. 37 d. A.),
1) den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 vom 14.3.2003
aufzuheben,
2) hilfsweise auf der Grundlage des eingeschränkten Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss der Markenstelle ist rechtmäßig. Der angemeldeten Wortfolge “GigaLan“
fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft
gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Darüber hinaus besteht ein Freihaltebedürfnis
gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; BGH GRUR 2001,
1153, 1154 - antiKALK; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2004, 683, 684
- Farbige Arzneimittelkapsel; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Da nur das
Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein
großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, d. h. jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH
GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Kann einem Zeichen für die in Frage
stehenden Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, oder handelt es sich auch sonst um eine
verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die
vom Verkehr, etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so
fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK;
BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten
- Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ
2001, 398 - LOOK, BGH WRP 2002, 1073, 1074, 1075 - BONUS II).
Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH MarkenR
2003, 187, 190 Rn. 41 - Linde ua; EuGH MarkenR 2004, 116, 120 Rn. 50
- Waschmittelflasche).
Nach diesen Grundsätzen verfügt die Wortmarke nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft.
1.1 Das angemeldete Zeichen ist eine Kombination aus den Bestandteilen
“Giga” und “Lan”. Dieser Eindruck wird durch die Binnengroßschreibung des Bestandteils “Lan” noch verstärkt. “Giga” wird in zusammengesetzten Wortverbindungen allgemein als Präfix gebraucht und beschreibt eine Einheit der Größenordnung eine Milliarde, nämlich 109 (http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Vorsilben_fẪ¼r_MaẪ□einheiten). In diesem Sinne ist das Präfix “Giga” auch in der Bedeutung “besonders groß” geläufig. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist es
vor allem aus den beiden Begriffen “Gigabyte” (einer Datenmengengröße) und “Gigahertz” (einer Taktungsgröße – 109/s – Stellvertretend für eine Geschwindigkeit) bekannt. “Lan” als Akronym für “local area network“ kennt der Verkehr in Zusammenhang mit einer Datenübertragung von bzw. zu einer Datenverarbeitungsstation als Bestandteil eines Netzwerkes. LAN- und W(ireless)LAN-Verbindungen
sind (kabellose) Verbindungen zwischen zumindest zwei Datenverarbeitungsstationen. Diese Verbindung wird zur Datenübertragung verwendet und dient häufig
dazu, einen Internetzugang für den Computer über einen Telefonanschluss bereitzustellen. Der Aussagegehalt des Zeichenwortes “GigaLan” kann daher mit “besonders großes und schnell verbundenes Netzwerk” wiedergegeben werden. Dies
ist für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich.
Ähnliche Begriffe werden auf dem Gebiet der Telekommunikation bereits verwendet, wie z. B. in der Werbung oder in Fachtexten: “Die theoretische Datentransferrate von Gigabit-LAN ist mit 1.000 MBit/s (125 MByte/s) geradezu traumhaft!“
(www.pcgames.de/?article_id=331422). “Daher spielt Gigabit-LAN bei den billigeren
nicht modularen Switches
noch
eine
untergeordnete Rolle.“
(www.heise.de/newsticker/meldung/56613). “Heute geht die Entwicklung vom LAN
über Wide Area Networks (WAN) und Metropolitan Area Networks (MAN) hin zu
Global Area Networks (GAN) und den virtuellen Netzen …“ (WissenHeute Jg. 58,
Heft 2/2005, S. 100). Diese Begriffe werden immer im Kontext von Netzwerken,
Datentransfer, oder Telekommunikation im allgemeinen verwendet. Das angemeldete Zeichen wird im Sprachgebrauch der Internetuser bereits ebenfalls im Sinne
eines besonders großen Netzwerks benutzt: “Das mainboard hat mal gigaLAN und
nForce ne LAN
connection halt mit 2x Rj-45.“
(www.winboard.org/-
lofiversion/index.php/t17994.html). Die Firma Fast Network Solutions wirbt im
Internet mit “GIGALAN“ als einziger Alternative zu teuren Standleitungen mit
folgenden Worten: “Mit Beginn dieses Jahres haben wir unser leistungsstarkes
Funknetz erheblich erweitert. Neben dem bereits erschlossenen Großraum
Göppingen ist ab sofort GigaLan auch bis Kirchheim und Aichelberg verfügbar.“
(www.i-netpartner.de/). Bei der sachbeschreibenden Verwendung des Begriffs
kommt es im übrigen nicht darauf an, ob der Anmelder selbst den Begriff in dieser
Form verwenden (BGH GRUR 2003, 436 - Feldenkrais).
1.2. Angesichts der beschreibenden Verwendung von “GigaLan“ im Bereich der
Kommunikationstechnologie erschöpft sich das Zeichen hinsichtlich der in Klasse 9 beanspruchten Waren in einem Sachhinweis auf den Einsatzbereich und Verwendungszweck. Die Geräte sowie die zugehörige Software eignen sich zur besonders schnellen Datenübertragung in einem großen Netzwerk. Gleiches gilt für
sämtliche im Bereich der Telekommunikation beanspruchten Dienstleistungen, die
entweder auf die Entwicklung und den Betrieb von Netzwerken, einschließlich des
Internets (world-wide-web) gerichtet, oder die besonders groß sein können und
zudem Daten verschiedenster Art und sonstige Informationen schnell und effizient
übertragen, so dass leistungsfähige Kommunikationsnetze entwickelt bzw. zur
Verfügung gestellt werden.
Bei den “Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Broschüren” ist das angemeldete Zeichen lediglich ein schlagwortartiger Hinweis auf den Inhalt, um thematisch auf darin enthaltene Informationen über Netzwerke und deren Komponenten
hinzuweisen.
Da sich die Bezeichnung “GigaLan“ in einer beschreibenden, ohne weiteres verständlichen Aussage erschöpft, erfasst das Publikum das angemeldete Zeichen
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nur als Sachangabe und nicht
als Hinweis auf die Herkunft aus einem Unternehmen (EuGH GRUR 2004, 1027
Rn. 42 ff - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Dem Zeichen fehlt damit jegliche Unterscheidungskraft.
2. Die Bezeichnung “GigaLan“ ist freihaltebedürftig gem. § 8 Abs. 2 S. 2
MarkenG. Danach ist die Eintragung solcher Marken ausgeschlossen, die nur aus
Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen oder
dienen können, wobei ausreichend ist, dass das Zeichen zumindest in einer seiner
möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR Int. 2004, 410 - BIOMILD). Wie bereits
ausgeführt, verwendet der Verkehr die Begriffe “GigaLAN”, “Gigabit-LAN” und
“G-LAN” für ein Ausstattungsmerkmal von Festplatten/Mainboards sowie für die
Datenübertragung. Der Begriff kann daher nicht monopolisiert werden, sondern
muss Mitbewerbern des Anmelders ebenfalls zur Verfügung stehen. Der Annahme
eines Freihaltebedürfnisses steht auch die von den Regeln der Schreibweise
abweichende Darstellung nicht entgegen. Die unterschiedliche Schreibweise des
Bestandteils “Lan” zu der geläufigen Buchstabenfolge “LAN” (für “local area
network”) tritt zum einen in der Wahrnehmung des Verkehrs aufgrund der
verbreiteten Benutzung von Handy, Computer, E-mail und Internet und der
infolgedessen schwindenden Bedeutung von Groß- und Kleinschreibung in den
Hintergrund. Zum anderen ist die Binnengroßschreibung des Buchstaben “L“ ein
gängiges, werbeübliches Gestaltungsmittel und vermag angesichts des glatt
beschreibenden Aussagegehalts des Begriffs “GigaLan“ die Schutzfähigkeit des
Zeichens nicht zu begründen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK).
3. Die im Rahmen des Hilfsantrags erklärte Einschränkung des Verzeichnisses
“sämtliche vorgenannten Waren bzw. Dienstleistungen nur zur Datenkommunikation über kabelgebundene und drahtlose Fernmeldenetze zur Datenfernübertragung” vermag nicht die Schutzfähigkeit des Zeichens zu begründen. Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Eintragung eines Waren und Dienstleistungen beschreibenden Wortes, bei der die Waren und Dienstleistungen ausgenommen sind, die das beschriebene Merkmal aufweisen, die
Rechtssicherheit nicht gewährleistet. Mitbewerber, denen die Marke als Kennzeichen der betreffenden Waren und Dienstleistungen am Markt begegnet, sind über
die rein merkmalsbezogene Einschränkung regelmäßig nicht informiert mit der
Folge, dass sie von einem vollumfänglichen Schutz ausgehen und auf die Verwendung des Zeichens auch für die Waren und Dienstleistungen verzichten, die
das von der Einschränkung betroffene Merkmal aufweisen (EuGH GRUR Int.
2004, 500 Rn. 114 ff. - Postkantoor). Dies entspricht im Ergebnis der deutschen
Rechtsprechung, wonach nur eine Einschränkung nach der gattungsmäßigen Art
oder Zweckbestimmung der Waren und Dienstleistungen den Schutzbereich der
Marke wirksam einschränkt (vgl. BGH GRUR 1961, 181, 182 - Mon Chéri; BPatG
GRUR 2004, 61, 61 - BVerwGE; Fezer, Markengesetz, 3. Aufl., § 32 Rn. 39; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 32 Rn. 14; Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl., § 8 Rn. 290, 491).
Grabrucker
Baumgärtner
Dr. Mittenberger-Huber
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