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BPatG Beschluss vom 18.09.2007 – 27 W (pat) 31/07

27. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. September 2007

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 66 025.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2007 durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Albrecht sowie der Richter Schwarz und Dr. van Raden 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

GIGASPIELE

Die Anmeldung der Wortmarke

für folgende Waren der Klasse 28:

Geld- oder geldwertmäßig betätigte Unterhaltungs- und Spielautomaten sowie Teile dieser Waren; soweit in Klasse 28 enthalten

hat die Markenstelle mit Beschluss vom 24. Januar 2005 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 11. November 2005 zurückgewiesen. Das ist

damit begründet, „giga“ stehe in der Jugend- und Werbesprache üblicherweise als

Superlativ.

Die Anmelderin hat am 7. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, auch die Markenstelle habe „GIGASPIELE“ nicht für unmittelbar beschreibend erachtet. Auch sei „GIGASPIELE“ kein gebräuchlicher Begriff. „GIGA“ stehe

weder für einen Superlativ im Sinn von „besonders toll“ noch für „hochwertig“. Es

sei auch keine bloße Werbeaussage.

Sie beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

1)

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg; einer

Registrierung der angemeldeten Marke steht für die beanspruchten Waren das

Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Die Bezeichnung „Gigaspiele“ entbehrt für die beanspruchten Waren nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche

die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 - HENKEL; BGH GRUR 2003, 1050

- CITYSERVICE). Ohne eine solche Eignung, die Herkunft zu zeigen, widerspräche

die Eintragung dem Interesse, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (STRÖBELE, FS für Ullmann, S. 425, 433; HACKER GRUR

2001, 630, 632 ff.; EuGH GRUR Int. 2004, 634 Rn. 44 ff. - DREIDIMENSIONALE

TABLETTENFORM I).

Bei Wortmarken ist u. a. von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn

es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine gebräuchliche Wortkombination

oder Wortfolge handelt, welche die Verbraucher, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen (BGH GRUR 2003, 1050 - CITYSERVICE).

Das ist hier der Fall.

Die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer mehrgliedrigen Marke, wie der vorliegenden, muss auf einer Prüfung der Gesamtheit, welche die Bestandteile bilden, beruhen.

Die Vorsilbe „Giga-“ kommt aus dem Griechischen und steht für eine Milliarde Einheiten. Sie ist aus der Computersprache (Maßeinheiten für Datenträger bzw.

-speicher) geläufig und steht umgangssprachlich für etwas Großes, eine große

Menge (vgl. BPatG Beschlüsse vom 11. Mai 2005, Az.: 29 W (pat) 145/03

- GIGALAN; vom 19. März 2001, Az.: 30 W (pat) 47/00 - GIGASTORE; HABM Entsch.

vom 25. April 2005, Az.: R0695/03-4 - GIGASCREEN / GIGASTREAM; DER SPRACH-

DIENST 45/Januar-Februar S. 223 f.). Der DUDEN (Deutsche Universalwörterbuch,

6. Aufl. 2006) nennt als Beispiel für entsprechende Bildungen mit Substantiven,

die als groß, hervorragend oder bedeutend bezeichnet werden, „Gigaevent, Gigaprojekt“ und bezeichnet „Giga-“ als Steigerung von „Super-“. Die vom Senat der

Anmelderin zur Kenntnis gebrachten Beispiele „gigageil“ (BRAVO GIRL), „giga statt

mega“ (PC-WELT), „Giga-Ballon, Giga-Ereignisse, Giga-Fusion, Giga-Jackpot,

Giga-Mannschaft, Giga-Orgasmus, Giga-Video-Leinwände, Gigabombe, Gigaburger, Gigabusen, Gigaflop, Gigagenies, gigagünstig“ (Wortschatz der Uni Leipzig,

Internetabfrage vom 27. Juli 2007) zeigen die umgangssprachliche Verwendung;

in all diesen Zusammensetzungen steht „Giga-“ wie im angemeldeten Zeichen an

erster Stelle.

Ausgehend von den Bedeutungen der Einzelbestandteile in der konkret gewählten

Zusammenstellung, in der sich das Präfix „Giga-“ auf die angefügte Warenangabe

„Spiele“ bezieht, sowie im Hinblick auf vergleichbare, dem Publikum geläufige

Zusammensetzungen mit dem Präfix „Giga-“ wird das Publikum in der Wortkombination „Gigaspiele“ ohne weiteres einen Hinweis auf große, leistungsstarke oder

besonders unterhaltsame, spannende Spiele sehen und keinen Herkunftshinweis.

2)

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht

kein Anlass.

3)

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats

erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich

geklärter Beurteilungsgrundsätze.

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Schwarz

Fa