Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 17.05.2005 – 27 W (pat) 46/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Mai 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 769 186 6.70
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2005 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richterin Friehe-Wich und Richter Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 16. Oktober 2001 für die Waren
“25 Clothing, footwear and headgear.
Vêtements, chaussures et articles de chapellerie.
Prendas de vestir, calzado, sombrerería.“
international registrierte Marke IR 769 186
begehrt Schutz für die Bundesrepublik Deutschland. Dagegen ist Widerspruch
eingelegt aufgrund der seit dem 14. Oktober 1994 für die Waren
„Nabelbinden, Sauger, Schnuller, Saugflaschen; Fahrradklingeln;
Uhren; Bücher; Rucksäcke und Taschen aus textilem Material;
Stubenwagen, Wiegen und Betten für Babys und Kleinkinder;
Bettzeug für Babys und Kleinkinder (ausgenommen Bettwäsche),
insbesondere Kissen, Matratzen; Eß- und Trinkgeschirr (nicht aus
Edelmetall), Frühstücksdosen, Nachttöpfe; Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 enthalten) einschließlich als Zubehör
für Stubenwagen, Wiegen und Betten für Babys und Kleinkinder;
Schlafsäcke; Bett- und Tischdecken, Tischsets (nicht aus Papier);
Tücher aus textilem Material einschließlich Moltontüchern; Bekleidungsstücke, insbesondere Baby- und Kleinkinderbekleidungsstücke einschließlich Gummi-Hosen, Schnee- und Skibekleidungsstücke, Strümpfen, Handschuhen, Krawatten, Hosenträgern, Lätzchen (nicht aus Papier), Gürteln, textilen Windeln; Schuhwaren
einschließlich Lauflernschuhen; Kopfbedeckungen einschließlich
Stirnbändern; Laufgurte (für Babys, Kleinkinder und Kinder);
Spiele, Spielzeug einschließlich Lernspielzeug“
eingetragenen Marke 2 080 878
Die Markenstelle für Klasse IR 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat
den Widerspruch mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 wegen mangelnder Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Vergleichsmarken beanspruchten zwar dieselben Produktgruppen, sie hielten aber
trotz der daraus resultierenden hohen Anforderungen einen hinreichend großen
Abstand ein. Aus diesem Grunde komme es auf die von der Markeninhaberin in
Abrede gestellte rechtserhaltende Benutzung der älteren Marke nicht an. Selbst
wenn ein erheblicher Teil des Publikums in der Widerspruchsmarke den Wortbestandteil „BOB“ erkenne, sei nicht davon auszugehen, dass diese allein mit diesem Bestandteil benannt würde. Zwar werde der rein beschreibende Zusatz
„baby’s wear“ nicht berücksichtigt; der weitere Bestandteil „der Bär“ dagegen
werde nicht weggelassen, da er mit dem ohne weiteres als Namen verstandenen
Namen „BOB“ eine Gesamtheit bilde, vergleichbar den dem inländischen Publikum bekannten „Pu der Bär“, „Fritz the Cat“ oder „Biene Maja“. Die Gesamtbezeichnung „BOB der Bär“ sei unter keinem Gesichtspunkt mit der jüngeren Marke
zu verwechseln; auch eine Gefahr, dass die Marken gedanklich in Verbindung gebracht werden könnten, sei nicht ersichtlich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie
ist der Auffassung, die sich gegenüberstehenden Waren seien identisch. Der daher erforderliche große Abstand werde von der jüngeren Marke nicht gewahrt. Die
Markenstelle habe verkannt, dass nicht nur „baby’s wear“, sondern auch „der Bär“
als beschreibende Angaben vom Publikum bei der Benennung der Widerspruchsmarke vernachlässigt würden. „BoB“ sei der einzige unterscheidungskräftige Bestandteil, welcher mit „boob“ klanglich nahezu identisch sei. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der angefochtenen
IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland in vollem
Umfang zu verweigern.
Demgegenüber beantragt die Markeninhaberin,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Markeninhaberin verweist darauf, dass die ältere Marke ausschließlich in der
Gesamtform „BoB der Bär baby’s wear“ benutzt werde, womit keinerlei Ähnlichkeit
mit der jüngeren Marke gegeben sei.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre Auffassungen weiter
vertieft. Die von der Widersprechenden im Hinblick auf die Nichtbenutzungseinrede im Verfahren vor dem Patentamt vorgelegten Benutzungsunterlagen wurden
erörtert.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
II.
Der Widerspruch ist von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen worden, denn
die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken i.S.d. §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG ist nicht gegeben.
Wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert wurde, ergibt sich aus den
von der Widersprechenden als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 6. November 2002 vorgelegten Unterlagen, dass die Widersprechende selbst ihre Marke bei
einer Wiedergabe im Fließtext, also nicht in der eingetragenen grafischen Form,
nicht auf „BOB“ oder „BoB“ verkürzt. In der eidesstattlichen Versicherung ist die
Marke 2 080 878 als „Bob der Bär baby’s wear“ bezeichnet; in den Prospektkopien
(Anlage 2) heißt es: „Farbenfrohe Fashion-Hits von Bob der Bär aus reiner Baumwolle...“ sowie „alles aus reiner Baumwolle von Bob der Bär“. Bei dieser Sachlage
sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Entscheidung der Markenstelle, auf die in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang Bezug
genommen wird, nicht zutreffen könnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass relevante Teile des angesprochenen Publikums die Widerspruchsmarke anders bezeichnen wird als deren Inhaberin selbst.
Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
Schwarz
Friehe-Wich
Dr. van Raden
Na