Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 23.05.2005 – 30 W (pat) 256/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 72 981.2
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Buchetmann und die Richterinnen Winter und Hartlieb 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juli 2003 und vom 15. November 2001 aufgehoben,
soweit die Anmeldung für die Waren "Hartbeläge aus Holz, Stein,
Kunststein und/oder Kunststoffen für Decken und Wände; Paneelen; Textile Flächengebilde als Beläge und Verkleidungen für
Decken und Wände; betriebswirtschaftliche Beratung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Beratung in Fragen
der Geschäftsführung; Erstellung von Geschäftsgutachten" zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung easyfloor
für folgende Waren und Dienstleistungen:
"Hartbeläge aus Holz, Stein, Kunststein und/oder Kunststoffen für
fertige Böden, Fußböden, Decken und Wände; Fertigparkett,
Holzböden, Laminate und Paneelen; Textile Flächengebilde als
Beläge und Verkleidungen für fertige Böden, Fußböden, Decken
und Wände; textile Bodenbeläge, Fußmatten, Teppiche, Teppichböden, Teppichbrücken, Teppichunterlagen, Vorleger; Werbung;
betriebswirtschaftliche Beratung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Erstellung von Geschäftsgutachten; Public Relations; Herausgabe von Werbetexten und Werbeschriften; Verkaufsförderung; Dienstleistungen einer Werbegesellschaft des Textilhandels;
Bodenbelagsarbeiten; Reinigen und Reparatur von Bodenbelägen,
Teppichen, Fußmatten".
Die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) zurückgewiesen, weil sie in der Bedeutung "einfacher/müheloser Boden" ein beschreibender Hinweis sei.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde ist
nicht zu den Akten gelangt. Im Patentamtsverfahren hat er die Schutzfähigkeit der
Anmeldung im Wesentlichen mit dem Hinweis auf Mehrdeutigkeit der Markenbestandteile und die Eintragung von Marken mit dem Bestandteil "easy" vertreten.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19
aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist teilweise, nämlich in dem in der Beschlussformel genannten Umfang, begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet; das Wort easyfloor ist insoweit eine beschreibende Angabe iSv § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren oder der Dienstleistungen dienen können. Es ist nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für beanspruchte Waren und Dienstleistungen oder ihrer Merkmale verwendet werden. Es
genügt nach dem Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, wenn die Zeichen oder
die Angaben zu diesem Zweck "dienen können". Ob die Angabe im geschäftlichen
Verkehr bereits verwendet wird, ist nicht Voraussetzung für die Zurückweisung
einer Anmeldung als beschreibende Angabe (vgl EuGH GRUR 2004, 146 – DOU-
BLEMINT zu Art 7 Abs 1c GMV). Auch auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an.
Ein Wortzeichen ist nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen,
wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in
Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH GRUR Int 2004, 410, 412 – BIO-
MILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 – Postkantoor).
Das Wort "easy" ist – worauf die Markenstelle bereits hingewiesen hat - in der
englischen Sprache als Adjektiv ein Hinweis auf "leicht, einfach, mühelos"; in diesem Sinn ist das Wort auch im Deutschen im Gebrauch (vgl die dem Anmelder
von der Markenstelle übersandten Nachweise).
Das englische Wort "floor" bedeutet – wie schon von der Markenstelle ausgeführt -
"Boden, Fußboden".
Die Anmeldung easyfloor bedeutet insgesamt "leichter/müheloser Fußboden".
Die Schreibweise ist nicht ungewöhnlich (vgl z.B. easyrider) jedenfalls nicht in der
Werbesprache (vgl etwa auch EASYBANK (EuG MarkenR 2001, 181). In Bezug
auf folgende, Bodenbeläge betreffende Waren ist easyfloor eine beschreibende
Angabe in dem Sinn, dass es sich entweder um Bodenbeläge handelt, die nach
Art und Beschaffenheit einfach/mühelos zu handhaben sind, zum Beispiel bei Einbau, Verlegung oder auch Pflege, oder die Waren für derartige Fußböden bestimmt sind: "Hartbeläge aus Holz, Stein, Kunststein und/oder Kunststoffen für
fertige Böden, Fußböden, Fertigparkett, Holzböden, Laminate; Textile Flächengebilde als Beläge und Verkleidungen für fertige Böden, Fußböden; textile Bodenbeläge, Fußmatten, Teppiche, Teppichböden, Teppichbrücken, Teppichunterlagen, Vorleger". Die Erbringung der folgenden Dienstleistungen kann auf solche
Produkte bezogen sein: "Werbung; Public Relations; Herausgabe von Werbetexten und Werbeschriften; Verkaufsförderung; Dienstleistungen einer Werbegesellschaft des Textilhandels; Bodenbelagsarbeiten; Reinigen und Reparatur von Bodenbelägen, Teppichen, Fußmatten".
Die Anmeldung ist in diesem Umfang nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Vom Anmelder angeführte Eintragungen von Marken mit
dem Bestandteil "easy" sind ohne Einfluß auf die Entscheidung. Selbst wenn es
sich um vergleichbare Eintragungen handeln sollte, würde daraus grundsätzlich
keine anspruchsbegründende Bindungswirkung für später angemeldete Marken
erwachsen, da die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt (vgl ua BGH GRUR 1997, 527,
529 – Autofelge, BlPMZ 1998, 248, 249 – Today).
Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen "Hartbeläge aus Holz, Stein, Kunststein und/oder Kunststoffen für Decken und Wände; Paneelen; Textile Flächengebilde als Beläge und Verkleidungen für Decken und Wände; betriebswirtschaftliche
Beratung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Erstellung von Geschäftsgutachten" ist das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG indessen nicht feststellbar. Das Wort
"floor" (Fußboden) ist für Waren, die für Decken und Wände bestimmt sind, keine
beschreibende Angabe im Sinne dieser Vorschrift; der Senat geht ferner davon
aus, dass das Wort "Paneele" üblicherweise nur im Zusammenhang mit Produkten
zur Vertäfelung von Decken und Wänden im Gebrauch ist (vgl Duden, Deutsches
Universalwörterbuch, 5. Aufl S 1178), nicht aber in Verbindung mit Fußböden. Die
Dienstleistung "betriebswirtschaftliche Beratung" bezieht sich auf Aufbau, Organisation und Führung eines Betriebes als solchem (vgl Duden aaO S 278 Stichwort
"Betriebswirtschaftslehre"); dieser zu beratende Betrieb kann sich zwar mit Herstellung und Vertrieb von Fußböden der genannten Art befassen; aber für diese
Dienstleistung ist die auf Fußböden als solche bezogene Angabe easyfloor keine
beschreibende Angabe im Sinn von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; dies gilt entsprechend für die Dienstleistungen "Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Erstellung von Geschäftsgutachten".
Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für diese beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden kann, fehlt easyfloor auch nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl ua BGH WRP 2003, 1429
11430 - Cityservice mwN).
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu