Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 27.11.2025 – 30 W (pat) 56/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:271125B30Wpat56.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
,
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 106 468.5
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. November 2025 unter Mitwirkung des
Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter Hammer und Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2025:271125B30Wpat56.23.0
G r ü n d e
I.
Easyprep
Das Wortzeichen
ist am 22. April 2022 u.a. für die Waren
„Klasse 01: chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Klebstoffe für
gewerbliche Zwecke; Klebstoffe für Bodenbeläge, Wandbeläge
und Deckenbeläge; Klebstoffe für den Heimwerkerbedarf;
Universalkleber; Fliesenkleber; Korkkleber; Fixierungen
[chemische Erzeugnisse] für Bodenbeläge, Wandbeläge und
Deckenbeläge; Versiegelungen [chemische Erzeugnisse] für
Böden, Wände und Decken; Holzleim; Tapetenkleister; Kitte
und
andere
Spachtelmassen;
Spachtelmassen
zur
Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von Farben
und Lacken; Fluate; Silikone; Acryle; Tapetenablösungsmittel;
chemische Erzeugnisse zur Verhinderung von Schimmelbefall
Klasse 02: Farben; Anti-Schimmel-Farben; Firnisse; Lacke; Lasuren;
Grundierungen zur Vorbereitung von Oberflächen für die
Aufbringung von Spachtelmassen, Farben und Lacken;
Tapeten-Grundierungen zur Vorbereitung von Oberflächen für
die Aufbringung von Tapeten; Putzgrundierungen; Anti-
Schimmel-Grundierungen; Anstrichfarben zur Verhinderung
von Schimmelbefall; fungizide Farbzusätze; Präparate zum
Schutz vor Feuchtigkeit
[Stockflecken]
[Anstrichmittel];
Tiefengrund zur Vorbereitung von Oberflächen
für die
Aufbringung von Spachtelmassen, Farben und Lacken;
Streichputze;
Farbkonzentrate;
Pigmentpasten;
Fassadenimprägnierungen [Anstrichfarben]; Imprägnierungen
für Böden, Wände und Decken [Farben]; Imprägnierungen
gegen
Schimmel
[Anstrichfarben];
Anti-Schimmel-
Imprägnierungen [Anstrichfarben]; Schutzanstriche für Tapeten
und Farben; Füllmassen in Form von Farben zur Vorbereitung
von Oberflächen für die Aufbringung von Farben und Lacken;
Zellulose-Makulatur [Anstrichmittel] zur Untergrundbehandlung
für nachfolgende Tapezierarbeiten; Ölsperrbeschichtungen
[Anstrichmittel]; Graffitischutzbeschichtungen [Anstrichfarben]
Klasse 16: Klebeband; Kreppband; Roller
zum Aufbringen
von
Anstrichmitteln
und
anderen
Beschichtungsmitteln;
Farbmesskarten und -blätter [farbige Karten]; Schwämme zur
Auftragung von Farbe; Bürsten für Maler; Farbwalzen für Maler;
Farbrollerbezüge; Versiegelungswalzen
(Malerwerkzeuge);
Tapetenandrückroller; Tapezierwischer; Tapezierbürsten;
Pinsel, insbesondere Pinsel zum Aufbringen und Strukturieren
von Anstrichmitteln und anderen Beschichtungsmitteln auf
Oberflächen
Klasse 17: Spachtelmassen
zum
Isolieren; Spachtelmassen
zum
Abdichten; Fugenmassen; Fugenmassen zum Schließen von
Fugen in Betonfertigteilen; Fugenmassen zum Verfugen von
Trockenbauplatten; Füllmassen; Füllmassen zum Isolieren;
Füllmassen
zum Abdichten; Wasserabdichtungsmittel;
Isoliermaterial;
Isolierputz;
Isolierkitte;
Isolierfarben;
Isolierlacke; Glasfaservliese als Untergrund für Anstriche und
andere Beschichtungsmittel
Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall]; Spachtelmassen; Gips-
Spachtelmassen; Spachtelmassen als Baumaterialien [nicht
aus Metall]; Spachtelmassen
für
das Bauwesen;
Spachtelmassen
für
das Gebäuderenovierungswesen;
Spachtelmassen zum Renovieren von Fußböden, Wänden und
Decken von Gebäuden; Spachtelmassen zum Glätten,
Beschichten und Ausbessern von Bodenflächen, Wandflächen
und Deckenflächen; Spachtelmassen zum Schließen von
Fugen in Betonfertigteilen; Spachtelmassen zum Verfugen und
Verspachteln
von
Trockenbauplatten;
Dispersionsspachtelmassen;
Kunstharzspachtelmassen;
Spachtelmassen für mineralische oder kunstharzgebundene
Untergründe
im
Bauwesen;
Spachtelmassen
zur
Untergrundbehandlung
für Anstrichmittel; Spachtelmassen
zum Ausbessern von Holz; Füllstoffe zum Ausfüllen von Ritzen,
Fugen und Löchern in Fußböden, Wänden und Decken von
Gebäuden; Füllstoffe zur Reparatur von Fußböden, Wänden
und
Decken
von
Gebäuden;
Füllzement;
Fußbodenausgleichsmassen; Verputzmittel; Gips; Zement;
Mörtel“
zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte
Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschlüssen vom 26. September 2022 und vom 14. Juli 2023, wobei
letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für die o. g.
Waren wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, das Zeichen Easyprep sei ein beschreibender
Hinweis auf Waren, die der leichten, bequemen Zu- bzw. Vorbereitung dienten. Die
Wortkombination
sei
sprachüblich aus den Wörtern des englischen
Grundwortschatzes „Easy“ für „einfach, leicht“ und „prep“ als Kurzform für
„preparation“ zusammengesetzt. Die angesprochenen breiten Verkehrskreise und
Fachkreise aus dem Malergewerbe, private Bauherren und Heimwerker verstünden
diese Wortkombination im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren als
Hinweis auf deren Art, Zweck und Beschaffenheit, nämlich, dass sie für die
mühelose, leichte Vorbereitung, etwa von baulichen Tätigkeiten, bestimmt und
geeignet seien.
Der Begriff „EasyPrep“ werde bereits in verschiedenen Zusammenhängen
verwendet, z.B. in „Russell Hobbs EasyPrep Standmixer im Test“, „hsc-Easy Prep
– Probenvorbereitung
im Labor
leicht gemacht“, „Microplane Easy Prep
Spiralschneider“, „Easy Prep ist ein Schichtplanungssystem“ sowie „Easy Prep –
the professional Ski Finish“, so dass der angesprochene Verkehr den Begriff nicht
mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung bringe.
Gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Anmeldung richtet sich die Beschwerde
der Anmelderin.
Sie macht geltend, die beschwerdegegenständlichen Waren richteten sich an den
Durchschnittsfachmann der Handwerksbranche, also den durchschnittlichen
Handwerksmeister, den Hobbyhandwerker oder den Endverbraucher, für welche es
keinen produktbeschreibenden Charakter habe. Das Anmeldezeichen treffe keine
Aussage über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert,
die geographische Herkunft oder über sonstige beschreibende Merkmale der
beanspruchten Waren. Ein Beleg dafür, dass Easyprep nichts Konkretes bedeute,
folge aus einer Antwort von ChatGPT zu der Frage „Does Easyprep mean
something?“:
„„Easyprep“ hat keine allgemein anerkannte Bedeutung oder Definition. Es
ist jedoch möglich, dass „Easyprep“ ein Markenname, ein Produktname oder
ein Begriff ist, der in einem bestimmten Zusammenhang oder in einer
bestimmten Branche verwendet wird. Ohne weitere Informationen ist es
schwierig, die genaue Bedeutung von „Easyprep“ zu bestimmen. Wenn Sie
weitere Details angeben oder den spezifischen Kontext, in dem Sie auf den
Begriff gestoßen sind, nennen können, kann ich versuchen, eine genauere
Antwort zu geben.“
Selbst wenn die angemeldete Wortfolge Easyprep eher „einfacher Natur“ sein
sollte, weise sie noch die für eine Eintragung als Marke erforderliche minimale
Unterscheidungskraft
auf.
Das
Anmeldezeichen
beschreibe
die
beschwerdegegenständlichen Waren nicht, sondern rege zu Interpretationen an zu
der Frage, wie genau sich das „einfache Vorbereiten“ in Bezug auf chemische
Erzeugnisse, Farben, Klebebänder und Pinsel definiere.
Zudem bedürfe es mehrerer analysierender Gedankenschritte, um dem Zeichen
Easyprep eine im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung im Hinblick auf
die beschwerdegegenständlichen Waren zu entnehmen. Daher bestehe auch kein
Freihaltebedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 26. September 2022 und vom 14. Juli 2023 aufzuheben,
soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Der Senat hat der Anmelderin Rechercheergebnisse,
insbesondere zur
inländischen Verwendung des Zeichenbestandteils
„prep“, übersandt. Die
Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 21. November 2025 beantragt, den Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 27. November 2025, welcher auf den von ihr
hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und
im
schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch im
Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da dem Wortzeichen
Easyprep
in Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren das Schutzhindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn.
7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf; GRUR 2016, 934
Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11– Kaleido;
GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 – Eurohypo AG/HABM
[EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR
2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen
jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,
ist ein
großzügiger Maßstab anzulegen, so dass
jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR
2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist
zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner
Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,
ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR
2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-
Langstrumpf; GRUR 2016, 934 Rn. 10– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune
Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2012, 1143
Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das
Markenregister angemeldeten Wortzeichen Easyprep bezüglich sämtlicher
beschwerdegegenständlicher Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des
a) Bei den beschwerdegegenständlichen Waren handelt es sich ganz überwiegend
um solche, die auf Verbraucherseite breite Verkehrskreise aus dem Bereich
Heimwerker sowie Fachkreise aus den Bereichen Bauhandwerk und Maler
ansprechen (vgl. zB BPatG 30 W (pat) 23/17 – Safran; 30 W (pat) 31/17 –
Vitalfarben). Soweit chemische Erzeugnisse sowie einzelne Waren speziell „für
gewerbliche Zwecke“ beansprucht werden, richten sich diese an den Fachverkehr.
b) Diese Verkehrskreise werden die aus geläufigen Wörtern der englischen
Sprache, nämlich aus dem Adjektiv „easy“ und dem Kurzwort „prep“ für
„preparation“
bestehende Wortfolge Easyprep
ohne Weiteres
als
Zusammensetzung dieser beiden Wörter erkennen und im Sinne von „einfache,
leichte Vorbereitung“ verstehen.
aa) Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort „easy“ wird mit
„leicht, bequem, einfach, mühelos, unschwer, nicht schwierig“ oder mit
„ungezwungen, locker, ruhig, behaglich, lässig“ übersetzt (de.pons.com –
easy; BPatG, 25 W (pat) 505/19 – EasyMode, Rn. 11; BPatG 26 W (pat) 538/20
– EASY MÖBEL, Rn. 22; BPatG 28 W (pat) 547/18 – EasyVac, Rn. 24; BPatG,
26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK, Rn. 20; BPatG, 28 W (pat) 555/17 –
EASYCLIP, Rn. 19; BPatG, 25 W (pat) 128/14 – easySchutz, Rn. 16; BPatG 29
W (pat) 541/13 – Fast & Easy, Rn. 15; BPatG, 28 W (pat) 43/06 – easy-quick,
Rn. 15, alle Entscheidungen abrufbar unter juris). Mit der Bedeutung „leicht,
keine Schwierigkeiten mit sich bringend“ und den Synonymen „einfach,
entspannt, leicht, locker“ hat das Wort „easy“ bereits Eingang in die deutsche
Sprache gefunden und ist lexikalisch erfasst (vgl. duden.de – easy; BPatG, 26
W (pat) 538/20 – EASY MÖBEL, Rn. 22; BPatG, 26 W (pat) 548/17 –
EASYQUICK, Rn. 20; BPatG, 28 W (pat) 555/17 – EASYCLIP, Rn. 19; BPatG –
28 W (pat) 556/22 – EasyInflate, Rn. 23; BPatG – 25 W (pat) 20/22 – EASYLIFE,
Rn. 22, alle Entscheidungen abrufbar unter juris).
bb) Das Wort „prep“ wird als Kurzwort für das englische Nomen „preparation“ mit
der Bedeutung „Vorbereitung“ (de.pons.com – prep; vgl. hierzu auch EUIPO
[HABM], R0862/99-1, 23.04.2001 – ColourPrep; R0111/98-1, 29.10.1998 – FAST
PREP; R0357/00-4, 30.01.2002 – BioPrep) auch im Inland gängig verwendet, ist
daher für die maßgeblichen Verkehrskreise aus sich heraus verständlich und kann
von ihnen ohne Weiteres als solches verwendet werden (vgl. BGH GRUR 2013, 731
Nr. 16-21 – Kaleido; BPatG 30 W (pat) 526/17 – CAN, juris, Rn. 33;
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage 2024, § 8 Rn. 520 mwN).
Die Rechercheergebnisse des Senats, die der Anmelderin übermittelt worden sind,
belegen eine übliche Verwendung des Wortes „prep“ im Sinne von „Vorbereitung“
im inländischen Sprachgebrauch, dies branchenübergreifend und auch bereits
deutlich vor dem hiesigen Anmeldezeitpunkt, vgl. etwa die folgenden Fundstellen:
PADI IDC Prep-Kurs vom 09. Dezember 2017 „IDC Prep: Die perfekte
Vorbereitung auf Deinen PADI IDC“, https://top-idc.de/idc-prep/
Hochschule Mainz, „TOEFL/TOEIC-Prep-Kurs,[…] 6-wöchige
Intensiv-
Vorbereitung“,
16.
Juli
2019,
https://www.hsmainz.de/studium/services/fachbereichsuebergreifend/sprachenzentrum/spr
achpruefungen/toefl-toeic/
Internet-Forum triatlon-szene.de, Diskussion vom 06. Oktober 2011, „Prep
Phase
–
Trainingsziele“;
https://www.triathlonszene.de/forum/showthread.php?t=20787
AOK Gesundheitsmagazin vom 10.Dezember 2020 „Meal Prep: drei Rezepte
zum Vorkochen[…]“, https://www.aok.de/pk/magazin/ernaehrung/gesundeernaehrung/meal-prep-drei-rezepte-zum-vorkochen-und-geniessen/
Zahnarzt Düsseldorf Zentrum, Artikel zu Veneers vom 03. Mai 2017, „Man
unterscheidet […] zwischen Prep-Veneers und No-Prep-Veneers. Erstere
verlangen zur Vorbereitung das Abschleifen der Zahnoberfläche. Werden
No-Prep-Veneers verwendet, ist keine Vorbereitung durch das Abschleifen
nötig.“, https://www.zahnarzt-duesseldorf-zentrum.de/veneers
DIAMOND NAILS vom 10. Mai 2020 „Nail Prep und Primer – Die perfekte
Vorbereitung für Gellack und künstliche Nägel“,
https://www.diamond-nails.at/nail-prep-primerblog?srsltid=AfmBOoroEyyJ9dWOwBQUaKn0grg7nvr52402u8l1Nj54fEfv2
WJSAqIR
Fa. JeTaSo, Produktlinie Bionail „Step 1: Prep Vorbehandlung […] Die
perfekte Vorbereitung für die Reparatur und Pflege deiner Nägel. “ vom
26. Februar 2020, https://jetaso.eu/de/produkte-de/bionail-de.html
Kingsize Autopflege „FAQ Häufige Fragen zu Kontrollreinigern & Prep-
Produkten […] Was ist ein Kontrollreiniger bzw. Prep? Ein Kontrollreiniger
(auch „Prep“ genannt) ist ein spezieller Reiniger, der vor Polituren, Coatings
oder Versiegelungen verwendet wird
[…]“, vom 08. Juli 2021,
https://kingsize-autopflege.de/Kontrollreiniger-Prep
Sneaker Factory, Artikel vom 01. Juli 2020: „Prep is King! Die gute
Vorbereitung ist das aller wichtigste beim Sneaker bemalen“, https://sneakerfactory.de/die-5-groessten-fehler-beim-customizen/
cc) Ausgehend von dieser gängigen inländischen Verwendung des Kurzwortes
„prep“ im Sinne von „Vorbereitung“ werden die maßgeblichen Verkehrskreise die
grammatikalisch korrekte und sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge
Easyprep im vorliegenden Warenzusammenhang ohne weiteres und unmittelbar
im Sinne von „einfache (leichte/mühelose) Vorbereitung“ verstehen.
Die von der Anmelderin vorgelegte Antwort von ChatGPT auf die allgemein
formulierte Frage „Does Easyprep mean something?“ führt zu keiner abweichenden
Beurteilung. Denn unabhängig von der Frage der Aussagekraft KI-gestützter
Antworten für die Feststellung des Verkehrsverständnisses gilt auch insoweit der
allgemeine Grundsatz, dass für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft
weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich ist noch, dass die Angabe (hier das
Gesamtzeichen in Form der Wortzusammensetzung „Easyprep“) bereits im
Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine
Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint;
EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25
W (pat) 32/20 – WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 -
Sportbokx). Die Argumentation der Anmelderin, wonach ChatGPT keine
„anerkannte Bedeutung“ oder Definition des Gesamtwortes „Easyprep“ ermitteln
könne, ist daher bereits rechtlich unerheblich. Dahingestellt bleiben kann, dass der
von der Anmelderin vorgelegte ChatGPT-Auszug es seinerseits durchaus als
„möglich“ erachtet, dass es sich bei „Easyprep“ um einen Begriff handele, „der in
einem bestimmten Zusammenhang oder einer bestimmten Branche verwendet
wird“, und um die Eingabe weiterer Details bittet.
3. Mit seiner unmittelbar erfassbaren Bedeutung „einfache, leichte Vorbereitung“
fehlt es dem Zeichen Easyprep im vorliegenden Warenzusammenhang an der
erforderlichen Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Denn in Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständliche Waren der Klassen 01,
02, 16, 17 und 19 wird der Verkehr das Anmeldezeichen unmittelbar und
ausschließlich als werblich-anpreisenden Sachhinweis auf deren Art,
Beschaffenheit und Verwendungszweck verstehen, nämlich dahingehend, dass
diese sich zur „einfachen, leichten Vorbereitung“ (zB eines Untergrunds bzw. einer
Oberfläche für eine Weiterverarbeitung) eignen und hierfür bestimmt sind.
a) Ausweislich des Warenverzeichnisses beansprucht die Anmelderin bereits
ausdrücklich Waren zur Vorbereitung von Oberflächen sowie zur (vorbereitenden)
Untergrundbehandlung, nämlich (Hervorh. d. d. Senat)
Klasse 01: „Spachtelmassen zur Vorbereitung von Oberflächen für die
Aufbringung von Farben und Lacken“;
Klasse 02: „Grundierungen zur Vorbereitung von Oberflächen für die
Aufbringung von Spachtelmassen, Farben und Lacken; Tapeten-
Grundierungen zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von
Tapeten; Tiefengrund zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung
von Spachtelmassen, Farben und Lacken; Füllmassen in Form von Farben
zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von Farben und
Lacken; Zellulose-Makulatur [Anstrichmittel] zur Untergrundbehandlung für
nachfolgende Tapezierarbeiten“,
für die sich das Anmeldezeichen unmittelbar in einem werblich-anpreisenden
Hinweis auf die Eignung zur „einfachen Vorbereitung“ erschöpft.
b) Aber auch bei den weiteren, in Klasse 01 beanspruchten Waren (wie z. B.
Boden-, Wand- und Deckenbelägen und Fixierungen hierfür, Klebstoffen,
Leimen, Kleistern, Kitten und Spachtelmassen, Fluaten, Silikonen und Acrylen,
Tapetenablösemitteln
sowie
schließlich
oberbegrifflich
„chemischen
Erzeugnissen“, zu „gewerblichen Zwecken“ bzw. konkret zur „Verhinderung von
Schimmelbefall“), kann es sich um typische Produkte zur Oberflächengestaltung
bzw. Untergrundbehandlung handeln, um diese Flächen „einfach“ auf weitere
Bearbeitungsschritte „vorzubereiten“, so dass diese Waren ohne Weiteres von
Easyprep beschreibend umfasst werden.
c) Dasselbe gilt für die in Klasse 01 beanspruchten „Versiegelungen [chemische
Erzeugnisse] für Böden, Wände und Decken“ sowie die in Klasse 02
beanspruchten „Firnisse; Lacke; Lasuren“, da diese, etwa als Grundierungslacke bzw. Firnisse zur Untergrundvorbereitung, dazu dienen können, saugende
oder poröse Oberflächen zu sättigen und zu schließen, ihre Haftung zu
verbessern und sie so „einfach“ für nachfolgende Anstriche „vorzubereiten“.
d) Auch im Übrigen beansprucht die Anmelderin in Klasse 02 durchweg
klassische Produkte zur „einfachen Vorbereitung“ von Oberflächen für das
Aufbringen von Tapeten, Farben oder Lacken, wie bspw. Anti-Schimmel-Farben,
Schutzanstriche und (Sperr-/Schutz-)Beschichtungen, Putze, Grundierungen
sowie Imprägnierungen.
e) Ebenso werden in den Klassen 17 und 19 mit Spachtel-, Verputz- und
Fugenmassen, Füllstoffen sowie Abdichtungs- und Isoliermaterialen durchweg
solche Waren beansprucht, die ohne Weiteres der „einfachen Vorbereitung“
(durch Ausbesserung, Nivellierung, Abdichtung und
Isolierung) von
Untergründen und Oberflächen für die nachfolgende Aufbringung von Tapeten,
Farben und Lacken dienen können.
f) Soweit im Übrigen in den Klassen 01, 02, 17 und 19 (z. T. weite)
Warenoberbegriffe beanspruchten werden, wie bspw. in Klasse 01 „chemische
Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke“, in Klasse 02 „Farben“, „Lacke“ oder in
Klasse 19 allgemein „Baumaterialien
[nicht aus Metall]“, können diese
Oberbegriffe jeweils Waren zur „einfachen Vorbereitung“ von Untergründen und
Oberflächen mit umfassen (wie z. B. chemischen Kitt, Silikon; Grundierungslacke
und –farben, Anti-Schimmel-Farben; Spachtelmassen als Baumaterialien etc.).
Damit steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aber auch der
Eintragung dieser Oberbegriffe entgegen, da bei fehlender Unterscheidungskraft
einzelner untergeordneter Waren regelmäßig auch die entsprechenden
Oberbegriffe nicht eintragungsfähig sind (vgl. etwa BGH GRUR 2015, 1012, Rn.
44 – Nivea Blau; BGH GRUR 2012, 1044, Rn. 17 – Neuschwanstein; s auch
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. § 8 Rn. 144).
g) Werden schließlich die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 16
„Klebeband; Kreppband; Roller zum Aufbringen von Anstrichmitteln und
anderen Beschichtungsmitteln; Farbmesskarten und -blätter [farbige Karten];
Schwämme zur Auftragung von Farbe; Bürsten für Maler; Farbwalzen für
Maler;
Farbrollerbezüge;
Versiegelungswalzen
(Malerwerkzeuge);
Tapetenandrückroller;
Tapezierwischer;
Tapezierbürsten;
Pinsel,
insbesondere Pinsel zum Aufbringen und Strukturieren von Anstrichmitteln
und anderen Beschichtungsmitteln auf Oberflächen“
mit Easyprep gekennzeichnet, entnimmt der angesprochene Verkehr dem
Anmeldezeichen lediglich einen werblich-anpreisenden Hinweis darauf, dass es
sich um Werkzeuge, Hilfsmittel und sonstiges Zubehör für die „einfache, mühelose
Vorbereitung“ (von Untergründen und Oberflächen vor der Weiterverarbeitung)
handelt, so dass insoweit zumindest ein die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2
Nr 1 MarkenG ausschließender, enger beschreibender Bezug besteht.
4. Der Einwand der Anmelderin, das Anmeldezeichen Easyprep habe keine
konkrete Bedeutung, es beschreibe jedenfalls die relevanten Waren nicht, sondern
rege zu Interpretationen an, wie sich das „einfache Vorbereiten“ in Bezug auf
chemische Erzeugnisse, Farben, Klebebänder und Pinsel definiere, greift nicht
durch.
Die angemeldete Wortkombination Easyprep verfügt
im vorliegenden
Warenzusammenhang weder über eine besondere Originalität und Prägnanz noch
über eine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder
semantischer Art, sondern erschöpft sich in Bezug auf die vorgenannten Waren in
dem üblichen, werblich-anpreisenden Qualitätsversprechen, dass sich diese für
eine „einfache“ bzw. „mühelose Vorbereitung“ eignen. Dieser Aussagegehalt
erschließt sich dem Verkehr sofort und ohne weiteres. Insbesondere muss der
Verkehr dabei weder interpretatorische Überlegungen zur Bedeutung der Begriffe
„Easy“ oder „prep“ oder deren Kombination anstellen, noch bedarf es einer
analysierenden, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden
Betrachtungsweise oder eines vertieften Nachdenkens, um diesen rein sachlichen
Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den versagten Waren zu
erkennen und zu erfassen, zumal der Verkehr den vorangestellten adjektivischen
Gebrauch von „easy“ in der Werbesprache gewöhnt ist (vgl. etwa BPatG , 28 W
(pat) 556/22 – EasyInflate, Rn.23; BPatG , 28 W (pat) 555/17 – EASYCLIP, Rn. 19;
BPatG, Beschluss vom 12. Oktober 2015 , 25 W (pat) 128/14 – easy Schutz, Rn.
16; BPatG , 28 W (pat) 142/08 – EasyDeck, Rn. 13; BPatG – 30 W (pat) 256/03 –
easyfloor, Rn 12 – alle Entscheidungen abrufbar unter juris).
Soweit die Wortfolge dabei keine Information dazu enthält, aufgrund welcher
konkreten Eigenschaften und Merkmale sich eine „einfache, leichte Vorbereitung“
im Zusammenhang mit den so bezeichneten Waren ergibt, entspricht eine solche
Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem Charakter einer Werbeaussage,
einen möglichst weiten Bereich warenbezogener Eigenschaften, Vorteile oder
Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu
erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883
– Bücher für eine bessere Welt). Eine solche etwaige begriffliche Unschärfe der als
Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als Sachangabe und
damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses daher nicht entgegen (vgl.
EuGH GRUR 2004, 146 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 – BIOMILD; GRUR
2004, 674 – Postkantoor; BPatG, 30 W (pat) 21/19 – Perfect Colours, juris Rn. 37 -
38).
5. Die Marke EasyPrep kann damit in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen
Waren ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der
mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist
deshalb insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Meiser
Merzbach
Hammer