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BPatG Beschluss vom 27.11.2025 – 30 W (pat) 56/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:271125B30Wpat56.23.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

,

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 106 468.5

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. November 2025 unter Mitwirkung des

Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter Hammer und Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2025:271125B30Wpat56.23.0

G r ü n d e

I.

Easyprep

Das Wortzeichen

ist am 22. April 2022 u.a. für die Waren

„Klasse 01: chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Klebstoffe für

gewerbliche Zwecke; Klebstoffe für Bodenbeläge, Wandbeläge

und Deckenbeläge; Klebstoffe für den Heimwerkerbedarf;

Universalkleber; Fliesenkleber; Korkkleber; Fixierungen

[chemische Erzeugnisse] für Bodenbeläge, Wandbeläge und

Deckenbeläge; Versiegelungen [chemische Erzeugnisse] für

Böden, Wände und Decken; Holzleim; Tapetenkleister; Kitte

und

andere

Spachtelmassen;

Spachtelmassen

zur

Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von Farben

und Lacken; Fluate; Silikone; Acryle; Tapetenablösungsmittel;

chemische Erzeugnisse zur Verhinderung von Schimmelbefall

Klasse 02: Farben; Anti-Schimmel-Farben; Firnisse; Lacke; Lasuren;

Grundierungen zur Vorbereitung von Oberflächen für die

Aufbringung von Spachtelmassen, Farben und Lacken;

Tapeten-Grundierungen zur Vorbereitung von Oberflächen für

die Aufbringung von Tapeten; Putzgrundierungen; Anti-

Schimmel-Grundierungen; Anstrichfarben zur Verhinderung

von Schimmelbefall; fungizide Farbzusätze; Präparate zum

Schutz vor Feuchtigkeit

[Stockflecken]

[Anstrichmittel];

Tiefengrund zur Vorbereitung von Oberflächen

für die

Aufbringung von Spachtelmassen, Farben und Lacken;

Streichputze;

Farbkonzentrate;

Pigmentpasten;

Fassadenimprägnierungen [Anstrichfarben]; Imprägnierungen

für Böden, Wände und Decken [Farben]; Imprägnierungen

gegen

Schimmel

[Anstrichfarben];

Anti-Schimmel-

Imprägnierungen [Anstrichfarben]; Schutzanstriche für Tapeten

und Farben; Füllmassen in Form von Farben zur Vorbereitung

von Oberflächen für die Aufbringung von Farben und Lacken;

Zellulose-Makulatur [Anstrichmittel] zur Untergrundbehandlung

für nachfolgende Tapezierarbeiten; Ölsperrbeschichtungen

[Anstrichmittel]; Graffitischutzbeschichtungen [Anstrichfarben]

Klasse 16: Klebeband; Kreppband; Roller

zum Aufbringen

von

Anstrichmitteln

und

anderen

Beschichtungsmitteln;

Farbmesskarten und -blätter [farbige Karten]; Schwämme zur

Auftragung von Farbe; Bürsten für Maler; Farbwalzen für Maler;

Farbrollerbezüge; Versiegelungswalzen

(Malerwerkzeuge);

Tapetenandrückroller; Tapezierwischer; Tapezierbürsten;

Pinsel, insbesondere Pinsel zum Aufbringen und Strukturieren

von Anstrichmitteln und anderen Beschichtungsmitteln auf

Oberflächen

Klasse 17: Spachtelmassen

zum

Isolieren; Spachtelmassen

zum

Abdichten; Fugenmassen; Fugenmassen zum Schließen von

Fugen in Betonfertigteilen; Fugenmassen zum Verfugen von

Trockenbauplatten; Füllmassen; Füllmassen zum Isolieren;

Füllmassen

zum Abdichten; Wasserabdichtungsmittel;

Isoliermaterial;

Isolierputz;

Isolierkitte;

Isolierfarben;

Isolierlacke; Glasfaservliese als Untergrund für Anstriche und

andere Beschichtungsmittel

Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall]; Spachtelmassen; Gips-

Spachtelmassen; Spachtelmassen als Baumaterialien [nicht

aus Metall]; Spachtelmassen

für

das Bauwesen;

Spachtelmassen

für

das Gebäuderenovierungswesen;

Spachtelmassen zum Renovieren von Fußböden, Wänden und

Decken von Gebäuden; Spachtelmassen zum Glätten,

Beschichten und Ausbessern von Bodenflächen, Wandflächen

und Deckenflächen; Spachtelmassen zum Schließen von

Fugen in Betonfertigteilen; Spachtelmassen zum Verfugen und

Verspachteln

von

Trockenbauplatten;

Dispersionsspachtelmassen;

Kunstharzspachtelmassen;

Spachtelmassen für mineralische oder kunstharzgebundene

Untergründe

im

Bauwesen;

Spachtelmassen

zur

Untergrundbehandlung

für Anstrichmittel; Spachtelmassen

zum Ausbessern von Holz; Füllstoffe zum Ausfüllen von Ritzen,

Fugen und Löchern in Fußböden, Wänden und Decken von

Gebäuden; Füllstoffe zur Reparatur von Fußböden, Wänden

und

Decken

von

Gebäuden;

Füllzement;

Fußbodenausgleichsmassen; Verputzmittel; Gips; Zement;

Mörtel“

zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte

Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschlüssen vom 26. September 2022 und vom 14. Juli 2023, wobei

letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für die o. g.

Waren wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, das Zeichen Easyprep sei ein beschreibender

Hinweis auf Waren, die der leichten, bequemen Zu- bzw. Vorbereitung dienten. Die

Wortkombination

sei

sprachüblich aus den Wörtern des englischen

Grundwortschatzes „Easy“ für „einfach, leicht“ und „prep“ als Kurzform für

„preparation“ zusammengesetzt. Die angesprochenen breiten Verkehrskreise und

Fachkreise aus dem Malergewerbe, private Bauherren und Heimwerker verstünden

diese Wortkombination im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren als

Hinweis auf deren Art, Zweck und Beschaffenheit, nämlich, dass sie für die

mühelose, leichte Vorbereitung, etwa von baulichen Tätigkeiten, bestimmt und

geeignet seien.

Der Begriff „EasyPrep“ werde bereits in verschiedenen Zusammenhängen

verwendet, z.B. in „Russell Hobbs EasyPrep Standmixer im Test“, „hsc-Easy Prep

– Probenvorbereitung

im Labor

leicht gemacht“, „Microplane Easy Prep

Spiralschneider“, „Easy Prep ist ein Schichtplanungssystem“ sowie „Easy Prep –

the professional Ski Finish“, so dass der angesprochene Verkehr den Begriff nicht

mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung bringe.

Gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Anmeldung richtet sich die Beschwerde

der Anmelderin.

Sie macht geltend, die beschwerdegegenständlichen Waren richteten sich an den

Durchschnittsfachmann der Handwerksbranche, also den durchschnittlichen

Handwerksmeister, den Hobbyhandwerker oder den Endverbraucher, für welche es

keinen produktbeschreibenden Charakter habe. Das Anmeldezeichen treffe keine

Aussage über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert,

die geographische Herkunft oder über sonstige beschreibende Merkmale der

beanspruchten Waren. Ein Beleg dafür, dass Easyprep nichts Konkretes bedeute,

folge aus einer Antwort von ChatGPT zu der Frage „Does Easyprep mean

something?“:

„„Easyprep“ hat keine allgemein anerkannte Bedeutung oder Definition. Es

ist jedoch möglich, dass „Easyprep“ ein Markenname, ein Produktname oder

ein Begriff ist, der in einem bestimmten Zusammenhang oder in einer

bestimmten Branche verwendet wird. Ohne weitere Informationen ist es

schwierig, die genaue Bedeutung von „Easyprep“ zu bestimmen. Wenn Sie

weitere Details angeben oder den spezifischen Kontext, in dem Sie auf den

Begriff gestoßen sind, nennen können, kann ich versuchen, eine genauere

Antwort zu geben.“

Selbst wenn die angemeldete Wortfolge Easyprep eher „einfacher Natur“ sein

sollte, weise sie noch die für eine Eintragung als Marke erforderliche minimale

Unterscheidungskraft

auf.

Das

Anmeldezeichen

beschreibe

die

beschwerdegegenständlichen Waren nicht, sondern rege zu Interpretationen an zu

der Frage, wie genau sich das „einfache Vorbereiten“ in Bezug auf chemische

Erzeugnisse, Farben, Klebebänder und Pinsel definiere.

Zudem bedürfe es mehrerer analysierender Gedankenschritte, um dem Zeichen

Easyprep eine im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung im Hinblick auf

die beschwerdegegenständlichen Waren zu entnehmen. Daher bestehe auch kein

Freihaltebedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 02 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 26. September 2022 und vom 14. Juli 2023 aufzuheben,

soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Der Senat hat der Anmelderin Rechercheergebnisse,

insbesondere zur

inländischen Verwendung des Zeichenbestandteils

„prep“, übersandt. Die

Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 21. November 2025 beantragt, den Termin zur

mündlichen Verhandlung vom 27. November 2025, welcher auf den von ihr

hilfsweise gestellten Antrag anberaumt worden war, aufzuheben und

im

schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch im

Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da dem Wortzeichen

Easyprep

in Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren das Schutzhindernis

der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33– Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn.

7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf; GRUR 2016, 934

Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11– Kaleido;

GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht

darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen

zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 – Eurohypo AG/HABM

[EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR

2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen

jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet,

ist ein

großzügiger Maßstab anzulegen, so dass

jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR

2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist

zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner

Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,

ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR

2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-

Langstrumpf; GRUR 2016, 934 Rn. 10– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune

Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA

[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,

301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2012, 1143

Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das

Markenregister angemeldeten Wortzeichen Easyprep bezüglich sämtlicher

beschwerdegegenständlicher Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des

a) Bei den beschwerdegegenständlichen Waren handelt es sich ganz überwiegend

um solche, die auf Verbraucherseite breite Verkehrskreise aus dem Bereich

Heimwerker sowie Fachkreise aus den Bereichen Bauhandwerk und Maler

ansprechen (vgl. zB BPatG 30 W (pat) 23/17 – Safran; 30 W (pat) 31/17

Vitalfarben). Soweit chemische Erzeugnisse sowie einzelne Waren speziell „für

gewerbliche Zwecke“ beansprucht werden, richten sich diese an den Fachverkehr.

b) Diese Verkehrskreise werden die aus geläufigen Wörtern der englischen

Sprache, nämlich aus dem Adjektiv „easy“ und dem Kurzwort „prep“ für

„preparation“

bestehende Wortfolge Easyprep

ohne Weiteres

als

Zusammensetzung dieser beiden Wörter erkennen und im Sinne von „einfache,

leichte Vorbereitung“ verstehen.

aa) Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort „easy“ wird mit

„leicht, bequem, einfach, mühelos, unschwer, nicht schwierig“ oder mit

„ungezwungen, locker, ruhig, behaglich, lässig“ übersetzt (de.pons.com –

easy; BPatG, 25 W (pat) 505/19 – EasyMode, Rn. 11; BPatG 26 W (pat) 538/20

– EASY MÖBEL, Rn. 22; BPatG 28 W (pat) 547/18 – EasyVac, Rn. 24; BPatG,

26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK, Rn. 20; BPatG, 28 W (pat) 555/17

EASYCLIP, Rn. 19; BPatG, 25 W (pat) 128/14 – easySchutz, Rn. 16; BPatG 29

W (pat) 541/13 – Fast & Easy, Rn. 15; BPatG, 28 W (pat) 43/06 – easy-quick,

Rn. 15, alle Entscheidungen abrufbar unter juris). Mit der Bedeutung „leicht,

keine Schwierigkeiten mit sich bringend“ und den Synonymen „einfach,

entspannt, leicht, locker“ hat das Wort „easy“ bereits Eingang in die deutsche

Sprache gefunden und ist lexikalisch erfasst (vgl. duden.de – easy; BPatG, 26

W (pat) 538/20 – EASY MÖBEL, Rn. 22; BPatG, 26 W (pat) 548/17

EASYQUICK, Rn. 20; BPatG, 28 W (pat) 555/17 – EASYCLIP, Rn. 19; BPatG –

28 W (pat) 556/22 – EasyInflate, Rn. 23; BPatG – 25 W (pat) 20/22 – EASYLIFE,

Rn. 22, alle Entscheidungen abrufbar unter juris).

bb) Das Wort „prep“ wird als Kurzwort für das englische Nomen „preparation“ mit

der Bedeutung „Vorbereitung“ (de.pons.com – prep; vgl. hierzu auch EUIPO

[HABM], R0862/99-1, 23.04.2001 – ColourPrep; R0111/98-1, 29.10.1998 – FAST

PREP; R0357/00-4, 30.01.2002 – BioPrep) auch im Inland gängig verwendet, ist

daher für die maßgeblichen Verkehrskreise aus sich heraus verständlich und kann

von ihnen ohne Weiteres als solches verwendet werden (vgl. BGH GRUR 2013, 731

Nr. 16-21 – Kaleido; BPatG 30 W (pat) 526/17 – CAN, juris, Rn. 33;

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage 2024, § 8 Rn. 520 mwN).

Die Rechercheergebnisse des Senats, die der Anmelderin übermittelt worden sind,

belegen eine übliche Verwendung des Wortes „prep“ im Sinne von „Vorbereitung“

im inländischen Sprachgebrauch, dies branchenübergreifend und auch bereits

deutlich vor dem hiesigen Anmeldezeitpunkt, vgl. etwa die folgenden Fundstellen:

 PADI IDC Prep-Kurs vom 09. Dezember 2017 „IDC Prep: Die perfekte

Vorbereitung auf Deinen PADI IDC“, https://top-idc.de/idc-prep/

 Hochschule Mainz, „TOEFL/TOEIC-Prep-Kurs,[…] 6-wöchige

Intensiv-

Vorbereitung“,

16.

Juli

2019,

https://www.hsmainz.de/studium/services/fachbereichsuebergreifend/sprachenzentrum/spr

achpruefungen/toefl-toeic/

Internet-Forum triatlon-szene.de, Diskussion vom 06. Oktober 2011, „Prep

Phase

Trainingsziele“;

https://www.triathlonszene.de/forum/showthread.php?t=20787

 AOK Gesundheitsmagazin vom 10.Dezember 2020 „Meal Prep: drei Rezepte

zum Vorkochen[…]“, https://www.aok.de/pk/magazin/ernaehrung/gesundeernaehrung/meal-prep-drei-rezepte-zum-vorkochen-und-geniessen/

 Zahnarzt Düsseldorf Zentrum, Artikel zu Veneers vom 03. Mai 2017, „Man

unterscheidet […] zwischen Prep-Veneers und No-Prep-Veneers. Erstere

verlangen zur Vorbereitung das Abschleifen der Zahnoberfläche. Werden

No-Prep-Veneers verwendet, ist keine Vorbereitung durch das Abschleifen

nötig.“, https://www.zahnarzt-duesseldorf-zentrum.de/veneers

 DIAMOND NAILS vom 10. Mai 2020 „Nail Prep und Primer – Die perfekte

Vorbereitung für Gellack und künstliche Nägel“,

https://www.diamond-nails.at/nail-prep-primerblog?srsltid=AfmBOoroEyyJ9dWOwBQUaKn0grg7nvr52402u8l1Nj54fEfv2

WJSAqIR

 Fa. JeTaSo, Produktlinie Bionail „Step 1: Prep Vorbehandlung […] Die

perfekte Vorbereitung für die Reparatur und Pflege deiner Nägel. “ vom

 26. Februar 2020, https://jetaso.eu/de/produkte-de/bionail-de.html

 Kingsize Autopflege „FAQ Häufige Fragen zu Kontrollreinigern & Prep-

Produkten […] Was ist ein Kontrollreiniger bzw. Prep? Ein Kontrollreiniger

(auch „Prep“ genannt) ist ein spezieller Reiniger, der vor Polituren, Coatings

oder Versiegelungen verwendet wird

[…]“, vom 08. Juli 2021,

https://kingsize-autopflege.de/Kontrollreiniger-Prep

 Sneaker Factory, Artikel vom 01. Juli 2020: „Prep is King! Die gute

Vorbereitung ist das aller wichtigste beim Sneaker bemalen“, https://sneakerfactory.de/die-5-groessten-fehler-beim-customizen/

cc) Ausgehend von dieser gängigen inländischen Verwendung des Kurzwortes

„prep“ im Sinne von „Vorbereitung“ werden die maßgeblichen Verkehrskreise die

grammatikalisch korrekte und sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge

Easyprep im vorliegenden Warenzusammenhang ohne weiteres und unmittelbar

im Sinne von „einfache (leichte/mühelose) Vorbereitung“ verstehen.

Die von der Anmelderin vorgelegte Antwort von ChatGPT auf die allgemein

formulierte Frage „Does Easyprep mean something?“ führt zu keiner abweichenden

Beurteilung. Denn unabhängig von der Frage der Aussagekraft KI-gestützter

Antworten für die Feststellung des Verkehrsverständnisses gilt auch insoweit der

allgemeine Grundsatz, dass für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft

weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich ist noch, dass die Angabe (hier das

Gesamtzeichen in Form der Wortzusammensetzung „Easyprep“) bereits im

Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine

Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – Doublemint;

EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 – BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25

W (pat) 32/20 – WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 -

Sportbokx). Die Argumentation der Anmelderin, wonach ChatGPT keine

„anerkannte Bedeutung“ oder Definition des Gesamtwortes „Easyprep“ ermitteln

könne, ist daher bereits rechtlich unerheblich. Dahingestellt bleiben kann, dass der

von der Anmelderin vorgelegte ChatGPT-Auszug es seinerseits durchaus als

„möglich“ erachtet, dass es sich bei „Easyprep“ um einen Begriff handele, „der in

einem bestimmten Zusammenhang oder einer bestimmten Branche verwendet

wird“, und um die Eingabe weiterer Details bittet.

3. Mit seiner unmittelbar erfassbaren Bedeutung „einfache, leichte Vorbereitung“

fehlt es dem Zeichen Easyprep im vorliegenden Warenzusammenhang an der

erforderlichen Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Denn in Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständliche Waren der Klassen 01,

02, 16, 17 und 19 wird der Verkehr das Anmeldezeichen unmittelbar und

ausschließlich als werblich-anpreisenden Sachhinweis auf deren Art,

Beschaffenheit und Verwendungszweck verstehen, nämlich dahingehend, dass

diese sich zur „einfachen, leichten Vorbereitung“ (zB eines Untergrunds bzw. einer

Oberfläche für eine Weiterverarbeitung) eignen und hierfür bestimmt sind.

a) Ausweislich des Warenverzeichnisses beansprucht die Anmelderin bereits

ausdrücklich Waren zur Vorbereitung von Oberflächen sowie zur (vorbereitenden)

Untergrundbehandlung, nämlich (Hervorh. d. d. Senat)

Klasse 01: „Spachtelmassen zur Vorbereitung von Oberflächen für die

Aufbringung von Farben und Lacken“;

Klasse 02: „Grundierungen zur Vorbereitung von Oberflächen für die

Aufbringung von Spachtelmassen, Farben und Lacken; Tapeten-

Grundierungen zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von

Tapeten; Tiefengrund zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung

von Spachtelmassen, Farben und Lacken; Füllmassen in Form von Farben

zur Vorbereitung von Oberflächen für die Aufbringung von Farben und

Lacken; Zellulose-Makulatur [Anstrichmittel] zur Untergrundbehandlung für

nachfolgende Tapezierarbeiten“,

für die sich das Anmeldezeichen unmittelbar in einem werblich-anpreisenden

Hinweis auf die Eignung zur „einfachen Vorbereitung“ erschöpft.

b) Aber auch bei den weiteren, in Klasse 01 beanspruchten Waren (wie z. B.

Boden-, Wand- und Deckenbelägen und Fixierungen hierfür, Klebstoffen,

Leimen, Kleistern, Kitten und Spachtelmassen, Fluaten, Silikonen und Acrylen,

Tapetenablösemitteln

sowie

schließlich

oberbegrifflich

„chemischen

Erzeugnissen“, zu „gewerblichen Zwecken“ bzw. konkret zur „Verhinderung von

Schimmelbefall“), kann es sich um typische Produkte zur Oberflächengestaltung

bzw. Untergrundbehandlung handeln, um diese Flächen „einfach“ auf weitere

Bearbeitungsschritte „vorzubereiten“, so dass diese Waren ohne Weiteres von

Easyprep beschreibend umfasst werden.

c) Dasselbe gilt für die in Klasse 01 beanspruchten „Versiegelungen [chemische

Erzeugnisse] für Böden, Wände und Decken“ sowie die in Klasse 02

beanspruchten „Firnisse; Lacke; Lasuren“, da diese, etwa als Grundierungslacke bzw. Firnisse zur Untergrundvorbereitung, dazu dienen können, saugende

oder poröse Oberflächen zu sättigen und zu schließen, ihre Haftung zu

verbessern und sie so „einfach“ für nachfolgende Anstriche „vorzubereiten“.

d) Auch im Übrigen beansprucht die Anmelderin in Klasse 02 durchweg

klassische Produkte zur „einfachen Vorbereitung“ von Oberflächen für das

Aufbringen von Tapeten, Farben oder Lacken, wie bspw. Anti-Schimmel-Farben,

Schutzanstriche und (Sperr-/Schutz-)Beschichtungen, Putze, Grundierungen

sowie Imprägnierungen.

e) Ebenso werden in den Klassen 17 und 19 mit Spachtel-, Verputz- und

Fugenmassen, Füllstoffen sowie Abdichtungs- und Isoliermaterialen durchweg

solche Waren beansprucht, die ohne Weiteres der „einfachen Vorbereitung“

(durch Ausbesserung, Nivellierung, Abdichtung und

Isolierung) von

Untergründen und Oberflächen für die nachfolgende Aufbringung von Tapeten,

Farben und Lacken dienen können.

f) Soweit im Übrigen in den Klassen 01, 02, 17 und 19 (z. T. weite)

Warenoberbegriffe beanspruchten werden, wie bspw. in Klasse 01 „chemische

Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke“, in Klasse 02 „Farben“, „Lacke“ oder in

Klasse 19 allgemein „Baumaterialien

[nicht aus Metall]“, können diese

Oberbegriffe jeweils Waren zur „einfachen Vorbereitung“ von Untergründen und

Oberflächen mit umfassen (wie z. B. chemischen Kitt, Silikon; Grundierungslacke

und –farben, Anti-Schimmel-Farben; Spachtelmassen als Baumaterialien etc.).

Damit steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aber auch der

Eintragung dieser Oberbegriffe entgegen, da bei fehlender Unterscheidungskraft

einzelner untergeordneter Waren regelmäßig auch die entsprechenden

Oberbegriffe nicht eintragungsfähig sind (vgl. etwa BGH GRUR 2015, 1012, Rn.

44 – Nivea Blau; BGH GRUR 2012, 1044, Rn. 17 – Neuschwanstein; s auch

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. § 8 Rn. 144).

g) Werden schließlich die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 16

„Klebeband; Kreppband; Roller zum Aufbringen von Anstrichmitteln und

anderen Beschichtungsmitteln; Farbmesskarten und -blätter [farbige Karten];

Schwämme zur Auftragung von Farbe; Bürsten für Maler; Farbwalzen für

Maler;

Farbrollerbezüge;

Versiegelungswalzen

(Malerwerkzeuge);

Tapetenandrückroller;

Tapezierwischer;

Tapezierbürsten;

Pinsel,

insbesondere Pinsel zum Aufbringen und Strukturieren von Anstrichmitteln

und anderen Beschichtungsmitteln auf Oberflächen“

mit Easyprep gekennzeichnet, entnimmt der angesprochene Verkehr dem

Anmeldezeichen lediglich einen werblich-anpreisenden Hinweis darauf, dass es

sich um Werkzeuge, Hilfsmittel und sonstiges Zubehör für die „einfache, mühelose

Vorbereitung“ (von Untergründen und Oberflächen vor der Weiterverarbeitung)

handelt, so dass insoweit zumindest ein die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2

Nr 1 MarkenG ausschließender, enger beschreibender Bezug besteht.

4. Der Einwand der Anmelderin, das Anmeldezeichen Easyprep habe keine

konkrete Bedeutung, es beschreibe jedenfalls die relevanten Waren nicht, sondern

rege zu Interpretationen an, wie sich das „einfache Vorbereiten“ in Bezug auf

chemische Erzeugnisse, Farben, Klebebänder und Pinsel definiere, greift nicht

durch.

Die angemeldete Wortkombination Easyprep verfügt

im vorliegenden

Warenzusammenhang weder über eine besondere Originalität und Prägnanz noch

über eine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder

semantischer Art, sondern erschöpft sich in Bezug auf die vorgenannten Waren in

dem üblichen, werblich-anpreisenden Qualitätsversprechen, dass sich diese für

eine „einfache“ bzw. „mühelose Vorbereitung“ eignen. Dieser Aussagegehalt

erschließt sich dem Verkehr sofort und ohne weiteres. Insbesondere muss der

Verkehr dabei weder interpretatorische Überlegungen zur Bedeutung der Begriffe

„Easy“ oder „prep“ oder deren Kombination anstellen, noch bedarf es einer

analysierenden, mehrere differenzierende Gedankenschritte erfordernden

Betrachtungsweise oder eines vertieften Nachdenkens, um diesen rein sachlichen

Bezug zwischen dem angemeldeten Zeichen und den versagten Waren zu

erkennen und zu erfassen, zumal der Verkehr den vorangestellten adjektivischen

Gebrauch von „easy“ in der Werbesprache gewöhnt ist (vgl. etwa BPatG , 28 W

(pat) 556/22 – EasyInflate, Rn.23; BPatG , 28 W (pat) 555/17 – EASYCLIP, Rn. 19;

BPatG, Beschluss vom 12. Oktober 2015 , 25 W (pat) 128/14 – easy Schutz, Rn.

16; BPatG , 28 W (pat) 142/08 – EasyDeck, Rn. 13; BPatG – 30 W (pat) 256/03

easyfloor, Rn 12 – alle Entscheidungen abrufbar unter juris).

Soweit die Wortfolge dabei keine Information dazu enthält, aufgrund welcher

konkreten Eigenschaften und Merkmale sich eine „einfache, leichte Vorbereitung“

im Zusammenhang mit den so bezeichneten Waren ergibt, entspricht eine solche

Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem Charakter einer Werbeaussage,

einen möglichst weiten Bereich warenbezogener Eigenschaften, Vorteile oder

Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu

erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883

– Bücher für eine bessere Welt). Eine solche etwaige begriffliche Unschärfe der als

Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als Sachangabe und

damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses daher nicht entgegen (vgl.

EuGH GRUR 2004, 146 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 – BIOMILD; GRUR

2004, 674 – Postkantoor; BPatG, 30 W (pat) 21/19 – Perfect Colours, juris Rn. 37 -

38).

5. Die Marke EasyPrep kann damit in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen

Waren ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der

mit der Marke gekennzeichneten Waren zu garantieren, nicht erfüllen. Sie ist

deshalb insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Meiser

Merzbach

Hammer