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BPatG Beschluss vom 24.05.2005 – 27 W (pat) 197/04

27. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Mai 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 73 197.7

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2005 durch den Richter Dr. van Raden, Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

23. September 2003 und vom 16. Juni 2004 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

zwei Beschlüsse, zuletzt mit die Erinnerung zurückweisenden Beschluss vom

23. September 2003 die Anmeldung der Marke

beauty-concept

für

"Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Wasch- und

Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Verpflegung; Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung, Gesundheits- und

Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; Rechtsberatung und -vertretung"

als nicht unterscheidungskräftige Angabe gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Wortfolge "beautyconcept" sei sprachüblich gebildet und habe die Bedeutung "Schönheits-Konzept".

Diesen Bedeutungsgehalt verstünden die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar und ohne weitere Überlegungen. Der Begriff "Schönheits-Konzept" beinhalte die klare Aussage, dass den so bezeichneten Waren und Dienstleistungen ein

Konzept zugrunde liege, das sich an der Schönheit der Dinge und der Menschen

orientiere. Die Aussage eigne sich nicht nur für weiteste Waren- und Dienstleistungsbereiche als rein thematische Sachbezeichnung, sondern werde von den

Abnehmerkreisen auch nur in diesem Sinne und nicht als individuelle Betriebskennzeichnung eines ganz bestimmten Unternehmens verstanden. Dies gelte für

alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen, auch für Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen, ebenso wie eine gesundheitsorientierte Landwirtschaft, die beispielsweise im Rahmen von Wellness-Konzepten angeboten würden, um ebenso wie einschlägige Rechtsberatung und –vertretung für ein Schönheitsinstitut oder spezielle Tierbehandlungen letztlich der Schönheit zu dienen. Ob

zudem ein Freihaltebedürfnis bestehe, könne angesichts der bereits mangelnden

Unterscheidungskraft dahinstehen.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Zur Begründung führt

er aus, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig, weil sie keine der in

Anspruch genommenen Waren unmittelbar beschreibe. Das angemeldete Zeichen

enthalte keinen Hinweis auf Einzelheiten der angemeldeten Waren und Dienstleistungen noch auf konkrete Merkmale wie die Beschaffenheit oder sonstige Merkmale.

Der Anmelder hat im Beschwerdeverfahren eine Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis vorgelegt, mit dem er nur noch Schutz begehrt für

"Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Wasch- und

Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel;

Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; Rechtsberatung und –vertretung".

Im Übrigen hat er die Markenanmeldung zurückgenommen.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und der Entscheidung

das neue Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zugrunde zu legen, soweit es von der Zurückweisung umfasst ist.

II.

Die zulässige Beschwerde ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags begründet.

Für die nach der zuletzt erfolgten Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen entbehrt die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG),

noch stellt sie eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fallende beschreibende Angabe dar.

Gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen

für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft

fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von

der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 2000, 502,

503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns). Dabei ist grundsätzlich

von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst

nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das

vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird

(stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050,

1051 – City-Service; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rn 70 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung sind zwar solche Zeichen nicht schutzfähig, die

sich auf eine verständliche Beschreibung des möglichen Inhalts, Zwecks, Ergebnisses usw der Dienstleistung beschränken. Indessen wird vorliegend der Verkehr

jedenfalls nach der erfolgten Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auf "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Wasch- und

Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Dienstleistungen auf

dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; Rechtsberatung und –vertretung" in der angemeldeten Marke keine im Vordergrund stehende Sachaussage

über den Inhalt der Waren und Dienstleistungen sehen, sondern von einer von

den genannten Waren und Dienstleistungen losgelösten Kennzeichnung ausgehen, die sich nicht in einer werblichen Anpreisung erschöpft (vgl BGH WRP 2001,

692, 694 - Test it; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN). Das

Wort "beauty-concept" deutet zwar, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt

hat, darauf hin, dass der Anbieter jedenfalls ein, wenn nicht gar mehrere Konzepte

berücksichtigt haben will, die an "der Schönheit" ausgerichtet sind und diese im

Sinne des Nutzers positiv beeinflussen sollen. Dabei handelt es sich indessen um

einen völlig konturenlosen Begriff, der jedenfalls für die noch verbliebenen Waren

und Dienstleistungen keinen vollständig im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalt aufweist. Für die Waren "Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen"

kann "beauty-concept" nicht als unmittelbar beschreibend angesehen werden, weil

damit keine diesen Waren konkret anhaftenden Merkmale in Bezug genommen

werden. Ebenso wenig kann der Begriff als im Vordergrund stehende werbende

Aussage für diese Waren verstanden werden. Im Zusammenhang mit Bekleidung,

Schuhwaren und Kopfbedeckungen ist eine werbende Benutzung des Begriffs "beauty-concept" im Internet so gut wie nicht nachweisbar. Anderes gilt allerdings im Bereich der Kosmetik, der ästhetischen Chirurgie und dem sog. Wellness-Bereich, in dem der Begriff des "beauty-concept" weit verbreitet und dessen

Einsatz als Werbeschlagwort für die angebotenen Waren und Dienstleistungen in

großem Umfang nachweisbar ist. Waren und Dienstleistungen, die unmittelbar

dem Bereich der (pflegenden bzw ästhetischen) Kosmetik im weitesten Sinne unterfallen können, sind daher von dem Anmelder nunmehr zu Recht vom begehrten

Schutz ausgenommen worden (vgl auch BPatG, 25 W (pat) 207/01 – beauty24,

veröffentlicht auf der PAVIS-CD-ROM).

Aber auch für die verbliebenen Waren "Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-,

Fettentfernungs- und Schleifmittel" ist die Kennzeichnung "beauty-concept" ungewöhnlich und auch werblich nicht nachweisbar. Für Waren, die im weitesten Sinne

zur Reinigung diverser Gegenstände bestimmt sind, kommt ein unmittelbarer Bezug allenfalls zu den Worten "Sauberkeit" bzw "Reinheit" in Betracht, nicht aber zu

dem Wort "Schönheit", das in erster Linie in Zusammenhang mit Personen und,

wie erwähnt, im kosmetisch-ästhetischen Bereich Verwendung findet. Das angemeldete Zeichen ist insoweit ebenso wenig unmittelbar beschreibend wie auch für

die angemeldeten Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin, der Landwirtschaft sowie der Rechtsberatung und –vertretung. Denn für Dienstleistungen auf

den Gebieten der Tiermedizin und der Landwirtschaft gilt, dass sie mit "Schönheitspflege" bzw "Schönheitskonzepten" regelmäßig nicht unmittelbar assoziiert

werden. Deren Kennzeichnung mit dem Begriff "beauty-concept" dürfte so ungewöhnlich sein, dass der überwiegende Teil der angesprochenen Verkehrskreise

- das ist die Allgemeinheit – in dem Markenwort nicht ohne weitere Überlegungen

und gedankliche analysierende Zwischenschritte eine Beschreibung des Inhalts

der angebotenen Dienstleistungen - etwa im Hinblick auf deren strukturelle Einbindung in ein ganzheitliches Schönheitskonzept - erkennen wird, sondern vielmehr

wegen dessen Ungewöhnlichkeit darin in erster Linie ein Zeichen sehen wird, das

geeignet ist, den Erbringer einer Dienstleistung von einem mit diesem im Wettbewerb stehenden anderen Dienstleister zu unterscheiden. Gleiches gilt im Ergebnis

in noch stärkerem Maße für die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet

der Rechtsberatung und –vertretung, für die nicht einmal mehr auch nur theoretisch eine strukturelle Einbindung in bzw eine thematische Beschränkung auf ein

an ganzheitlichen Gesichtspunkten ausgerichtetes "beauty-concept" in Betracht

kommt.

Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist für die angemeldeten Waren

und Dienstleistungen ebenfalls nicht erkennbar.

Dr. van Raden

Schwarz

Prietzel-Funk