Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 24.05.2005 – 27 W (pat) 215/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 215/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 304 10 253.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Mai 2005 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter
Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk
beschlossen: 10.99
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
12. Juli 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
dem angefochtenen Beschluss die als Wortmarke für „Schuhwaren“ angemeldete
Wortfolge
Hier geht´s lang
Kunden in ein bestimmtes Geschäftslokal zu leiten, und werde auch nur so verstanden. Da es sich um eine sprachlich und inhaltlich eindeutige Werbeaufforderung handele, die keinerlei Interpretation von Seiten der angesprochenen
Verbraucher bedürfe, werde sie vom Verkehr nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel aufgefasst.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die
angemeldete Wortfolge für unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Sie
könne zwar als saloppe Aufforderung verstanden werden, einen bestimmten Weg
einzuschlagen, aber nicht als konkrete Kaufaufforderung ausgelegt werden. Der
Slogan stelle auch keine sprachlich und inhaltlich eindeutige Werbeaufforderung
dar, die Richtung zu einem bestimmten Schuhladen einzuschlagen; dies würde
komplizierte Gedankenprozesse erfordern, die der Verkehr bei einer Marke aber
nicht anstelle. Anders als „Test it“ oder „select iT“ enthalte die Wortfolge auch
keine unmittelbare oder mittelbare Aufforderung an die Verbraucher, die Produkte
der Anmelderin zu kaufen. Da sich Werbewirkung und Identifizierungsfunktion
nicht
gegenseitig
ausschlössen,
könne
der
Anmeldemarke
die
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Mangels konkreten Bezugs zu
Schuhwaren sei sie auch nicht freihaltebedürftig.
II
Fassung) zulässigen Beschwerde kann im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden, weil der Eintragung der Anmeldemarke keine absoluten Schutzhindernisse
nach § 8 Abs. 2 MarkenG entgegenstehen.
An der angemeldeten Wortfolge besteht – wovon auch die Markenstelle zutreffend
ausgegangen ist – kein Freihaltebedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach
dieser Vorschrift sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450,
453 [Rz. 32] – DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Es ist aber nicht erkennbar, welche für den Warenverkehr
wichtigen und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen
Merkmale (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU; GRUR 2000,
211, 232 – FÜNFER) der beanspruchten Schuhwaren durch die Wortfolge „Hier
geht´s lang“ beschrieben werden könnten.
Das angemeldete Zeichen entbehrt entgegen der Auffassung der Markenstelle für
die beanspruchten Schuhwaren aber auch nicht jeglicher Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift
ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl.
EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz.
35] – Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. (BGH GRUR 2000,
502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns) die Eignung einer
Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004,
943, 944 – SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs
(st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH;; BGH GRUR 2001, 413,
415 - SWATCH) fehlt einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann,
wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft
der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen.
Neben dem vorliegend nach den vorstehenden Ausführungen erkennbar nicht gegebenen Fall eines für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalts (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 –
marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163
m.w.N. – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) kann auch werbemäßigen
Aussagen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann hiervon aber im Hinblick darauf, dass sich
Identifizierungsfunktion und Werbewirkung nicht gegenseitig ausschließen (vgl.
BGH MarkenR 2000, 262, 263 – Unter uns unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung), nur dann die Rede sein, wenn sie sich in beschreibenden Angaben
oder Anpreisungen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. BGH, a.a.O. – Unter uns;
WRP 2000, 298, 299 – Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 – Partner with the
best; GRUR 2001, 1047, 1048 – LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR
2001, 735, 736 – Test it.; GRUR 2002, 1070, 1071 – Bar jeder Vernunft). Als Indizien für die Schutzfähigkeit einer Werbeaussage sprechen dabei ihre Kürze, Originalität und Prägnanz genauso wie ihre Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit (vgl. BGH, a.a.O. – Unter uns).
Nach diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die angemeldete
Wortfolge sich in einer allgemeinen Werbeaussage erschöpft. Dabei ist schon
zweifelhaft, ob - wie die Markenstelle ausgeführt hat – ein maßgeblicher Teil der
angesprochenen Verbraucher sie in dem Sinne verstehen werden, dass diese
hiermit in ein bestimmtes Geschäftslokal geleitet werden sollen. Denn eine solche
Interpretation wird sich dem Verkehr nur dann aufdrängen, wenn sie die angemeldete Wortfolge allein in Verbindung mit einem Ladenlokal wahrnehmen, etwa in
Form einer Bezeichnung des Geschäftslokals oder als werbenden Hinweis auf
dieses. Finden sie die angemeldete Wortfolge dagegen – wovon bei einer markenmäßigen Verwendung der Anmeldemarke allein auszugehen ist - in unmittelbarer Verbindung mit den beanspruchten Waren, hier also als Bezeichnung von
Schuhen, wird ein solches Verständnis der Wortfolge für sie auch dann eher fern
liegen, wenn sie die Schuhe beispielsweise in Anzeigen, im Schaufenster oder in
den Auslageregalen eines Schuhgeschäfts erblicken, weil diese hierdurch nicht
auf ein bestimmtes Verkaufslokal hinweisen.
Aber selbst wenn man diese Interpretation der Markenstelle in Betracht zieht, ist
die Kennzeichnung bezogen auf die beanspruchten Schuhwaren auf jeden Fall
mehrdeutig. Denn bei der Wortfolge "Hier geht´s lang" drängt sich in bezug auf
Schuhwaren ohne weiteres, wenn nicht sogar vorrangig die weitere Bedeutung
von "gehen" als Tätigkeitswort im Sinne von "fortbewegen" auf. Insoweit bringt sie
zum Ausdruck, dass die damit gekennzeichneten Schuhe demjenigen, der sie erwirbt, den Weg „zeigen“, wenn er mit ihnen geht. Selbst wenn man also die Interpretation der Markenstelle für möglich erachtet, entbehrt die angemeldeten Bezeichnung wegen dieser erkennbaren Doppeldeutigkeit nicht einer gewissen Eigenart, die erforderlich, aber auch ausreichend ist, um sie zu einem eingängigen
und aussagekräftigen Slogan zu machen, der über eine warenbezogene Werbeaussage allgemeiner Art hinausgeht (vgl BGH GRUR 2000, 321 – Radio von hier;
GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns).
Da sich die angemeldete Wortfolge im Schuhwarenbereich auch nicht zu einer allgemein sprachgebräuchlichen oder verkehrsüblichen Bezeichnung im Sinne des
§ 8 Abs 3 Nr 3 MarkenG entwickelt hat, war der angefochtene Beschluss auf die
hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin aufzuheben.
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Schwarz
Na