Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 24.05.2005 – 33 W (pat) 108/04
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 108/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 302 29 747
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 36 vom 12. Februar 2004 aufgehoben.
Die Löschung der angegriffenen Marke wird wegen des
Widerspruchs aus der Marke 398 52 768 angeordnet.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist gegen die Eintragung der für die
Dienstleistungen
„Versicherungswesen; Finanzwesen; Rechtsberatung“
am 17. Juni 2002 angemeldeten und am 21. Oktober 2002 registrierten Marke
302 29 747
pro juris
aufgrund der am 20. April 2001 für die Dienstleistungen
„Betrieb und Ausbau eines computergestützten juristischen Auskunftssystems (online und auf CD-Rom); Auftragsrecherchen in
Rechtssachen; Erstellen von Datenbanken; Sammeln und Liefern
von Nachrichten aller Art aus dem juristischen Bereich; Programmierleistungen für Dritte; Dienstleistungen im Internet für rechts-
und steuerberatende sowie verwandte Berufe“
eingetragenen Marke 398 52 768
juris
Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat den Widerspruch durch Beschluss vom
12. Februar 2004 zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass eine Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall schon aufgrund der fehlenden Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen ausgeschlossen sei. Zwischen den Dienstleistungen „Rechtsberatung“ einerseits und „Auftragsrecherchen in Rechtssachen;
Sammeln und Liefern von Nachrichten aller Art aus dem juristischen Bereich“ liege
keine Ähnlichkeit vor, denn diese Dienstleistungen würden typischerweise nicht
von denselben Personen erbracht. So stehe die Rechtsberatung nach dem
Rechtsberatungsgesetz bis auf wenige Ausnahmen lediglich den Rechtsanwälten
zu. Demgegenüber könnten die Dienstleistungen der Widersprechenden von verschiedenen Personen erbracht werden. Auch eine Dienstleistungsähnlichkeit zwischen „Versicherungswesen; Finanzwesen“ und den „IT-Dienstleistungen“ der Widerspruchsmarke sei nicht gegeben.
Auch zwischen den Marken bestehe keine relevante Ähnlichkeit. Zwischen beiden
Marken lägen in der Gesamtheit hinreichende Unterschiede vor, da die angegriffene Marke um das vorangestellte Wort „pro“ länger sei als die Widerspruchsmarke. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke von „juris“ geprägt werde. „Pro juris“ könne nicht
mit „für das Recht“ übersetzt werden, denn die Präposition „pro“ verlange in der
lateinischen Sprache den Ablativ, so dass die korrekte Form „pro jure“ wäre. Auch
eine assoziative Verwechslungsgefahr komme nicht in Betracht. „Pro“ könne die
Bedeutung „professionell oder „Profi“ besitzen, dies gelte jedoch nur, wenn es einem anderen Wort nachgestellt werde. Bei der Voranstellung von „pro“ sei die Bedeutung „für“ aber naheliegender. Mit dem Sinngehalt „für juris“ ergäben sich zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke jedoch keine Assoziationen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Diese trägt vor, dass zwischen „Rechtsberatung“ in der angegriffenen Marke und
den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke eine enge Ähnlichkeit vorliege. Die
Dienstleistung „Rechtsberatung“ lasse sich von dem in Frage kommenden Personenkreis angesichts der Komplexität der Rechtsfelder und zunehmender internationaler Verflechtungen nicht ohne ausreichendes Hintergrundwissen der tatsächlichen Zusammenhänge sowie der Rechtsprechung der zuständigen Gerichte zufriedenstellend erbringen. Der Anwalt nehme zur Erlangung des für seine Rechtsberatungstätigkeit erforderlichen Hintergrundwissens entweder die Dienste von
Unternehmen wie den der Widersprechenden in Anspruch oder er führe die erforderliche Recherchetätigkeit selbst durch. Daher gehöre auch das Sammeln und
Liefern von Informationen aus dem juristischen Bereich zum anwaltschaftlichen
Tagesgeschäft. Auch im Bereich des „Versicherungswesens“ und „Finanzwesens“
sei eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zu bejahen. Insbesondere im Bereich des Finanzwesens spiele die Beratung in juristischer Hinsicht eine wichtige
Rolle.
Die Widerspruchsmarke sei eine Kennzeichnung mit erhöhtem Schutzumfang.
Das System „juris“ sei in allen Gerichten der Bundesrepublik Deutschland und in
nahezu allen Kanzleien der rechts- und steuerberatenden Berufe präsent.
Es sei bereits eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen. Es sei davon
auszugehen, dass die jüngere Marke verkürzt auf „juris“ wiedergegeben werde.
Der weitere Bestandteil „pro“ sei von extremer Kennzeichnungsschwäche und
schutzunfähig. Er werde im Deutschen in der Bedeutung „für“ oder als Kurzform
von „professionell“ verstanden. Weiter sei eine mittelbare Verwechslungsgefahr zu
bejahen. Der Teil des Verkehrs, der die Marken klanglich und schriftbildlich unterscheide werde hinsichtlich des Markenwortes „pro“ eine der aufgeführten Bedeutungen assoziieren und die jüngere Marke dem Unternehmen zuordnen, das auch
die Marke „juris“ führe. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf den erheblichen Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat im Verfahren vor dem Bundespatentgericht keine Ausführungen gemacht.
Im Verfahren vor der Markenstelle wurde eine erhöhte Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke eingeräumt, aber bereits eine Ähnlichkeit der von beiden Marken erfassten Dienstleistungen ausgeschlossen. Die Widersprechende betreibe
Auftragsrecherchen und sammle Informationen auf verschiedenen juristischen Gebieten. Die Markeninhaberin dagegen werde nur insoweit rechtsberatend tätig, als
es der Betrieb eines Rechtsschutzversicherers im Hinblick auf seine Versicherungsnehmer erfordere. Die computergestützten Auskunftssysteme der Markeninhaberin seien vorrangig den Betriebsangehörigen zugedacht. Die Widersprechende dagegen nutze die unter der Marke „juris“ arbeitenden EDV-Systeme zur
entgeltlichen Informationslieferung an Dritte. Eine Verwechslungsgefahr komme
daher nicht in Betracht. Auch eine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf das Vorliegen eines Serienzeichens sei nicht zu bejahen. Dies gelte allein deshalb, weil
die Widersprechende keine entsprechende Zeichenserie habe. „Pro“ könne mit
„für“ oder auch „professionell“ übersetzt werden. Im vorliegenden Fall sei „pro“ mit
einem anderen lateinischen Wort grammatikalisch einwandfrei kombiniert. Dies sei
auch den beteiligten Verkehrskreisen mit ihren juristischen oder zumindest teiljuristischen Ausbildungen geläufig, da sich lateinische Begrifflichkeiten insbesondere in der juristischen Terminologie bis heute erhalten hätten. Es bestehe daher
kein Grund „pro“ wegzulassen und die Marke auf „juris“ zu verkürzen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von der
Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und
andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen
ist (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506, 508
- ATTACHE/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd; BGH aaO
- ATTACHE/TISSERAND; GRUR 1999, 995, 997 - HONKA). Dabei stehen die
verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden
Faktoren in einer Wechselwirkung, so dass z.B. ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw. durch
einen höheren Grad an Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann
(st.Rspr. BGH GRUR 2000, 603, 604 - Cetof/Etop). Nach diesen Grundsätzen
muss im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.
1. Nachdem es auf Benutzungsfragen hier nicht ankommt, ist für die Frage der
Dienstleistungsähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Grundsätzlich ist
dabei eine Ähnlichkeit von Dienstleistungen dann anzunehmen, wenn diese unter
Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft,
ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und
ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als einander konkurrierende oder einander ergänzende Leistungen so enge Berührungspunkte
aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie
stammten aus demselben oder ggfs. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl
BGH GRUR 1998, 922 - Cannon; BGH GRUR 2001, 507, 508 - Evian/Revian).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall von einer
Dienstleistungsähnlichkeit hinsichtlich sämtlicher sich gegenüberstehender
Dienstleistungen auszugehen.
Die „Rechtsberatung“ in der angegriffenen Marke weist enge wirtschaftliche Berührungspunkte zu dem juristischen Auskunftssystem auf, für das die Widerspruchsmarke eingetragen worden ist. Die Rechtsberatung, die im wesentlichen
den Rechtsanwälten und Patentanwälten vorbehalten ist, wird angesichts der
Komplexität der Rechtsfelder und der Fülle insbesondere über das Internet zugänglicher Informationen immer häufiger unter Inanspruchnahme von externen
Recherchediensten - wie dem der Widersprechenden - ausgeführt. Die potentiellen Mandanten der Rechts- bzw. Patentanwälte, die deren Dienstleistung „Rechtsberatung“ in Anspruch nehmen, erfahren dabei nicht ohne weiteres, dass die Gewinnung der Informationen durch Inanspruchnahme externer Unternehmen erfolgt
ist. Daher werden rechtssuchende Bürger ohne weiteres annehmen können, dass
die beiderseitigen Dienstleistungen von ein und demselben oder jedenfalls wirtschaftlich einander verbundenen Unternehmen angeboten werden. Ohne Belang
ist in diesem Zusammenhang, dass die Markeninhaberin, wie vor der Markenstelle
ausgeführt, ihre computergestützten Auskunftssysteme lediglich für Betriebsangehörige anbietet. Bei der Frage der Dienstleistungsähnlichkeit ist nämlich insoweit
vom Dienstleistungsverzeichnis, nicht von der tatsächlichen Benutzung der sich
gegenüberstehenden Dienstleistungen auszugehen.
Es besteht darüber hinaus eine, wenn auch entferntere Ähnlichkeit zwischen den
Dienstleistungen der Widersprechenden und „Versicherungswesen“ und „Finanzwesen“ im Dienstleistungsverzeichnis der Markeninhaberin. In beiden Tätigkeitsfeldern werden Beratungsdienstleistungen auch unter Einbeziehung der juristischen Fragen angeboten. Auch insoweit greifen Berater daher des öfteren auf
entsprechende Rechercheleistungen und Auskunftssysteme, wie von der Widersprechenden angeboten, zurück, so dass von wirtschaftlichen Berührungspunkten
der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen auszugehen.
2. Die Widersprechende hat bereits vor der Markenstelle und dann nochmals im
Verfahren vor dem Bundespatentgericht unter Vorlage einer eidesstattlichen
Versicherung eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufgrund intensiver Benutzung
der Marke „juris“ vorgetragen. Auch die Markeninhaberin hat dies nicht in Zweifel
gezogen, so dass der Senat eine entsprechende Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seiner Beurteilung zugrunde legt.
3. Den insoweit erforderlichen erheblichen Abstand halten die sich gegenüberstehenden Marken nicht ein.
Dabei ist davon auszugehen, dass für einen erheblichen Teil der angesprochenen
Verkehrskreise die jüngere Marke im wesentlichen durch den Bestandteil „juris“
geprägt wird.
Zwar ist es grundsätzlich nicht zulässig, aus einer angegriffenen jüngeren Marke
ohne weiteres ein Element herauszugreifen und dessen Übereinstimmung mit der
Widerspruchsmarke festzustellen (BGHG GRUR 1996, 90 - Springende Raubkatze). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn einem der Markenteile eine so
eigenständige kennzeichnende und insgesamt dominierende Bedeutung zukommt, dass darin der markenmäßige Schwerpunkt des Gesamtzeichens gesehen werden kann (BGH GRUR 1996, 775 - SaliToft; GRUR 1998, 930
- Fläminger).
„Pro“ ist ein Bestandteil, dem eine erhebliche Kennzeichnungsschwäche anhaftet.
Er wird im Deutschen als lateinischer Begriff in der Bedeutung „für“ oder als Kurzform für „professionell“ im Sinne einer Qualitätsberühmung verstanden. Dabei
kommt eine begriffliche Verbindung der Gesamtbezeichnung zu einer untrennbaren Einheit aus sprachlichen Gründen jedenfalls für denjenigen Teil des angesprochenen Verkehrs, der der lateinischen Sprache entsprechend mächtig ist, nicht in
Betracht. Die Präposition „pro“ wird in der lateinischen Sprache nur in Verbindung
mit dem Ablativ verwendet, so dass eine korrekte Bezeichnung „pro jure“ heißen
müsste.
Für einen erheblichen Teil der Verkehrskreise, die ausreichende Lateinkenntnisse
haben bzw. „pro“ als beschreibende Abkürzung von „professionell“ auffassen,
handelt es sich bei „juris“ um den allein prägenden Bestandteil, so dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht zu bejahen ist.
Darüber hinaus können die Streitmarken jedoch auch gedanklich gemäß § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG in Verbindung gebracht werden. Insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, die durch die
Vorlage der eidesstattlichen Versicherung dokumentiert und von der Markeninhaberin nicht bestritten worden ist, liegt die Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen der Markeninhaberin und der Widersprechenden nahe; dies kommt insbesondere für den Teil der angesprochenen Verkehrskreise in Betracht, der die Sprachregelwidrigkeit der Verbindung der lateinischen Präposition „pro“ mit dem Genitiv des Begriffs „jus“ nicht erkennt.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlass aus Gründen der
Billigkeit einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG aufzuerlegen.
Winkler
Kätker
Dr. Hock
Cl