Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 25.05.2005 – 28 W (pat) 19/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 19/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 17 077.8

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Hartlieb

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 10.99

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortkombination

Minuten-Menü

für die Waren "Fertiggerichte, im wesentliche bestehend aus ...., auch in zubereiteter, konservierter oder tiefgekühlter Form, insbesondere Fertigsuppen und Fertigeintöpfe".

Die Markenstelle hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen mit der Begründung, sie werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachhinweis allein dahingehend verstanden, dass die

so gekennzeichneten Waren in Minuten zubereitet und verzehrfertig seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zur Begründung ausführt, dass dem sprachlich neu geschöpften Markenwort lediglich eine unscharfe

Bedeutung ohne präzise Zuordnung zu einem einzigen Sinngehalt zukomme, zumal es sich bei einem Menü um eine Speisenreihenfolge handele und es schon

deshalb an einem konkreten Sachbezug zu den beanspruchten Waren fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats unterliegt die angemeldete Wortfolge sowohl dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als auch dem einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Die beanspruchte Wortkombination stellt sich auch für den Senat als bloßer Sachhinweis dar, da sie eine in sich und selbst ohne Kenntnis der konkreten Waren

ohne weiteres verständliche Aussage vermittelt, wie sie die Markenstelle unmissverständlich dargelegt hat. Das gilt erst recht im Kontext der Waren, da die angesprochenen Verkehrskreise (Endverbraucher) an vergleichbare Begriffsbildungen

und Sachaussagen bereits gewöhnt sind, da sie das Minuten-Steak, die Minuten-

Terrine sowie die Minutenmahlzeit kennen und mithin auch das Minuten-Menü lediglich als weitere Bezeichnung für ein schnell verzehrfertiges Gericht identifizieren. Im übrigen ist die von der Anmelderin beanspruchte Wortkombination auch

keine Neuschöpfung, sondern bereits im Internet nachweisbar. Ob die Angabe

- wie die Anmelderin behauptet - in verschiedener Richtung verstanden werden

kann, spielt dabei keine Rolle. Für das Freihaltungsbedürfnis reicht es, wenn lediglich eine der Bedeutungen vom Verkehr als Sachhinweis benötigt wird (zuletzt

EuGH MarkenR 03, 450 - DOUBLEMINT; Ströbele/ Hacker, MarkenG, 7. Aufl.

2003, § 8 Rdn. 226, 295 m.w.N.). Die beschreibende Angabe braucht sich auch

nicht - anders als offenbar die Anmelderin meint - in einer Synonymfunktion des

Warenbegriffs zu erschöpfen, vielmehr enthält das Eintragungshindernis des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eine Reihe von Beschreibungsvarianten, die bis zu besonderen bedeutsamen Umständen bezüglich der Waren reichen, die beim Erwerb

eine Rolle spielen können. Hierzu gehört zweifellos auch der Umstand auf die

schnelle Zubereitung einer Mahlzeit, die u.U. aus mehreren Gängen wie Suppe,

Vorspeise, Hauptgang usw. bestehen und in einer gemeinsamen Verpackung oder

als Verpackungsverbund angeboten werden kann, worauf von den Mitbewerbern

ungehindert hingewiesen werden muß. Diesen tatsächlichen Feststellungen ist die

Anmelderin trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Senats nicht entgegengetreten, so dass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Anmelderin im vorliegenden Fall ihre Anmeldung überhaupt aufrecht erhält.

Im übrigen fehlt der Anmeldung in Bezug auf die beanspruchten Waren aber auch

jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Diese liegt vor,

wenn die Marke dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren verschiedener Hersteller genügt. Die Anforderungen des Verbrauchers an diese konkrete Unterscheidungseignung sind hierbei nach ständiger Rechtsprechung gering, so

dass nur Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die entweder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt haben oder zB in der Umgangssprache oder Werbung derart "verbraucht" sind, dass sie vom Verkehr nicht als

Unterscheidungsmittel akzeptiert werden. Wegen des Eintragungsanspruchs gemäß § 33 Abs 2 MarkenG sind Zweifel letztlich zugunsten der Anmelderin zu

werten. Selbst diesen geringen Anforderungen wird die angemeldete Marke aber

nicht gerecht. Wie bereits oben festgestellt, steht der beschreibende Bedeutungsgehalt der beanspruchten Wortfolge so deutlich im Vordergrund, dass sie von erheblichen Verkehrskreisen nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden

wird. Vielmehr nimmt der durchschnittlich informierte Verbraucher, der es gewohnt

ist, dass wichtige Informationen in einer ansprechenden und modernen Form präsentiert werden, die Wortfolge mit ihrer klaren schlagwortartigen Aussage so hin,

wie er es bei anderen ähnlichen Produktbeschreibungen gewohnt ist. Von diesen

weicht die beanspruchte Marke weder durch Wortwahl noch sonst wie in erkennbarer Weise ab.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Stoppel

Schwarz-Angele

Richterin Hartlieb hat Urlaub und kann daher nicht

selbst unterschreiben.

Stoppel

Bb