Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 31.05.2005 – 23 W (pat) 34/03
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Mai 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 100 20 992.0-31
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und Schramm 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. April 2003 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2005,
Beschreibung Seiten 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2005,
1 Blatt offengelegte Zeichnung mit einer Figur.
Anmeldetag: 28. April 2000
Bezeichnung: Überwachungsverfahren und -vorrichtung.
G r ü n d e
I
Die vorliegende Patentanmeldung 100 20 992.0-31 ist unter der Bezeichnung
"Überwachungsverfahren und -vorrichtung" am 28. April 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Mit Beschluss vom 22. April 2003 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des
Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Sie hat ihre
Entscheidung damit begründet, dass der Gegenstand nach dem damals geltenden
Patentanspruch 1 gegenüber der älteren Anmeldung gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 199 20 502 (Druckschrift D7) nicht neu und durch den Stand der
Technik nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 740 278 (Druckschrift D3)
nahegelegt sei.
Zum Stand der Technik sind im Prüfungsverfahren noch die Druckschriften
- D1 DE 689 06 390 T2
- D2 DE 35 33 523 C2
- D4 WO 98/08205 A1
- D5 DE 196 12 981 A1
- D6 US 4 037 222
und seitens der Anmelderin noch die Druckschrift
- D8 DE 296 09 378 U1
genannt worden.
Gegen den vorgenannten Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde
der Anmelderin. Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten neuen Patentansprüchen 1 bis 11 und einer angepassten
Beschreibung weiter und vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des neugefassten Hauptanspruchs durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen sei.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. April 2003 aufzuheben
und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2005,
Beschreibung Seiten 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2005,
1 Blatt offengelegte Zeichnung mit einer Figur.
Die der Entscheidung zugrundeliegenden Patentansprüche 1 bis 11 haben folgenden Wortlaut:
"1. Verfahren in einem Fahrzeug mit einer Sensoreinrichtung
(4,11) zur Aktivierung eines hörbaren Warntones eines
akustischen Signalgebers (3) zum Hinweis auf eine Gefahrensituation, wobei der Signalgeber (3) von einer mit dem
Signalgeber (3) zusammenwirkenden Sensorik (2) auf seine
Funktionsfähigkeit überprüft wird, und zur Überwachung ein
vom Signalgeber (3) abgegebenes nicht hörbares Signal
mittels eines Mikrophons (5) erfasst wird,
dadurch gekennzeichnet,
dass als Mikrophon (5) ein bereits im Fahrzeug vorhandenes Mikrophon für Mobiltelefone oder Spracheingabe-Systeme eingesetzt wird und der Signalgeber (3) mittels dessen Signal in regelmäßigen Abständen im Fahrzeugbetrieb
auf seine Funktionsfähigkeit und seinen Zustand überprüft
wird, ohne dass andere im Fahrzeug betriebene Schallquelen für die Überprüfung unterdrückt oder ausgeblendet oder
abgeschaltet werden.
2. Verfahren nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass die Funktionsfähigkeit des
Signalgebers (3) und dessen Zustand während der Fahrt
des Fahrzeugs überprüft wird.
3. Verfahren nach einem der vorherigen Ansprüche ,
dadurch gekennzeichnet, dass der Signalgeber (3) und dessen Zustand in vorbestimmten Zeitabständen und/oder vorbestimmten Fahrdistanzen überprüft wird.
4. Verfahren nach einem der vorherigen Ansprüche ,
dadurch gekennzeichnet, dass der Signalgeber (3) und dessen Zustand bei Aktivierung, vorzugsweise bei jeder Aktivierung des Signalgebers (3) überprüft wird.
5. Verfahren nach einem der vorherigen Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass der Verschleiß und/oder eine Beschädigung des Signalgebers (3) erfasst wird.
6. Verfahren nach einem der vorherigen Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass für die Überprüfung ein Ist-
Zustand mit einem Soll-Zustand des Signalgebers (5) verglichen wird und dass in Abhängigkeit des Vergleichs der
Zustand des Signalgebers
(3), vorzugsweise optisch
und/oder akustisch, angezeigt wird.
7. Verfahren nach einem der vorherigen Ansprüche ,
dadurch gekennzeichnet, dass in Abhängigkeit des Vergleichs Systeme im Fahrzeug, die den Signalgeber (3) nutzen, deaktiviert werden.
8. Vorrichtung in einem Fahrzeug zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorherigen Ansprüche mit einer
Sensoreinrichtung (4,11) zur Aktivierung eines hörbaren
Warntones eines akustischen Signalgebers (3) zum Hinweis auf eine Gefahrensituation, wobei dem Signalgeber (3)
eine Sensorik (2) mit einem Signalempfänger zum Empfang
von nicht hörbaren Signalen des Signalgebers (3) zur Überprüfung seiner Funktionsfähigkeit zugeordnet ist, und dass
der Signalempfänger als Mikrophons (5) ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Mikrophon (5) ein bereits im Fahrzeug vorhandenes Mikrophon (5) für Mobiltelefone oder Spracheingabe-
Systeme ist und eine Auswerteeinrichtung (6) vorgesehen
ist, mittels welcher die Funktionsfähigkeit des Signalgebers
(3) und dessen Zustand in regelmäßigen Abständen im
Fahrzeugbetrieb mittels dessen Signal überprüft wird, ohne
dass andere im Fahrzeug betriebene Schallquellen für die
Überprüfung unterdrückt oder ausgeblendet oder abgeschaltet werden.
9. Vorrichtung nach dem vorherigen Anspruch,
dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung (4) ein Kombiinstrument ist.
10. Vorrichtung nach einem der vorherigen Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Sensorik (2) derart ausgebildet ist, dass sie die Überprüfung der Funktionsfähigkeit
des Signalgebers (3) und dessen Zustand in vorbestimmten
Zeitabständen und/oder vorbestimmten Fahrdistanzen
durchführt.
11. Vorrichtung nach einem der vorherigen Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Auswerteeinrichtung (6)
mit einer vorzugsweisen optischen und/oder akustischen
Anzeige (8,9,10) verbunden ist."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Den Lehren der neugefassten Patentansprüche stehen Schutzhindernisse nicht entgegen. Sie halten
sich insbesondere im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung (§ 38 PatG) und
1.) Sämtliche Patentansprüche 1 bis 11 sind zulässig.
So findet der geltende Patentanspruch 1 inhaltlich eine ausreichende Stütze in
den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 9, 10 und 12 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung (S 5 Abs 2 le Satz, S 7 le Abs und S 9 vorle Abs) des
Ausführungsbeispiels gemäß der (einzigen) Figur. Der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 8 stützt sich inhaltlich auf die ursprünglichen Ansprüche 13, 14
und 16 bis 18 in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung (S 5 Abs 2
le Satz, S 7 le Abs und S 9 vorle Abs) des Ausführungsbeispiels gemäß der Figur.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 5 und 7 entsprechen in ihrem technischen Inhalt den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5 und 8 (in dieser Reihenfolge). Der geltende Unteranspruch 6 entspricht einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 6 und 7. Die geltenden Unteransprüche 9 bis 11 stützen sich inhaltlich auf
die ursprünglichen Ansprüche 15, 3 und 20 (in dieser Reihenfolge).
2.) Nach der geltenden Beschreibungseinleitung (S 1 Abs 1 bis S 2 Abs 1) betrifft
die Erfindung ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Überwachung eines akustischen Signalgebers einer Sensoreinrichtung in einem Fahrzeug. So sind Sensor-/Sicherheitseinrichtungen im Fahrzeug allgemein bekannt, die einen Warnton
oder Gong auslösen, wenn kritische Situationen für das Fahrzeug und dessen Insassen während einer Autofahrt bestehen. Beispielsweise wird mittels eines im
Fahrzeug eingebauten Abstandsradars bei Unterschreiten einer vorbestimmten
Distanz und Erkennen der riskanten Situation ein Gong ausgelöst, so dass der
Fahrer auf diesen sicherheitsgefährdenden Abstand hingewiesen wird. Wird der
Gong infolge eines Defekts des Signalgebers in diesem Fall nicht ausgelöst, kann
es zu schweren Unfällen kommen.
Nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 740 278 (Druckschrift D3), aus der
die Merkmale der Oberbegriffe der unabhängigen Ansprüche 1 und 8 für allgemeine Alarmanlagen bekannt sind, wird die Funktionsfähigkeit des akustischen Signalgebers (speaker 13) einer Sicherheitseinrichtung durch ein dem Signalgeber
zugeordnetes Mikrophon (25) im Sensorikkreis (monitoring circuit 20) überwacht,
das die vom Signalgeber kontinuierlich abgegebenen nicht hörbaren Signale erfasst (vgl in D3 Fig 2 mit zugehöriger Beschreibung).
Ausgehend von diesem Stand der Technik ist es die Aufgabe der Erfindung, die
Sicherheit der Fahrzeuginsassen bzw. des Fahrzeugs zu erhöhen und das Unfallrisiko zu verringern, ohne dazu weitere zusätzliche Mittel vorzusehen und damit
mit geringstmöglichem Aufwand die Erhöhung der Sicherheit zu erreichen (geltende Beschreibung S 2 drittletzter Abs).
Gelöst wird diese Aufgabe durch ein Verfahren gemäß den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 und durch eine Vorrichtung gemäß den Merkmalen des
geltenden Patentanspruchs 8.
Erfindungswesentlich ist demnach, dass zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit
und des Zustandes des akustischen Signalgebers in regelmäßigen Abständen im
Fahrzeugbetrieb ein bereits im Fahrzeug vorhandenes Mikrophon für Mobiltelefone oder Spracheingabe-Systeme eingesetzt wird.
3.) Das - zweifelsohne gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) - Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik
mit Sensoreinrichtungen in Fahrzeugen und zugehörigen Überwachungsverfahren
vertrauter, berufserfahrener Diplom-Physiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik/Elektrotechnik mit Universitäts- oder Fachhochschulausbildung zu definieren ist.
a) Das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 ist gegenüber dem Inhalt der
deutschen Patentanmeldung 199 20 502.7 mit älterem Zeitrang (5. Mai 1999), vergleiche die zugehörige
(nachveröffentlichte) deutsche Offenlegungsschrift
199 20 502 (Druckschrift D7), neu. Denn bei dem dort beschriebenen Verfahren
zum Absetzen einer Notfallmeldung wird zwar vor dem Absetzen der Notfallmeldung überprüft, ob wenigstens eine Anordnung zur Schallerfassung (Mikrophon 17) und/oder wenigstens eine Anordnung zur Schallabstrahlung (Lautsprecher 12) noch funktionsfähig ist, und zwar mittels des im Fahrzeug (11) vorhandenen Mikrophons (17) der Autotelefonanlage (13). Jedoch erfolgt diese Überprüfung - im Unterschied zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 - nicht in regelmäßigen Abständen im Fahrzeugbetrieb, sondern erst nach Auslösung des
Notfalls, dh nach einem Unfall, vergleiche Figur 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 2 Zeile 62 bis Spalte 5 Zeile 3, die Ansprüche 1 und 6, sowie das
Abstract auf der Titelseite.
Die Neuheit des Verfahrens nach geltendem Anspruch 1 gegenüber den eingangs
weiter genannten, vorveröffentlichten Druckschriften D1 bis D6 und D8 ergibt sich
ohne weiteres schon daraus, dass keine dieser Druckschriften einen Hinweis gibt,
ein im Fahrzeug vorhandenes Mikrophon für Mobiltelefone oder Spracheingabe-
Systeme zusätzlich für die Überwachung der Funktionsfähigkeit eines akustischen
Signalgebers einer Sensoreinrichtung einzusetzen.
b) Die eingangs genannten Druckschriften D1 bis D6 und D8 vermögen dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weder einzeln noch in einer Zusammenschau nahezulegen.
Aus der dem Anmeldungsgegenstand inhaltlich nächstliegenden europäischen Offenlegungsschrift 0 740 278 (Druckschrift D3), von der im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 ausgegangen wird, ist eine Warnvorrichtung und ein zugehöriges
Verfahren bekannt, wobei das vom akustischen Signalgeber (speaker 13) der
Sensoreinrichtung zur Überprüfung seiner Funktionsfähigkeit abgegebene nicht
hörbare Signal (warning sound within an inaudible frequence range) - im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 - durch ein dem Signalgeber (13) fest
zugeordnetes und nahe diesem angeordnetes Mikrophon (25) des Sensorikkreises (monitoring circuit 20) und zwar - in weiterem Unterschied zum beanspruchten
Anmeldungsgegenstand - kontinuierlich (continuously monitoring...) erfasst wird,
vergleiche Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung Spalte 5 Zeile 3 bis Spalte 6 Zeile 59 sowie die Ansprüche 1 und 3.
Der Auffassung der Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluß (S 3 drittletzter Abs), dass der Fachmann ein schon im Fahrzeug vorhandenes Mikrophon für
die Funktionsüberwachung des Signalgebers in Betracht ziehen und aufgrund rein
fachlichen Überlegens verwenden werde, kann nicht gefolgt werden, zumal die
aus der Druckschrift D3 bekannte Warnvorrichtung noch nicht einmal für ein Fahrzeug, sondern für industrielle Anwendungen (industrial applicability; factories and
the like) bestimmt ist (vgl in D3 Sp 7 Z 22 bis 34). Zwar ist dem Prüfer dahingehend zuzustimmen, dass der Fachmann im Bestreben, Lösungen möglichst kostengünstig und einfach zu gestalten, auch schon vorhandene Ressourcen für seine Lösungsmöglichkeiten nutzen und nicht "scheuklappenmäßig" auf einzelne
Schaltungen alleine schauen wird, sondern auch das Gesamtbild der elektrischen
Verschaltung im Blick hat. Nach der Überzeugung des Senats wird der Fachmann
im vorliegenden Fall jedoch die Verwendung eines im Fahrzeug vorhandenen Mikrophons für Mobiltelefone oder Spracheingabe-Systeme für den beanspruchten
Zweck mangels einer angemessenen Erfolgserwartung (reasonable expectation of
success) nicht in Betracht ziehen (vgl ABl EPA 1992, 268, 282 - Fusionsproteine/HARVARD; Schulte, PatG, 7. Aufl, § 4 Rdn 87 mwNachw). Denn der Fachmann am Anmeldetag, der die Erfindung nicht kennt, wird ein solches im Fahrzeug
vorhandenes Mikrophon, dessen Richtcharakteristik und Empfindlichkeit auf den
"sprechenden Fahrer" ausgerichtet und allein für diesen Zweck konzipiert und
dementsprechend ausgebildet ist, für die (zusätzliche) Funktionsüberwachung des
Signalgebers einer Sensor-Sicherheitseinrichtung des Fahrzeugs als eher ungeeignet ansehen, da im rauschbehafteten Fahrzeug unkalkulierbare Störgeräusche
im Schallfeld des vorhandenen (Freisprech-)Mikrophons zu berücksichtigen sind,
deren Beherrschbarkeit im Sensorikkreis der Sensoreinrichtung völlig unbestimmt
ist. Darüber hinaus ist auch ungeklärt, wie sich bei einer derartigen Doppelfunktion
des Mikrophons zB eine Änderung der jeweils einzustellenden Mikrophonempfindlichkeit für den hörbaren Frequenzbereich (Autotelefon- bzw Spracheingabe-Funktion) auf die Empfindlichkeit im nicht hörbaren Frequenzbereich (Signalgeber-
Überwachungsfunktion) auswirkt. Mangels eines entsprechenden Vorbildes im
Stand der Technik wird der Fachmann daher eher eine "technische Hemmschwelle" dahingehend haben, anstelle eines dem akustischen Signalgeber direkt (allein)
zugeordneten Mikrophons gemäß dem gattungsbildenden Stand der Technik nach
der Druckschrift D3 ein bereits im Fahrzeug vorhandenes Mikrophon einer Freisprecheinrichtung oder eines Spracheingabe-Systems zusätzlich für Prüf- und
Überwachungszwecke im Sensorikkreis einer Sicherheitseinrichtung des Fahrzeugs zu verwenden.
Eine Anregung in Richtung der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 erhält der
Fachmann auch nicht bei Einbeziehung der von der Erfindung weiter weg liegenden Druckschriften D1, D2, D4 bis D6 sowie D8. Denn auch diesen Druckschriften
ist weder ein Hinweis noch eine Anregung für das entscheidungserhebliche Lösungsmerkmal zu entnehmen, ein bereits im Fahrzeug vorhandenes Mikrophon für
Mobiltelefone oder Spracheingabe-Systeme zusätzlich zur Überwachung der
Funktionsfähigkeit eines akustischen Signalgebers einer Sensoreinrichtung eines
Fahrzeugs zu verwenden.
Das Überwachungs-Verfahren in einem Fahrzeug nach Anspruch 1 ist demnach
patentfähig.
4.) Die Patentfähigkeit der Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach
dem nebengeordneten Patentanspruch 8 wird durch die vorstehend im Zusammenhang mit dem Verfahren dargelegten, ersichtlich auch hier zutreffenden Gründe getragen.
Die Überwachungs-Vorrichtung nach dem geltenden Anspruch 8 ist daher ebenfalls patentfähig.
5.) Die geltenden Unteransprüche 2 bis 7 bzw 9 bis 11 betreffen vorteilhafte und
nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Verfahrens nach Anspruch 1 bzw.
der Vorrichtung nach Anspruch 8, deren Patentfähigkeit von derjenigen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 bzw 8 mitgetragen wird.
6.) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Angabe des maßgeblichen Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, und - in Verbindung mit der Zeichnung - hinsichtlich der Erläuterung
des erfindungsgemäßen Überwachungsverfahrens und der zugehörigen Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens.
Dr. Tauchert
Dr. Meinel
Dr. Gottschalk
Schramm
Be