Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 01.06.2005 – 26 W (pat) 171/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 171/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 31 032.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 1. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Albert, den Richter

Reker und die Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für "Veranstaltung von Reisen" angemeldet ist

Holiday Malta.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das angesprochene Publikum sehe in der angemeldeten Wortfolge im Zusammenhang mit

den beanspruchten Dienstleistungen lediglich einen Hinweis auf die Veranstaltung

von Reisen, die auf "Ferien auf Malta" ausgerichtet seien. Das Publikum sei auf

die Kombination des in die deutsche Umgangssprache eingegangenen Begriffs Holiday mit einem nachgestellten Hinweis auf das Ferienziel gewöhnt und

messe einer solchen beschreibenden Wortverbindung keine markenrechtliche

Kennzeichnungswirkung bei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Beschwerde wurde

nicht begründet.

II.

Die zulässige Beschwerde musste erfolglos bleiben, denn die zur Eintragung angemeldete Wortfolge ist im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls nicht unterscheidungskräftig, so dass sie von der Markenstelle zu

Recht zurückgewiesen wurde (§§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Die angesprochenen Verkehrskreise, dh die Verbraucher, die an Urlaubsreisen interessiert sind, werden die angemeldete Wortfolge allein als Hinweis darauf verstehen, dass die unter dieser Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen derartige (Ferien-)Reisen nach Malta betreffen, nicht aber als Hinweis darauf, dass diese

Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen stammen. Dies hat die

Markenstelle zutreffend dargelegt; nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht

begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie die Argumentation der Markenstelle für angreifbar hält.

Damit fehlt der zur Eintragung angemeldeten Wortfolge im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, dh die konkrete Eignung, die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten, indem sie es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, die so gekennzeichneten Dienstleistungen nach

ihrer betrieblichen Herkunft von entsprechenden Dienstleistungen anderer Anbieter zu unterscheiden (EuGH GRUR 1998, 922 – Canon unter Hinweis auf die

10. Begründungserwägung der Markenrechtsrichtlinie, st Rspr). Ein Zeichen, das

diese Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllt, kann nicht in das Register eingetragen werden, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Darauf, ob die Wortfolge darüber hinaus auch als die beanspruchten Dienstleistungen glatt beschreibende Angabe aufgrund von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von

der Eintragung ausgeschlossen ist, kam es nicht mehr an.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Albert

Reker

Friehe-Wich