Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 01.06.2005 – 26 W (pat) 171/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 171/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 31 032.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Albert, den Richter
Reker und die Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für "Veranstaltung von Reisen" angemeldet ist
Holiday Malta.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das angesprochene Publikum sehe in der angemeldeten Wortfolge im Zusammenhang mit
den beanspruchten Dienstleistungen lediglich einen Hinweis auf die Veranstaltung
von Reisen, die auf "Ferien auf Malta" ausgerichtet seien. Das Publikum sei auf
die Kombination des in die deutsche Umgangssprache eingegangenen Begriffs Holiday mit einem nachgestellten Hinweis auf das Ferienziel gewöhnt und
messe einer solchen beschreibenden Wortverbindung keine markenrechtliche
Kennzeichnungswirkung bei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Beschwerde wurde
nicht begründet.
II.
Die zulässige Beschwerde musste erfolglos bleiben, denn die zur Eintragung angemeldete Wortfolge ist im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls nicht unterscheidungskräftig, so dass sie von der Markenstelle zu
Die angesprochenen Verkehrskreise, dh die Verbraucher, die an Urlaubsreisen interessiert sind, werden die angemeldete Wortfolge allein als Hinweis darauf verstehen, dass die unter dieser Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen derartige (Ferien-)Reisen nach Malta betreffen, nicht aber als Hinweis darauf, dass diese
Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen stammen. Dies hat die
Markenstelle zutreffend dargelegt; nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht
begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie die Argumentation der Markenstelle für angreifbar hält.
Damit fehlt der zur Eintragung angemeldeten Wortfolge im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, dh die konkrete Eignung, die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten, indem sie es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, die so gekennzeichneten Dienstleistungen nach
ihrer betrieblichen Herkunft von entsprechenden Dienstleistungen anderer Anbieter zu unterscheiden (EuGH GRUR 1998, 922 – Canon unter Hinweis auf die
10. Begründungserwägung der Markenrechtsrichtlinie, st Rspr). Ein Zeichen, das
diese Hauptfunktion einer Marke nicht erfüllt, kann nicht in das Register eingetragen werden, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Darauf, ob die Wortfolge darüber hinaus auch als die beanspruchten Dienstleistungen glatt beschreibende Angabe aufgrund von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von
der Eintragung ausgeschlossen ist, kam es nicht mehr an.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Albert
Reker
Friehe-Wich
Pü