Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 02.06.2005 – 25 W (pat) 104/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 104/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 00 324
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Inhabers der angemeldeten Marke werden die
Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 8. Mai 2002 und 19. Februar 2003 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I.
C - Fox
Das Zeichen
ist am 5. Januar 2000 ua für die Dienstleistungen
"Unterhaltung; Computerdienstleistungen"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Durch Einreichung neuer Verzeichnisse, zuletzt mit Schriftsatz vom 31. August 2001, wurde das Dienstleistungsverzeichnis in Folge eines Schriftwechsels
mit der Markenstelle mehrfach präzisiert und enthält nunmehr ua die Formulierungen:
"Computerdienstleistungen, nämlich:
-....“
- Bereitstellung und Vermietung von Einrichtungen für computergestütztes Erfassen, Bearbeiten und Erstellen von Texten, Tönen, Bildern
und Präsentationen, nämlich Einrichtungen, die unter Verwendung von
speziell erstellten Computerprogrammen, unter Einbindung handelsüblicher Computerprogramme, auf handelsüblicher Hardware beruhen,
sowie deren Bereitstellung durch Installation und Betreiben zum Zwecke der Nutzung durch Dritte
- ..."
und
"Unterhaltung, nämlich:
- die Bereitstellung und Vermietung von Einrichtungen, die die Ausführung von Netzwerkspielen ermöglichen, nämlich
Einrichtungen, die unter Verwendung von speziell erstellten Computerprogrammen, unter Einbindung handelsüblicher Computerprogramme,
auf handelsüblicher Hardware beruhen, sowie Bereitstellung durch Installation und Betreiben zum Zwecke der Nutzung durch Dritte
- ..."
Mit einem weiteren Bescheid vom 21. September 2001 hat die Markenstelle diese
Formulierungen weiterhin als zu unbestimmt bzw als unklar und unverständlich
beanstandet, wobei sich die Beanstandung auf den verwendeten Begriff "Einrichtungen" und dessen Erläuterung bezog.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 8. Mai 2002 wurde die Anmeldung durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes teilweise, nämlich für
"Computer-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellung und Vermietung von Einrichtungen für computergestütztes Erfassen, Bearbeiten und Erstellen von Texten, Tönen, Bildern und Präsentationen, nämlich Einrichtungen, die unter Verwendung von speziell
erstellten Computerprogrammen, unter Einbindung handelsüblicher Computerprogramme, auf handelsüblicher Hardware beruhen, sowie deren Bereitstellung durch Installation und Betreiben
zum Zwecke der Nutzung durch Dritte; Unterhaltung, nämlich die
Bereitstellung und Vermietung von Einrichtungen, die die Ausführung von Netzwerkspielen ermöglichen; Einrichtungen, die unter
Verwendung von speziell erstellten Computerprogrammen, unter
Einbindung handelsüblicher Computerprogramme, auf handelsüblicher Hardware beruhen, sowie Bereitstellung durch Installation
und Betreiben zum Zwecke der Nutzung durch Dritte"
gemäß § 36 Abs 4 MarkenG, iVm § 75 MarkenV zurückgewiesen, da die Anmeldung insoweit nicht den Erfordernissen des § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 14 MarkenV entspreche.
In der dagegen eingelegten Erinnerung macht der Anmelder geltend, dass die
Dienstleistungen unter Verwendung technischer Einrichtungen wie zB Terminals,
Personal-Computer usw erbracht würden. Diese Komponenten würden als Einrichtungen bezeichnet, und er habe auf die Aufzählung der eher kurzlebigen Begriffe verzichtet. Im Übrigen verweist er auf die Veröffentlichung der Marke
301 49 562, die wortgleiche Formulierungen verwende.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 19. Februar 2003 wurde die
Erinnerung zurückgewiesen.
Der Erstprüfer habe die genannten Dienstleistungen zutreffend als zu unbestimmt,
gemessen an den Anforderungen des § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG iVm § 14 MarkenV, angesehen. Die in der Erinnerungsbegründung enthaltene Beschreibung
der technischen Einrichtungen genüge den Anforderungen nicht, da sie nicht konkret auf die jeweilige beanspruchte Dienstleistung eingehe. Der Anmelder könne
sich auch nicht auf die Eintragung der Marke 301 49 562.9/42 berufen, die wortgleiche Formulierungen verwende, da die Frage der Eintragbarkeit eines angemeldeten Zeichens keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2002 und 19. Februar 2003
aufzuheben.
Der Anmelder macht geltend, dass die Beschreibung der Dienstleistungen mit den
fachüblichen Begrifflichkeiten anhand der Anregungen und Vorgaben der Bescheide erfolgt sei. Irrtümer oder unbeabsichtigte Ausweitungen des Schutzumfangs aufgrund der Beschreibung seien nicht möglich. Die Beschreibung der technischen Einrichtungen sei in die Beschreibung der Dienstleistungen eingebunden
und gehe, soweit es zur Beschreibung der Dienstleistungen erforderlich sei, auf
diese ein. Die geschachtelte Formulierung sei in den Bescheiden gewünscht, um
die Beschreibung kurz und präzise zu halten. Er verweist nochmals auf die Eintragung der Marke 301 49 562 und meint, die Eintragung sei auch hier vorzunehmen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg,
denn die Anmeldung wurde zu Unrecht für die in Streit stehenden Dienstleistungen gemäß § 36 Abs 4 MarkenG zurückgewiesen.
Nach § 32 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 MarkenG muss eine Anmeldung ein Verzeichnis
der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, enthalten
sowie weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen. Zur Abfassung des Verzeichnisses enthält die Markenverordnung nähere Regelungen, wobei nach §§ 56,
58 der Markenverordnung in der Fassung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872) für
Markenanmeldungen, die vor dem 1. Juni 2004 eingereicht worden sind, die Vorschriften der Markenverordnung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3555), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1701),
nachfolgend MarkenV aF, gelten. Nach § 14 Abs 1 MarkenV aF sind die Waren
und Dienstleistungen so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen
Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung (§ 15 MarkenV aF)
möglich ist. Es sollen dabei soweit möglich die Bezeichnungen der Klasseneinteilung, falls diese nicht erläuterungsbedürftig sind, und die Begriffe der Alphabetischen Liste (§ 15 Abs 2 MarkenV aF) verwendet werden (§ 14 Abs 2 Satz 1 MarkenV aF). Im Übrigen sollen möglichst verkehrsübliche Begriffe verwendet werden
Das nach § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG erforderliche Verzeichnis der Waren und
Dienstleistungen muss auch so hinreichend klar bestimmt sein, dass der Schutzumfang der Marke auch im Registerverfahren schnell, umfassend und unmissverständlich feststellbar ist (Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 32 Rdn 89).
Die Markenstelle geht zwar zutreffend davon aus, dass der Begriff "Einrichtung(en)" regelmäßig zu unbestimmt ist und näher erläutert werden muss. Dies
folgt daraus, dass eine Einrichtung in der Regel nicht auf eine bestimmte Sache
beschränkt ist, sondern vielerlei umfassen kann wie Gesamtheiten aus Sachen,
Dienstleistungen, personellen und organisatorischen Gegebenheiten. So spricht
man zB von einer Wohnungseinrichtung oder auch von einer karitativen Einrichtung. Zu einer Einrichtung können daher verschiedene Waren und Dienstleistungen unterschiedlichster Klassen gehören, so dass sich der Begriff "Einrichtung"
nicht einer bestimmten Klasse zuordnen lässt.
Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Anmelder nicht eine Einrichtung in diesem umfassenden Sinne angemeldet hat, sondern Dienstleistungen im
Zusammenhang mit spezieller bezeichneten Einrichtungen, welche diese Dienstleistungen näher konkretisieren. Die Verwendung des Begriffs "Einrichtungen" zur
näheren Konkretisierung einer Dienstleistung wird auch vom DPMA nicht generell
als zu unbestimmt angesehen, wie zB die nach seiner im Internet veröffentlichten
Liste grundsätzlich akzeptierte Formulierung "Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation" zeigt.
Vorliegend hat der Anmelder den Begriff "Computerdienstleistungen", der selbst
allerdings zu unbestimmt ist, hinreichend konkretisiert, in dem er diese Dienstleistungen eingeschränkt hat auf
"Computerdienstleistungen, nämlich:
- ....
- Bereitstellung und Vermietung von Einrichtungen für computergestütztes Erfassen, Bearbeiten und Erstellen von Texten, Tönen, Bildern
und Präsentationen, nämlich Einrichtungen, die unter Verwendung von
speziell erstellten Computerprogrammen, unter Einbindung handelsüblicher Computerprogramme, auf handelsüblicher Hardware beruhen,
sowie deren Bereitstellung durch Installation und Betreiben zum Zwecke der Nutzung durch Dritte
- ..."
Diese Formulierung macht hinreichend klar, auf welche Art Einrichtungen sich die
genannten Computerdienstleistungen des Vermietens, Bereitstellens und Installierens für eine Nutzung durch Dritte beziehen, nämlich auf Computerhardware mit
entsprechenden Programmen, und welchen Zweck die Einrichtungen haben, nämlich "Einrichtungen für computergestütztes Erfassen, Bearbeiten und Erstellen von
Texten, Tönen, Bildern und Präsentationen". Durch die Eingrenzung der Einrichtungen und deren Zweck sowie die Art der damit erbrachten Dienstleistungen ist
der unbestimmte Begriff der "Computerdienstleistungen" insoweit genügend präzisiert, um den Schutzbereich hinreichend erfassen zu können.
Soweit die Markenstelle die Dienstleistungen
"Unterhaltung, nämlich: die Bereitstellung und Vermietung von Einrichtungen, die die Ausführung von Netzwerkspielen ermöglichen; Einrichtungen, die unter Verwendung von speziell erstellten Computerprogrammen unter Einbindung handelsüblicher Computerprogramme, auf
handelsüblicher Hardware beruhen, sowie deren Bereitstellung durch
Installation und Betreiben zum Zwecke der Nutzung durch Dritte"
zurückgewiesen hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass – abweichend vom
Tenor des Beschlusses - in dem vom Anmelder eingereichten Verzeichnis hinter
dem Wort "ermöglichen" kein Semikolon, sondern ein Komma und das Wort "nämlich" steht, also alles Folgende nur der Präzisierung der Dienstleistung "Unterhaltung" dient.
Der Dienstleistungsbegriff "Unterhaltung" wird trotz seiner Weite und schwer abzusteckenden Grenzen regelmäßig nicht als zu unbestimmt beanstandet. Eine genaue Bezeichnung der technischen Geräte, mit deren Hilfe die Dienstleistung
"Unterhaltung" erbracht wird, ist nicht erforderlich. So werden auf der vom DPMA
ins Internet gestellten Liste der regelmäßig als hinreichend konkret angesehenen
Dienstleistungsbezeichnungen in Klasse 41 neben dem Begriff "Unterhaltung"
auch Dienstleistungen wie "Betrieb von Spielhallen" oder "Betrieb von Vergnügungsparks" für zulässig erachtet, ohne dass dabei näher angegeben werden
muss, welche Geräte aufgestellt werden und wie der Betrieb im einzelnen organisiert ist. Es ist daher auch nicht erforderlich, die Einrichtungen, mit denen die
Dienstleistung "Unterhaltung" erbracht wird, noch spezieller als es der jetzigen
Fassung entspricht aufzuführen.
Der Beschwerde wird somit statt gegeben.
Kliems
Sredl
Bayer
Na