Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 02.06.2005 – 8 W (pat) 332/04
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 332/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 00 294
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 2. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski, der Richterin Pagenberg sowie der Richter Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing. Hildebrandt 10.99
beschlossen:
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 199 00 294, dessen Erteilung am 15. Januar 2004 veröffentlicht
wurde, ist am 10. April 2004 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 01. Juli 2004, eingegangen am 05. Juli 2004, hat die einzige
Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
In ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 26. Oktober 2004 (eingegangen am
27. Oktober 2004) hat die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang
aufrechtzuerhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61
Abs 1 Satz 2; § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG).
Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.
Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat keinen Anlass
gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs 3 Satz 2 iVm § 59 Abs 3 und § 47
Abs 1 Satz 3 sowie § 94 Abs 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach
Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und
ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt
insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür (Seite 3,
Abs. 2 ff) zu eigen.
Kowalski
Pagenberg
Kuhn
Hildebrandt
Cl