Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 07.06.2005 – 33 W (pat) 373/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 373/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 16 971.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der
Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Am 23. März 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
Corporate Soul
für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Kl. 35:
Werbung; Dienstleistung einer Werbeagentur;
Dienstleistung eines Unternehmensberaters; Marketingmanagement;
Kl. 42:
Dienstleistung eines Industriedesigners, Konstrukteurbüros und Produktentwicklung.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch ein
Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Sie setze sich aus zwei, zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wörtern zu einem Begriff zusammen, der
weithin im Wirtschaftsleben bekannt sei, und mit welchem die Lebenskraft eines
Unternehmens, oder, allgemeiner, einer Organisation bezeichnet werde. Dies gehe aus verschiedenen, von der Markenstelle ermittelten Internetstellen hervor, in
denen "corporate soul" etwa als "the life force of an organisation" erläutert werde.
Insofern fehle es der Marke an jeglicher Unterscheidungskraft, da ihr in Bezug auf
die fraglichen Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden könne. Sämtliche Dienstleistungen könnten dem
Ziel dienen, die "corporate soul" eines Unternehmens hervorzubringen oder zu
vertiefen. Den angesprochenen Verkehrskreisen, also den Führungskräften solcher Unternehmen oder Organisationen, sei dieser beschreibende Gehalt der Marke auch bekannt, und es sei nicht ersichtlich, welche sonstigen Umstände vom beschreibenden Gehalt des Markenwortes wegführten und der Marke insgesamt die
erforderliche Unterscheidungskraft verleihen könne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt er aus, dass es sich bei der angemeldeten Marke keinesfalls
um eine allgemein beschreibende Angabe handele. Er räume zwar ein, das sich
neben einer eher spiritistischen Verwendung des Begriffs "Corporate Soul" auch
weitere Beispiele fänden, wobei der Begriff "Corporate Soul" als Identitätsbeschreibung einer Firma benutzt werde. Er bestreite jedoch, dass es sich bei der
angemeldeten Marke um einen im Wirtschaftsleben weithin eingeführten Begriff
handele, da er im deutschsprachigen Raum weitgehend unbekannt und nicht beschreibend für die beanspruchten Dienstleistungen sei. Der Anmelder wirft zudem
die Frage auf, ob sich durch die beanspruchten Dienstleistungen die "Corporate
Soul" eines Unternehmens hervorbringen bzw. vertiefen lasse, da sich diese subjektiv entwickle und darstelle.
Dem Anmelder ist das Ergebnis der Senatsrecherche übersandt worden, wobei
der Senat mitgeteilt hat, dass er vom Vorliegen der Eintragungshindernisse des
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG ausgeht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Die angemeldete Wortfolge stellt einen umfangreich verwendeten Fachbegriff der
englischen Wirtschaftsfachsprache dar. Auch wenn nur wenige und kaum direkte
Definitionen des Begriffs ermittelt werden konnten, so ist dennoch ohne Weiteres
davon auszugehen, dass er vom inländischen Verkehr, von dem die vertiefte
Kenntnis englischer Fachbegriffe erwartet werden kann, im Sinne von "Unternehmensgeist, Unternehmensseele" verstanden wird. Hierzu kann zunächst auf die
bereits von der Markenstelle ermittelte Internetseite ww.soulutions.co.uk/CorporateSoulutions/corporate-soul.htm verwiesen werden, in der es heißt:
"WHAT IS CORPORATE SOUL?
Corporate soul is the life force of an organisation, made up of its leaders, vision
holders, management, employees, clients, products, services, buildings, departments, and more."
Ergänzend wird auf folgende Internetfundstellen verwiesen:
www.shamanicleadership.com/corpsoul_files/soul.htm:
"In essence, the collective consciousness and spirit of the employees is the spirit
of the business, but a company's soul is more than the sum of its parts. The
corporate soul is interwoven with the community it serves. We speak of team
"spirit." So isn't corporate spirit simply a larger example?"
www.weforum.org/site/knowledgenavigator.nsf/Content/295F93EB7E425CCD:
"… Corporations can have a soul, he said: Leading companies are those that give
back to society and focus on long-term strategic planning rather than obsess over
short-term share prices. Levitt also believes that responsible accounting disclosure
and independent auditing are an integral part of a corporate soul."
Ergänzend sind weitere, dem Anmelder mitgeteilte Internetauszüge zu berücksichtigen, in denen der angemeldete Begriff in englischen Fachtexten im o.g. Sinne
verwendet wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits diese Fundstellen
ausreichen, um angesichts der Üblichkeit, mit der englische Fachwörter in die
deutsche Wirtschaftsfachsprache übernommen werden, von einem zumindest zukünftigen Freihaltungsbedürfnis ausgehen zu können. Nachdem bereits parallele
Begriffe wie "Corporate Design" und "Corparate Identity" Eingang in die deutsche
Sprache gefunden haben (vgl. Loskant: Das neue Trandwörter-Lexikon), liegt eine
solche Entwicklung schon aus diesem Grunde nah. Jedenfalls konnte der Senat
den angemeldeten Begriff zudem einmal in einem Text belegen, der zwar englischsprachig ist, jedoch auf einer österreichischen Webseite in Zusammenhang
mit deutschen Unternehmen erscheint (www.mund.at/archiv/februar1/aussendung050201.htm: "Corporate Soul-Searching – A number of factors have come together to cause German companies, including Lufthansa, to deal more readily with
the issue of corporate ehtics...").
Darüberhinaus taucht der angemeldete Begriff auch auf einer deutschsprachigen
Internet-Veröffentlichung mit dem Titel "Entwicklung der Unternehmensstrategien
im Bereich Umwelt" auf (www.econsense.de/pdfs/2_veranstaltungen_und_dialog/im_dialog_01/2211_02_imp_spandau_ws3.pdf: "... Corporate Soul: gemeinsamer Wert trotz Dezentralität ...").
Nach alledem muss aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte davon ausgegangen
werden, dass auch der angemeldete Begriff "Corporate Soul" in absehbarer Zeit
zunehmend in die deutsche Wirtschaftsfachsprache Eingang finden wird, sofern
dies nicht schon der Fall ist, worauf die letztgenannte Fundstelle hindeutet. Da er
die beanspruchten Dienstleistungen aus den Bereichen Werbung, Marketing, Unternehmensberatung, Design, Konstruktion und Produktentwicklung dahingehend
beschreibt, dass diese der Schaffung, Vertiefung und Verwirklichung sowie dem
Ausdruck des Unternehmensgeistes dienen sollen und können, handelt es sich
um eine Angabe von Merkmalen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die angemeldete Marke ist damit von der Eintragung ausgeschlossen, ohne dass es noch auf
die Frage der Unterscheidungskraft ankommt, deren Fehlen der Senat ebenfalls
anzunehmen geneigt ist.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Hu