Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 07.06.2005 – 6 W (pat) 305/04

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 305/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 44 98 220

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing.

Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler, Dipl.-Ing. Schneider und Müller 10.99

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der zurückgenommene Einspruch unzulässig war und das Einspruchsverfahren beendet ist.

G r ü n d e

I.

Auf die am 28. Oktober 1994 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 44 98 220 mit der Bezeichnung "Verfahren

zum Messen eines Lagerspiels und zur Montage einer Achslageranordnung" erteilt

und die Erteilung am 21. August 2003 veröffentlicht worden. Gegen das Patent hat

Herr H…, B…, S… Einspruch erhoben.

Der Einsprechende macht mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend. Mit dem am

08. September 2004 eingegangenen Schriftsatz hat der Einsprechende seinen

Einspruch zurückgezogen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

II.

Der Einspruch war unzulässig, weil er innerhalb der Einspruchsfrist nicht in einer

den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise substantiiert und mit Gründen versehen worden ist.

Nach § 59 Abs 1 Satz 4 PatG müssen die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen innerhalb der Einspruchsfrist "im einzelnen" angegeben werden. Die Begründung eines Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nach ausreichender Substantiierung nur dann, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrunds maßgeblichen Umstände „im einzelnen“ so vollständig dargelegt sind, dass Patentinhaber und Patentamt daraus zweckdienliche und abschließende Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines

Widerrufsgrunds ziehen können (vgl. BGH in BlPMZ 1972, 173 – Sortiergerät;

BlPMZ 1998, 201 - Tabakdose).

Diesen Anforderungen wird das innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Vorbringen nicht gerecht.

Der Einsprechende stützte seinen Einspruch auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit. Im Einspruchsschriftsatz vom 13. November 2003

machte er geltend, dass einer der in den nebengeordneten Ansprüche 1 und 4

enthaltenen Verfahrensschritte aus der DE 35 36 796 A1 bekannt sei und dass

sich die verbleibenden Verfahrensschritte auf Maßnahmen bezögen, welche im

Können des Durchschnittsfachmannes lägen.

Weitergehende Ausführungen zu den einzelnen Verfahrensschritten finden sich im

Einspruchsschriftsatz aber nicht. Insbesondere hat der Einsprechende keinen detaillierten Vergleich des Streitgegenstandes mit dem Gegenstand der DE

35 36 796 A1 durchgeführt bzw. erläutert, warum seiner Meinung nach die nicht

aus der DE 35 36 796 A1 bekannten Merkmale sich für den Fachmann in

naheliegender Weise ergeben. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da die

besagte Druckschrift bereits

im Prüfungsverfahren gewürdigt wurde und

gegenüber dieser die erforderlichen Kriterien für eine Patenterteilung als gegeben

angesehen wurden.

Somit sind die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen innerhalb der Einspruchsfrist nicht "im einzelnen" angegeben und so vollständig dargelegt, dass

Patentinhaber und Patentamt daraus zweckdienliche und abschließende Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrunds

ziehen.

Der geltend gemachte Widerrufsgrund wurde somit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form substantiiert vorgetragen, da die Tatsachen nicht im Einzelnen

angegeben worden sind, die den Einspruch rechtfertigen sollen.

Die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG findet

nicht statt, weil festgestellt werden muss, dass der Einspruch unzulässig war.

Lischke

Riegler

Schneider

Müller

Cl