Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 08.06.2005 – 28 W (pat) 265/03
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 265/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 772 131
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters
Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die international registrierte Wortmarke IR 772 131
SmartView
Sucht um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nach, und zwar für die Waren:
“machines and apparatus as well as parts thereof for microelectronic, medical
technology, biotechnology, semi-conductor
technology and microsystems
technology;
machines and apparatus as well as parts thereof for the production, treatment and
processing of semi-conductors;
machines and apparatus as well as parts thereof for treatment of surfaces of all
kinds”.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat der Marke den Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft und ihres freihaltungsbedürftigen beschreibenden Gehalts verweigert, denn das sprachüblich gebildete Wort „smartview“ bringe lediglich zum
Ausdruck, dass die beanspruchten Waren mit gerätetechnischer Intelligenz zB zur
Betrachtung und Prüfung von Oberflächen ausgestattet seien. In diesem Sinne
werde das beanspruchte Markenwort auch bereits beschreibend verwendet.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren
auf Eintragung weiter und trägt vor: Bei dem Markenwort handele es sich um eine
Neuschöpfung, die weder lexikalisch noch in der Fachliteratur nachweisbar sei.
Diesem Wort fehle jeglicher konkreter Warenbezug, zumal es eine Vielzahl unterschiedlicher Bedeutungen aufweise und einen breiten begrifflichen Interpretationsspielraum eröffne. Die von der Markenstelle entgegengehaltenen Belege zeigten
demgegenüber lediglich eine markenmäßige Verwendung des beanspruchten
Wortes. Im übrigen sei die Marke in Großbritannien sowie in Österreich problemlos eingetragen worden, was als Indiz gegen ein Freihaltebedürfnis spreche.
Hilfsweise will die Markeninhaberin ihr Warenverzeichnis durch Streichung einzelner Warengruppen beschränken.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
ausgeschlossen, denn dem Schutzbegehren steht zumindest das Eintragungshindernis der beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen (§ 8 Abs 2
Nr. 2 MarkenG iVm. Art. 5 Abs 1 MMA, Art 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ).
Wie schon die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist das Markenwort "Smart-
View“ sprachüblich aus den Einzelwörtern "smart" und "view" zusammengesetzt,
wobei im Kontext der Waren „smart“ mit „(gerätetechnisch) intelligent“ und „view“
mit „ansehen“ oder „betrachten“ übersetzt werden kann. Für den ausschließlich
beteiligten Fachverkehr, an den in den hier angesprochenen Bereichen von Mikroelektronik, Halbleiterindustrie, Medizintechnik, Biotechnologie, Mikrosystemtechnik und Oberflächenbehandlung hohe Anforderungen im Hinblick auf die
Sprachkenntnisse gestellt werden können, erschließt sich die Wortkombination
„SmartView“ – auch wenn sie in keinem einschlägigen Wörterbuch zu finden ist –
damit ohne weiteres im Sinne von „gerätetechnisch intelligent betrachten“. Die Zusammensetzung der Wörter „smart“ und „view“ mit anderen Wörtern ist im übrigen
völlig sprachüblich, wie die von der Markenstelle genannten Beispiele belegen.
Die beanspruchte Wortkombination beschreibt auch nach Auffassung des Senats
in unmittelbarer und unzweideutiger Art und Weise eine für den Verkehr wesentliche Eigenschaft der beanspruchten Waren, womit sie als Marke schutzunfähig ist.
In der Produktion von mikroelektronischen, biotechnologischen oder medizintechnischen Komponenten, in der Halbleiterindustrie und der Mikrosystemtechnik ist
es üblich und weit verbreitet, die Oberflächen der Produkte beispielsweise zum
Zweck der Qualitätskontrolle zu analysieren, da die Oberfläche bzw. die oberflächennahen Volumina die wesentlichen Eigenschaften der Produkte bestimmen.
Zur Oberflächenanalyse dienen u.a. mit Kameras arbeitende Bilderfassungssysteme oder optische Methoden. Bei den optischen Methoden wird die Oberfläche
z.B. mittels eines Lasers bestrahlt und die von der Oberfläche reflektierte oder von
oberflächennahen Regionen emittierte elektromagnetische Strahlung beobachtet.
Es liegt damit auf der Hand, dass die Angabe „gerätetechnisch intelligent betrachten“ für alle beanspruchten Waren ausschließlich zur Bezeichnung der Bestimmung dieser Waren dient, da die Waren dazu dienen, eine Oberfläche zu betrachten bzw. die Betrachtung zu erleichtern, wobei die Waren zusätzlich mit einer
Reihe von Funktionen versehen sind, die dieser Betrachtung eine gewisse Intelligenz verleihen.
Bezüglich der einzelnen Waren bzw. Warengruppen gilt dabei folgendes:
Ware
Angabe
Fundstellen
„SmartView“
dient zur Bezeichnung
der
Bestimmung,
nämlich
Maschinen und Vorzur
Particle Guard zur Erkennung von partikulären Verunreinirichtungen für die
intelligenten
gungen auf technischen Oberflächen u.a. für Halbleiter- und
Mikroelektronik,
Betrachtung,
Medizintechnik
Halbleitertechnik,
d.h. zur
(www.idw-online.de/pages/de/news73649)
Mikrosystemtechnik,
Oberflächen-
Medizintechnik und
analyse und
SmartView – Oberflächeninspektionssystem zur Detektion
Biotechnologie
Bildverarvon Oberflächenfehlern für verschiedenste Materialien
(in der engeren Bebeitung, z.B.
(www.cognex.de/solutions/smartview/ ...)
deutung nach der
zur Erken-
„Übersetzung“ der
nung von
Bildverarbeitungssysteme für Mikroelektronik, Halbleitertech-
IR-Markeninhaberin:
Defekten und
nik, Mikrosystemtechnik und für Pharma/Medizintechnik der
für die Produktion)
Objekten
Fa. Cognex (www.cognex.de/solutions/applications ...)
Maschinen und Vorzum
Smart View 5000 Bildschirmlesegerät (für Sehschwache,
richtungen für die
intelligenten
(www.baum.at/de/produkte/smart_view5000.html)
Mikroelektronik,
Sehen
Halbleitertechnik,
Mikrosystemtechnik
(weite Bedeutung)
Monitore (z.B. Deckenmonitor www.mobilmedia.at/tmxr6 ..)
CCD Kameras zur Betrachtung von Oberflächen (www.idwonline.de/pages/de/news73649)
Laser, LEDs, Fotodetektoren (Cardona, Fundamental of
semiconductors, S.233f))
Maschinen und Vorzum
SmartView von GE Healthcare, ein
richtungen für die
intelligenten
CT-Anzeigesystem
Medizintechnik
Betrachten
(www.gehealthare.com/usen/ct/cin_app/products/sview.html))
(weite Bedeutung)
von CT-
Aufnahmen
Maschinen und Vorzum
Mikrochip als Sehhilfe für Blinde
richtungen für die
intelligenten
(www.medizinauskunft.de/artikel/ dia-
Biotechnologie
Sehen nach
gnose/krankheiten/09_02_netzhaut_implant ..)
(weite Bedeutung)
Erblinden
Maschinen und
zur
Einsatz von CCD-Kameras zur Herstellung von Halbleitern
Vorrichtungen
intelligenten
(www.elektrotechnik.de/fachartikel/et_fachartikel_1655776.html)
zur
Überwachung
Herstellung,
der Produktion
System zur Messung von Oberflächenverunreinigungen zum
Behandlung
durch
Einsatz in der Halbleiterindustrie (www.idw-on-
und Verar-
Betrachten
line.de/pages/de/news73649)
beitung von
Halbleitern
Herstellung von Elektronikboards
(www.cognex.de/solutions/applications...)
Maschinen und
zum
Pressetext Fa. Prometec zur Kameraüberwachung von Ma-
Vorrichtungen
intelligenten
terialbearbeitung
zur
Betrachten
(www.prometec.com/pressetexte/PVE.Press2003/)
Bearbeitung
der
von Oberflä-
Oberfläche
Oberflächeninspektionssysteme der Fa. Cognex, die in Produkchen aller Art
z.B. für die
tionslinien zur Herstellung von beschichtetem Stahl und zur
Qualitäts-
Herstellung von lackierten Aluminiumblechen integriert sind
kontrolle
(www.cognex.de/solutions/applications) sowie zum
Laserschneiden (www.cognex.de/solutions/applications..).
Aus der vorstehenden Tabelle ergibt sich, dass „SmartView“ für alle im Warenverzeichnis angegebenen Waren ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr
zur Bezeichnung der Bestimmung dienen. Somit besteht ein gegenwärtiges Freihaltebedürfnis.
Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung und insbesondere der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (zB MarkenR 2004, 111 - Biomild),
wo klar zum Ausdruck kommt, dass die bloße Kombination von Wortbestandteilen,
von denen jeder Merkmale der beanspruchten Ware beschreibt, für diese Merkmale selbst dann beschreibend bleibt, wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbes. syntaktischer oder semantischer
Art kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Angaben oder
Zeichen besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten
Waren dienen können (EuGH aaO Rdnr. 39).
Die von der Beschwerdeführerin hilfsweise angebotene Beschränkung des Warenverzeichnisses führt zu keiner anderen tatsächlichen wie rechtlichen Beurteilung, da die Beschränkung lediglich in der Streichung von bestimmten Warengruppen besteht, damit substantiell nichts Neues bringt, was nicht bereits im
Hauptantrag abgehandelt worden ist.
Soweit die Anmelderin ihren Eintragungsanspruch auf die Eintragung ähnlich lautender Marken stützt, steht dem entgegen, dass es sich zum einen bei der Entscheidung über die Eintragung um eine Rechtsfrage handelt – womit eine Ermessensbindung ausscheidet -, zum anderen Art. 3 GG nur einen Rechtsanspruch auf
gleiches Recht im Recht gewähren könnte und keinen Anspruch auf eine ebensolche unrechtmäßige Entscheidung. Voreintragungen können allenfalls bei
Zweifelsfällen als Indiz für ein bestimmtes Verkehrsverständnis oder für Marktgepflogenheiten (vor allem, wenn es sich um benutzte Marken handelt) gewertet
werden, bei einer wie hier vorliegenden eindeutigen Sach- und Rechtslage besteht
aber kein Raum für die Heranziehung derartiger Umstände.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Stoppel
Paetzold
Schwarz-Angele
Bb