Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 08.06.2005 – 28 W (pat) 265/03

28. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 265/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 772 131

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters

Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die international registrierte Wortmarke IR 772 131

SmartView

Sucht um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nach, und zwar für die Waren:

“machines and apparatus as well as parts thereof for microelectronic, medical

technology, biotechnology, semi-conductor

technology and microsystems

technology;

machines and apparatus as well as parts thereof for the production, treatment and

processing of semi-conductors;

machines and apparatus as well as parts thereof for treatment of surfaces of all

kinds”.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat der Marke den Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft und ihres freihaltungsbedürftigen beschreibenden Gehalts verweigert, denn das sprachüblich gebildete Wort „smartview“ bringe lediglich zum

Ausdruck, dass die beanspruchten Waren mit gerätetechnischer Intelligenz zB zur

Betrachtung und Prüfung von Oberflächen ausgestattet seien. In diesem Sinne

werde das beanspruchte Markenwort auch bereits beschreibend verwendet.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Begehren

auf Eintragung weiter und trägt vor: Bei dem Markenwort handele es sich um eine

Neuschöpfung, die weder lexikalisch noch in der Fachliteratur nachweisbar sei.

Diesem Wort fehle jeglicher konkreter Warenbezug, zumal es eine Vielzahl unterschiedlicher Bedeutungen aufweise und einen breiten begrifflichen Interpretationsspielraum eröffne. Die von der Markenstelle entgegengehaltenen Belege zeigten

demgegenüber lediglich eine markenmäßige Verwendung des beanspruchten

Wortes. Im übrigen sei die Marke in Großbritannien sowie in Österreich problemlos eingetragen worden, was als Indiz gegen ein Freihaltebedürfnis spreche.

Hilfsweise will die Markeninhaberin ihr Warenverzeichnis durch Streichung einzelner Warengruppen beschränken.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Marke ist von einem Schutz in Deutschland nach §§ 107, 113 Abs 2 MarkenG

ausgeschlossen, denn dem Schutzbegehren steht zumindest das Eintragungshindernis der beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen (§ 8 Abs 2

Nr. 2 MarkenG iVm. Art. 5 Abs 1 MMA, Art 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ).

Wie schon die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist das Markenwort "Smart-

View“ sprachüblich aus den Einzelwörtern "smart" und "view" zusammengesetzt,

wobei im Kontext der Waren „smart“ mit „(gerätetechnisch) intelligent“ und „view“

mit „ansehen“ oder „betrachten“ übersetzt werden kann. Für den ausschließlich

beteiligten Fachverkehr, an den in den hier angesprochenen Bereichen von Mikroelektronik, Halbleiterindustrie, Medizintechnik, Biotechnologie, Mikrosystemtechnik und Oberflächenbehandlung hohe Anforderungen im Hinblick auf die

Sprachkenntnisse gestellt werden können, erschließt sich die Wortkombination

„SmartView“ – auch wenn sie in keinem einschlägigen Wörterbuch zu finden ist –

damit ohne weiteres im Sinne von „gerätetechnisch intelligent betrachten“. Die Zusammensetzung der Wörter „smart“ und „view“ mit anderen Wörtern ist im übrigen

völlig sprachüblich, wie die von der Markenstelle genannten Beispiele belegen.

Die beanspruchte Wortkombination beschreibt auch nach Auffassung des Senats

in unmittelbarer und unzweideutiger Art und Weise eine für den Verkehr wesentliche Eigenschaft der beanspruchten Waren, womit sie als Marke schutzunfähig ist.

In der Produktion von mikroelektronischen, biotechnologischen oder medizintechnischen Komponenten, in der Halbleiterindustrie und der Mikrosystemtechnik ist

es üblich und weit verbreitet, die Oberflächen der Produkte beispielsweise zum

Zweck der Qualitätskontrolle zu analysieren, da die Oberfläche bzw. die oberflächennahen Volumina die wesentlichen Eigenschaften der Produkte bestimmen.

Zur Oberflächenanalyse dienen u.a. mit Kameras arbeitende Bilderfassungssysteme oder optische Methoden. Bei den optischen Methoden wird die Oberfläche

z.B. mittels eines Lasers bestrahlt und die von der Oberfläche reflektierte oder von

oberflächennahen Regionen emittierte elektromagnetische Strahlung beobachtet.

Es liegt damit auf der Hand, dass die Angabe „gerätetechnisch intelligent betrachten“ für alle beanspruchten Waren ausschließlich zur Bezeichnung der Bestimmung dieser Waren dient, da die Waren dazu dienen, eine Oberfläche zu betrachten bzw. die Betrachtung zu erleichtern, wobei die Waren zusätzlich mit einer

Reihe von Funktionen versehen sind, die dieser Betrachtung eine gewisse Intelligenz verleihen.

Bezüglich der einzelnen Waren bzw. Warengruppen gilt dabei folgendes:

Ware

Angabe

Fundstellen

„SmartView“

dient zur Bezeichnung

der

Bestimmung,

nämlich

Maschinen und Vorzur

Particle Guard zur Erkennung von partikulären Verunreinirichtungen für die

intelligenten

gungen auf technischen Oberflächen u.a. für Halbleiter- und

Mikroelektronik,

Betrachtung,

Medizintechnik

Halbleitertechnik,

d.h. zur

(www.idw-online.de/pages/de/news73649)

Mikrosystemtechnik,

Oberflächen-

Medizintechnik und

analyse und

SmartView – Oberflächeninspektionssystem zur Detektion

Biotechnologie

Bildverarvon Oberflächenfehlern für verschiedenste Materialien

(in der engeren Bebeitung, z.B.

(www.cognex.de/solutions/smartview/ ...)

deutung nach der

zur Erken-

„Übersetzung“ der

nung von

Bildverarbeitungssysteme für Mikroelektronik, Halbleitertech-

IR-Markeninhaberin:

Defekten und

nik, Mikrosystemtechnik und für Pharma/Medizintechnik der

für die Produktion)

Objekten

Fa. Cognex (www.cognex.de/solutions/applications ...)

Maschinen und Vorzum

Smart View 5000 Bildschirmlesegerät (für Sehschwache,

richtungen für die

intelligenten

(www.baum.at/de/produkte/smart_view5000.html)

Mikroelektronik,

Sehen

Halbleitertechnik,

Mikrosystemtechnik

(weite Bedeutung)

Monitore (z.B. Deckenmonitor www.mobilmedia.at/tmxr6 ..)

CCD Kameras zur Betrachtung von Oberflächen (www.idwonline.de/pages/de/news73649)

Laser, LEDs, Fotodetektoren (Cardona, Fundamental of

semiconductors, S.233f))

Maschinen und Vorzum

SmartView von GE Healthcare, ein

richtungen für die

intelligenten

CT-Anzeigesystem

Medizintechnik

Betrachten

(www.gehealthare.com/usen/ct/cin_app/products/sview.html))

(weite Bedeutung)

von CT-

Aufnahmen

Maschinen und Vorzum

Mikrochip als Sehhilfe für Blinde

richtungen für die

intelligenten

(www.medizinauskunft.de/artikel/ dia-

Biotechnologie

Sehen nach

gnose/krankheiten/09_02_netzhaut_implant ..)

(weite Bedeutung)

Erblinden

Maschinen und

zur

Einsatz von CCD-Kameras zur Herstellung von Halbleitern

Vorrichtungen

intelligenten

(www.elektrotechnik.de/fachartikel/et_fachartikel_1655776.html)

zur

Überwachung

Herstellung,

der Produktion

System zur Messung von Oberflächenverunreinigungen zum

Behandlung

durch

Einsatz in der Halbleiterindustrie (www.idw-on-

und Verar-

Betrachten

line.de/pages/de/news73649)

beitung von

Halbleitern

Herstellung von Elektronikboards

(www.cognex.de/solutions/applications...)

Maschinen und

zum

Pressetext Fa. Prometec zur Kameraüberwachung von Ma-

Vorrichtungen

intelligenten

terialbearbeitung

zur

Betrachten

(www.prometec.com/pressetexte/PVE.Press2003/)

Bearbeitung

der

von Oberflä-

Oberfläche

Oberflächeninspektionssysteme der Fa. Cognex, die in Produkchen aller Art

z.B. für die

tionslinien zur Herstellung von beschichtetem Stahl und zur

Qualitäts-

Herstellung von lackierten Aluminiumblechen integriert sind

kontrolle

(www.cognex.de/solutions/applications) sowie zum

Laserschneiden (www.cognex.de/solutions/applications..).

Aus der vorstehenden Tabelle ergibt sich, dass „SmartView“ für alle im Warenverzeichnis angegebenen Waren ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr

zur Bezeichnung der Bestimmung dienen. Somit besteht ein gegenwärtiges Freihaltebedürfnis.

Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung und insbesondere der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (zB MarkenR 2004, 111 - Biomild),

wo klar zum Ausdruck kommt, dass die bloße Kombination von Wortbestandteilen,

von denen jeder Merkmale der beanspruchten Ware beschreibt, für diese Merkmale selbst dann beschreibend bleibt, wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbes. syntaktischer oder semantischer

Art kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Angaben oder

Zeichen besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten

Waren dienen können (EuGH aaO Rdnr. 39).

Die von der Beschwerdeführerin hilfsweise angebotene Beschränkung des Warenverzeichnisses führt zu keiner anderen tatsächlichen wie rechtlichen Beurteilung, da die Beschränkung lediglich in der Streichung von bestimmten Warengruppen besteht, damit substantiell nichts Neues bringt, was nicht bereits im

Hauptantrag abgehandelt worden ist.

Soweit die Anmelderin ihren Eintragungsanspruch auf die Eintragung ähnlich lautender Marken stützt, steht dem entgegen, dass es sich zum einen bei der Entscheidung über die Eintragung um eine Rechtsfrage handelt – womit eine Ermessensbindung ausscheidet -, zum anderen Art. 3 GG nur einen Rechtsanspruch auf

gleiches Recht im Recht gewähren könnte und keinen Anspruch auf eine ebensolche unrechtmäßige Entscheidung. Voreintragungen können allenfalls bei

Zweifelsfällen als Indiz für ein bestimmtes Verkehrsverständnis oder für Marktgepflogenheiten (vor allem, wenn es sich um benutzte Marken handelt) gewertet

werden, bei einer wie hier vorliegenden eindeutigen Sach- und Rechtslage besteht

aber kein Raum für die Heranziehung derartiger Umstände.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Stoppel

Paetzold

Schwarz-Angele

Bb