Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 08.06.2005 – 5 W (pat) 423/04

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Juni 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 94 22 422

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Schuster und Dipl.-Ing. Prasch

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der

Antragstellerin auferlegt.

G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin D… GmbH

in E…, ist Inhaberin des (Streit-)Gebrauchsmusters 94 22 422,

das - durch Abzweigung aus EP 94 110 638.7 und damit verbundener Inanspruchnahme der inneren Priorität aus P 43 31 105.9 vom 15.September 1993 -

am 8. Juli 1994 angemeldet worden ist und eine

"Vorrichtung zum Lesen von Informationen"

betrifft.

Die eingetragenen Schutzansprüche 1 und 11 lauten:

1. Vorrichtung zum Lesen von

Information,

insbesondere

Strichcodes, mit einer Lichtquelle (12), die einen gebündelten

Lichtstrahl zu einem Polygon-Drehspiegel (17) sendet, wodurch

der Lichtstrahl - in einer Grundebene (32) liegend – innerhalb eines Winkelbereichs (α) hin- und herwandert, wobei reflektiertes

Licht einem photoelektrischen Wandler (23) zur Erfassung der Information zugeführt wird, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich der Grundebene (32) zusätzlich zu dem Drehspiegel (17) ein

zweischenkliger Winkelspiegel (29) für ein omnidirektionales Lesen der Information an der Vorrichtung angeordnet ist, der eine

erste Spiegelebene (33) und eine zweite Spiegelebene (34) aufweist, wobei die erste Spiegelebene (33) und die zweite Spiegelebene (34) für eine Umlenkung des Lichtstrahls (14) in schrägwinkliger Position die Grundebene (32) durchsetzen und ferner

unter einem Winkel (θ) zueinander verlaufen, derart, dass auf eine

Leseebene (19), in der sich die Information (20) befinden, ein von

der ersten Spiegelebene (33) stammender zweiter Abtaststrahl (2’,

2’) sowie ein von der zweiten Spiegelebene (34) stammender

zweiter Abtaststrahl (2’’, 2’’) auftritt, wobei die Auftrefflinie (10) des

ersten Abtaststrahls (2’, 2’) quer zu der Auftrefflinie (11) des

zweiten Abtaststrahls (2’’, 2’’) verläuft und die beiden Auftrefflinien

(10, 11) sich kreuzen.

11. Zusatzeinrichtung für eine Vorrichtung zum Lesen von

Information, insbesondere Strichcodes, wobei die Vorrichtung eine

Lichtquelle (12) aufweist, die einen gebündelten Lichtstrahl zu einem Polygon-Drehspiegel (17) sendet, wodurch der Lichtstrahl- in

einer Grundebene (32) liegend – innerhalb eines Winkelbereichs

(α) hin- und herwandert, wobei reflektiertes Licht einem photoelektrischen Wandler (23) zur Erfassung der Information zugeführt

wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Zusatzeinrichtung einen

zweischenkligen Winkelspiegel (29) für ein omnidirektionales Lesen der Information aufweist, der im Bereich der Grundebene (32)

an der Vorrichtung angeordnet werden kann. mit einer ersten

Spiegelebene (33) und die zweite Spiegelebene (34) für eine Umlenkung des Lichtstrahls (14) in schrägwinkliger Position die

Grundebene (32) durchsetzen und ferner unter einem Winkel (θ)

zueinander gerichtet sind, um aus dem einen gebündelten Lichtstrahl zwei einander schneidende Abtaststrahlen zu bilden, wobei

ein von der ersten Spiegelebene (33) stammender erster Abtaststrahl (2’’, 2’’) sowie ein von der zweiten Spiegelebene (34) stammender zweiter Abtaststrahl (2’, 2’) auf eine Lesebene (19) auftreffen, wobei die Auftrefflinie (10) des ersten Abtaststrahls (2’’, 2’’)

quer zu der Auftrefflinie (11) des zweiten Abtaststrahls (2’, 2’) verläuft und die beiden Auftrefflinien (10, 11) sich kreuzen.

Wegen der auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzansprüche 2 bis 10

wird auf die Akte verwiesen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 5. Juli 2002

die Löschung des Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang wegen fehlender

Schutzfähigkeit des Gebrauchsmustergegenstandes beantragt.

Sie hat in diesem Zusammenhang folgende Druckschriften genannt:

E1) EP 0 425 274 A2

E2) US 5 214 270

E3) EP 0 424 096 A1

E4) EP 0 553 504 A1

E5)

JP 60 102 609 A

E6) Datenblatt "LM 520 Bar Code Scanner" der Fa. PSC, August 1999

E7) EP 0 359 010 A1.

Die im Schriftsatz vom 6. Oktober 2003 erstmals genannte, nachveröffentlichte

Druckschrift E6 wird von der Antragstellerin lediglich in Verbindung mit ihrer Aussage herangezogen, dass es bezüglich der technischen Eigenschaften von Barcode-Scannern auf die jeweilige Applikation ankomme.

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen und im Verfahren

vor dem Deutschen Patent- und Markenamt das Streitgebrauchsmuster nach

Hauptantrag mit den Schutzansprüchen 1 bis 11 und

nach Hilfsantrag mit den Schutzansprüchen 1 bis 10, jeweils in der Fassung vom

24. November 2003, verteidigt.

Diese nebengeordneten Schutzansprüche 1 und 11 nach Hauptantrag sowie 1

und 10 nach Hilfsantrag lauten wie folgt:

1. Stationäre Vorrichtung zum automatischen Lesen von

Information, insbesondere Strichcodes, die auf Gütern vorgesehen

ist, welche sich auf einer Fördereinrichtung an der stationären Vorrichtung vorbei bewegen, mit einer Lichtquelle (12), die einen gebündelten Lichtstrahl zu einem Polygon-Drehspiegel (17) sendet,

wodurch der Lichtstrahl - in einer Grundebene (32) liegend – innerhalb eines Winkelbereichs (α) hin- und herwandert, wobei reflektiertes Licht einem photoelektrischen Wandler (23) zur Erfassung der Information zugeführt wird, und wobei im Bereich der

Grundebene (32) zusätzlich zu dem Drehspiegel (17) ein an der

Vorrichtung befestigbarer zweischenkliger Winkelspiegel (29) an

der Vorrichtung angeordnet ist, um die stationäre Vorrichtung von

einer stationären Einstrahl-Lesevorrichtung in eine stationäre

Kreuzstrahl-Lesevorrichtung umzuwandeln, die eine erste Spiegelebene (33) und eine zweite Spiegelebene (34) für eine Umlenkung des Lichtstrahls (14) in schrägwinkliger Position die Grundebene (32) durchsetzen und ferner unter einem Winkel (θ) zueinander verlaufen, derart dass auf eine Leseebene (19), in der sich

die Information 20 befindet, ein von der ersten Spiegelebene (33)

stammender erster Abtaststrahl (2’, 2’) sowie ein von der zweiten

Spiegelebene (34) stammender zweiter Abtaststrahl (2’’, 2’’) auftrifft, wobei die Auftrefflinie (10) des ersten Abtaststrahls (2’, 2’)

quer zu der Auftrefflinie (11) des zweiten Abtaststrahls (2’’, 2’’)

verläuft und die beiden Auftrefflinien (10, 11) sich kreuzen, und mit

einer elektronischen Einrichtung (31) zum mehrfachen Abtasten

der Information und Verarbeiten der mehrfachen Abtastungen, um

die Information zu lesen, während die Information sich an den

Auftrefflinien (10, 1) vorbeibewegt, derart, dass die Ergebnisse

von Abtastungen abgespeichert werden und die besagte Information durch Zusammensetzen der verschiedenen gespeicherten

Teilinformationen, die den gespeicherten Ergebnissen von Abtastungen entsprechen, gebildet und als Ergebnis der Lesung aufgefunden wird.

11. Zusatzeinrichtung

für eine stationäre Vorrichtung zum

automatischen Lesen von Information, insbesondere Strichcodes,

die auf Gütern vorgesehen

ist, welche sich auf einer

Fördereinrichtung an der stationären Vorrichtung vorbei bewegen,

wobei die Vorrichtung eine Lichtquelle (12), die einen gebündelten

Lichtstrahl zu einem Polygon-Drehspiegel (17) sendet, wodurch

der Lichtstrahl - in einer Grundebene (32) liegend – innerhalb

eines Winkelbereichs (α) hin- und herwandert, wobei reflektiertes

Licht einem photoelektrischen Wandler (23) zur Erfassung der

Information zugeführt wird, und eine elektronische Einrichtung (31)

zum mehrfachen Abtasten der Information und Verarbeiten der

mehrfachen Abtastungen um die Information zu lesen, während

die Information sich an den Auftrefflinien (10, 11) vorbeibewegt,

derart, dass die Ergebnisse von Abtastungen abgespeichert

werden und die besagte Information durch Zusammensetzen der

verschiedenen

gespeicherten Teilinformationen,

die

den

gespeicherten Ergebnissen von Abtastungen entsprechen,

gebildet und als Ergebnis der Lesung aufgefunden wird, aufweist,

wobei die Zusatzeinrichtung einen zweischenkligen Winkelspiegel

(29) aufweist, der im Bereich der Grundebene (32) an der

Vorrichtung angeordnet werden kann, um die stationäre

Vorrichtung von einer stationären Einstrahl-Lesevorrichtung in

einer stationäre Kreuzstrahl-Lesevorrichtung umzuwandeln, mit

einer ersten Spiegelebene (33) und die zweite Spiegelebene (34)

für eine Umlenkung des Lichtstrahls (14) in schrägwinkliger

Position die Grundebene (32) durchsetzen und ferner unter einem

Winkel (θ) zueinander gerichtet sind, um aus dem einen gebündelten Lichtstrahl zwei einander schneidende Abtaststrahlen

zu bilden, wobei ein von der ersten Spiegelebene

(33)

stammender erster Abtaststrahl (2’’, 2’’) sowie ein von der zweiten

Spiegelebene (34) stammender zweiter Abtaststrahl (2’, 2’) auf

eine Leseebene (19) auftreffen, wobei die Auftrefflinie (10) des

ersten Abtaststrahls (2’’, 2’’) quer zu der Auftrefflinie (11) des

zweiten Abtaststrahls (2’, 2’) verläuft und die beiden Auftrefflinien

(10, 11) sich kreuzen.

1. Stationäre Vorrichtung zum Lesen von

Information,

insbesondere Strichcodes, die auf Gütern vorgesehen ist, welche

sich auf einer Fördereinrichtung an der stationären Vorrichtung

vorbei bewegen, mit einer Lichtquelle (12), die einen gebündelten

Lichtstrahl zu einem Polygon-Drehspiegel (17) sendet, wodurch

der Lichtstrahl - in einer Grundebene (32) liegend – innerhalb

eines Winkelbereichs (α) hin- und herwandert, wobei reflektiertes

Licht einem photoelektrischen Wandler (23) zur Erfassung der

Information zugeführt wird, und wobei im Bereich der Grundebene

(32) zusätzlich zu dem Drehspiegel (17) ein an der Vorrichtung

befestigbarer zweischenkliger Winkelspiegel

(29) an der

Vorrichtung angeordnet ist, um die stationäre Vorrichtung von

einer stationären Einstrahl-Lesevorrichtung in eine stationäre

Kreuzstrahl-Lesevorrichtung umzuwandeln, die eine erste

Spiegelebene (33) und eine zweite Spiegelebene (34) aufweist,

wobei die erste Spiegelebene (33) und die zweite Spiegelebene

(34) für eine Umlenkung des Lichtstrahls (14) in schrägwinkliger

Position die Grundebene (32) durchsetzen und ferner unter einem

Winkel (θ) zueinander verlaufen, derart, dass auf eine Leseebene

(19), in der sich die Information (20) befindet, ein von der ersten

Spiegelebene (33) stammender erster Abtaststrahl (2’, 2’) sowie

ein von der zweiten Spiegelebene (34) stammender zweiter

Abtaststrahl (2’’, 2’’) auftrifft, wobei die Auftrefflinie (10) des ersten

Abtaststrahls (2’, 2’) quer zu der Auftrefflinie (11) des zweiten

Abtaststrahls (2’’, 2’’) verläuft und die beiden Auftrefflinien (10, 11)

sich kreuzen, wobei der Winkel (β bzw. β’) zwischen der ersten

bzw. der zweiten Spiegelebene (33 bzw. 34) und der Grundebene

(32) einen Wert von 34° aufweist.

10. Zusatzeinrichtung für eine stationäre Vorrichtung zum Lesen

von

Information,

insbesondere Strichcodes, die auf Gütern

vorgesehen ist, welche sich auf einer Fördereinrichtung an der

stationären Vorrichtung vorbei bewegen, wobei die Vorrichtung

eine Lichtquelle (12) aufweist, die einen gebündelten Lichtstrahl zu

einem Polygon-Drehspiegel (17) sendet, wodurch der Lichtstrahl -

in einer Grundebene

(32)

liegend –

innerhalb eines

Winkelbereichs (α) hin- und herwandert, wobei reflektiertes Licht

einem photoelektrischen Wandler

(23) zur Erfassung der

Information zugeführt wird, wobei die Zusatzeinrichtung einen

zweischenkligen Winkelspiegel (29) aufweist, der im Bereich der

Grundebene (32) an der Vorrichtung angeordnet werden kann, um

die stationäre Vorrichtung von einer stationären Einstrahl-

Lesevorrichtung in eine stationäre Kreuzstrahl-Lesevorrichtung

umzuwandeln, mit einer ersten Spiegelebene (33) und einer

zweiten Spiegelebene (34), wobei die erste Spiegelebene (33) und

die zweite Spiegelebene (34) für eine Umlenkung des Lichtstrahls

(14) in schrägwinkliger Position die Grundebene (32) durchsetzen

und ferner unter einem Winkel (θ) zueinander gerichtet sind, um

aus dem einen gebündelten Lichtstrahl zwei einander

schneidende Abtaststrahlen zu bilden, wobei ein von der ersten

Spiegelebene (33) stammender erster Abtaststrahl (2’’, 2’’) sowie

ein von der zweiten Spiegelebene (34) stammender zweiter

Abtaststrahl (2’, 2’) quer zu der Auftrefflinie (11) des zweiten

Abtaststrahls (2’, 2’) verläuft und die beiden Auftrefflinien (10, 11)

sich kreuzen, wobei der Winkel (β bzw. β’) zwischen der ersten

bzw. der zweiten Spiegelebene (33 bzw. 34) und der Grundebene

(32) einen Wert von 34° aufweist.

Zu den rückbezogenen Schutzansprüchen 2 bis 9 nach Hauptantrag und den

Schutzansprüchen 2 bis 9 nach Hilfsantrag wird nochmals auf die Akte verwiesen.

Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes hat

das Streitgebrauchsmuster teilgelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis

11 vom 24. November 2003 nach Hauptantrag hinausgeht.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Antragstellerin gerichtet. Sie hat

in ihrem Beschwerdevorbringen ergänzend auf die Druckschriften

E8) US 3 728 677

E9) US 5 241 164 und

E 10) DE 32 02 820 A1

Bezug genommen und mit Schriftsatz vom 8.Juli 2004 den Antrag auf Löschung in

einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters umgewandelt.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

24. November 2003 aufzuheben und die Unwirksamkeit des

Streitgebrauchsmusters festzustellen.

Die Antragsgegnerin verteidigt das Streitgebrauchsmuster nach Hauptantrag im

Umfang der Schutzansprüche 1 bis 11 in der Fassung vom 24. November 2003

und nach Hilfsantrag im Umfang der am 12. Januar 2005 beim BPatG eingegangenen Schutzansprüche 1 bis 10 in der Fassung vom 11. Januar 2005, die mit

jener vom 24. November 2003 inhaltsgleich ist.

Die Antragsgegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen,

hilfsweise die Rechtswirksamkeit des Streitgebrauchsmusters im

Umfang der Schutzansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag festzustellen.

II.

Die Beschwerde der Antragsstellerin ist zulässig. Wegen der im Schriftsatz vom

8. Juli 2004 (Bl.29-GA) angesprochenen Abmahnung ist das Rechtschutzinteresse

der Antragstellerin an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens trotz der zwischenzeitlich abgelaufenen Schutzdauer des Streitgebrauchsmusters gegeben.

In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

A)

Hauptantrag

1.

Die Antragsgegnerin verteidigt das Streitgebrauchsmuster nach Hauptantrag in zulässiger Weise.

Die Merkmale 1a) und 1a1) des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag sind durch

Fig. 1 iVm S.5, 1. Abs. der Beschreibung offenbart: Dieses gilt auch für das "automatische" Lesen. Der Begriff "automatisch" ist zwar in den Anmeldungsunterlagen nicht wörtlich enthalten; er stellt aber eine zulässige Charakterisierung der in

der besagten Textstelle S.5, 1. Abs. angegebenen Aktivitäten der ortsfest gehaltenen Vorrichtung zum Lesen von Informationen dar.

Die Merkmale 1b) bis 1c1.2) gehen aus dem ursprünglich eingereichten Schutzanspruch 1 hervor.

Merkmal 1d) ist durch Fig. 7 iVm S.9, 2.Abs. bis (einschließlich) S.10, 1. Abs. der

ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart.

Dieser Beschreibungsteil auf S.10, 1.Abs. beginnt wie folgt:

"In der Figur 7 ist eine geöffnete Vorrichtung 1 nochmals zur näheren Verdeutlichung wiedergegeben". Es handelt sich hierbei um die erfindungsgemäße Vorrichtung (wie auch die Figurenauflistung auf S.4 mit dem dort anzutreffenden

Gebrauch des Begriffes "Vorrichtung" zeigt), die nun nach dem dritten Absatz auf

S.9 und dem einzigen Absatz auf S.10 mit elektronischen Einrichtungen 31 ausgestattet ist, deren Eigenheiten durch Merkmal 1d) wiedergegeben werden.

Dieses Merkmal stellt somit entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Antragstellerin keine unzulässige Erweiterung dar.

Die Schutzansprüche 2 bis 10 nach Hauptantrag sind in der ursprünglich eingereichten Fassung beibehalten worden.

Auf Schutzanspruch 11 nach Hauptantrag trifft sinngemäß die vorstehende Argumentation zu Schutzanspruch 1 zu.

2.

Das Streitgebrauchsmuster bezieht sich auf eine "Stationäre Vorrichtung

zum Automatischen Lesen von Information" (Anspruch 1 nach Hauptantrag) sowie

auf eine "Zusatzeinrichtung für eine stationäre Vorrichtung zum Lesen von Information" (Anspruch 11 nach Hauptantrag). Nach der in der Beschreibung angegebenen Aufgabenstellung soll die beanspruchte Vorrichtung bzw. Zusatzeinrichtung

bei sehr einfachem Aufbau eine omni-direktionale (d.h. unabhängig vom Winkel,

mit dem die abzulesende Information in der Ableseebene zu liegen kommt, vergl.

S.5, 2. Abs.) Lesung gestatten.

Die eine Lösung der genannten Aufgabe vermittelnden Ansprüche 1 und 11 nach

Hauptantrag lauten - mit hinzugefügter Gliederung - wie folgt:

Anspruch 1 nach Hauptantrag:

1a) Stationäre Vorrichtung zum automatischen Lesen von

Information,

insbesondere Strichcodes,

1a1) die auf Gütern vorgesehen ist, welche sich auf einer Fördereinrichtung an

der stationären Vorrichtung vorbeibewegen,

1b) mit einer Lichtquelle (12), die einen gebündelten Lichtstrahl zu einem Polygon-Drehspiegel (17) sendet,

1b1) wodurch der Lichtstrahl - in einer Grundebene (32) liegend - innerhalb eines

Winkelbereiches (α) hin- und herwandert,

1b2) wobei reflektiertes Licht einem photoelektrischen Wandler (23) zur Erfassung der Information zugeführt wird

1c) und wobei im Bereich der Grundebene (32) zusätzlich zu dem Drehspiegel

(17) ein an der Vorrichtung befestigbarer zweischenkliger Winkelspiegel

(29) an der Vorrichtung angeordnet ist, um die stationäre Vorrichtung von

einer stationären Einstrahl- Lesevorrichtung in eine stationäre Kreuzstrahl-

Lesevorrichtung umzuwandeln,

1c1) die eine erste Spiegelebene (33) und eine zweite Spiegelebene (34) aufweist,

1c1.1) wobei die erste Spiegelebene (33) und die zweite Spiegelebene (34) für

eine Umlenkung des Lichtstrahls (14) in schrägwinkliger Position die

Grundebene (32) durchsetzen

1c1.2) und ferner unter einem Winkel (θ) zueinander verlaufen, derart, dass auf

eine Leseebene (19), in der sich die Information (20) befindet, ein von der

ersten Spiegelebene (33) stammender erster Abtaststrahl (2', 2') sowie ein

von der zweiten Spiegelebene (34) stammender zweiter Abtaststrahl (2", 2")

auftrifft, wobei die Auftrefflinie (10) des ersten Abtaststrahls (2', 2') quer zu

der Auftrefflinie (11) des zweiten Abtaststrahls (2", 2") verläuft und die beiden Auftrefflinien (10, 11) sich kreuzen,

1d)

und mit einer elektronischen Einrichtung (31) zum mehrfachen Abtasten der

Information und Verarbeiten der mehrfachen Abtastungen, um die Information zu lesen, während die Information sich an den Auftrefflinien (10, 11)

vorbeibewegt, derart, dass die Ergebnisse von Abtastungen abgespeichert

werden und die besagte Information durch Zusammensetzen der verschiedenen gespeicherten Teilinformationen, die den gespeicherten Ergebnissen

von Abtastungen entsprechen, gebildet und als Ergebnis der Lesung aufgefunden wird.

Anspruch 11 nach Hauptantrag:

11a) Zusatzeinrichtung für eine stationäre Vorrichtung zum automatischen Lesen

von Information, insbesondere Strichcodes,

11a1) die auf Gütern vorgesehen ist, welche sich auf einer Fördereinrichtung an

der stationären Vorrichtung vorbeibewegen,

11b) wobei die Vorrichtung eine Lichtquelle (12), die einen gebündelten Lichtstrahl zu einem Polygon-Drehspiegel (17) sendet,

11b1) wodurch der Lichtstrahl - in einer Grundebene (32) liegend - innerhalb eines

Winkelbereiches (α) hin- und herwandert,

11b2) wobei reflektiertes Licht einem photoelektrischen Wandler (23) zur Erfassung der Information zugeführt wird,

11c) und eine elektronische Einrichtung (31) zum mehrfachen Abtasten der Information und Verarbeiten der mehrfachen Abtastungen, um die Information

zu lesen, während die Information sich an den Auftrefflinien (10, 11) vorbeibewegt, derart, dass die Ergebnisse von Abtastungen abgespeichert werden und die besagte Information durch Zusammensetzen der verschiedenen gespeicherten Teilinformationen, die den gespeicherten Ergebnissen

von Abtastungen entsprechen, gebildet und als Ergebnis der Lesung aufgefunden wird, aufweist,

11d) wobei die Zusatzeinrichtung einen zweischenkligen Winkelspiegel (29)

aufweist, der im Bereich der Grundebene (32) an der Vorrichtung angeordnet werden kann, um die stationäre Vorrichtung von einer stationären Einstrahl- Lesevorrichtung in eine stationäre Kreuzstrahl-Lesevorrichtung umzuwandeln,

11e) mit einer ersten Spiegelebene (33) und einer zweiten Spiegelebene (34),

11e1) wobei die erste Spiegelebene (33) und die zweite Spiegelebene (34) für

eine Umlenkung des Lichtstrahls (14) in schrägwinkliger Position die

Grundebene (32) durchsetzen

11e2) und ferner unter einem Winkel (θ) zueinander gerichtet sind, um aus dem

einen gebündelten Lichtstrahl zwei einander schneidende Abtaststrahlen zu

bilden,

11e2.1) wobei ein von der ersten Spiegelebene (33) stammender erster Abtaststrahl (2', 2') sowie ein von der zweiten Spiegelebene (34) stammender

zweiter Abtaststrahl (2", 2") auf eine Leseebene (19) auftreffen,

11e2.2) wobei die Auftrefflinie (10) des ersten Abtaststrahls (2', 2') quer zu der Auftrefflinie (11) des zweiten Abtaststrahls (2", 2") verläuft und die beiden Auftrefflinien (10, 11) sich kreuzen.

Die beanspruchte Lehre lässt sich unter Betrachtung der Fig. 5 und 6 nachvollziehen. Ein vom Laser 13 abgegebener Lichtstrahl 14 wird -nach Passieren des

halbdurchlässigen Spiegels 15 - vom sich drehenden Polygon-Spiegel 17 in seiner

reflektierten Richtung, in einer Grundebene liegend, variiert (Winkelbereich α), trifft

auf den an der stationären Vorrichtung befestigbaren, nach Schutzanspruch 11 als

Zusatzeinrichtung ausgestalteten Winkelspiegel 29 (Fig. 6, Spiegelebenen 33 und

34), wird durch diesen Winkelspiegel in seiner Raumrichtung umgelenkt (tritt also

aus der Grundebene heraus) und beschreibt nacheinander (abhängig von der

momentanen Winkelstellung des Polygon-Spiegels 17) die in Fig. 6 dargestellten

Auftrefflinien 11 und 12. Die abzulesende Information - z. B. der Bar-Code nach

Fig. 2 - befindet sich in der Ebene, die durch die beiden genannten Auftrefflinien

11 und 12 durchlaufen wird. Die von der abzulesenden Information (z.B. Bar-

Code) reflektierten Strahlen (in Fig. 5 gestrichelt dargestellt) werden von einem

photoelektrischen Wandler 23 erfasst und durch eine elektronische Einrichtung 31

weiterverarbeitet, die das gewünschte Ergebnis der Informationslesung auch aus

gespeicherten Ergebnissen von (Teil-) Abtastungen bilden kann.

3.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu, da aus

keiner der im Verfahren genannten vorveröffentlichten Druckschriften

E1) EP 0 425 274 A2

E2) US 5 214 270

E3) EP 0 424 096 A1

E4) EP 0 553 504 A1

E5)

JP 60 102 609 AA

E7) EP 0 359 010 A1

E8) US 3 728 677

E9) US 5 241 164 und

E 10) DE 32 02 820 A1

eine stationäre Vorrichtung zum automatischen Lesen von Information mit allen

Merkmalen dieses Schutzanspruchs hervorgeht.

E1 zeigt (zum dortigen St.d.T.) in Fig.1A, 1B einen stationären Bar-Code-Leser mit

Polygon -Drehspiegel 10a und einem Winkelspiegel, der aus drei flach geneigten

Spiegeln 11a...11c und drei unter steilerem Winkel angebrachten Spiegeln

11d...11f besteht. In Fig. 5 wird ein aus einem Grundgerät 16b und einem Zusatzgerät 17a bestehender Bar-Code-Leser gezeigt, bei dem im Zusatzgerät 17a die

Lichterzeugung und Strahlschwenkung (mit dem Polygon-Spiegel 10b) stattfindet.

Im Grundgerät 16b befinden sich die Winkelspiegel 11a...11c und 11d...11f, die

das Licht zum abzulesenden Bar-Code 20a umlenken. Die reflektierenden Flächen

der Polygon-Drehspiegel 10a (Fig.1) und 10b (Fig.5) sind gegen die Drehachse

geneigt, so dass der Lichtstrahl durch den Polygon-Drehspiegel 10a in horizontaler und vertikaler Richtung abgelenkt wird.

Das kombinierte Gerät, bestehend aus den Einheiten 16b und 17a, wird im stationären Einsatz verwendet, wobei in diesem Einsatzfall die Güter mit Bar-Codes so

klein und leicht sind, dass sie von Hand am Lesefenster 12a vorbeibewegt werden

können (Sp.2, Z.34-38; Sp.3, Z.36,37; Sp.7, Z.9-15; Sp.8, Z.12-21). Handelt es

sich um große oder schwere Güter, so wird allein das hand-held-Gerät (Zusatzgerät 17a) als Einstrahl-Lesevorrichtung eingesetzt ( Sp.3, Z.9-15 und Z.37-39;

Sp.8, Z.25-29).

E2 zeigt ein Bar-Code-Lesegerät in Modul-Bauweise, das als Hand- oder stationäres Gerät eingesetzt werden kann (Abstract, Fig. 4).

Das Bar-Code-Lesegerät nach E3 ist mit einem V-Form-Polygon-Spiegel ausgerüstet (Fig. 6, Fig. 11).

Der Bar-Code-Leser nach E4 erzeugt über einen rotierenden Polygon-Spiegel 4

und ein Spiegelfeld 10 mit zwölf kreisförmig angeordneten, schräg stehenden Einzelspiegeln 11-22 eine Reihe von Abtastspuren auf dem zu lesenden Bar-Code.

(Abstract, Fig. 1). Die reflektierenden Flächen des Polygon-Spiegels 4 sind parallel

zur Drehachse ausgerichtet und lassen somit den von ihnen reflektierten Lichtstrahl in einer Grundebene hin- und herwandern.

Bei der Code-Lese-Vorrichtung nach E5 (verb. Fig.4) trifft ein Laserstrahl nach

Passieren einer holographischen Scheibe 2, einer Drehspiegel-Konstruktion 9 und

eines Fensters 16 auf den abzulesenden Bar-Code unter Ausbildung der in Fig. 3

dargestellten Abtastspuren.

In der Druckschrift E7 (als dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nächstkommender Stand der Technik) ist in Fig. 2B eine stationäre Vorrichtung (Scanner, S,

BR, P) zum automatischen Lesen von Information in Gestalt von Strichcodes

(Fig. 5) dargestellt, wobei sich diese Strichcodes auf Gütern ("moving object", S. 4,

Z.39, 51) befinden, die durch eine Fördereinrichtung W an der stationären Vorrichtung vorbeigeführt werden (Merkmale 1a, 1a1). Zur bekannten Vorrichtung

(vergl. zusätzlich Fig. 1) gehört eine Lichtquelle 10, die einen gebündelten Lichtstrahl zu einem rotierendem Spiegelrad 24 sendet (Merkmal 1b). Da die einzelnen

Spiegelflächen (z.B. 12 Stück, S.4, Z.7) schräg zur Spiegelmittelachse orientiert

sind, zeigt der vom Spiegelrad 24 reflektierte Lichtstrahl neben seiner von der

Breite der einzelnen Spiegelflächen abhängigen Wanderbewegung in der Horizontalebene noch eine zusätzliche Vertikalauslenkung. Er wandert somit nicht in

einer Grundebene hin und her, sondern beschreibt eine Bewegung ähnlich einer

Führung auf einem Kegelmantel. Folglich ist Merkmal 1b1) bei E7, Figuren 1 und

2B nicht vorhanden. Die bekannte Vorrichtung enthält einen Winkelspiegel 26, der

(in Verbindung mit den weiteren Spiegeln 28, 30) dazu beiträgt, mit dem vom

Spiegelrad 24 reflektierten Lichtstrahl ein X-förmiges Ablesemuster zu gestalten.

In Ermangelung einer durch den Lichtstrahl gebildeten Grundebene ist bei der bekannten Vorrichtung eine Zuordnung zwischen der Grundebene und dem Winkelspiegel entsprechend den Merkmalen 1c) und 1c1.1 nach Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht gegeben. Auch die im Merkmal 1c) zum Ausdruck kommende Umrüstbarkeit von einer stationären Einstrahl-Lesevorrichtung in eine stationäre Kreuzstrahllesevorrichtung mittels des entsprechend befestigbaren Winkelspiegels ist beim Gegenstand von E7 nicht realisiert. Der dortige Winkelspiegel

26 ist bleibender Bestandteil der Lesevorrichtung nach den Figuren 1 und 2B.

Die Gestaltung der Abtaststrahlen nach Merkmal 1c1.2) und der elektronischen

Einrichtung nach Merkmal 1d) ist beim Gegenstand von E7 ebenfalls anzutreffen,

vergl. hierzu Fig. 2A mit S. 6, Z.37, 38 und den "Abstract" sowie S.10, Z.17-27.

E8 zeigt in Fig. 1 eine stationäre Vorrichtung zum automatischen Lesen von Informationen 16, die auf Gütern 12 vorgesehen sind, welche auf einem Förderband

10 an der stationären Vorrichtung vorbeibewegt werden. Die Erzeugung der zum

automatischen Lesen verwendeten X-Lesemuster erfolgt mit Hilfe einer Lichtquelle

18, deren Lichtstrahl von einem rotierenden Polygon-Spiegel 20, in einer Grundebene hin- und herwandernd, reflektiert wird und über zwei zueinander in einem

Winkel von ca. 90° positionierte, zur Grundebene um ca. 45° geneigte Spiegel 24,

26 an die abzulesenden, auf den Gütern 12 befindlichen Informationen 16 weitergeleitet wird. Das von den Informationen reflektierte Licht wird von zwei photoelektrischen Wandlern 32, 33 aufgenommen.

In E9 werden Gemeinsamkeiten zwischen stationären und hand-held-Lesegeräten

aufgezeigt, vergl. Sp. 14, Z.1-12 und 44-47.

In E10 ist in Fig. 1 ist zum dortigen Stand der Technik eine optische Strichcode-

Lesevorrichtung dargestellt. Sie enthält eine Lichtquelle 10, einen Galvanospiegel

12, einen Drehspiegel 14, dessen mehrere reflektierenden Flächen zur Drehachse

geneigt sind, ferner mehrere stationäre Spiegel 16 und einen Lichtempfänger 18.

Der von einem Treibersystem erregte Galvanospiegel 12 lenkt einen von der

Lichtquelle 10 kommenden Lichtstrahl 100 zum Drehspiegel 14. Der dort in horizontaler und vertikaler Richtung abgelenkte Lichtstrahl gelangt weiter zu den auf

einem Kreisbogen verteilten stationären Spiegeln 16 und nachfolgend durch das

Lesefenster 20 auf das Strichcode-Feld eines Verkaufsartikels 24. Die vom Strichcode-Feld reflektierten Strahlen werden dann vom photoelektrischen Wandler 18

aufgenommen (S.3, le. Abs. mit S.4, 1. Abs.). Die Gesamt-Information kann auch

durch Kombinieren von Teilinformationen gewonnen werden (Fig. 4 mit S.4,

4. Abs.)

4.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht auch auf

einem erfinderischen Schritt.

Der nächstkommende Stand der Technik geht, wie bereits erwähnt, aus E7 hervor. Die dort in den Figuren 1 und 2B offenbarte stationäre Vorrichtung zum automatischen Lesen von Information weist, wie im vorhergehenden Abschnitt dieses

Beschlusses aufgezeigt, die Merkmale 1a, 1a1, 1b, 1b2, 1c1, 1c1.2 und 1d des

Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag auf. Beim bekannten Gegenstand ist somit

keine Grundebene, wie in Merkmal 1b1) spezifiziert, verwirklicht und der dortige

Winkelspiegel 26 ist nicht als "befestigbare" und somit auch nicht als wieder entfernbare Komponente ausgeführt. Folglich gibt es beim bekannten Gegenstand

auch keine Umwandlungsmöglichkeit von Einstrahl- auf Kreuzstrahllesebetrieb.

Diese aufgezeigten Unterschiede lassen den der Gegenstand des Anspruchs 1

nach Hauptantrag hinsichtlich E7 auf einem erfinderischen Schritt beruhen, da der

Fachmann, ein Physiker mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung, durch

diese Druckschrift keine Anregung erhält, die dortige Winkelspiegel- und Spiegelradkonstruktion zu verlassen und die gegebene Kreuzstrahl-Lesevorrichtung in

eine Einstrahl-Lesevorrichtung umzuwandeln.

Dies gilt auch unter Beachtung des aus E7, S.10, Z.32, 33 ersichtlichen Hinweises

auf mögliche Änderungen in der Spiegelanordnung in Abhängigkeit vom gewünschten Schwenkbereich des Lichtstrahls. Die in diesem Zusammenhang von

der Antragstellerin herangezogene Druckschrift US 3 728 677 (E8), die in E7, S.2,

Z.27-29 zum Stand der Technik genannt wird, zeigt zwar eine stationäre Kreuzstrahl-Lesevorrichtung mit einer Lichtquelle 18, mit einem Polygondrehspiegel 20,

der durch seine parallel zur Drehachse orientierten Spiegelflächen den von der

Lichtquelle gesendeten Lichtstrahl in einer Grundebene hin- und herwandern lässt,

mit zwei unter einem Winkel von ca. 90° zueinander und schräg zur Grundebene

stehenden Spiegeln 24, 26, ferner mit zwei Photosensoren 32, 33, die die von den

Spiegeln 24, 26 kommenden, von den abzulesenden Informationen (Kodierung 16

auf der vom Förderband 10 transportierten Ware 12) reflektierten Lichtstahlen aufnehmen.

Trotz des Hinweises in E7 (S.10, Z.32, 33) auf mögliche Änderungen in der Spiegelanordnung in Abhängigkeit vom gewünschten Schwenkbereich des Lichtstrahls

wird der Fachmann bei solchen Abwandlungen die aus E8 (vergl. Fig. 1 mit Beschreibung) ersichtliche Anordnung nicht einsetzen, weil bei letzterer zwei photoelektrische Wandler 32 für die Aufnahme reflektierten Lichts vorgesehen sind, wogegen bei der Vorrichtung nach E7, Fig. 1 hierfür nur ein photoelektrischer Wandler 38 verwendet wird. Dieses macht in Verbindung mit der in E7 angegebenen

Zielsetzung, nämlich der Zusammensetzung von vollständigen Strich-Codes aus

Teilcodes auch Sinn, da durch die Verwendung nur eines photoelektrischen

Wandlers Fehler durch unterschiedliche Empfindlichkeiten, wie sie bei Verwendung mehrerer Wandler auftreten können, ausgeschlossen sind. Ferner erhält der

Fachmann durch E8 auch keine Anregung, den bei der stationären Vorrichtung

nach E7 verwendeten Winkelspiegel als befestigbare Einheit auszubilden mit dem

Ziel, die gegebene Kreuzstrahl- in eine Einstrahl-Lesevorrichtung umzuwandeln.

Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften vermögen den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nicht nahezulegen.

E1 stimmt zwar mit dem Gegenstand nach Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag

dahingehend überein, dass ein als Einstrahl-Lesevorrichtung verwendbares Zusatzgerät 17a mittels eines Grundgerätes 16b, das zwei Reihen Spiegel 11a...11c

und 11d...11f mit jeweiligem Winkelversatz zueinander enthält, in eine Kreuzstrahl-

Lesevorrichtung umgewandelt werden kann. Zur Umstellung der Spiegelkonfiguration in diesem Zusatzgerät mit sechs Spiegeln auf einen zweischenkligen Winkelspiegel nach den Merkmalen 1c) bis 1c1.2 und zum Einsatz eines Spiegelrades, dessen reflektierter Lichtstrahl in einer Grundebene hin- und herwandert, gibt

jedoch E1 keine Anregung. Des Weiteren besteht für den Fachmann kein Anlass,

den nach E1 bereits vorgesehenen "stationären" Betrieb (mit manueller Führung

der Güter mit Bar-Code am Lesefenster 12a vorbei) durch einen solchen mit Fördereinrichtung zu ersetzen und zusätzlich den mit dem Zusatzgerät 17a durchführbaren Einstrahl-hand-held-Lesebetrieb auf stationären Einstrahl-Betrieb umzustellen.

Vom weiteren Stand der Technik zeigt Druckschrift E7 zwar eine Lesevorrichtung

mit einem Polygon-Drehspiegel, dessen reflektierter Lichtstrahl in einer Grundebene hin- und herwandert. Die zu dieser Lesevorrichtung gehörende, über den

Vollkreis verteilte Winkelspiegelanordnung ist jedoch fester Bestandteil der Gesamtkonstruktion und vermag folglich zu einer Umgestaltung der Lesevorrichtung

mit befestigbarem zweischenkligem Winkelspiegel und daraus resultierender Einsetzbarkeit der Lesevorrichtung im Einstrahl- oder Kreuzstrahlbetrieb keine Anregung zu vermitteln.

Die weiteren Druckschriften E2, E3, E5, E9 und E10 liegen vom Gegenstand des

Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag weiter ab und vermögen dessen erfinderische Qualität somit ebenfalls nicht in Frage zu stellen.

Das von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 1. Juni 2005 erstmals genannte

Buch Hansen u.a. "Codiertechnik" 4. Aufl., Ident Verlag, S.142, 143, 150-153, berücksichtigt den Stand vom 1.1.1996 und hat somit als nachveröffentlichte Druckschrift außer Betracht zu bleiben.

5.

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 11 nach Hauptantrag ist ebenfalls

neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt.

Schutzanspruch 11 ist seiner Gattungsbezeichnung nach auf eine Zusatzeinrichtung für eine stationäre Vorrichtung zum automatischen Lesen von Information

gerichtet, wobei diese Zusatzeinrichtung einen zweischenkligen Winkelspiegel

aufweist, dessen Anbringung im Bereich der Grundebene die stationäre Vorrichtung von einer stationären Einstrahl-Lesevorrichtung in eine stationäre Kreuzstrahl-Lesevorrichtung umwandelt (Merkmale 11a, 11d und 11b1, 11e1). In der

technischen Lehre stimmen jedoch die Schutzansprüche 11 und 1 nach Hauptantrag weitgehend überein, so dass die für den Bestand des letzteren aufgezeigten

Gründe auch für Schutzanspruch 11 gelten.

6.

Die keine Selbstverständlichkeiten aufweisenden Schutzansprüche 2 bis 10

sind auf Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag zurückbezogen und sind somit mit

diesem rechtswirksam.

B.

Hilfsantrag

Da dem Hauptantrag der Antragsgegnerin stattgegeben wurde, war auf ihren

Hilfsantrag nicht einzugehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs. 2

Müllner

Prasch

Schuster

WA