Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 15.06.2005 – 32 W (pat) 255/03

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 255/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 300 50 838

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) unter Mitwirkung des Richters

Dr. Albrecht als Vorsitzenden sowie der Richter Kruppa und Merzbach am

15. Juni 2005

beschlossen:

I.

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juni 2002 sowie vom 27. Januar 2003

aufgehoben.

II.

Die Marke 300 50 838 ist auf den Widerspruch aus der

Gemeinschaftsmarke 876 383 zu löschen.

G r ü n d e

I

Gegen die am 7. Juli 2000 angemeldete und seit 14. Dezember 2000 für

"sportliche Aktivitäten (Rennstall)"

eingetragene Wortmarke 300 50 838

Nitrolympics

ist Widerspruch eingelegt aus der am 13. Juli 1998 angemeldeten und u.a. für

"Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten"

eingetragenen Gemeinschaftsmarke 876 838

siehe Abb. 1 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 41 hat den Widerspruch mit Beschluss vom

6. Juni 2002 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom

27. Januar 2003 zurückgewiesen. Dazu ist ausgeführt, zwar seien die Dienstleistungen der jüngeren Marke mit einem Teil der für die Widerspruchmarke registrierten identisch, die sich gegenüberstehenden Zeichen wichen aber bereits auf

den ersten Blick deutlich voneinander ab. Auch wenn man nur die Wortbestandteile betrachte, weiche der Phantasiebegriff "Nitrolympics" von "OLYMPIC

GAMES" deutlich ab. Der Verbraucher habe keine Veranlassung, sich bei der angegriffenen Marke nur an dem Markenteil "olympics" zu orientieren.

Eine durch umfangreiche Benutzung erworbene erhöhte Kennzeichnungskraft der

Widerspruchmarke sei nicht belegt. Die Kennzeichnungskraft nur eines Markenteils könne von Amts wegen nicht berücksichtigt werden. Damit sei von einer

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchmarke auszugehen.

Die Vergleichsmarken wiesen zwar einen ähnlichen Bestandteil auf, dieser trete

aber in der angegriffenen Marke nicht eigenständig hervor, was von der Vorstellung wegführe, es handle sich um eine Serienmarke im Zusammenhang mit der

Widerspruchmarke.

Das widersprechende Comité hat am 23. Juli 2003 Beschwerde eingelegt. Es ist

der Auffassung, die Widerspruchsmarke habe einen hohen Bekanntheitsgrad. Ein

Zeichen könne Verkehrsgeltung auch durch die Stärke eines seiner Bestandteile

erhalten (vgl. OLG Hamburg GRUR 1997, 375 – CRUNCHIPS / RAN CHIPS). Dass der

Bestandteil "OLYMPIC" bekannt sei und eine weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise, habe das Harmonisierungsamt am 25. Januar 2000

(Nr. 81/2000, Anlage WF 2) bereits entschieden.

Die zu vergleichenden Marken stimmten in dem Wortbestandteil "olympic" überein,

der beide Zeichen präge. In der Widerspruchsmarke sei der Wortbestandteil

"GAMES" glatt beschreibend. Der Anfang der angegriffenen Marke "Nitro" weise

auf eine bestimmte Art von Automobil-Rennen hin, bei denen als Kraftstoffzusatz

Nitromethan zum Einsatz komme. Dieser Bestandteil könne daher bei Dienstleistungsidentität eine Zeichenähnlichkeit nicht ausschließen. Der eingebettete Bestandteil "olympics" nehme dagegen am Gesamteindruck der angegriffenen Marke

wesentlich Teil.

Es bestehe auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr, da sich das angegriffene

Zeichen an die Widerspruchmarke anlehne; es werde offenkundig ein Bezug zu

den olympischen Spielen hergestellt.

Das Comité beantragt,

die Beschlüsse des Deutschen Patent und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 6. Juni 2002 und 27. Januar 2003 unter

Anordnung der Löschung der deutschen Marke 300 50 838.7

aufzuheben.

Demgegenüber hat sich der Inhaber der angegriffenen Marke nicht geäußert.

Er hat vor der Markenstelle vorgebracht, im Gesamteindruck bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die berühmten olympischen Ringe prägten die Widerspruchmarke. Selbst wenn man auf das Wort "OLYMPIC" in der Widerspruchmarke abstellen wollte, bestehe keine Verwechslungsgefahr zu "Nitrolympics". Diese Bezeichnung stehe für etwas zeitgeistiges, hochmodernes, amerikanisches; dies

komme auch durch das Weglassen des eigentlich notwendigen zweiten o zum

Ausdruck.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II

1) Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg; es besteht nach Auffassung des Senats Verwechslungsgefahr.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke

im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer

eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden

Marken erfassten Waren bzw. Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von

Verwechslungen besteht. Für deren Beurteilung sind nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs alle Umstände des

Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den Faktoren

Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie Aufmerksamkeit des

Publikums besteht. So kann ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Waren oder eine

erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgleichen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002,

626 – IMS; EuGH GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) – MARCA / ADIDAS).

a) Die Widerspruchsmarke ist überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig. Eine

gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für sportliche Veranstaltungen ist gerichtsbekannt. Dies bezieht sich sowohl auf den Wort- als auch

auf den Bildbestandteil. In ihrer Kombination genießt die Widerspruchmarke daher

ebenfalls einen überdurchschnittlichen Schutzumfang. Dies zeigt auch die Begründung des Gesetzgebers zum Erlass des OlympSchG, der von einer größtmöglichen Bekanntheit des olympischen Symbols und der olympischen Bezeichnungen ausgeht. Dies reicht vorliegend als Nachweis in Bezug auf die Dienstleistung sportliche Aktivitäten aus – auch im Hinblick auf das Comité International

Olympique, weil vorliegend - anders als in der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 9. August 2004, Az: 30 W (pat) 160/02 - OLYMPIC VIEW / OLYMPIC

GAMES zur Warenproduktion und zu Dienstleistungen auf einem anderen Sektor -

ein Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen gegeben ist.

b) Ausgehend von der Registerlage stehen den für die angegriffene Marke beanspruchten Dienstleistungen auf Seiten der Widerspruchmarke identische Dienstleistungen gegenüber.

c) Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände sind sehr strenge Anforderungen an den erforderlichen Markenabstand zu stellen. Damit reichen die Abweichungen nicht aus, um die Gefahr von Verwechslungen im Sinn von § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG hinreichend sicher auszuschließen.

aa) Bildlich unterscheiden sich die Marken aufgrund der graphischen Gestaltung

der angegriffenen Marke ausreichend.

Schriftbildlich unterscheiden sich auch die Wortbestandteile der Marken durch die

unterschiedliche Länge und die Zusätze einmal am Anfang und einmal ein Ende,

denen in der jeweils anderen Marke nichts vergleichbares gegenübersteht.

Auch klanglich unterscheiden sich die Marken dadurch ausreichend.

bb) Die Marken enthalten aber die vergleichbaren Bestandteile "olympics" und

"OLYMPIC" und die Widerspruchsmarke enthält die ebenfalls auf die Olympischen

Spiele hinweisende Graphik der olympischen Ringe. Alle diese Bestandteile deuten auf einen bekannten sportlichen Wettkampf hin und schaffen so eine gedankliche Verbindung.

Zwar stellt das Adjektiv "olympic" nicht in jedem Fall einen Bezug zu den Olympischen Spielen her, sondern kann auch als höchste Qualität bezeichnend oder den

Olymp = Sitz der Götter betreffend zu verstehen sein (vgl. BPatG aaO. - OLYMPIC

VIEW / OLYMPIC GAMES).

Die Zusammensetzung "Nitrolympics" weist aber mit dem Bestandteil "Nitro" auf

sportliche Aktivitäten hin, so dass hier der sportliche Wettkampf im Vordergrund

steht.

Damit ist eine Verwechslungsgefahr gegeben, weil das Publikum zwar nicht der

Gefahr unmittelbarer Verwechslungen erliegt, aber durch gedankliche Verbindung

die angegriffene Marke auf Grund der Übereinstimmung in einem wesensgleichen

Bestandteil dem Inhaber der Widerspruchsmarke zuordnet und selbst bei Erkennen der gegebenen Unterschiede der Zeichen deswegen wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge zwischen den Markeninhabern annimmt (vgl.

BGH GRUR 1991, 317, 319 - MEDICE, m.w.N.; GRUR 1997, 311, 313 - YELLOW

PHONE; GRUR 2000, 608 – ARD1; EuGH GRUR 1994, 286, 287

- QUATTRO/QUADRA).

2) Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1

MarkenG).

Dr. Albrecht

Kruppa

Merzbach

Hu

Abb. 1