Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 16.06.2005 – 27 W (pat) 90/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 90/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 43 267.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch
den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk am 16. Juni 2005
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluss vom 15. Januar 2004 die Anmeldung der im Folgenden abgebildeten
Marke
(farbliche Ausgestaltung: „BERLIN“ in schwarz/weiß, „BAG“ in orangebraun)
teilweise, nämlich für
„Taschen, Rucksäcke, Portemonnaies“
hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke entbehre für diese in Anspruch genommenen Waren jeglicher Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung „BERLINBAG“
weise einen rein beschreibenden Sinngehalt auf, nämlich dass es sich bei den so
bezeichneten Waren um spezielle Taschen aus der deutschen Hauptstadt Berlin
handele. Der Begriff werde vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Verbraucher in dieser Bedeutung und somit als reine Sachangabe,
nicht aber als betrieblicher Herkunftshinweis auf einen bestimmten Hersteller verstanden. Die grafische Ausgestaltung der Marke vermöge ebenfalls keine
Schutzfähigkeit der Marke zu begründen, da es sich lediglich um eine werbeübliche und dem Verbraucher geläufige grafische Ausgestaltung des Schriftzuges
handele. Der schutzunfähige Begriff „BERLINBAG“ erlange dadurch keine Unterscheidungskraft. Ob auch ein Freihaltebedürfnis besteht, hat die Markenstelle dahinstehen lassen.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er hält das angemeldete Zeichen für unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle
ausgeführt, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten
Waren das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz entgegensteht.
Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR
2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 20005, 258, 259 Roximycin). Dabei ist
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren
oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es
sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; Ströbele/Hacker, Markengesetz,
7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits auf die vermutete
Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR 2003,
604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2).
Diese Grundsätze hat die Markenstelle zutreffend angewendet. Der Senat schließt
sich den Erwägungen der Markenstelle nach nochmaliger Prüfung der Sach- und
Rechtslage in vollem Umfang an. Das angemeldete Markenwort „BERLINBAG“ ist
für die beanspruchten Waren als rein beschreibend und damit als nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG anzusehen. Auch die
schlichte grafische Ausgestaltung hat die Markenstelle zutreffend als nicht geeignet angesehen, die Unterscheidungskraft zu begründen. Denn es ist zwar anerkannt, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die graphischen Elemente ihrerseits
charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN). Dabei vermögen allerdings einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an
die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat,
eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie
derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender
Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (BGH GRUR
2000, 502, 503 f. - St. Pauli Girl; GRUR 2001, 413, 415 – SWATCH; GRUR 2001,
1153, 1154 - antiKALK). So liegt der Fall aber auch hier, denn die einfache
grafische Gestaltung bleibt
für die Frage der Unterscheidungskraft ohne
ausschlaggebende Bedeutung. Mangels entgegenstehender Gesichtspunkte
besteht keine Veranlassung, von der Entscheidung der Markenstelle abzuweichen. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Anmelder den
angefochtenen Beschlusses für unzutreffend hält. Die Beschwerdeschrift enthält
keine sachliche Begründung, ungeachtet des Hinweises des Gerichts hierauf ist
eine solche auch nicht nachgereicht worden.
Nach alledem kann dahinstehen, ob für die angemeldete Marke auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist.
van Raden
Schwarz
Prietzel-Funk
Na